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Anordnung betreffend die Übertragung von Aufgaben auf dasBundesverwaltungsamt

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Anordnung betreffend die Übertragung von Aufgaben auf das Bundesverwaltungsamt

BVwAAufgÜAnO 1992

Ausfertigungsdatum: 03.04.1992 Vollzitat:

"Anordnung betreffend die Übertragung von Aufgaben auf das Bundesverwaltungsamt vom 3. April 1992 (BAnz.

1992 Nr. 85 S. 3869)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 3. 4.1992 +++) I.  

Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (BGBl. I S. 829) übernimmt das Bundesverwaltungsamt als vom Auswärtigen Amt beauftragte Behörde die Bearbeitung folgender Verwaltungsaufgabe:

Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen deutscher Staatsbürger und sich in Deutschland aufhaltender Personen auf Ersatz von Schäden, die diese auf Grund der irakischen Invasion Kuwaits vom 2. August 1990 bis 2.

März 1991 erlitten haben, zur Weiterleitung an den durch Resolution Nr. 687 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen geschaffenen Entschädigungsfonds. Die Bearbeitung erfolgt in Anwendung der von den zuständigen Organen der Vereinten Nationen erlassenen einschlägigen Richtlinien. Sie dient der Vermittlung zwischen Antragstellern und dem für die Entscheidung zuständigen VN-Entschädigungsfonds im Rahmen der Ausübung diplomatischen Schutzes.

II.  

Das Bundesverwaltungsamt untersteht in dieser übertragenen Angelegenheit gemäß § 8 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes den fachlichen Weisungen des Auswärtigen Amtes.

III.  

Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Schlußformel  

Bonn, den 3. April 1992 512-520.30 KUW

Der Bundesminister des Auswärtigen

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