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RS-141124-Notfall-Ambulanzen-Zeitangabe-ohne-USPR

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Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Elsenheimerstraße 39 80687 München

KVB 80684 München

An alle

Krankenhäuser, die Notfallbehandlungen durchführen

Stephan Spring Geschäftsführer

Ansprechpartner: Mitgliederservice und Beratung Telefon: 0 89 / 5 70 93 – 4 00 10

Fax: 0 89 / 5 70 93 – 4 00 11 E-Mail: Abrechnungsberatung@kvb.de Unsere Zeichen: REF GH

24.11.2014

Änderung des HVM zum 1. Januar 2015 - Uhrzeitangabe der Notfallbehandlung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns hat am 22. No- vember 2014 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenärztlichen Ver- einigung Bayerns (HVM) zur Vergütung von Notfallleistungen beschlossen. Ab 1. Januar 2015 (Einreichungsquartal 1/2015) wird unterschieden zwischen Behandlungen zu Zei- ten des ärztlichen Bereitschaftsdienstes und Behandlungen außerhalb dieser Zeiten.

Zu den Zeiten des ärztlichen Bereitschaftsdienstes nach § 9 Abs. 1 der Bereitschafts- dienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (BDO-KVB) werden Leistun- gen der Notfallbehandlungen aus dem Vergütungsvolumen des Grundbetrags „ärztlicher Bereitschaftsdienst“ zu den Preisen der Bayerischen Euro-Gebührenordnung vergütet.

Dieser durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung vorgegebene Grundbetrag basiert auf den im Vorjahr hierfür aufgebrachten Mitteln.

Das verbleibende Vergütungsvolumen steht für die Vergütung der Notfallleistungen von Instituten und Krankenhäusern außerhalb der Bereitschaftsdienstzeiten zur Verfügung.

Übersteigen die angeforderten und anerkannten Leistungen für diese Notfallbehandlun- gen das verbleibende Vergütungsvolumen, müssen die Leistungen quotiert vergütet werden. Damit unterliegen diese Leistungen analogen Vorgaben, die für die Abrechnung aller Leistungen zu diesen Zeiten gelten.

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Seite 2

zum Schreiben vom 24.11.2014

Änderung des HVM zum 1. Januar 2015 - Uhrzeitangabe der Notfallbe- handlung

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Uhrzeitangabe der Notfallbehandlung

Um die Notfallleistungen Ihres Institutes bzw. Krankenhauses richtig zuordnen zu kön- nen, ist es erforderlich, ab 1. Januar 2015 (Quartal 1/2015) die Uhrzeit der Notfallbe- handlung anzugeben. Notfallbehandlungen, zu denen keine Uhrzeit angegeben ist, wer- den den Notfallbehandlungen „außerhalb der Bereitschaftsdienstzeiten“ zugeordnet.

 Bitte geben Sie die Uhrzeit einmalig in der Feldkennung 5006 zu der ersten Gebüh- renordnungsposition an.

 Finden an einem Tag zeitlich getrennt mehrere Arzt-Patienten-Kontakte statt, ist zu jedem Arzt-Patienten-Kontakt ein weiterer Behandlungstag mit demselben Datum (Feldkennung 5000) zu übertragen sowie die jeweilige Uhrzeit zu der ersten Gebüh- renordnungsposition dieses Kontaktes anzugeben.

 Dieselbe Uhrzeitangabe darf nicht mehrmals am gleichen Behandlungstag erschei- nen.

 Wie die Eingabe zu erfolgen hat, ist vom Praxisverwaltungssystem abhängig. Fragen dazu beantwortet Ihnen Ihr Softwarehaus.

Diesem Schreiben haben wir zu Ihrer Information den Wortlaut der HVM-Änderung, die Bereitschaftsdienstzeiten aus der BDO-KVB und die Fundstellen im Internet angefügt.

Freundliche Grüße

Stephan Spring Geschäftsführer

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Seite 3

zum Schreiben vom 24.11.2014

Änderung des HVM zum 1. Januar 2015 - Uhrzeitangabe der Notfallbe- handlung

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Textauszug der HVM-Änderung ab 1. Januar 2015:

„3.2 Leistungen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes und der Notfallbehandlun- gen durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser

(I) Leistungen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes und der Notfallbehandlungen durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser während der Zeiten des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (KVB-BDO) werden, sofern nicht bereits in Nr. 3.1 erfasst, aus dem Vergütungs- volumen des Grundbetrags „ärztlicher Bereitschaftsdienst“ vergütet, das sich nach Teil B der Vorgaben der KBV gemäß § 87b Absatz 4 SGB V (vgl. Abschnitt E, Anlage 5) ermittelt.

Die Institute und Krankenhäuser sind verpflichtet, die Behandlungszeiten der Not- fallbehandlungen zu kennzeichnen.

(II) Notfallleistungen durch Institute und Krankenhäuser außerhalb der in Absatz (I) genannten bzw. nicht nach Absatz (I) Satz 2 gekennzeichneten Zeiten werden aus dem nach Vergütung der Leistungen in Absatz (I) verbleibenden Vergütungs- volumen honoriert. Übersteigen die anerkannten Honoraranforderungen für Leis- tungen nach Satz 1 das verbleibende Vergütungsvolumen im Sinne des Satzes 1, werden die angeforderten und anerkannten Leistungen nach Satz 1 gleichmäßig an alle in Satz 1 genannten Leistungserbringer in dem Verhältnis vergütet, das sich aus der Gegenüberstellung des Vergütungsvolumens zum Anforderungsvo- lumen ergibt.

Der Vorstand kann einen von dem Ergebnis in Satz 2 abweichenden Verhältnis- wert (Quote) festlegen.

(III) Übersteigen die anerkannten Honoraranforderungen für Leistungen nach Ab- satz (I) das Vergütungsvolumen für die Leistungen nach Absatz (I), wird das zur Vergütung dieser Leistungen erforderliche Volumen den Rückstellungen nach Abschnitt F Nr. 2 versorgungsbereichsspezifisch nach Maßgabe der KBV- Vorgaben Teil B Nr. 7.2 entnommen. In diesem Fall trifft der Vorstand eine Ent- scheidung über die Vergütung der Leistungen nach Absatz (II).

(IV) Für den Fall einer Unterschreitung des Vergütungsvolumens für Leistungen nach Absatz (II) wird das verbleibende Vergütungsvolumen den Rückstellungen nach Abschnitt F Nr. 2 versorgungsbereichsspezifisch nach Maßgabe der KBV- Vorgaben Teil B Nr. 7.2 zugeführt.“

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Seite 4

zum Schreiben vom 24.11.2014

Änderung des HVM zum 1. Januar 2015 - Uhrzeitangabe der Notfallbe- handlung

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Bereitschaftsdienstzeiten nach § 9 Abs. 1 der derzeit gültigen BDO-KVB:

1. Montag, Dienstag und Donnerstag jeweils von 18:00 Uhr bis einschließlich 08:00 Uhr des Folgetages.

2. Mittwoch von 13:00 Uhr bis einschließlich Donnerstag, 08:00 Uhr.

3. Freitag von 13:00 Uhr bis einschließlich Montag, 08:00 Uhr (Wochenenddienst).

4. Am Vorabend eines gesetzlichen bzw. regionalen Feiertages, 18:00 Uhr bis ein- schließlich 08:00 Uhr des nächsten Werktages.

5. Am 24.12. (Heiligabend), 31.12. (Silvester) und Faschingsdienstag vom Vorabend an ab 18:00 Uhr bis 08:00 Uhr des nächsten Werktages.

Informationen im Internet

 Den Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (HVM) finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Service / Rechtsquellen.

 Die Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (BDO- KVB) finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis / Ärztlicher Bereitschafts- dienst / Informationen.

 Für das Vergütungsvolumen des Grundbetrags „ärztlicher Bereitschaftsdienst“ sind zudem die „KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung" gemäß § 87b Abs. 4 SGB V (KBV- Vorgaben) zu beachten. Diese sind im Internet auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unter www.kbv.de in der Rubrik Service / Rechtsquellen/

weitere Rechtsquellen / KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung veröffentlicht.

 Die Bayerische Euro-Gebührenordnung (B€GO) finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Abrechnung / BEGO - EBM / BEGO-Infosystem.

Referenzen

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