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Satzung über die Gebühren für den Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich Wiesbaden (Rettungsdienstgebührensatzung)

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Rettungsdienstgebührensatzung 3 – 7.2

17. Ergänzungslieferung 2020 - 1 -

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. April 1993 (GVBl.1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl I S. 342, 353), des § 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (Hessisches Rettungsdienstgesetz 1998 – HRDG) vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499) sowie der §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434, 438), hat die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden am 8. Juli 2004 die nachstehende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntge- macht wird:

Satzung über die Gebühren für den Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich Wiesbaden

(Rettungsdienstgebührensatzung)

§ 1

Grundlage der Rettungsdienstgebühr

Für die Inanspruchnahme der Zentralen Leitstelle bei der Feuerwehr Wiesbaden und der damit verbundenen Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgeset- zes (HRDG) im Übrigen erhebt die Landeshauptstadt Wiesbaden Benutzungsge- bühren.

§ 2

Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Vergabe eines vergütungsfähigen Einsatz- auftrages durch die Zentrale Leitstelle an einen Leistungserbringer i.S.d. Hessi- schen Rettungsdienstgesetzes.

§ 3

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Leistungserbringer, dem durch die Zentrale Leitstelle ein Einsatzauftrag erteilt wurde.

§ 4

Gebührenfestsetzung

(1) Die Gebühr für jeden erteilten Einsatzauftrag beträgt 71,74 EUR.

(2) Aufträge für Mehrfachtransporte oder zur Versorgung mehrerer Personen an denselben Leistungserbringer werden getrennt abgerechnet.

§ 5

Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühren werden monatlich abgerechnet und sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

(2)

3 – 7.2 Rettungsdienstgebührensatzung

17. Ergänzungslieferung 2020 - 2 -

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.1

Wiesbaden, den 21. Juli 2004

Der Magistrat

der Landeshauptstadt Wiesbaden In Vertretung

Dr. Müller Stadtkämmerer

1 Ursprüngliche Fassung veröffentlicht am 31. Juli 2004 im Wiesbadener Kurier und im Wiesbadener Tagblatt, geändert durch Satzung vom

- 28. Dezember 2011, veröffentlicht am 31. Dezember 2011 im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt, - 18. Juli 2014, veröffentlicht am 22. Juli 2014 im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt,

- 6. Dezember 2016 veröffentlicht am 6. Dezember 2016 im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt, - 22. Dezember 2020, veröffentlicht am 28. Dezember 2020 im Wiesbadener Kurier

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