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2 Allgemeine Aufgaben des Personalrates. Der Personalrat hat die Aufgabe ( 64 LPVG):

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Academic year: 2022

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1 Allgemeines

Der Personalrat ist die alleinige Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Köln. Er wird alle vier Jahre gewählt. Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretung regelt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten vertrauensvoll zusammen (§ 2 LPVG). Sie wachen darüber, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche

Behandlung von Personen unterbleibt. Mindestens einmal im Vierteljahr treten die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat zu gemeinschaftlichen Besprechung zusammen (§ 63 LPVG).

(2)

2 Allgemeine Aufgaben des Personalrates

Der Personalrat hat die Aufgabe (§ 64 LPVG):

 Maßnahmen, die der Dienststelle oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen, zu beantragen,

 darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,

 sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen,

 auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung gesundheitsfördernder Maßnahmen und des Arbeitsschutzes einzusetzen,

 Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,

 die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger, schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen, zu fördern,

 Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen,

 die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,

 mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der von ihr vertretenen Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten,

 die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern.

(3)

3 Beteiligungspflichtige Angelegenheiten

Die Personalvertretung muss bei einer Reihe von Maßnahmen beteiligt werden.

Es gibt drei verschiedene Beteiligungsformen:

 die Mitbestimmung

 die Mitwirkung und

 die Anhörung

Nähere Einzelheiten finden Sie nachfolgend.

3.1 Mitbestimmung

(1) Maßnahmen, die der Mitbestimmung des Personalrates unterliegen, können nur mit dessen Zustimmung erfolgen (§ 66 Abs. 1 LPVG). Wird die Zustimmung

verweigert, ist die Maßnahme zwischen Dienststellenleitung und Personalrat mit dem Ziel der Verständigung zwingend zu erörtern.

(2) Verweigert der Personalrat die Zustimmung weiterhin, kann der Personalrat oder die Dienststellenleitung die Einigungsstelle anrufen, soweit nicht nach der

Stufenvertretungsregelung erst ein weiterer Einigungsversuch zwischen

Gesamtdienststellenleitung und Gesamtpersonalrat (GPR) vorgeschrieben ist. Die Einigungsstelle entscheidet dann über die Maßnahme oder spricht in bestimmten Fällen eine Empfehlung an die entscheidende Stelle aus (§ 66 Abs. 7 LPVG). Die Einigungsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, seiner Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie Beisitzerinnen und Beisitzern. Die

Beisitzerinnen und Beisitzer werden von beiden Seiten (Personalvertretung und Dienststellen) je zur Hälfte bestellt (§ 67 Abs. 1 LPVG).

(2) Der Mitbestimmung unterliegen beispielsweise (§ 72 LPVG):

 Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

 Beförderung,

 Eingruppierung, Höhergruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

 Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen etc. (soziale Angelegenheiten).

(4)

3.2 Mitwirkung

(1) Soweit die Personalvertretung an Entscheidungen mitwirkt, muss die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme mit dem Personalrat (mit dem Ziel einer Verständigung) rechtzeitig und eingehend erörtern (§69 LPVG). Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, kann die Personalvertretung die Entscheidung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin (als oberstes Organ der Dienststelle) beantragen.

(2) Mitwirkungspflichtige Angelegenheiten sind beispielsweise (§§ 73, 74 Abs. 1-3 LPVG):

 Stellenausschreibungen, soweit die Personalmaßnahme der Mitbestimmung unterliegt,

 Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

 Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Beamtin/einen Beamten,

 Ordentliche Kündigung von Beschäftigten,

 Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,

 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, wenn die Beamtin/der Beamte einen Antrag auf Beteiligung des Personalrats gestellt hat.

3.3 Anhörung

(1) Ist die Personalvertretung bei einer beabsichtigten Maßnahme anzuhören, so erhält sie Gelegenheit zur sachgerechten Beurteilung und Stellungnahme, um Einfluss auf die Willensbildung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters nehmen zu können.

(2) Der Personalrat ist nach § 74 Abs. 4 und § 75 LPVG anzuhören

 vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen,

 bei der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen,

 bei grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,

 bei der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen,

 bei behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung.

(5)

3.4 Verstoß gegen Beteiligungspflichten

Eine Verletzung der Beteiligungsrechte (z. B. bei nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Beteiligung) kann zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit einer Maßnahme führen.

z. B.:

 Eine ohne Beteiligung der Personalvertretung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 74 Abs. 5 LPVG).

 Eine ohne Mitwirkung der Personalvertretung erhobene Disziplinarklage gegen eine Beamtin/einen Beamten ist unzulässig.

(6)

4 Struktur der Personalvertretung bei der Stadt Köln

Grundsätzlich bildet die gesamte Stadtverwaltung Köln eine Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes, so dass nur ein Personalrat zu bilden wäre.

Der Rat der Stadt Köln hat jedoch von der in diesem Gesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Stadtverwaltung Köln in mehrere Teildienststellen aufzugliedern. Die Teildienststellen bilden jeweils eine selbständige Dienststelle, mit der Folge, dass auch für jede dieser Dienststellen ein Personalrat gebildet wird (Stufenvertretung). Deshalb besteht die Personalvertretung bei der Stadtverwaltung Köln aus dem Gesamtpersonalrat (GPR) und den in der Regel auf Dezernatsebene eingerichteten Örtlichen Personalräten (ÖPR).

(7)

5 Verteilung der Zuständigkeiten zwischen GPR und den ÖPR

(1) Die Zuständigkeit der Personalräte richtet sich nach der Entscheidungsbefugnis der Dienststelle:

Ist die Dienststelle entscheidungsbefugt, so ist der dort bestehende ÖPR zu beteiligen. Ist hingegen der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin als Leiter/Leiterin der

Gesamtdienststelle zuständig, ist der GPR zu beteiligen.

z.B.:

Mit der Dezentralisierung der Personalarbeit entscheiden die Dezernate und Dienststellen unter anderem über Kündigungen, den Inhalt von Stellenausschreibungstexten und die Entscheidung über die einzustellende Bewerberin oder den einzustellenden Bewerber.

Dementsprechend sind die ÖPR zu beteiligen. Die Entscheidung über Kündigungen von Amtsleiterinnen und Amtsleitern trifft der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin.

In diesen Fällen ist der GPR zu beteiligen.

(2) Im Übrigen wird der GPR beteiligt, falls der ÖPR (im Rahmen der Mitbestimmung) einer beabsichtigten Maßnahme (auch nach Erörterung mit der Dienststellenleitung) nicht

zustimmt (§ 66 LPVG). In diesem Fall informiert die Dienststelle unverzüglich den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin als Leiter bzw. Leiterin der

Gesamtdienststelle. Das Verfahren wird auf die Ebene des GPR verlagert, wenn der

Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin sodann beim GPR die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme beantragt. Erst wenn der GPR ebenfalls die Zustimmung

verweigert, entscheidet (auf Antrag) die Einigungsstelle.

Weitere Einzelheiten zum Thema Personalrat enthält das Handbuch für die dezentrale Personalarbeit, Ziff. 9.1.

Außerdem erhalten Sie weitere Informationen bei den Örtlichen Personalräten und dem Gesamtpersonalrat, sowie im Intranet (Ämter Online/Personalvertretungen).

(8)

6 Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Um die Belange der jugendlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der

Auszubildenden zu wahren, schreibt das Landespersonalvertretungsgesetz die Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen vor (§§ 54 ff. LPVG). Diese werden alle zwei Jahre gewählt. Entsprechend der Struktur der Personalräte gibt es bei der Stadtverwaltung Köln Jugend- und Auszubildendenvertretungen auf Dezernatsebene, welche für die

Angelegenheiten der Jugendlichen und Auszubildenden in den Dienststellen, die zum Zuständigkeitsbereich des Dezernates gehören, zuständig sind. Diese haben allerdings keine eigenständigen Rechte gegenüber der Dienststellenleitung. Vielmehr können sie die ihnen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zugewiesenen Rechte nur im

Zusammenhang mit dem bestehenden Personalrat und nur diesem gegenüber unmittelbar wahrnehmen.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben (§ 61 Abs.

1 LPVG):

 sie beantragt Maßnahmen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung und der Entscheidung über die Übernahme der Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis beim Personalrat,

 sie wacht darüber, dass die zugunsten der Jugendlichen und Auszubildenden geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen durchgeführt werden,

 sie nimmt Anregungen und Beschwerden von Jugendlichen und Auszubildenden, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung, entgegen. Falls diese berechtigt erscheinen, wirken die Jugend- und Ausbildungsvertretungen beim Personalrat auf eine Erledigung hin.

(3) Außerdem wird alle zwei Jahre die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gewählt, welche die genannten Aufgaben auf gesamtstädtischer Ebene wahrnimmt.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Jugend- und Auszubildendenvertretungen und im Intranet unter Ämter Online/Personal- und Schwerbehindertenvertretungen.

(9)

7 Schwerbehindertenvertretung

(1) Das Schwerbehindertenrecht (SGB IX) schreibt die Bildung von Vertretungen für die Schwerbehinderten vor. In Anlehnung an die Struktur der Personalräte gibt es bei der Stadtverwaltung Köln Schwerbehindertenvertretungen auf Dezernatsebene, welche für die Angelegenheiten der Schwerbehinderten in den Dienststellen, die zum Zuständigkeitsbereich des Dezernates gehören, zuständig sind. Die Schwerbehindertenvertretung wird alle vier Jahre gewählt (§ 94 Abs. 5 SGB IX).

(2) Die Schwerbehindertenvertretungen haben gemäß § 95 SGB IX die Aufgabe

 die Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb oder der Dienststelle zu fördern,

 die Interessen der Schwerbehinderten zu vertreten,

 den Schwerbehinderten beratend und helfend zur Seite zu stehen.

(3) Dies beinhaltet unter anderem das Recht,

 Anregungen und Beschwerden der Schwerbehinderten entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf deren Erledigung hinzuwirken,

 Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen,

 an den Sitzungen des Personalrates teilzunehmen.

(4) Alle vier Jahre wird auch eine Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt. Sie vertritt die Interessen der Schwerbehinderten in Angelegenheiten, welche die gesamte

Stadtverwaltung betreffen (§ 97 Abs. 1 SGB IX).

Weitere Informationen zum Thema Schwerbehindertenvertretung erhalten Sie bei den Schwerbehindertenvertretungen sowie im Intranet (Ämter

online/Gesamtschwerbehindertenvertretung)

Referenzen

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