Fernwärmesatzung 6 – 9.1
7. Ergänzungslieferung 2010 - 1 -
Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 Nrn. 6 und 11 der Hessischen Gemeindeord- nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 16. Dezember 2010 die nachstehende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Satzung über die Fernwärmeversorgung in der Landeshauptstadt Wiesbaden
(Fernwärmesatzung)
§ 1
Öffentliche Wärmeversorgung
(1) Die Landeshauptstadt Wiesbaden betreibt auf einem Teil des Gemeindege- biets (Anschlussbereich) die Wärmeversorgung durch Fernwärme als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Landeshauptstadt Wiesbaden stellt im Anschlussbereich die Einrichtun- gen (Anlagen) zur Fernwärmeversorgung zur öffentlichen Benutzung bereit. Sie bestimmt Art und Umfang der Anlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erneuerung und Erweiterung. Die Herstellung, die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen ist ESWE Versorgungs AG oder einem anderen Betreiber übertra- gen.
§ 2
Anschlussbereich
Der Anschlussbereich umfasst folgende Versorgungsgebiete:
1. Gebiet Mainzer Straße, 2. Gebiet Europaviertel, 3. Gebiet „Auf der Heide“, 4. Gebiet Loreleiring.
Die Begrenzung der Versorgungsgebiete ergibt sich aus der als Anlage beige- fügten Beschreibung. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Anschlusszwang
(1) Die Eigentümer der im Anschlussbereich liegenden Grundstücke, auf denen sich Gebäude mit Räumen befinden, die beheizt werden sollen (Anschlussneh- mer), sind berechtigt und verpflichtet, die Grundstücke an die öffentliche Wär- meversorgung anzuschließen.
(2) Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte gleich.
(3) Bei neu errichteten Gebäuden ist der Anschluss vor Aufnahme der Nutzung der Gebäude herzustellen.
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(4) Ist der Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind dafür besondere Maßnahmen oder Aufwendungen erforderlich, kann der Anschluss versagt werden
§ 4
Benutzungszwang
(1) Der Wärmebedarf für Grundstücke, die dem Anschlusszwang unterliegen, ist ausschließlich durch die öffentliche Wärmeversorgung zu decken.
(2) Zur Benutzung der öffentlichen Wärmeversorgung sind der Anschlussneh- mer und alle sonstigen zur Nutzung heizbarer Räume auf dem angeschlossenen Grundstück Berechtigten verpflichtet.
§ 5
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang, Sonderregelungen
(1) Von dem Anschluss- und Benutzungszwang nach §§ 3 und 4 kann eine Aus- nahme erteilt werden, soweit und solange dem Anschlusspflichtigen der An- schluss an die öffentliche Wärmeversorgung oder ihre Benutzung nicht zugemu- tet werden kann.
(2) Von dem Anschluss- und Benutzungszwang nach §§ 3 und 4 kann ferner eine Ausnahme erteilt werden, soweit und solange die Wärmeversorgung durch die Nutzung emissionsfrei erzeugter erneuerbarer Energien sichergestellt ist; der nicht auf diese Weise gedeckte Wärmebedarf ist durch die öffentliche Wärme- versorgung zu decken.
(3) Die Ausnahme nach Abs. 1 und Abs. 2 ist schriftlich beim Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden – Umweltamt – zu beantragen. Sie kann widerruf- lich, befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Fallen die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme weg, ist die Ausnahme zu wi- derrufen.
(4) Vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen sind Grundstücke, soweit in bestehenden Gebäuden vor Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig er- richtete private Wärmeversorgungsanlagen (Einzelfeuerstätten) genutzt werden.
Diese Anlagen dürfen weiter betrieben werden, solange sie Bestandsschutz ge- nießen, insbesondere nicht erneuert, nicht ersetzt oder nicht wesentlich geän- dert werden. Im Falle einer wesentlichen Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes kann verlangt werden, dass bestehende Einzelfeuerstätten nicht mehr weiter genutzt werden und der Anschluss an die öffentliche Wärmeversor- gung vorzusehen ist.
§ 6
Bedingungen für Anschluss und Versorgung
Die Bedingungen für den Anschluss an die öffentliche Wärmeversorgung und für die Benutzung der Anlagen werden privatrechtlich auf der Grundlage eines Ver-
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trages zwischen dem Anschlussnehmer und ESWE Versorgungs AG oder ei- nem anderen Betreiber geregelt. Es gelten insoweit die bestehende Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB- FernwärmeV) und die Ergänzenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fas- sung.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 ein Grundstück nicht anschließt oder
2. entgegen § 4 den Wärmebedarf nicht ausschließlich durch die öffentliche Wärmeversorgung deckt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.1
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Nutzung von Fernwärme (Fernwärme- satzung) vom 21. Juni 1994 (veröffentlicht am 24. Juni 1994 in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung – Mainzer Anzeiger), zu- letzt geändert durch Satzung vom 8. Oktober 1996 (veröffentlicht am 24. Juli 1997, berichtigt am 25. Juli 1997, jeweils in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung – Mainzer Zeitung) außer Kraft, soweit sie nicht bereits durch § 78 Abs. 7 Nr. 3 Hess. Bauordnung i. d. F. des Gesetzes vom 18.
November 2010 (GVBl. I S. 429) aufgehoben wurde.
Wiesbaden, den 27. Dezember 2010
Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden
In Vertretung Bendel Stadtrat
1 Veröffentlicht am 30. Dezemer 2010 im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt.
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Anlage zu § 2 (Anschlussbereich)
1. Gebiet Mainzer Straße
Das Gebiet ist wie folgt umgrenzt: Südseite des Gustav-Stresemann-Rings;
Wettinerstraße; Brunhildenstraße bis Flurstück 157/12, Flur 50, Gemarkung Wiesbaden; südliche Flurstücksgrenzen der Flurstücke 157/12 und 157/9; west- liche Flurstückgrenze des Flurstücks 157/9 bis zum Wegeflurstück 160/5; in westlicher Richtung entlang der Südseite des Wegeflurstücks 160/5 bis Flur- stück 52; West- und Südseite des Flurstücks 52; das Grabenflurstück 167/8 ü- berquerend; West- und Südseite des Flurstücks 63/1; die Weidenbornstraße (Flurstück 182/15 und 182/16, Flur 49) überquerend; Westseiten der Flurstücke 163/1, 183/12 und 154/2, Flur 49; Südseiten der Flurstücke 154/2, 186/4 und 56/18 bis zur Brunhildenstraße; Brunhildenstraße bis Siegfriedring; Siegfriedring;
Schwarzenbergstraße bis zur Mainzer Straße; Mainzer Straße bis zum Sieg- friedring; Siegfriedring bis zum Gelände der Deutschen Bahn AG; Ostseite des Bahngeländes bis zum Gustav-Stresemann-Ring.
2. Gebiet Europaviertel (ehemals Camp Lindsey)
Das Gebiet ist wie folgt umgrenzt: Teilstrecke der Südostseite der Schiersteiner Straße, beginnend am Konrad-Adenauer-Ring;Teilstrecke der Südwestseite der Waldstraße, von Waldstraße bis Südostseite der Steinstraße und Teilstrecke der Südwestseite der Bundesbahnanlage (Aartalbahn); Nordwest- und Westseite des Straßenmühlenweges; Nordwestseite der Homburger Straße; Karlsbader Platz sowie Teilstrecke der Nordostseite des Konrad-Adenauer-Ringes bis zur Schiersteiner Straße.
3. Gebiet „Auf der Heide“ (ehemals Camp Pieri)
Das Gebiet ist wie folgt umgrenzt: Teilstrecke der Südwestseite der Freuden- bergstraße, beginnend in Höhe der Südostgrenze des Flurstücks 67/8 (Flur 3, Gemarkung Schierstein); Nord-, Ost- und Südostgrenze des Flurstücks 4111/1 (Flur 51, Gemarkung Dotzheim, “Camp Pieri“); Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 67/8 (Flur 3, Gemarkung Schierstein).
4. Gebiet Loreleiring
Das Gebiet ist wie folgt umgrenzt: Mittelheimer Str. 1-19 und 4-20, Kauber Stra- ße 1-15 und 2-14, Oestricher Straße 1-21 und 4-10; Aßmannshäuser Straße 3 und 9, Loreleiring 12-30, 3 und 15, Winkeler Straße 11-17 und 10-14, Kiedricher Straße 11-15 und 12-18, Marcobrunner Straße 19-31 und 28-34, Rüdesheimer Straße 35-41.