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Mai 2004 Gemäss Verordnung vom 18

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I 136/2004 GEF 11. August 2004 44C

Interpellation

2362 Schnegg, Sonceboz-Sombeval (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 14.06.2004

Vollzug der Heimverordnung vom 18. September 1996 im Zusammenhang mit dem Sozialhilfegesetz: Vernehmlassung bis zum 31. Mai 2004

Gemäss Verordnung vom 18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten (Heimverordnung, HEV, BSG 862.51) brauchen sowohl öffentliche als auch private Einrichtungen, die ein Heim für betreuungs- und pflegebedürftige Personen führen wollen, eine Bewilligung.

Um die Bewilligung zu erhalten, müssen diese Einrichtungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt namentlich in Bezug auf den persönlichen Wohnraum, der den Pensionärinnen und Pensionären zur Verfügung stehen muss. Der individuelle Mindestwohnraum liegt heute bei 10 m2. Es ist vorgesehen, diese Fläche auf mindestens 16 m2 pro Person zu erhöhen.

Fragen:

1. Wurden die direkten Folgen und Auswirkungen dieser Massnahme genau untersucht?

Welches sind die Ergebnisse?

2. Was hat die Vernehmlassung zu dieser Erhöhung der Wohnfläche ergeben?

3. Damit diese neue Bestimmung obligatorischen Charakter erhält, bedarf es einer Änderung der Heimverordnung. Welche Voraussetzungen müssen geplante Neuprojekte erfüllen, deren Arbeiten noch vor der Verordnungsänderung aufgenommen werden?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 17.06.2004

Antwort des Regierungsrats

Die Verordnung vom 18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten (Heimverordnung; HEV) schreibt in Art. 11 Abs. 2 eine minimale Individualfläche von 10 m2 als Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung vor. Diese Vorgabe wird für eine zeitgemässe und (Personal-) Ressourcen schonende Pflege allgemein als ungenügend beurteilt. Leistet der Kanton finanzielle Beiträge an eine Institution, gilt bei Neubauten und Sanierungen das Richtraumprogramm des Kantons.

Dieses sieht eine minimale Individualfläche von 28m2 (inkl. Nasszelle) vor.

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Vertreter und Vertreterinnen von Verbänden privater und öffentlicher Institutionen, Berufsorganisationen des Altersbereichs sowie private und öffentliche Alters- und Pflegeheime äusserten den Wunsch nach einer Gleichbehandlung öffentlicher und privater Alters- und Pflegeheime in Bezug auf die minimale Individualfläche.

Im Rahmen des Projekts "Umsetzung der Heimverordnung von 1996 (HEV 96) in Verbindung mit dem neuen Sozialhilfegesetz" sind auch die infrastrukturellen Vorgaben zu präzisieren, unter Berücksichtigung der Grundsätze, dass

• für private und öffentliche Heime in Zukunft der gleiche Standard gelten soll,

• die Raumvorgaben den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern eine angemessene Wohn- und Lebenssituation gewährleisten und gleichzeitig die finanziellen Kosten dieser Standards für Bau- und Betriebskosten zu beachten sind.

Als einheitliche Richtlinie wurde im Vernehmlassungsbericht eine minimale Individualfläche von 16m2 empfohlen. Diese Vorgabe hat aus folgenden Gründen vorerst lediglich empfehlenden Charakter:

Diese Vorgabe erfordert eine Anpassung der HEV. Es wird beabsichtigt, dabei unter Berücksichtigung der oben erwähnten Grundsätze einerseits Raumvorgaben für die unterschiedlichen Heimtypen und Bewohnerkategorien mit ihren unterschiedlichen Bedürfnissen differenziert zu regeln und dabei in sachgerechter Weise insbesondere den Anforderungen eines rationellen Betriebs, Personaleinsatzes etc. Rechnung zu tragen.

Andererseits soll bei dieser Gelegenheit zugleich auch eine verbesserte Übereinstimmung zwischen HEV-Vorgaben und kant. Richtraumprogramm geschaffen werden. Deshalb ist im Laufe des nächsten Jahres der im Richtraumprogramm geltende Flächenstandard von 28 m2 zu überprüfen und die vom Kanton vorgeschriebenen Standards in Bezug auf Zimmergrössen, Einrichtungen, Ausstattung etc. hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Bau- und Betriebskosten einerseits und hinsichtlich des effektiven Nutzens für die unterschiedlichen Heimbewohner-Kategorien (rüstige, mobile, bettlägerige, demente) anderseits zu hinterfragen.

Zu Frage 1)

Ein Vortest ergab, dass ein Teil der Institutionen die Vorgabe heute nicht erfüllen würde.

Zu Frage 2)

Die minimale Individualfläche von 16m2 für Neubauten und Gesamterneuerungen wird grundsätzlich positiv aufgenommen. Eine Minderheit schlägt bei Mehrbettzimmern eine geringere Individualfläche pro Person vor. Die vorgesehene Übergangsfrist von 10 Jahren wird von den einen als zu kurz, von den anderen als zu lang beurteilt.

Zu Frage 3)

Die geltende HEV schreibt eine Individualfläche von 10 m2 vor. Grundsätzlich müssen die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung erfüllt sein. Falls in der Verordnung die minimale Individualfläche wie vorgesehen angehoben würde, müsste das Gesuch eines neu zu bewilligenden Heimes nach dem zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung geltenden Recht beurteilt werden. Würde ein neues Alters- und Pflegeheim mit minimalen individuellen Wohnflächen von weniger als 16 m2 gebaut und über genügend grosse kollektive Räume verfügen, könnte eine Ausnahmebewilligung geprüft werden. Für öffentliche Institutionen ist bei Neubauten und Sanierungen das oben erwähnte, in naher Zukunft zu überprüfende Richtraumprogramm massgebend.

Bis zur entsprechenden Verordnungsänderung hat die Vorgabe einer minimalen Indivi- dualfläche von 16 m2 lediglich empfehlenden Charakter.

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An den Grossen Rat

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