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BAP-Interventionsblatt - A 2.1.1 Förderung von Grundbildungsmaßnahmen und des Erwerbs der Berufsbildungsreife für arbeitslose An- und Ungelernte, Version 2 vom 08.12.2014

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Abteilung Arbeit ESF-zwischengeschaltete Stelle

BAP - Interventionsblatt

ESF-Förderperiode 2014 - 2020

ESF-Prioritätsachse A Förderung nachhaltiger und hochwertiger Be- schäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte

BAP – Unterfonds A 2 Erhöhung der beruflichen Qualifikation für ar- beitslose Menschen

Schwerpunkt A 2.1 Abschlussbezogene Maßnahmen für An- und Ungelernte

Intervention A 2.1.1 Förderung von Grundbildungsmaßnahmen und des Erwerbs der Berufsbildungsreife für arbeits- lose An- und Ungelernte

1 Geltungsbereich BAP Unterfonds A 2

2 Laufende Nummer A 2.1.1

3 Mitgeltende Fördergrundsätze • Allgemeine Fördergrundsätze in der jeweils aktuellen Fas- sung.

• Besondere Fördergrundsätze für den Unterfonds A 2 in der aktuellen Fassung.

4 Ziel der Förderung Die Vermittlung der Elemente der Grundbildung sowie die Er- möglichung des Erwerbs der Berufsbildungsreife soll langzeit- arbeitslosen Menschen befähigen, an weiterführenden Qualifi- zierungsmaßnahmen teilzunehmen und darauf aufbauend mit- telfristig in eine existenzsichernde Beschäftigung einzumün- den. Ohne Grundbildung und der Berufsbildungsreife werden diese Menschen absehbar auf geringqualifizierte Tätigkeiten verwiesen sein, mit der Gefahr, dass auch bei Aufnahme einer Berufstätigkeit keine Unabhängigkeit vom Transferleistungsbe- zug entsteht.

Die Maßnahmen zur Grundbildung umfassen neben der Ver- mittlung grundlegender Kenntnisse im Bereich Lesen, Schrei- ben und Rechnen weitere Förderschwerpunkte. Dazu gehören die Vermittlung und Ausbildung von Sprachkompetenzen,

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(grundlegender) Medienkompetenzen, Grundkompetenzen bezüglich finanzieller und sozialer Eigenverantwortung sowie der Ausbau der Rechenfähigkeit und die Gesundheitsbildung.

Der Erwerb der Berufsbildungsreife umfasst sowohl die einfa- che, als auch die erweiterte Berufsbildungsreife, die für einige Berufsausbildungen eine Ausgangsvoraussetzung ist.

Förderfähig sind unterschiedliche Schwerpunkte, die zum nachträglichen Erwerb der Berufsbildungsreife und zu Grund- bildungskompetenzen führen:

• Erwerb der Berufsbildungsreife bzw. von Grundbildungs- kompetenzen bei gleichzeitiger praktischer Unterweisung in einem Berufsfeld, in dem sich für die Teilnehmer und Teil- nehmerinnen im Anschluss berufliche Chancen (Weiterbil- dung, Arbeitsaufnahme) ergeben,

• Ergänzung von Maßnahmen, die anderweitig finanziert sind, durch das zusätzliche Angebot der Erlangung der Be- rufsbildungsreife bzw. von Grundbildungskompetenzen,

• zielgruppenspezifischer Ansatz, der auf die besondere fa- miliäre Situation bei Alleinerziehenden abstellt und daher Teilzeitmaßnahmen vorsieht,

• zielgruppenspezifischer Ansatz für arbeitslose MigrantIn- nen mit -in der Regel- SGB II Leistungsbezug, der einen konzeptionellem Schwerpunkt für Sprachverbesserung un- ter Einsatz spezieller Fachkräfte vorsieht.

5 Gegenstand der Förderung Gefördert werden:

• Maßnahmen, die für die Zielgruppen unter Berücksichti- gung der vorliegenden Besonderheiten Grundbildungsan- gebote durchführen.

• Maßnahmen, die die Zielgruppen unter Berücksichtigung der vorliegenden Besonderheiten auf die Erlangung der Berufsbildungsreife hinführen und eine entsprechenden Abschluss ermöglichen.

6 Antragsberechtigte (Auswahlkriterien)

Antragsberechtigt sind juristische Personen mit Sitz im Land Bremen.

Antragstellende müssen

• ihre Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und fachliche Eig- nung durch geeignete Nachweise belegen,

• über ausreichende fachliche Erfahrungen in der Arbeit mit der jeweiligen Zielgruppe verfügen,

• Erfahrung mit lernungewohnten TeilnehmerInnen haben und bereits in diesem Förderspektrum tätig gewesen sein.

Antragstellende müssen außerdem über ein extern zertifizier- tes Qualitätsmanagementsystem verfügen und eine leistungs- fähige Verwaltung nachweisen.

7 Anforderungen an die Ziel- gruppe/n

Mit dem Erwerb der Grundbildungselemente und Berufsbil- dungsreife soll insbesondere arbeitslosen Menschen in der Altersgruppe von 25 bis 35 Jahren der Einstieg in eine berufli- che Zukunft ermöglicht werden. Des Weiteren gelten die fol- genden Anforderungen:

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• Die Teilnehmenden verfügen nicht über die Berufsbildungs- reife.

• Die Teilnehmenden sind in der Regel Leistungsberechtigte im Geltungsbereich des SGB II. Sie werden durch das zu- ständige Jobcenter in die Maßnahme zugewiesen.

• Maßnahmen zur Grundbildung können sich auch spezifisch an TeilnehmerInnen mit Migrationshintergrund sowie Flüchtlinge richten.

8 Anforderungen an den Projek- tinhalt

(Auswahlkriterien)

Die jeweilige Maßnahme umfasst alle Aktivitäten, die zur Be- herrschung der notwendigen Elemente der Grundbildung bei- tragen oder den nachträglichen Erwerb der Berufsbildungsreife ermöglichen.

Die Maßnahmen müssen sich an den Besonderheiten und Er- fordernissen der ausgewählten Zielgruppe orientieren und die Teilnehmer und Teilnehmerinnen dahingehend unterstützen und anleiten, dass der Erwerb von Grundbildungskompetenzen oder der Erwerb des Schulabschlusses realisierbar wird.

Weiterhin sollen in der jeweiligen Maßnahme durch Kompe- tenzfeststellung eine berufliche Orientierung mit den Teilneh- mern und Teilnehmerinnen erarbeitet werden, so dass diese nach dem erfolgreichem Erwerb von Grundbildungselementen bzw. der Berufsbildungsreife eine weiterführende Planung für die berufliche Zukunft (Ausbildung, Beschäftigung) erarbeiten.

Grundlage der Projekte der Grundbildungsmaßnahmen ist eine Gruppengröße von durchschnittlich 7 Personen. Die Gruppen- größe ist ein Mittelwert aus Anfangs- und Endphase, (wobei in der Regel eine Gruppe anfangs aus 10 Personen besteht), für die eine Lehrkraft zuständig ist. Für das Erwerben von Grund- bildungskompetenzen werden 460 Stunden pro TeilnehmerIn kalkuliert. Bei 10 Unterrichtsstunden pro Woche ergibt sich eine Laufzeit von 12 Monaten. Für die Lehrkraft sind 30% Vor- und Nachbereitungszeit in der Kalkulation enthalten.

Grundlage der Projekte des nachträglichen Erwerbs der Be- rufsbildungsreife ist eine Gruppengröße von durchschnittlich 9 Personen. Die Gruppengröße ist ein Mittelwert aus Anfangs- und Endphase, (wobei in der Regel eine Gruppe anfangs aus 10 Personen besteht), für die eine Lehrkraft zuständig ist. Für das Erwerben der Berufsbildungsreife werden 460 Stunden pro TeilnehmerIn kalkuliert. Bei 10 Unterrichtsstunden pro Woche ergibt sich eine Laufzeit von 12 Monaten. Für die Lehrkraft sind 30% Vor- und Nachbereitungszeit in der Kalkulation enthalten.

9 Ausschlusskriterien (Auswahlkriterien)

./.

10 Art der Beantragung Für das Jahr 2014 sind Antragstellungen bis zum 31.10. 2014 möglich.

Der Fördervorschlag der mittelbewirtschaftenden Stelle erfolgt auf Basis der Gesamtbewertung der jeweils eingereichten An- gebote und nach Abstimmung mit dem kofinanzierenden Job- center sowie auf der Basis des vorgegebenen Gesamtbudgets.

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11 Antragsunterlagen (Auswahlverfahren)

• Eine Antragstellung ist bis zur Veröffentlichung von An- tragsunterlagen formlos unter Beifügung eines aussagefä- higen Konzeptes und eines Gesamtfinanzierungsplanes möglich.

• Für die Beantragung sind ab Zeitpunkt der Veröffentlichung die jeweils aktuellen Formulare der mittelbewirtschaftenden Stelle zu nutzen. Die Formulare werden auf der Website der bewilligenden Stelle veröffentlicht.

12 Art der Förderung Projektförderung mit ESF-Mitteln des Landes als Festbetrags- finanzierung in Form von Standardeinheitskosten (SEK) Bei Teilzeitmaßnahmen für besondere Zielgruppen reduzieren sich die monatlichen SEK anteilig.

13 Höhe der Förderung Für die Intervention ist das Einzelantragsverfahren in Zeitstaf- feln vorgesehen. In der Regel soll ein Antrag einen 12-Monats- zeitraum umfassen, für geplante Teilzeit-Maßnahmen kann ein anteilig längerer Zeitraum veranschlagt werden. Bei positivem Verlauf ist eine Verlängerung der Förderung für die beiden Varianten möglich.

Die Höhe der SEK wird derzeit ermittelt.

14 Auszahlung der Förderung • Die pauschalierten Zuwendungen werden nur für erbrachte Leistungen gewährt. Die Fördersumme wird jeweils monat- lich nachträglich nach Vorlage und Prüfung eines Nachwei- ses der tatsächlich am Projekt Teilnehmenden erstattet.

• Grundsätzlich werden bis zu 10 % der gewährten Förde- rung einbehalten und erst nach Feststellung der Zielerrei- chung, die über einen einzureichenden Verwendungs- nachweis nachzuweisen ist, ausgezahlt.

• Auf Antrag wird einmalig ein Vorschuss auf zwei Monats- margen in Höhe von 75 % der erwarteten Förderung bei Beginn des Projektes gewährt. Dieser Vorschuss wird mit den letzten zwei Monatsabrechnungen verrechnet.

15 Verwendungsnachweis • Im zahlenmäßigen Nachweis ist darzulegen, dass die bei der Projektdurchführung entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens in Höhe der gewährten Zuwendung liegen.

• Im Sachbericht zum Verwendungsnachweis sind die er- reichten Ergebnisse ausführlich darzulegen, ebenso ist ein Nachweis über die Zusammensetzung der Teilnehmenden (Geschlecht, Migrationshintergrund, Behinderung) auszu- weisen.

16 Berichtspflichten Im ESF-Stammblattverfahren ist das Teilnehmenden-Stamm- blatt auszufüllen.

17 Beihilferelevanz Die Intervention ist nicht beihilferelevant im Sinne des Art.107, Abs.1 AEUV

18 Besondere Verfahren ./.

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19 Besondere Hinweise ./.

20 Frühester Förderbeginn 01.10.2014 21 Spätester Förderbeginn 01.07.2019 22 Spätestes Projektende 30.06.2021

23 Inkrafttreten des Blattes 08.12.2014

24 Versionsnummer des Blattes Version Nr. 2

25 Auskunft erteilt Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Ref. 24 Ursula Strodtmann, Tel. 0421/361-97910;

ursula.strodtmann@arbeit.bremen.de

26 Website www.bba-bremen.de

Formelle Bestätigung des ESF-Begleitausschusses am 08.12.2014

Referenzen

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