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Satzung der Landeshauptstadt Wiesbaden über die Sicherung und sozialverträgliche Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen im Stadtumbaugebiet "Kostheim/Kastel" (Sicherungssatzung)

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Sicherungssatzung 6 – 2.3

16. Ergänzungslieferung 2019 - 1 -

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fas- sung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), sowie des § 171 d Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl.

I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S.

3316), hat die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden am 14. Februar 2008 die nachstehende Satzung beschlossen, die hiermit öf- fentlich bekannt gemacht wird:

Satzung der Landeshauptstadt Wiesbaden über die Sicherung und sozialverträgliche Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen im Stadtumbaugebiet

"Kostheim/Kastel"

(Sicherungssatzung)

§ 1

Zu sichernde Planung

Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden hat am 10. Mai 2007 ein integriertes Entwicklungs- und Handlungskonzept gemäß § 171 b Abs. 2 Baugesetzbuch beschlossen und den Bereich als Stadtumbauge- biet gemäß § 171 b Abs. 1 Baugesetzbuch festgelegt. Dieses Konzept ist mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.06.2019 im Sinne einer Fortschreibung konkretisiert bzw. ergänzt worden.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung wird wie folgt beschrieben:

Nordostufer des Rheins vom Floßhafen bis zum nördlichen Ende der Rampen- straße, vom Ludwigsplatz entlang der Nordostseite der Straße „In der Witz“ bis zur Waldhofstraße, Nordwest- und Nordseite der Waldhofstraße bis zur Uth- mannstraße, Ostseite der Uthmannstraße und der Hallgarder Straße bis zur Au- gust-Lutz-Brücke, Nordseite der Eisenbahnstrecke Kastel / Hochheim bis zur Westgrenze der Papierfabrik SCA, Westgrenze der Papierfabrik SCA bis zum Nordwestufer des Mains, Nordwestufer des Mains bis zum Floßhafen, Süd- und Südwestseite des Floßhafens bis zum Nordostufer des Rheins.

§ 3

Genehmigungspflicht (1) Im Geltungsbereich der Satzung bedürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB oder die Beseitigung baulicher Anla- gen

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstü- cken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, der Genehmigung der Landes- hauptstadt Wiesbaden.

(2)

6 – 2.3 Sicherungssatzung

16. Ergänzungslieferung 2019 - 2 -

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, um einen den städtebaulichen und sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf der Stadtumbaumaßnah- men zu sichern. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksich- tigung des Allgemeinwohls ein Absehen von dem Vorhaben oder der Maßnah- me wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(3) Die §§ 138, 173 und 174 BauGB sind entsprechend anzuwenden.

§ 4 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.123

Wiesbaden, den 20. Februar 2008

Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden Dr. Helmut Müller

Oberbürgermeister

1 Veröffentlicht am 26. Februar 2008 im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt.

2 geändert durch Satzung vom 11.07.2019 (Beschluss Stvv. vom 27.06.2019), veröffentlicht am 15.07.2019 im Wies- badener Kurier und Wiesbadener Tagblatt

3 Die nachstehende Übersicht über den Planbereich ist nicht Bestandteil der Satzung; sie dient lediglich der Veran- schaulichung des Geltungsbereichs.

(3)

Sicherungssatzung 6 – 2.3

16. Ergänzungslieferung 2019 - 3 -

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