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Allgemeines Steuerrecht

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Academic year: 2021

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Frank Weyer Steuerrecht 18.10.00.doc 19.10.00

Jürgens

Vorlesung vom 18.10.00

Allgemeines Steuerrecht

öffentliche Abgaben

a) Gebühren und Beiträge

Gebühren = Entgelte für Gegenleistungen Beiträge = Entgelte für Einrichtungen

b) Steuern

allgem. Finanzmittel ohne genaue Zweckbindung für die Allgemeinheit, d.h. Zweckfreiheit

kein Entgelt für Leistungen / Einrichtungen von Steuerbehörde erhoben

§ 10 GG : Steuerbehörden

§ 108 GG : Finanzbehörden

Aufbau Bundesfinanzverwaltung

Zoll, -Finanzämter und städtische Gemeinden erheben Steuern, es gibt 3 Steuerebenen Est, Ust werden von Finanzämtern erhoben,

gesetzliche Grundlagen: EstG, UstG

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Frank Weyer Steuerrecht 18.10.00.doc 19.10.00

Abgabenordnung (Ao)

• regelt die einheitliche Beantwortung aller Steuern, das Verfahren und die steuerlichen Begriffsbestimmungen

• Anwendungsbereich: gilt nur für Steuern (Def. §3 Ao), Steuern der Ämter fallen nicht unter die Ao

• Typisierte Betrachtungsweise

• Realsteuern (z.B. GewSt): vom Bund erlassen, vom Finanzamt verwaltet / festgesetzt, von Gemeinde erhoben ! Ao gilt auch hier

§5 Ao: „Ermessen“ : Verwaltung hat bei ihrer Entscheidung einen Spielraum, Entscheidung muß Sachgerecht sein

Abweichen von der allgemeinen Praxis nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes,

„Übermaßverbot“, „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“

§ 8 Ao: Wohnsitz

§ 9 Ao: es genügt der gewöhnliche Aufenthalt (z.B. berufliche Bindungswirkung)

§ 30 Ao: * Steuergeheimnis versehen mit Strafsanktionen

! dient u.a. der gerechten Besteuerung; - Kontrollmitteilungen sind zulässig * Steuerhinterziehung u. zwingendes öfftl. Interesse machen Offenbarung möglich

§ 30a Ao: nur wenn keine anderen Erkenntnisquellen mehr zur Verfügung stehen

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