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Die Senatorin für Kinder und Bildung Freie
Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Kinder und Bildung Rembertiring 8-12 28195 Bremen
An die
allgemeinbildenden öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Informationsschreiben Nr. 159/2017
Auskunft erteilt Frau Dr. Rösler Zimmer 705 T (04 21) 361 - 2025 F (04 21) 496 - 2025 E-Mail
ulrike.roesler
@bildung.bremen.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen
(bitte bei Antwort angeben) 122-3
Bremen, 13. November 2017
Informationspflichten der Schule gegenüber getrennt lebenden Eltern
Sehr geehrte Damen und Herren,
da es in letzter Zeit vermehrt Nachfragen aus den Schulen in Bezug auf ihre Informations- pflichten gegenüber getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht gab, nehme ich dies zum Anlass für folgende allgemeine Information:
Leben die Elternteile eines Kindes getrennt, haben aber beide das Sorgerecht für das Kind, so gilt Folgendes:
Über die alltäglichen schulischen Angelegenheiten müssen die Schulen nur denjenigen El- ternteil informieren, bei dem das Kind wohnt. Das folgt aus § 1687 des Bürgerlichen Ge- setzbuches (BGB), welcher besagt, dass derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind auf- grund einer gemeinsamen Entscheidung beider sorgeberechtigter Elternteile oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entschei- dung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Dazu gehören etwa Informationen über die Lernentwicklung und das Sozialverhalten des Kindes (auch im Rahmen von Elternsprechtagen), Mitteilungen über Schulveranstaltungen und Klassenfahrten, Mitteilungen über leichtere Ordnungsmaß- nahmen (Beauftragung mit besonderen Aufgaben, Ausschluss vom Unterricht für bis zu drei Schultage, Ausschluss von einer Klassen- oder Schulveranstaltung).
Der andere Elternteil hat einen Auskunftsanspruch über das Wohl und die Entwicklung des Kindes ausschließlich gegen den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Ein Informationsan- spruch gegen Dritte, also auch gegen Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeiter/innen, etc. be- steht nicht. Bei Nachfragen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, zu alltägli- chen schulischen Angelegenheiten ist die Schule also nicht verpflichtet und auch nicht be- rechtigt, Auskünfte zu erteilen.
In Fragen von wesentlicher Bedeutung für das Kind haben die Erziehungsberechtigten hin- gegen immer gemeinsam zu entscheiden und zu handeln. Hier muss die Schule von sich aus beide sorgeberechtigten Elternteile informieren. Fragen von wesentlicher Bedeutung sind solche, die nur schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Dazu gehören z. B. die Zurückstellung vom Schulbesuch, die Auswahl der Schule, die religiöse Erziehung, die Nichtversetzung, das freiwillige Wiederholen oder das Über- springen eines Schuljahrs, schwerere Ordnungsmaßnahmen (Ausschluss vom Unterricht für mehr als drei Schultage, schriftlicher Verweis, Überweisung in die Parallelklasse, Über- weisung auf eine andere Schule), die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs etc. Schulische Schreiben und Entscheidungen in die- sen Bereichen müssen stets an beide Erziehungsberechtigten adressiert sein und beiden getrennt zugesandt werden. Einen Widerspruch gegen schulische Maßnahmen von wesent- licher Bedeutung können die Eltern dann allerdings auch nur gemeinsam rechtswirksam erheben.
Wohnt das Kind zu etwa gleichen Anteilen (mindestens im Umfang von einem Drittel Zeit- anteil) abwechselnd bei beiden sorgeberechtigten Elternteilen, haben beide denselben In- formationsanspruch gegenüber der Schule.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Mit freundlichen Grüßen, gez. Dr. Rösler