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Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz

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Academic year: 2022

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2020

Verordnung

über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz

(Covid-19-Kulturverordnung)

Änderung vom 17. Dezember 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Covid-19-Kulturverordnung vom 14. Oktober 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 5

5 Bei vollständiger Aufhebung der staatlichen Massnahmen inklusive Zertifikatspflicht wird die Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen und Kulturschaffende bis zum Ende des dannzumal laufenden Zeitraums gemäss Artikel 6 Absatz 1 ausgerichtet. Dasselbe gilt für die Entschädigungen für Kulturvereine im Laienbereich.

Art. 6 Abs. 1

1 Gesuche sind bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen wie folgt einzureichen:

a. für Schäden zwischen dem 1. Dezember 2021 und dem 31. Dezember 2021: bis zum 31. Januar 2022;

b. für Schäden zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022: bis zum 31. Mai 2022;

c. für Schäden zwischen dem 1. Mai 2022 und dem 31. August 2022: bis zum 30. September 2022;

d. für Schäden zwischen dem 1. September 2022 und dem 31. Dezember 2022: bis zum 30. November 2022.

1 SR 442.15

(2)

COVID-19-Kulturverordnung

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Art. 10 Verfahren

1 Gesuche können bis zum 30. November 2022 bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen eingereicht werden. Die Kantone können kürzere Fristen vorsehen.

2 Für das Verfahren gilt Artikel 6 Absätze 2 und 3.

Art. 14 Abs. 1

1 Gesuche können bis zum 30. November 2022 beim Verein Suisseculture Sociale eingereicht werden.

Art. 17 Abs. 1

1 Gesuche können bis zum 30. November 2022 bei den vom Eidgenössischen Depar- tement des Innern anerkannten Dachverbänden eingereicht werden.

Art. 23 Abs. 3

3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

17. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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