• Keine Ergebnisse gefunden

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen und ihre Arbeitgeber

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen und ihre Arbeitgeber"

Copied!
10
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Leistungen zur Teilhabe Leistungen zur Teilhabe

am Arbeitsleben am Arbeitsleben

für behinderte Menschen für behinderte Menschen

und ihre Arbeitgeber und ihre Arbeitgeber

Stadt Dortmund - Sozialamt – Behinderte Menschen im Beruf

(2)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, kurz: SGB IX,

sieht für behinderte Menschen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor.

Zu vielen Leistungen sind vorrangig die

Rehabilitationsträger verpflichtet. Aber auch die

Integrationsämter erbringen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

In NRW wurde ein Teil dieser Aufgaben auf die örtlichen Träger übertragen.

Die Leistungen der Integrationsämter und örtlichen Träger sind nachrangig gegenüber den Leistungen der Rehabilitationsträger, d.h. sie können nur dann leisten, wenn keine Verpflichtung eines Rehabilitationsträgers besteht.

Die finanziellen Leistungen der örtlichen Träger werden aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen (sog. Kann- Leistungen).

Ausgleichsabgabe ist die Abgabe, die Arbeitgeber entrichten müssen, wenn sie nicht die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von schwerbehinderten

(3)

Aufgaben der örtlichen Träger

Die Aufgaben der örtlichen Träger umfassen die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben und den besonderen Kündigungsschutz.

Beide Aufgabenbereiche werden in enger Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt wahrgenommen.

Ziel aller Maßnahmen ist es

• Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zu erhalten und

• Arbeitsbedingungen so behinderungsgerecht wie möglich zu gestalten

Im Rahmen der begleitenden Hilfen erbringt der

örtliche Träger verschiedene Unterstützungsleistungen.

(4)

Hilfen für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber

Um die Berufstätigkeit schwerbehinderter Menschen zu fördern und zu erleichtern, können sowohl die

schwerbehinderten Menschen selbst als auch ihre Arbeitgeber Leistungen erhalten.

Diese Leistungen umfassen

• finanzielle Förderung

• fachliche Beratung

• individuelle Betreuung.

Je nach Bedarf können die unterschiedlichen Leistungen miteinander kombiniert und in

Zusammenarbeit mit anderen Akteuren erbracht werden, z.B. dem Integrationsamt und/oder verschiedenen Fachdiensten.

(5)

Finanzielle Hilfen für Arbeitgeber

Arbeitgeber können Zuschüsse und Darlehen erhalten für notwendige technische Arbeitshilfen, deren

Wartung und Instandsetzung, sowie für die Ausbildung der schwerbehinderten Menschen im Gebrauch der geförderten Gegenstände.

Der Zuschuss kann bis zu 100 % der

behinderungsbedingten Mehrkosten umfassen.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Einzelfall und richtet sich insbesondere danach, ob der

Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nachkommt.

Weitere Leistungen werden vom Integrationsamt erbracht:

• zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen, (einschließlich

behinderungsgerechter Gestaltung von Zugängen und Sozialräumen),

• bei außergewöhnlichen Belastungen (z.B. finanzieller Ausgleich bei Minderleistung od. notwendiger

Betreuung).

Die Förderung umfasst alles, was zu einer möglichst effektiven Ausübung der beruflichen Tätigkeit

erforderlich ist.

(6)

Finanzielle Hilfen

für schwerbehinderte Menschen

Der örtliche Träger unterstützt schwerbehinderte

Menschen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes durch vielfältige Maßnahmen:

• technische Arbeitshilfen

• für sonstige erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes

(z.B. Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes, Wohnungshilfen – jedoch nur für Beamte und

Selbstständige, für andere Arbeitnehmer/innen sind die Rehabilitationsträger zuständig)

• Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz

Beim Integrationsamt können weitere Leistungen beantragt werden zur Übernahme von Kosten für:

• Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen,

• eine notwendige Arbeitsassistenz.

(7)

Beratung durch Experten

Für die Lösung von Problemen, die bei der beruflichen Integration von behinderten Menschen auftreten,

stehen Experten aus unterschiedlichen Fachbereichen zur Verfügung:

• Mit Hilfe der Ingenieure des technischen

Beratungsdienstes werden technische, bauliche und organisatorische Hindernisse beseitigt.

• Bei Fragen im Zusammenhang mit einer

Hörbehinderung (Arbeitsplatzgestaltung, technische Hilfsmittel, Konfliktsituationen u.a.) steht der

Fachdienst für gehörlose Menschen den Betroffenen und ihren Arbeitgebern zur Verfügung.

• Der Fachdienst für sehbehinderte und blinde Menschen unterstützt die betroffenen

schwerbehinderten Mitarbeiter/innen und ihre

Arbeitgeber bei allen Problemen und Fragen, die mit dem Arbeitsplatz zusammenhängen.

Zur Einschaltung dieser Fachdienste können Sie sich an den örtlichen Träger wenden.

(8)

Individuelle Betreuung

Viele Probleme, die bei der Integration von Menschen mit Behinderungen auftreten, sind nicht nach einem vorgefertigten Handlungsschema zu lösen:

Individuelle Lösungen sind gefragt.

In Kooperation mit dem Integrationsfachdienst vor Ort erbringt der örtliche Träger ein

Unterstützungsangebot besonders für psychisch kranke, geistig- oder lernbehinderte

Arbeitnehmer/innen, aber auch für andere

schwerbehinderte Menschen mit seelischen Problemen, welche Auswirkungen haben auf die Arbeitsleistung oder das soziale Zurechtkommen im Betrieb.

Zur Lösung der behinderungsbedingten psychosozialen Probleme werden Arbeitgeber, behinderte Menschen und deren Kolleg/innen beraten und betreut. Bei Bedarf werden weitere, individuelle Maßnahmen eingeleitet.

(9)

Kündigungsschutz

Wenn ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Menschen kündigen möchte, muss er vorher die Zustimmung durch das Integrationsamt beantragen.

• Das Kündigungsschutzverfahren wird eingeleitet durch den schriftlichen Antrag des Arbeitgebers bei dem für den Betrieb bzw. die Dienststelle zuständigen Integrationsamt.

• Im weiteren Verfahrensablauf wird durch den

örtlichen Träger der Sachverhalt ermittelt, und wenn möglich auf eine gütliche Einigung hingewirkt.

• Am Schluss des Verfahrens steht die Entscheidung des Integrationsamtes.

Ziel des besonderen Kündigungsschutzes ist es, alle Möglichkeiten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes

auszuschöpfen. Wenn es zumutbare Möglichkeiten gibt, den schwerbehinderten Menschen weiter zu

beschäftigen, z. B. durch Umgestaltung des

Arbeitsplatzes, wird das Integrationsamt bzw. der örtliche Träger eine solche einvernehmliche Lösung anstreben.

(10)

Stadt Dortmund Sozialamt

- Behinderte Menschen im Beruf -

Reinhard Karlsohn

(Hörde, Hombruch, Huckarde,

Mengede,

Lütgendortmund) Tel.: 50-23364 E-Mail:

rkarlsohn@stadtdo.de Matthias Kreuz

(Innenstadt Nord, Scharnhorst)

Tel.: 50-23366 E-Mail:

mkreuz@stadtdo.de

Gertrud Piel

(Innenstadt Ost, Eving) Tel.: 50-23360

E-Mail: gpiel@stadtdo.de Martin Schröder

(Aplerbeck, Brackel) Tel.: 50-26326

E-Mail:

martinschröder@stadtdo.de Jürgen Wondzinski

(Innenstadt West) Tel.: 50-23363 E-Mail:

jwondzinski@stadtdo.de

Ihre Ansprechpartner/innen für die einzelnen Stadtbezirke:

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Mit ausführlichem Schreiben vom 09.08.2017 wandte sich der Kläger erneut unter Bezug auf seinen Antrag auf Förderung der Umschulung zum Therapeutischen Seelsorger an die Beklagte

Für Schülerinnen und Schüler können die Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten übernommen werden.. Dazu zählen beispielsweise Fahrtkosten,

Sobald erkennbar wird, dass Menschen aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit wichtige Bereiche des Alltags nicht mehr selbst erledigen können, besprechen

Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teilnehmer einer Maßnahme eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts nötig ist (z.B. unzumutbar

Sie sind Rehabilitanden im Sinne des SGB VI (s. Das Ziel der Leistungen zur Teilhabe bei diesem Personenkreis ist grundsätzlich eine dauerhafte Integration in den

Auf der Grundlage von Ziffer 2.1 ergibt sich eine Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für Leistungen zur Teilha- be am Arbeitsleben von Menschen mit

Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können für Kinder und Jugendliche beantragt werden, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind.

Ein Bedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn eine notwendige Lernförderung nicht bereits im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe über das Jugendamt aufgrund