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GESCHÄFTSORDNUNG für den Weiterbildungsausschuss § 1 Weiterbildungsausschuss (WBA)

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Academic year: 2022

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GESCHÄFTSORDNUNG

für den Weiterbildungsausschuss

§ 1

Weiterbildungsausschuss (WBA)

1. Der WBA besteht aus einer/einem direkt von der Kammerversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vorsitzenden und elf weiteren Kammermitgliedern. Diese werden durch die Kammerversammlung der Ärztekammer Schleswig-Holstein für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Sie führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gewählten Mitglieder weiter.

2. Der WBA wählt aus seiner Mitte eine/n erste/n und zweite/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

3. Der WBA tagt mindestens einmal im Jahr nach mindestens zweiwöchiger Einladungsfrist.

4. Der WBA ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.

5. Der WBA beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt (§ 10 Abs. 4 Hauptsatzung).

6. Der WBA kann Gäste zu seinen Sitzungen einladen, diese sind nicht stimmberechtigt.

7. Die/der Leiter/in der Weiterbildungsabteilung der Ärztekammer, im Hinderungsfall ein/e Stellvertreter/in, nimmt an den Sitzungen des WBA beratend teil.

8. Über jede Sitzung des WBA ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand der Ärztekammer zur Kenntnis gegeben wird.

§ 2

Aufgaben der/des Vorsitzenden des WBA

1. Die/der Vorsitzende vertritt die Interessen der Ärztekammer Schleswig-Holstein in allen Weiterbildungsbelangen im Einvernehmen mit dem Vorstand.

2. Eine Abstimmung mit dem Vorstand der Ärztekammer erfolgt durch Teilnahme der/des Vorsitzenden an den Vorstandssitzungen zu entsprechenden Tagesordnungspunkten.

3. Die/der Vorsitzende erstattet der Kammerversammlung einmal jährlich Bericht über den Stand und die Entwicklungen in der ärztlichen Weiterbildung.

§ 3

Aufgaben des WBA

1. Beratung des Vorstandes und der Kammerversammlung in allen Fragen ärztlicher Weiterbildung.

2. Vorbereitung von Beschlussempfehlungen zu Fragen der Prüfungszulassung und Weiterbildungsbefugung sowie zu Widersprüchen und zur Anerkennung von Kurs- Weiterbildungen.

3. Weiterentwicklung des entsprechenden Abschnitts der Gebührensatzung der Ärztekammer in Absprache mit der/dem Leiter/in der Weiterbildungsabteilung, der kaufmännischen Geschäftsführung und dem

Finanzausschuss.

§ 4

Besondere Beschlussfähigkeit

Bei Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Nr. 2 ist der WBA abweichend von § 1 Nr. 4 beschlussfähig, wenn neben dem/r Vorsitzenden oder dessen Stellvertretung wenigstens drei weitere Mitglieder anwesend sind.

§ 5

Arbeitsgruppen

Der WBA kann zu speziellen Fragen der ärztlichen Weiterbildung unter zeitlicher und inhaltlicher Zielsetzung Arbeitsgruppen einsetzen.

Stand: 2.9.2020

Ärztekammer Schleswig-Holstein, KdöR, Bismarckallee 8-12, 23795 Bad Segeberg, Telefon 04551 803 0, Fax 04551 803 188, info@aeksh.de, www.aeksh.de

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