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Anordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben durch dasBundesverwaltungsamt bei der Übernahme von Deutschen undVolksdeutschen in das Bundesgebiet

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Anordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben durch das Bundesverwaltungsamt bei der Übernahme von Deutschen und Volksdeutschen in das Bundesgebiet

BVwAÜbZustAnO

Ausfertigungsdatum: 11.03.1960 Vollzitat:

"Anordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben durch das Bundesverwaltungsamt bei der Übernahme von Deutschen und Volksdeutschen in das Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2-5, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) I.  

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28.

Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) wird das Bundesverwaltungsamt mit der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben des Bundesministers des Innern beauftragt, die die Übernahme von Deutschen und Volksdeutschen aus den Gebieten betreffen, in denen die nachfolgend genannten diplomatischen oder konsularischen Vertretungen für die Erteilung der Einreisesichtvermerke zuständig sind:

   Deutsche Botschaft in Moskau, Botschaft der USA in Warschau, Französische Botschaft in Prag,

Französische Gesandtschaft in Budapest, Französische Gesandtschaft in Bukarest, Französische Gesandtschaft in Sofia, Französische Botschaft in Belgrad, Französisches Generalkonsulat in Taipeh, Britische Botschaft in Peking.

 

II.  

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.

Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n

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