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FLECKEN BARDOICK BEBAUUNGSPLAN NR. 1 C BARDOWICK SÜD-OST FÜR DAS GEBIET

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Academic year: 2022

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FLECKEN BARDOICK

BEBAUUNGSPLAN NR. 1 C

„BARDOWICK SÜD-OST“

FÜR DAS GEBIET

"Zwischen Hamburger Landstraße und dem Schwarzen Weg"

mit örtlicher Bauvorschrift und Aufhebung der B-Pläne Bardowick Nr. 1 "Hof- kamp" und Nr. 1A "Erweiterung Hofkamp" sowie Teilaufhebung des B-Planes Nr. 32 "Schulzentrum"

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND KURZBEGRÜNDUNG FÜR DIE BETEILIGUNG GE- MÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB ZUR FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

PLANUNGSSTAND

KONZEPT FÜR DEN VORENTWURF

(zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB)

ÜBERSICHTSPLAN Quelle: © 2017 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen

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Textliche Festsetzungen

1. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 BauNVO) Eine Überschreitung der festgesetzten GRZ zugunsten der zu berücksichtigenden Grundflächen gemäß § 19 Abs.4 Satz 1 BauNVO ist in dem Mischgebiet und in den allgemeinen Wohngebieten bis zu 0,5 zulässig.

2. Mindestgrundstücksgrößen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)

Die Größe der Grundstücke im Plangeltungsbereich muss mindestens 600 m² betra- gen.

3. Flächen für Stellplätze mit Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

Überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen müssen einen Mindestabstand von 5 m zur festgesetzten Straßenbegrenzungslinie einhalten.

4. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete sind bei Gebäuden in zweiter Reihe maximal 2 Wohnungen pro Wohngebäude zulässig.

5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land- schaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) sowie grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB))

Im Plangeltungsbereich sind die unbelasteten Niederschlagswässer, insbesondere von den Dächern der Baukörper und von den befestigten Flächen, auf den Grundstücken zurückzuhalten und dezentral dort zu versickern (gemäß ATV Arbeitsblatt A 138). Ist eine dezentrale Rückhaltung aufgrund eines unverhältnismäßig hohen technischen und wirtschaftlichen Aufwands aufgrund der Bodenverhältnisse im Einzelfall nicht möglich, ist auf Antrag eine Einleitung der überschüssigen Wässer in die gemeindliche Regenwasserableitung möglich (Wird im weiteren Verfahren noch geprüft). Eine Brauchwassernutzung der Dachflächenwässer ist zulässig.

6. Festsetzungen zum Immissionsschutz

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB)

Der Flecken hat eine lärmtechnische Untersuchung zur Ermittlung der Immissionen durch Straßenverkehrslärm der Hamburger Landstraße in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse, die eine sehr hohe Belastung durch Straßenverkehrslärm der Hamburger Landstraße belegen, werden im weiteren Verfahren berücksichtigt und zu textlichen Festsetzungen für passive Schallschutzmaßnahmen führen.

7. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie die Bindun- gen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- zungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a + b BauGB)

7.1. Für zusätzlich erschlossene Baugrundstücke ist je angefangene 600 m² Grund- stücksfläche mind. ein hochstämmiger Obstbaum oder ein heimischer Laubbaum als Hochstamm mit einem Stammumfang von mind. 16 - 18 cm auf einer vegetationsfä- higen Fläche von mind. 12 m² anzupflanzen. Vorhandene Bäume mit einem Stamm- umfang von mindestens 50 cm werden hierbei angerechnet.

7.2 Bei oberirdischen Stellplatzanlagen ist pro 6 Stellplätzen mind. ein einheimischer Laubbaum als Hochstamm mit einem Stammumfang von mind. 16 - 18 cm auf einer vegetationsfähigen Fläche von jeweils mind. 12 m² anzupflanzen. Vorhandene Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm werden hierbei angerechnet.

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7.3 Die anzupflanzenden Bäume gemäß Nr. 7.1 oder 7.2 sowie die festgesetzte 10m breite Grünfläche sind auf Dauer zu sichern und zu erhalten. Bei Abgang einzel- ner Gehölze sind diese in gleicher Art und Qualität zu ersetzen.

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT ÜBER GESTALTUNG

(§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 84 NBauO)

1. Fassaden

Die Fassaden von Außenwänden sind nur zulässig aus:

• rotem, rotbraunem oder rotbuntem Verblendmauerwerk,

• verputzten Wänden oder sonstigen Materialien in hellen, gedeckten, mattierten Farb- tönen.

Als Rot oder Rotbraun gelten Farbtöne, die den folgenden Farben laut Farbregister RAL 840-HR entsprechen: z.B. RAL 3000 bis 3003, 3011, 3013, 8012 und entsprechende handelsübliche Mischungen. Fachwerk mit Ausmauerungen in den o. g. Materialien und Farben ist zulässig.

Fachwerk ist naturfarben zu belassen oder in den Farben Schwarz, Braun, Grau oder in pastelligen Blau- Grüntönen zulässig. Hierfür gelten die folgenden Farben laut Farbre- gister RAL 840-HR als zulässig: z.B. RAL grau: 7004, 7005, 7035, 7036, 7038, 7040, 7042, 7044, 7045, 7046; braun: 8011, 8014, 8016, 8017, 8019, 8028, schwarz: 8022, 9004, 9005, 9011, 9017; blau-grün: 5007, 5014, 5018, 5023, 5024. Untergeordnete Gebäudeteile wie überdachte Eingangsbereiche oder Wintergärten dürfen auch als Glaskonstruktion in Verbindung aus Holz oder Stahl erstellt werden. Dies gilt auch für Ausstellungsräume gewerblich genutzter Gebäude. Nebenanlagen sowie überdachte Stellplätze (Car- ports) sind auch als reine Holzkonstruktion zulässig.

Glänzende, reflektierende oder grellfarbene (grell = in Anlehnung an das RAL- Farbregister Farben wie z.B. leuchtgelb, -rot etc., RAL Nummern 1026, 2005, 2007, 2010, 3024 und 3026) Materialien oder Farben sind nicht zulässig.

1.1 Bei An- und Umbauten dürfen für Gebäudefassaden ausnahmsweise die Mate- rialien und Farben der bestehenden Gebäude verwendet werden, selbst wenn diese von den Regelungen unter Nr. 1 abweichen.

1.2 Bei nachträglicher Wärmedämmung bestehender Gebäudefassaden von au- ßen ist eine Gestaltung wie unter Nr. 1 vorzunehmen. Hierbei ist auch die Verwendung von Riemchen zulässig.

2. Dächer

Hauptgebäude sind mit symmetrischen Sattel-, Krüppelwalm oder Walmdächern mit Neigungen zwischen 30° und 50° zu versehen. Bei Krüppelwalmdächern ist der abge- walmte Bereich in einer Mindestneigung von 50° zu erstellen. Sonnenkollektoren, Pho- tovoltaikanlagen u. ä. sind nur auf maximal 50% der Dachfläche - pro Dachseite - zu- lässig oder wenn sie das Erscheinungsbild nach Art und Umfang nicht beeinträchtigen.

Die Dacheindeckung ist aus Tonziegeldachpfannen in den Farbtönen Rot oder Rot- Braun oder als Reetdach herzustellen. Als Rot bzw. Rotbraun gelten Farbtöne, die den folgenden Farben laut Farbregister RAL 840-HR entsprechen: z.B. RAL 3000 bis 3003, 3011, 3013, 8012 und entsprechende handelsübliche Mischungen. Ausnahmsweise können anthrazitfarbene Dachpfannen zugelassen werden. Glänzend engobierte und sonstige glänzende Dachpfannen sind nicht zulässig. Begrünte Dächer sind zuläs- sig. Hierfür sind auch flachere Dachneigungen zulässig.

Nebenanlagen sowie überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen sind auch mit Flachdächern zulässig.

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3. Nebenanlagen, Carports und Garagen

Die Außenwände von Nebengebäuden, Garagen und Carports sind in den Materia- lien und Farben entsprechend der Hauptgebäude zu gestalten oder aus Holz herzu- stellen.

4. Einfriedungen zu öffentlichen Flächen

Als Einfriedungen zu öffentlichen Flächen sind nur zulässig:

• Hecken aus Laubgehölzen,

• Naturfarbene oder grüne oder weiße Holzstaketzäune,

• Mauern aus Naturstein oder aus Ziegeln in den Farben Rot oder Rotbraun; als Farbtöne gelten z.B. die in Nr. 2.1.1 genannten Farben laut Farbregister RAL 840-

• HR. Stabgitterzäune und gusseiserne Zäune verzinkt oder verzinkt und pulverbe- schichtet in der Farbe weiß, schwarz, grau oder grün oder

• eine Kombination aus den genannten Mauern mit Staketzäunen, den genannten Lattenzäunen oder mit den genannten gusseisernen Zäunen oder Stabgitter- zäunen. Maschendrahtzäune sind nur im Zusammenhang mit einer Hecke zulässig, wenn der Zaun von der Straßenseite abgewandt errichtet wird.

Hinweis

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt nach § 80 Abs. 3 NBauO, wer als Bauherr, Entwurfsverfasser oder Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig eine Baumaßnahme durchführen lässt, die nicht den Anforderungen dieser örtlichen Bauvorschrift entspricht. Gemäß § 80 Abs. 5 NBauO können Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 mit einer Geldbuße geahn- det werden.

Stand: 27.03.2018

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Vorläufige Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1C

Inhaltsübersicht Seite

1. Grundlagen für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1C 1

1.1 Gesetzliche Grundlagen 1

1.2 Plangrundlage 1

1.3 Planvorgaben 1

2. Lage und Abgrenzung des Plangeltungsbereiches 4 2.1 Beschreibung des Geltungsbereiches /Vorhandene Nutzungen 4

3. Planungsanlass und Planungserfordernis 5

3.1 Ziel und Zweck der Planung 5

3.2 Gewähltes Verfahren 5

4. Inhalt des Bebauungsplanes 6

4.1 Art der baulichen Nutzung 6

4.2 Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen

und Bauweise 6

4.3 Mindestgrundstücksgrößen und Zahl der zul. Wohnungen pro Wohngebäude 7

4.4 Grünflächen und grünordnerische Festsetzungen 7

4.5 Erschließung 7

4.5.1 Verkehrliche Erschließung 7

4.5.2 Ver- und Entsorgung 7

4.6 Örtliche Bauvorschriften 8

5. Auswirkungen der Planung 8

5.1 Naturschutz , Landschaftspflege und Artenschutz 8

5.2. Immissionsschutz 9

6. Flächenbilanz 9

7. Weiteres Verfahren 9

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Flecken Bardowick B-Plan Nr. 1 C Vorläufige Begründung Seite 1

1. Grundlagen für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43

1.1 Rechtliche Grundlagen

• Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634)

• Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. No- vember 2017 (BGBl. I S. 3786)

• Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298)

• Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 03. April 2012 (Nds.

GVBl. S. 46 – VORIS 21072), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 25.09.2017 (Nds. GVBl. S. 338)

• Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 48)

• Planzeichenverordnung - PlanZV vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991, S 58), zu- letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.05.2017 (BGBl. I, S. 1057) 1.2 Plangrundlage

Als Plangrundlage dient ein Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN).

Der aktuelle katastermäßige Bestand wurde vom Katasteramt Lüneburg überprüft und beglaubigt. Die Planzeichnung hat den Maßstab 1: 2.000.

1.3 Planvorgaben

• Regionalplanung

Im regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2003 für den Landkreis Lüne- burg ist Bardowick als Grundzentrum und Standort mit den Schwerpunktaufga- ben Sicherung und Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten ausgewiesen.

Zurzeit wird das RROP gerade neu aufgestellt.

• Flächennutzungsplan

Im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Bardowick ist der Plangeltungsbereich mit Ausnahme einer Teilfläche an der St. Nikolaistraße, die als gemischte Baufläche aus- gewiesen ist als Wohnbaufläche dargestellt. Siehe hierzu Abbildung auf der nächsten Seite.

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Flecken Bardowick B-Plan Nr. 1 C Vorläufige Begründung Seite 2

Abbildung 1: Auszug aus der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtge- meinde mit Abgrenzung des Plangeltungsbereiches (siehe rote Linie)

Bebauungspläne und sonstige bestehende Satzungen

Für den zu überplanenden Bereich bestehen zwei ältere Bebauungspläne. Beide Be- bauungspläne werden im Zusammenhang mit der vorliegenden Planung aufgehoben.

• Der Bebauungsplan Nr. 1 "Hofkamp" aus dem Jahre 1960 setzt für das Gebiet mit einer GFZ zwischen 0,12 und 0,2 eine sehr niedrige bauliche Ausnutzung fest und schließt eine Bebauung der rückwärtigen Grundstücke aus. Siehe hierzu Abbil- dung 2.

• Der Bebauungsplan Nr. 1 A "Erweiterung Hofkamp" ebenfalls aus dem Jahre 1960 setzt ein deutlich höheres Maß der baulichen Nutzung mit einer GFZ von 0,4 bzw.

0,5 fest und lässt für die Grundstücke südlich Hofkamp Nr. 32 auch eine zweige- schossige Bebauung zu. Tatsächlich sind hier aber nur eingeschossige Gebäude vorhanden. Siehe hierzu Abbildung 3.

• Für den Bereich nördlich des Plangebietes gilt der Bebauungsplan Nr. 32 "Schul- zentrum" aus dem Jahre 2006. Hiervon wird ein Teilbereich im Süden aufgehoben und in den Geltungsbereich des B-Planes 1 C einbezogen. Siehe hierzu Abb. 4.

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Flecken Bardowick B-Plan Nr. 1 C Vorläufige Begründung Seite 3

• Unmittelbar südlich an das Plangebiet grenzt der Bebauungsplan Nr. 26 mit der 1.

Änderung aus dem Jahre 1995, der hier ein Mischgebiet festsetzt.

Abbildung 2: Bebauungsplan 1 "Hofkamp" aus dem Jahre 1960

Abbildung 3: Bebauungsplan 1A "Erweiterung Hofkamp" aus dem Jahre 1960

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Flecken Bardowick B-Plan Nr. 1 C Vorläufige Begründung Seite 4

Abbildung 4: Auszug aus dem nördlich angrenzenden B-Plan Nr. 32 "Schulzentrum"

2. Lage des Plangebietes / Abgrenzung des Geltungsbereiches

Der Plangeltungsbereich liegt unmittelbar östlich der Hamburger Landstraße (Kreisstra- ße K 46), im Südosten des zentralen Bereiches des Fleckens. Er hat eine Größe von ca.

170.180 m².

2.1 Beschreibung des Geltungsbereiches / Vorhandene Nutzungen

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das Plangebiet eindeutig als Wohngebiet geprägt, während die Bebauung westlich der Hamburger Landstraße deutlich ge- werblich geprägt ist. Im Süden grenzt das Plangebiet an das Grundstück eines Verbrauchermarktes, der vom Wohngebiet teilweise durch eine Lärmschutzwand ab- geschirmt ist.

Das Plangebiet ist mit Ausnahme der zweigeschossigen Gebäude Schlöpkeweg Nr. 8 und Nr. 9 mit eingeschossigen Wohngebäuden mit ausgebauten Dachgeschossen bebaut. Im Gebäudekomplex am Schlöpkeweg 8 ist das Palliativzentrum St. Marianus untergebracht.

Die meisten Grundstücke im Plangebiet sind mit in über 1.000 m² sehr großzügig ge- schnitten. Lediglich die Grundstücke am "Daniel-Freese-Weg" und "An der Lehmkuhle"

sind deutlich kleiner.

Das zurzeit ausgenutzte Maß der baulichen Nutzung ist überwiegend sehr niedrig und entspricht im Mittel (ohne Berücksichtigung von Garagen und Nebenanlagen) folgen- den Grundflächenzahlen (GRZ):

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Flecken Bardowick B-Plan Nr. 1 C Vorläufige Begründung Seite 5

• An der Lehmkuhle 0,20

• Dahnkestraße 0,09

• Daniel-Freese-Weg 0,21

• Hamburger Landstraße 0,16

• Hofkamp 0,11

• Hugo-Friedrich-Hartmann-Str. 0,09

• Schlöpkeweg 0,13

• Schwarzer Weg 0,14

• St. Nikoleistraße 0,07

3. Planungsanlass und Planerfordernis

Entsprechend der zurzeit geltenden planungsrechtlichen Grundlagen sind alle Grundstücke abgesehen von Nebengebäuden oder Garagen nur unmittelbar an der Straße bebaut. Bauliche Maßnahmen zugunsten einer Wohnbebauung in "zweiter Rei- he" im Interesse einer baulichen Nachverdichtung sind derzeit nicht zulässig.

Der Flecken möchte im Sinne eines möglichst sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen im Außenbereich eine behutsame und verträgliche Nachverdichtung der überwiegend sehr großen Grundstücke im Innenbereich ermöglichen. Aus diesem Grunde hat der Flecken be- reits am 21.04.2015 einen Aufstellungsbeschluss für diesen Bebauungsplan gefasst.

3.1 Ziel und Zweck der Planung

Ziel und Zweck der Planung lassen sich für den Bebauungsplan Nr. 1C wie folgt zu- sammenfassen:

• Vorbereitung einer verträglichen baulichen Nachverdichtung,

• Sicherung der Struktur und des Charakters des vorhandenen Wohngebietes durch die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen mit Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, Vorgabe von Mindestgrundstücksgrö- ßen und eine Begrenzung der zulässigen Wohnungen pro Wohngebäude für zu- sätzliche Baumaßnahmen in "zweiter Reihe",

• Aufnahme einer örtlichen Bauvorschrift zur Gestaltung in Anlehnung an beste- hende Regelungen angrenzender Bebauungspläne.

3.2 Gewähltes Verfahren

Der Flecken wird diesen Bebauungsplan auf der Grundlage von § 13 a BauGB im be- schleunigten Verfahren durchführen. Dies wird wie folgt begründet:

• Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung zur Nachver- dichtung.

• Die festgesetzte überbaubare Grundfläche ist mit ca. 37.000 m² deutlich kleiner als 70.000 m² (§13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB).

• Durch diese Bebauungsplanänderung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-

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Flecken Bardowick B-Plan Nr. 1 C Vorläufige Begründung Seite 6

prüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Landesrecht unterliegt.

• Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter – der Gebiete von gemeinschaftli- cher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bun- desnaturschutzgesetzes.

• Es gibt ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Ver- meidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

4. Inhalt des Bebauungsplanes 4.1 Art der baulichen Nutzung

Entsprechend der vorhandenen Nutzung und der Vorgabe des Flächennutzungspla- nes wird der überwiegende Bereich mit Ausnahme von vier Grundstücken an der St.

Nikolaistraße als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Maßgeblich ist hier der Nut- zungskatalog des § 4 der BauNVO. Die Grundstücke Nr. 8, 8a und 10 an der St. Nikolai- straße werden wie bisher im B-Plan Nr. 32 "Schulzentrum" als Mischgebiet festgesetzt.

4.2 Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise

Wie bereits im Kapitel 2.1 beschrieben ist das zurzeit ausgenutzte Maß der baulichen Nutzung bei den meisten Grundstücken sehr gering und liegt in Teilbereichen sogar unter einer GRZ von 0,1, überwiegend zwischen 0,1 und 0,16. Aus diesem Grunde bleibt der Flecken mit der gewählten Festsetzung einer GRZ von 0,25 deutlich hinter dem Höchstmaß gemäß § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete von 0,4 zurück, zumal das jetzt zulässige Maß der baulichen Nutzung eine nicht unerhebliche Nach- verdichtung auf den Grundstücken ermöglicht, ohne die vorhandene Wohnqualität mit entsprechenden Freiflächen hierbei aus den Augen zu verlieren. Lediglich für die bereits dichter bebauten Grundstücke an der Lehmkuhle und am Daniel-Freese-Weg wird zur Bestandssicherung eine GRZ von 0,3 vorgegeben.

Für die Grundstücke zwischen der Straße Hofkamp und der Hamburger Landstraße wird die GRZ auf 0, 2 beschränkt, da hier ohnehin eine zusätzliche Baureihe unmittelbar an der Hamburger Landstraße aus Immissionsschutzgründen nicht für vertretbar gehal- ten wird. Gleichwohl sind hier dennoch bauliche Erweiterungen gegenüber dem Be- stand möglich. Zur Wahrung der Maßstäblichkeit werden in der Planzeichnung Vorga- ben für Traufhöhen und Gebäude- bzw. Firsthöhen aufgenommen. Diese Maße orien- tieren sich am baulichen Bestand.

Mit Ausnahme der bereits jetzt nach bestehendem Planungsrecht zulässigen Zweige- schossigkeit für die Grundstücke Schlöpkeweg Nr. 8, 9, 11 und 13 wird für die anderen Bereiche im Plangebiet eine Eingeschossigkeit vorgegeben.

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gegenüber der im bestehenden B- Plan "Hofkamp" sehr restriktiv geregelten Bebauungsmöglichkeiten so erweitert, dass die Eigentümer genügend Spielraum haben, neue bzw. zusätzliche Baukörper optimal auf den Grundstücken unterzubringen oder entsprechende Erweiterungsbauten zu realisieren. Durch die vorgesehenen zusätzlich ausgewiesenen bzw. vergrößerten über- baubaren Flächen können neben Anbauten an bestehende Gebäude etwa 35 zu- sätzliche Bauplätze im Plangebiet geschaffen werden.

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Flecken Bardowick B-Plan Nr. 1 C Vorläufige Begründung Seite 7

4.3 Mindestgrundstücksgrößen und Zahl der zulässigen Wohnungen pro Gebäude

Um eine zu dichte Bebauung im Plangebiet auszuschließen, wird eine Mindestgrund- stücksgröße von 600 m² vorgegeben. Bei Bauvorhaben in der "Zweiten Reihe" wird zu- dem die Zahl der zulässigen Wohnungen pro Gebäude auf 2 beschränkt, um die vor- handene Wohnqualität der bisher im rückwärtigen Bereich unbebauten Garten- grundstücke nicht zu sehr zu beeinträchtigen und auch den zusätzlichen Verkehr im Gebiet zu begrenzen.

4.4 Grünflächen und grünordnerische Festsetzungen

Die im Plangebiet vorhandene Grünanlage mit einem Spielplatz zwischen "Hofkamp"

und "Hamburger Straße" wird als öffentliche Grünflächen festgesetzt. Analog zur Vor- gabe aus dem Flächennutzungsplan wird ein 10m Streifen als private Grünfläche zur Abschirmung festgesetzt. Dieser Grünstreifen ist dauerhaft gemäß § 9 Abs.1 Nr. 25b BauGB zu erhalten.

Zur Gliederung größerer Stellplatzflächen und als Beitrag zur Freiflächengestaltung wird die textliche Festsetzung Nr. 7.2 zur Begrünung von Stellplatzflächen aufgenommen.

Die Festsetzung unter Ziffer 7.1 regelt, dass für zusätzlich erschlossene Baugrundstücke pro angefangene 600 m² Grundstücksfläche mind. ein hochstämmiger Obstbaum oder ein heimischer Laubbaum als Hochstamm mit einem Stammumfang von mind. 16 - 18 cm auf einer vegetationsfähigen Fläche von mind. 12 m² anzupflanzen ist. Hierbei können vorhandene Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm ange- rechnet werden.

4.5 Erschließung

4.5.1 Verkehrliche Erschließung

Der Plangeltungsbereich wird durch vorhandene Straßen ausreichend erschlossen.

Zusätzliche Erschließungsstraßen sind nicht erforderlich, da alle Grundstücke an öffent- liche Verkehrsflächen angebunden sind. Die Erschließung für Baumaßnahmen in "zwei- ter Reihe" kann über private Zufahrten geregelt werden und bedarf keiner gesonder- ten Festsetzung.

Die vorhandenen Verkehrsflächen sind ausreichend dimensioniert, so dass hier auch ein Abstellen von PKWs möglich ist. Gleichwohl ist ein privater Stellplatznachweis auf den Baugrundstücken erforderlich. Durch Aufnahme der textlichen Festsetzung Nr. 3 wird zudem gewährleistet, dass aufgrund des einzuhaltenden Abstandes zu den Stra- ßenverkehrsflächen ein zusätzlicher Stellplatz vor der Garage oder dem Carport ent- steht.

4.5.2 Ver- und Entsorgung

Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes kann durch vorhandene ausreichend di- mensionierte Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser, Abwasser, Gas und Strom so- wie Telekommunikationseinrichtungen gewährleistet werden. Ent-sprechende An- schlussmöglichkeiten sind in den angrenzenden Straßen vorhanden. Für das Oberflä- chenwasser ist – soweit möglich - eine Versickerung auf den Grundstücken vorzusehen.

Siehe hierzu textliche Festsetzung Nr. 5.

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Flecken Bardowick B-Plan Nr. 1 C Vorläufige Begründung Seite 8

Zur gesicherten Erschließung des Gebietes ist auch die Versorgung mit Löschwasser erforderlich.

Nach dem Gesetz über den Brandschutz im Lande ist die Gemeinde verpflichtet, für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung zu sorgen.

Der Löschwasserbedarf (m³/h) ist nach der Tabelle im Absatz 4 der Technischen Regel

"Arbeitsblatt W 405" des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) festzulegen. ( Wird noch ergänzt)

Sollte die sich hieraus ergebende Menge nicht durch die zentrale Trinkwasserversor- gung sichergestellt werden können, ist frühzeitig eine umfassende Planung unter Ein- beziehung der zentralen Trinkwasserversorgung, möglicher Löschwasserbrunnen, Tei- che oder Löschwasserbehälter erforderlich. Bei Neubauten bzw. Anbauten muss der Bauherr ggfs. eine ausreichende Löschwasserversorgung durch private Maßnahmen (z.B. Bohrbrunnen) sicherstellen.

Die Abstände der Löschwasserentnahmestellen untereinander dürfen höchstens 140 m betragen.

Bei der weiteren Ausführungsplanung wird die örtliche Feuerwehr eingeschaltet.

4.6 Örtliche Bauvorschrift

Gemäß § 1 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange der Baukultur und die Belange der Erhaltung und Fortentwicklung vorhan- dener Ortsteile sowie die Belange des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen.

§ 84 NBauO ermächtigt die Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften, um be- stimmte baugestalterische Absichten zu verwirklichen.

Dazu können besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen gestellt werden.

Der Flecken hat deshalb auch für diesen Bebauungsplan gestalterische Vorgaben aufgenommen, um eine bessere Anpassung von Neubaumaßnahmen bzw. baulichen Erweiterungen an den Bestand zu gewährleisten.

Diese gelten für Fassaden, Dachformen und Dachneigungen sowie zur Art der Beda- chung, Nebenanlagen und Einfriedungen

5. Auswirkungen der Planung

5.1 Naturschutz , Landschaftspflege und Artenschutz

Da das B-Planverfahren auf der Grundlage des § 13a BauGB durchgeführt wird ist im vorliegenden Fall ein Umweltbericht nicht erforderlich.

Gleichwohl ist auf der Grundlage der Anlage 2 BauGB gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2. Nr.2 BauGB eine überschlägige Prüfung vorzunehmen, um nachzuweisen, dass die vorlie- gende Planung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach

§ 2 Absatz 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls). Hierbei sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.

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Flecken Bardowick B-Plan Nr. 1 C Vorläufige Begründung Seite 9

Der Flecken Bardowick hat hierfür das Büro für Landschaftsplanung Bielfeldt + Berg aus Hamburg beauftragt, um eine entsprechende Vorprüfung durchzuführen. Diese liegt noch nicht vor und wird im weiteren Verfahren berücksichtigt.

5.2. Immissionsschutz

Das Plangebiet ist wegen seiner Lage unmittelbar an der Hamburger Landstraße er- heblich mit Lärm vorbelastet. Hier sind im nordwestlichen Bereich des Plangebietes einige Wohngebäude direkt an der Hamburger Landstraße und etwas zurückgesetzt an der Westseite der Straße "Hofkamp" vorhanden, die auch weiterhin allgemein zuläs- sig sein sollen.

Aus diesem Grunde ist es unerlässlich, die Immissionen für die allgemeinen Wohngebie- te zu untersuchen und in die Abwägung einzustellen. Der Flecken hat deshalb eine lärmtechnische Untersuchung in Auftrag gegeben und wird deren bereits vorliegen- den Ergebnisse bei der Planung berücksichtigen.

Die vorliegende nachweislich hohe Lärmbelastung insbesondere im Südwesten des Plangebietes unmittelbar an der Hamburger Landstraße hat den Flecken dazu bewo- gen, hier keine zusätzliche Bebauung zuzulassen und damit der Empfehlung des Gut- achters zu folgen.

6. Flächenbilanz

Größe des Plangeltungsbereiches ca. 170.180 m²

Baufläche

davon allgemeines Wohngebiet ca. 144.700 m² davon Mischgebiet ca. 5.440 m²

ca. 150.140 m²

Grünflächen

davon öffentliche Grünfläche (einschl. Zuwegung) ca. 3.145 m² davon private Grünfläche ca. 3.655 m²

ca. 6.800 m²

Verkehrsfläche ca. 13.240 m²

7. Weiteres Verfahren

Nach Unterrichtung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie Eingang und Auswertung der Stellungnahmen wird der Vorentwurf dieses Bebauungsplanes vervollständigt und als Entwurf ausgear- beitet. Die Unterlagen werden anschließend den Behörden und sonstigen Trägern öf- fentlicher Belange erneut zur Stellungnahme vorgelegt (Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB).

Parallel zu diesem Beteiligungsverfahren erfolgt eine erneute Beteiligung der Öffent- lichkeit in Form einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs 2 BauGB.

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Flecken Bardowick B-Plan Nr. 1 C Vorläufige Begründung Seite 10

Ausgearbeitet im Auftrag des Fleckens Bardowick:

Planwerkstatt Nord - Büro für Stadtplanung & Planungsrecht Dipl.-Ing. Hermann S. Feenders - Stadtplaner

Am Moorweg 13, 21514 Güster, Tel. 04158 – 890 277 Fax: 04158 – 890 276 email: info@planwerkstatt-nord.de Stand: 27.03.2018

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