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Satzung über die Erhebung der Grundsteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden

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Grundsteuersatzung 2 – 1.3

1. Ergänzungslieferung 2004 - 1 -

Auf Grund der §§ 5, 51 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. I S. 103), des § 2 des Gesetzes über kommu- nale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225) sowie des Artikels 1

§ 1 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechtes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) hat die Stadtverordnetenversammlung am 28. März 1974 die nachstehende Satzung beschlossen, die hiermit öfffentlich bekannt gemacht wird.

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden

§ 1

Von dem im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden liegenden Grundbesitz ist Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes (GrStG) in seiner jeweiligen Fassung zu erheben.

§ 2

Diese Satzung tritt rückwirkend am 1. Januar 1974 in Kraft. 1

Wiesbaden, den 25. April 1974

Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden Schmitt, Oberbürgermeister

1 Veröffentlicht am 4. Juli 1997 in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung - Mainzer Anzei- ger, genehmigt durch Erlass des Hessischen Ministers des Inneren vom 04. Juni 1974.

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