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Versuchsverordnung zur Datenbewirtschaftung im ERP-Projekt Etappe 1 (ERP Daten VV) vom (Stand )

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Versuchsverordnung zur Datenbewirtschaftung im ERP-Projekt Etappe 1 (ERP Daten VV)

vom 16.09.2020 (Stand 01.08.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)1),

auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Gegenstand dieser Versuchsverordnung ist die zeitliche begrenzte Bearbei- tung von Daten aus kantonalen Umsystemen (Fach- und Konzernapplikatio- nen) im neuen SAP-System im Rahmen der Enterprise Resource Plan- ning (ERP)-Projektarbeiten, Etappe 1, mit dem Zweck der Datenbereini- gung und der Datenintegrität.

2 Die Datenbearbeitung soll insbesondere sicherstellen:

a Bereinigung der Daten aus dem FIS-System der natürlichen und juristi- schen Personen,

b Eindeutige Identifikation (ID) im SAP-System pro SAP-Geschäftspartner für natürliche und juristische Personen.

3 Die Ergebnisse dienen

a als Grundlage für die definitive Datenüberführung von FIS in das neue SAP-System des Kantons,

b zur Sicherstellung der Datenintegrität bei der Einführung des neuen SAP- Systems.

Art. 2 Verwendete Daten

1 Folgende Daten können für die Datenbereinigung verwendet werden:

a Identifikator (ID), unter welcher eine Person in der jeweiligen Fachapplika- tion (Umsystem) geführt wird, wobei die FIS-ID verwendet wird, sofern die ID von der FIS-ID abweicht,

1) BSG 152.01

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20-096

(2)

b Daten von natürlichen Personen: Vollständiger Name mit Namenszusät- zen und dazugehörigen Informationen (Titel/Anrede),

c Daten von juristischen Personen: Firmenname und Firmenzusatz,

d Eindeutig identifizierende Merkmale wie AHV- und ZPV-Nummer sowie sonstige eindeutige Identifikatoren (z. B. Personalausweisnummer, Swis- sID, UID),

e Vollständige Adresse (Strasse, Hausnummer, Adresszusätze, Postleitzahl, Ort), wobei die zum Abfragezeitpunkt gültigen Adressen herangezogen und historische Daten nicht mitgeliefert werden.

2 Die Daten werden aus den Umsystemen gemäss Anhang 1 zur Verfügung ge- stellt.

Art. 3 Controlling und Evaluation

1 Die auf drei Jahre befristete Test- und Bereinigungssystematik der Datenüber- führung gemäss Artikel 1 wird kontinuierlich geprüft und begleitet.

2 Die Projektleitung des ERP-Projekts hält ihre abschliessende Bewertung in ei- nem Evaluationsbericht fest.

Art. 4 Inkrafttreten und Befristung

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft und gilt längs- tens bis zum 31. Juli 2023.

A1 Anhang 1 zu Artikel 2 Art. A1-1

1

Umsystem Verantwortliche OE

Active Directory FIN-KAIO

AssistME (IBAS) GSI-ALBA

ASYDATA / NFAM SID-ABEV / GSI-AIS

AVANTI SID-KAPO

BEPRO GSI

Cobra BVD

(3)

Umsystem Verantwortliche OE

Digi Tools BVD-TBA-NS

eFJ2 WEU-LANAT

Eigene Formel (Dabbawala) GSI

ELBA JGK DIJ-ABA

ELBA JUS JUS

Elektra (Absidion) BKD-AK

eRV GSI-SPA

ESCADA BKD-MBA

EVENTO BKD-MBA

EVOK DIJ-ASV

FINAUS FIN-FV

FIS FIN-FV

FIS-Uni FIN-FV

Fondation Plus SID-GS

GEKO BVD-AWA

GERES FIN-KAIO

GEWANU BVD-AWA

GINA SID-AJV

iGEKO WEU-AWI (VOL-beco)

IGK BVD-AWA

LAVLEB BKD-AKVB, BKD-AZD

LIMS WEU-KL

LISA-MAWA BVD-TBA

(4)

Umsystem Verantwortliche OE

PERSISKA FIN-PA

Rialto JUS, POM-KAPO

SAP BVE BVD

socialweb GSI

StipBE BKD-AZD

WinforstPro WEU-KAWA

ZEMIS SID-ABEV

ZERO GSI-ALBA, GSI-FRW/GS

ZPV FIN-SV

Bern, 16. September 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg

Der Staatsschreiber: Auer

(5)

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.09.2020 01.08.2020 Erlass Erstfassung 20-096

(6)

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.09.2020 01.08.2020 Erstfassung 20-096

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