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RS-130527-Verguetung-amb-OP-Leistungen

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Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Elsenheimerstraße 39 80687 München

KVB 80684 München Dr. Pedro Schmelz

1. stv. Vorsitzender des Vorstandes

Telefon: 089 - 570 93 400 - 10 Fax: 089 - 570 93 400 - 11 info@kvb.de

27.05.2013

An alle ambulanten Operateure und Anästhesisten in Bayern

Vergütung prä-, intra- und postoperativer Leistungen bei ambulanten Operationen nach § 115b Abs. 1 SGB V

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

mit Rundschreiben vom 15.10.2012 hatten wir Sie über den zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und allen gesetzlichen Kran- kenkassen geschlossenen Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V zum ambulanten Operieren informiert. Demnach können die mit einer ambulanten Operation nach § 115b Abs.1 SGB V verbundenen prä-, intra- und postoperativen Leistungen als Einzelleistung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und damit auch außerhalb des RLV bzw.

QZV vergütet werden.

Diese Regelung steht allerdings unter einer Vorbehaltsklausel, die die bayerischen Kran- kenkassen und die KVB unterschiedlich interpretieren. Derzeit befinden wir uns in Abstim- mungsgesprächen mit den Krankenkassen über die konkrete Umsetzung dieser Vorbe- haltsklausel. Sobald eine verbindliche Regelung dazu getroffen ist, werden wir Sie detail- liert informieren.

Um eine mögliche Vergütung der prä-, intra- und postoperativen Leistungen bei ambulan- ten Operationen nach § 115b Abs. 1 SGB V umsetzen zu können, ist bei Abrechnung von solchen Operationen die Angabe eines gültigen OPS-Kodes aus dem Katalog nach

§ 3 Abs. 1 des Vertrages nach § 115b Abs. SGB V notwendig.

Die gültigen OPS-Kodes sind:

1. die in Anhang 2 EBM aufgeführten OPS Kodes 2. OPS-Kodes lt. beiliegender Anlage

(2)

Seite 2

zum Schreiben vom 27.05.2013

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Um eine mögliche Vergütung von anästhesiologischen Leistungen bei ambulanten Opera- tionen nach § 115b Abs. 1 SGB V umsetzen zu können, muss bei Abrechnung der GOPen 05210, 05211, 05212, 05310, 05330, 05331, 05340, 05341 und 05350 EBM ein OPS-Kode nach § 115b Abs. 1 SGB V zugefügt werden.

Bitte achten Sie in allen Fällen bei der Abrechnung darauf, den korrekten OPS in der Feldkennung 5035 einzutragen.

Bei Fragen helfen Ihnen unsere Mitarbeiter am Servicetelefon unter 089 - 57093 400 - 10 gern weiter.

Freundliche kollegiale Grüße

gez.

Dr. Schmelz

1. stv. Vorsitzender des Vorstandes

Anlage:

Auflistung der OPS Kodes außerhalb Anhang 2 EBM (7 Seiten)

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