Zustimmungsgesetz Abkommen
über die erweiterte Zuständigkeit
der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
Zwischendem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern,
dem Land Berlin,
dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen,
dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland,
dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen
wird im Interesse der besseren Erfüllung von Aufgaben des Strafvollzugs vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten
Bediensteten der Länder geschlossen:
Artikel 1
(1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten jedes vertragschließenden Landes sind berechtigt, die beim Transport, bei der Ausführung und beim
Arbeitseinsatz von Gefangenen sowie bei der Nacheile erforderlich werdenden Amtshandlungen auch in anderen Ländern vorzunehmen.
(2) Soweit die Amtshandlung auch zur Zuständigkeit der Polizei gehört, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.
Artikel 2
Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten haben bei der Vornahme von Amtshandlungen in einem anderen Land die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Bediensteten dieses Landes.
Artikel 3
(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.
(2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht bestimmen sich für die Bediensteten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.
Artikel 4
(1) 1Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt an, und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. 2Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. 3Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.
(2) 1Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. 2Zu diesem Zeitpunkt tritt das zwischen zehn der beteiligten Länder geschlossene Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer vom 15. Juni 1976 außer Kraft.
Abk. Zuständigkeit Aufgaben Strafvollzug
https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 23.01.1992 Seite 1 von 3
(3) 1Dieses Abkommen ist zu bestätigen. 2Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten
Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
(4) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 3 maßgebenden Zeitpunkt dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.
Berlin, den 6. Juni 1991
Für das Land Baden-Württemberg Der Justizminister
Helmut Ohnewald
Für den Freistaat Bayern Die Staatsministerin der Justiz Dr. M. Berghofer-Weichner Für das Land Berlin
Die Senatorin für Justiz Jutta Limbach
Für das Land Brandenburg Der Minister der Justiz H. O. Bräutigam
Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz und Verfassung V. Kröning
Für den Senat
der Freien und Hansestadt Hamburg Wolfgang Curilla
Für das Land Hessen Die Ministerin der Justiz Hohmann-Dennhardt
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Ulrich Born
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Justizministerium
Alm-Merk
Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Justizminister
Rolf Krumsiek
Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister der Justiz P. Caesar
Für das Saarland
Namens des Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz
Walter
Für den Freistaat Sachsen Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann
Für das Land Sachsen-Anhalt,
für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt:
Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Walter Remmers
Abk. Zuständigkeit Aufgaben Strafvollzug
https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 23.01.1992 Seite 2 von 3
Für das Land Schleswig-Holstein Namens des Ministerpräsidenten Der Justizminister
Klingner
Für das Land Thüringen Der Thüringer Justizminister Jentzsch
Abk. Zuständigkeit Aufgaben Strafvollzug
https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 23.01.1992 Seite 3 von 3