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TOP 3 - Besetzung der Aufsichtsräte der Theater Bremen GmbH und der Bremer Theater Grundstücks-GmbH & Co. KG

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Academic year: 2022

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In der Senatssitzung am 17. November 2020 beschlossene Fassung

Der Senator für Finanzen

04. November 2020

Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. November 2020

Besetzung der Aufsichtsräte der Theater Bremen GmbH und der Bremer Theater Grundstücks-GmbH & Co. KG

A. Problem

Der Senat hat in seiner Sitzung am 24. September 2019 u.a. beschlossen, die Auf- sichtsräte der Theater Bremen GmbH und der Bremer Theater Grundstücks-GmbH &

Co. KG jeweils mit einer Vertretung der WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH zu besetzen. Auf der Grundlage dieses Senatsbeschlusses wurde Herr Siemering in die arbeitgeberseitig personenidentisch besetzten Aufsichtsräte der Theater Bremen GmbH und der Bremer Theater Grundstücks-GmbH & Co. KG entsandt. Im Zusammen- hang mit dem Ausscheiden von Herrn Siemering aus der Geschäftsführung der WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH sind die der Freien Hansestadt Bremen zustehen- den Mandate neu zu besetzen.

B. Lösung

Der Senator für Finanzen schlägt dem Senat auf Vorschlag der Senatorin für Wirt- schaft, Arbeit und Europa vor, die Aufsichtsräte der Theater Bremen GmbH und der Bremer Theater Grundstücks-GmbH & Co. KG mit Herrn Staatsrat Stührenberg als Nachfolger für Herrn Siemering zu besetzen.

Die Aufsichtsratsmandate und andere Funktionen, soweit Bedienstete der Freien Han- sestadt Bremen betroffen sind, werden im Rahmen einer Nebentätigkeit wahrgenom- men. Die Wahrnehmung der Tätigkeit erfolgt auf Verlangen des Senats. Der Senat er- wartet, dass die Mandatsträgerinnen und -träger bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Unterstützung der bremischen Verwaltung zurückgreifen. Er genehmigt den Be- troffenen deshalb insoweit die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Ma- terial der Freien Hansestadt Bremen. Auf die Entrichtung eines Entgelts wird verzichtet.

(2)

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Soweit für die Wahrnehmung der Aufgaben im Aufsichtsrat neben dem Aufwendungs- ersatz Vergütungen gezahlt werden, unterliegen diese der Ablieferungsverpflichtung gemäß § 5a des Senatsgesetzes und der §§ 6 und 6a der Bremischen Nebentätigkeits- verordnung. Eine Befreiung von der Ablieferungsverpflichtung gemäß § 6a BremNVO wird nicht erteilt.

C. Alternativen

Werden nicht vorgeschlagen

D. Finanzielle und Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkung

Keine

Gender-Prüfung

Gender-Aspekte wurden geprüft.

Der Freien Hansestadt Bremen stehen in den Aufsichtsräten der Theater Bremen GmbH und der Bremer Theater Grundstücks-GmbH & Co. KG jeweils insgesamt drei Mandate zu. Durch die vorgeschlagene Umbesetzung bleiben unverändert jeweils zwei Mandate mit Frauen besetzt.

E. Beteiligung und Abstimmung

Die Vorlage ist mit der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, dem Senator für Kultur und der Senatskanzlei abgestimmt. Die Vorlage wurde der Bremischen Zentral- stelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau zur Kenntnis gegeben.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsge- setz

Öffentlichkeitsarbeit Entfällt

Veröffentlichung nach dem IFG

Die Vorlage ist zur Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz geeignet.

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G. Beschluss

1) Der Senat beschließt,

a) jeweils eines der der Freien Hansestadt Bremen in den Aufsichtsräten der Theater Bremen GmbH und der Bremer Theater Grundstücks-GmbH & Co.

KG zustehenden Mandate anstatt mit einer Vertretung der WFB Wirtschafts- förderung Bremen GmbH mit einer Vertretung der Senatorin für Wirtschaft, Ar- beit und Europa zu besetzen und

b) in Nachfolge von Herrn Siemering Herrn Staatsrat Stührenberg in die Auf- sichtsräte der Theater Bremen GmbH und der Bremer Theater Grundstücks- GmbH & Co. KG zu entsenden.

2) Der Senat bittet den Senator für Finanzen um die entsprechende Umsetzung.

3) Die Aufsichtsratsmandate und andere Funktionen, soweit Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen betroffen sind, werden im Rahmen einer Nebentätigkeit wahr- genommen. Die Wahrnehmung der Tätigkeit erfolgt auf Verlangen des Senats.

Der Senat erwartet, dass die Mandatsträgerinnen und -träger bei der Wahrneh- mung ihrer Aufgaben auf die Unterstützung der bremischen Verwaltung zurück- greifen. Er genehmigt den Betroffenen deshalb insoweit die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Freien Hansestadt Bremen. Auf die Ent- richtung eines Entgelts wird verzichtet.

Soweit für die Wahrnehmung der Aufgaben im Aufsichtsrat neben dem Aufwen- dungsersatz Vergütungen gezahlt werden, unterliegen diese der Ablieferungsver- pflichtung gemäß § 5a des Senatsgesetzes und der §§ 6 und 6a der Bremischen Nebentätigkeitsverordnung. Eine Befreiung von der Ablieferungsverpflichtung ge- mäß § 6a BremNVO wird nicht erteilt. Der Senat bittet den Senator für Finanzen, die Betroffenen über diese Beschlüsse zu unterrichten.

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