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Düngeverordnung Die novellierte

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Academic year: 2022

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Kontakt: Dr. Heike Schimpf (Heike.Schimpf@llg.mule.sachsen-anhalt.de)

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt, Zentrum für Acker- und Pflanzenbau Strenzfelder Allee 22, 06406 Bernburg

Was bringt die neue Düngeverordnung mit Stand vom 31.03.2017?

Die novellierte

Düngeverordnung

Umfassende Vorgaben zur Düngebedarfsermittlung

für Stickstoff und Phosphor vor dem Aufbringen zu berechnen und aufzuzeichnen

für Stickstoff bundeseinheitlich nach vorgegebener Berechnung mit vorgegebenen Faktoren

Ermittelte Düngebedarf als Ausbringungsobergrenze

darf nicht überschritten werden nur in Einzelfällen aufgrund nach- träglich eintretender Umstände dann Neuberechnung nach den Vorgaben der Verordnung und nach Maßgabe der zuständigen Stellen

Aufzeichnung erforderlich

Strengere Vorgaben für die Aus- bringung auf gefrorenem Boden

Absenkung der Kontrollwerte des Nährstoffvergleichs

Stickstoff

ab 2018 - 2020 und folgend auf 50 kg Stickstoff/ha*a

Phosphor

ab 2018 - 2023 und folgend auf 10 kg Phosphat/ha*a

Geänderter Nährstoffvergleich für Tierhaltungsbetriebe

Einführung der plausibilisierten Flächenbilanz, d.h. der Nährstoff-

abfuhr von den Grobfutterflächen wird die Grobfutteraufnahme des

Tierbestandes zugrunde gelegt Ausnahmen von der Sperrfrist /

Eingeschränkte Herbstdüngung nur zu Wintergerste (nur nach Getreidevorfrucht), Winterraps, Feldfutter und Zwischenfrüchten bis 01.10.

max. 60 kg Gesamt-Stickstoff/ha oder 30 kg Ammonium-

Stickstoff/ha

zu Gemüse, Erdbeer- und

Beerenobstkulturen bis 01.12.

Erstmals Vorgaben von

Mindestlagerkapazitäten für

Wirtschaftsdünger und Gärreste (*ab 01.01.2020 sicherzustellen) flüssige

Wirtschafts- dünger

sowie

Gärrück- stände

mind. 6 Monate mind. 9 Monate*

für Betriebe mit

> 3 GV/ha oder ohne eigene

Ausbringungs- flächen

Festmist (Huf- und Klauentiere) Kompost

mind. 2 Monate*

Ausweisung von „gefährdeten Gebieten“ mit besonderen

Maßnahmen

bezogen auf Nitrat im Grund- wasser und

auf Phosphat in stehenden und langsam fließenden Oberflächen- gewässern

Festlegung von mindestens drei

zusätzlichen Maßnahmenje Gebiet durch das jeweilige Bundesland

Verlängerte Sperrfristen Ackerland

(Ausnahmen siehe

Herbstdüngung)

ab Ende der Ernte der

Hauptfrucht bis 31.01.

Grünland/

Dauergrünland mehrjähriger Feldfutterbau

ab 01.11.

bis 31.01.

Festmist (Huf- und Klauentiere) Komposte

ab 15.12.

bis 15.01.

Vergrößerte Abstände zu Gewässern

sowie Ausbringverbot innerhalb 1 m

Vollständige Anrechnung des in Gärresten enthaltenen Stickstoffs auf die Obergrenze von 170 kg

Stickstoff aus organischen Düngern/ha

Höhere Anrechnung des Stick- stoffs bestimmter zugeführter Wirtschaftsdünger

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