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Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren der Landeshauptstadt Wiesbaden (Bauaufsichtsgebührensatzung)

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Bauaufsichtsgebührensatzung 6 – 3.3

12. Ergänzungslieferung 2015 - 1 -

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), berichtigt am 22. April 2015 (GVBl S.

188), in Verbindung mit § 1 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), hat die Stadtver- ordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 1. Oktober 2015 folgende Satzung be- schlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren der Landeshauptstadt Wiesbaden

(Bauaufsichtsgebührensatzung)

§ 1

Die Landeshauptstadt Wiesbaden erhebt Bauaufsichtsgebühren nach den Vor- schriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) und den aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG erlassenen Verwaltungskostenord- nungen (Allgemeine Verwaltungskostenordnung, Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung) in der jeweils gültigen Fassung, soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt.

§ 2

Die Gebühren betragen abweichend von den Gebührensätzen der Verwaltungs- kostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Ener- gie, Verkehr und Landesentwicklung

1. für den im Verwaltungskostenverzeichnis unter Nr. 611 aufgeführten

Gebührengegenstand 9,00 EUR je 1.000 EUR Rohbausumme,

mindestens 120,00 EUR,

2. für den im Verwaltungskostenverzeichnis unter Nr. 612 aufgeführten

Gebührengegenstand 12,00 EUR je 1.000 EUR Rohbausumme,

mindestens 150,00 EUR,

3. für den im Verwaltungskostenverzeichnis unter Nr. 613 aufgeführten

Gebührengegenstand 20,00 EUR je 1.000 EUR Rohbausumme,

mindestens 180,00 EUR.

§ 3

Für Amtshandlungen, für die ein Antrag vor Inkrafttreten dieser Satzung gestellt wurde, gelten die Vorschriften der bisherigen Bauaufsichtsgebührensatzung.

(2)

6 – 3.3 Baufaufsichtsgebührensatzung

12. Ergänzungslieferung 2015 - 2 -

§ 4

Die Bauaufsichtsgebührensatzung vom 23. Oktober 2013, bekanntgemacht am 31. Oktober 2013, wird aufgehoben.

§ 5

Die Bauaufsichtsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt- machung in Kraft.1

Wiesbaden, den 17. Oktober 2015

Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden

Sven Gerich Oberbürgermeister

1 Veröffentlicht am 23. Oktober 2015 im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt.

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