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Maßnahmen im Bereich der ambulanten und stationären Pflege in der 19. Legislaturperiode

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Academic year: 2022

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1 Maßnahmen im Bereich der ambulanten und stationären Pflege

in der 19. Legislaturperiode

Konzertierte Aktion Pflege für bessere Arbeitsbedingungen von beruflich Pflegenden

Alle Aspekte rund um das Thema „Arbeitsalltag und Arbeitsbedingungen von beruflich Pflegen- den spürbar verbessern, sie entlasten und die Ausbildung in der Pflege stärken“ wurden in der Konzertierten Aktion Pflege gemeinsam zwischen Bund, Ländern und den relevanten Akteuren in der Pflege besprochen sowie Ziele und konkrete Maßnahmen vereinbart.

Die Maßnahmen betreffen insbesondere folgende Bereiche:

 Bessere Arbeitsbedingungen in der Pflege

 Ausbildung und Qualifizierung

 Verbesserung der Personalausstattung von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern

 Verbesserung der Entlohnungsbedingungen in der Altenpflege

 Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland

 Digitalisierung in der Pflege.

Die nachfolgenden Maßnahmen sind zum Großteil auf Vereinbarungen aus der Konzertierten Aktion Pflege zurückzuführen.

Bessere Arbeitsbedingungen in der Pflege

Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser werden z. B. finanziell und auch anderweitig unter- stützt, wenn sie individuelle oder gemeinschaftliche Betreuungsangebote einrichten, die auf die besonderen Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden ausgerichtet sind (mitarbeiterorientierte und le- bensphasengerechte Arbeitszeitmodelle). Damit soll die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf gestärkt werden. Auch Lösungen zur Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungspersonal in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen werden finanziell unterstützt. Außerdem wurden zentrale Ergebnisse des Strategieprozesses zur interprofessionellen Zusammenarbeit im Gesundheits- und Pflegebereich durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) umgesetzt. So erhalten Pflegefachkräfte im Rahmen der Verordnung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie in geeigneten Leistungsbereichen der häuslichen Krankenpflege mehr Entscheidungsbefugnisse. Zudem wurden Modellvorhaben gangbar gemacht, in denen ärztliche Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen übertragen werden können.

Ausbildung und Qualifizierung

Bereits in der vergangenen Legislaturperiode wurde das Pflegeberufereformgesetz auf den Weg gebracht. Der Beruf wurde zukunftsfest und attraktiv ausgestaltet. Die bisher getrennt geregelten Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sind zu einer generalistisch ausgerichteten Pflegeausbildung mit ei- nem einheitlichen Berufsabschluss als Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann zusammengeführt worden. Auszubildende haben auch in Zukunft die Möglichkeit, sich für einen gesonderten

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2 Berufsabschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu entscheiden, wenn sie für das letzte Ausbildungsdrittel eine entsprechende Spezialisierung wählen. Das Schul- geld ist abgeschafft, eine Ausbildungsvergütung verankert und eine akademische Ausbildung er- möglicht worden. Die Ausbildungsoffensive Pflege begleitet im Rahmen der Konzertierten Ak- tion Pflege mit einer Laufzeit von fünf Jahren die ersten Jahrgänge der neuen Pflegeausbildung bis 2023. Der erste Bericht der Ausbildungsoffensive Pflege zum Stand der Umsetzung wurde im November 2020 veröffentlicht. Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) sieht eine erweiterte Refinanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege und der Krankenpflegehilfe sowie in der Altenpflege als Anreiz zur Schaffung höherer Ausbil- dungskapazitäten vor.

Verbesserung der Personalausstattung in Pflegeeinrichtungen

Finanzierung von bis zu 13 000 zusätzlichen Pflegefachkraftstellen für vollstationäre zuge- lassene Pflegeeinrichtungen der Alten- und Langzeitpflege einschließlich der Kurzzeitpflege, ohne finanzielle Mehrbelastung für Pflegebedürftige (PpSG).

Finanzierung von 20 000 zusätzlichen Stellen für Pflegehilfskräfte durch das Gesundheits- versorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG).

 schrittweise ab 1. Juli 2023: Verbesserung und bundeseinheitliche Angleichung der Personal- schlüssel auf der Basis eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemes- sung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen (GVWG).

Verbesserung der Personalausstattung in Krankenhäusern

 Weiterentwicklung und Ausbau des Pflegestellen-Förderprogramms für Krankenhäuser. Jede neue oder aufgestockte Pflegestelle am Bett wird vollständig finanziert (PpSG).

 Seit 2020 Ausgliederung der Pflegepersonalkosten im Krankenhaus aus den pauschalieren- den Entgelten des DRG-Systems. Den Krankenhäusern werden die Personalkosten für die unmittelbare pflegerische Versorgung am Bett vollständig im Rahmen des Pflegebudgets er- stattet. Anreize, auf Kosten der Pflege zu sparen, wird mit der Einführung des Pflegebudgets die Grundlage entzogen.

Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen in den pflegesensitiven Bereichen wie Inten- sivmedizin und pädiatrische Intensivmedizin, Geriatrie, Allgemeine Chirurgie und Unfallchi- rurgie, Innere Medizin und Kardiologie, Herzchirurgie, Neurologie, Neurologische Schlagan- falleinheit, Neurologische Frührehabilitation und Pädiatrie. Bei Nichteinhaltung der Unter- grenzen sind Sanktionen in Form von Vergütungsabschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl des betroffenen Krankenhauses vorgesehen. Dies schützt Pflegekräfte vor Überlas- tung und Krankenhäuser werden angehalten, Maßnahmen zur Gewinnung von zusätzlichem Pflegepersonal zu ergreifen. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Erfüllungsgrad der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen in ihren Qualitätsberichten darzustellen.

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Bis Ende 2024 Entwicklung eines wissenschaftlich fundierten Personalbemessungsverfah- rens für die Pflege im Krankenhaus. Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der Privaten Krankenversicherung sind verpflich- tet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unter Einbezie- hung wissenschaftlichen Sachverstandes ein Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Per- sonalbedarfs in der Pflege im Krankenhaus zu entwickeln und zu erproben. Ein Pflegeperso- nalquotient soll das Verhältnis von eingesetztem Pflegepersonal zu individuellem Pflegeauf- wand eines Krankenhauses messen und gibt darüber Aufschluss, ob eine Klinik, gemessen an ihrem Pflegeaufwand, viel oder wenig Pflegepersonal einsetzt.

Verbesserung der Entlohnungsbedingungen in der Altenpflege

 Ab 1. September 2021 bundesweite Zahlung eines einheitlichen Mindestlohns in der Pflege (Anstieg bis zum 1. April 2022 für Pflegehilfskräfte auf einheitlich 12,55 Euro pro Stunde; An- stieg für qualifizierte Pflegekräfte auf 13,20 Euro pro Stunde; für Pflegefachkräfte auf 15,40 Euro pro Stunde) (Vierte Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung).

 Zulassung der Pflegeeinrichtungen nur auf Grundlage einer Entlohnung der Pflege- und Be- treuungskräfte nach Tarif.

 Gleichzeitig: Entlastung von Pflegebedürftigen und ihren Familien bei den pflegebedingten Eigenanteilen in der stationären Pflege, gestuft nach Aufenthaltsdauer.

Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland

 Ab 1. Juli 2021 Erwerb eines Gütesiegels für Personalvermittlungsagenturen und eigenständig anwerbende Gesundheitseinrichtungen möglich. Die Inhaber sind verpflichtet, die Qualitäts- vorgaben bei der Anwerbung von Pflegefachkräften in Drittstaaten einzuhalten. Ein entspre- chendes BMG-Programm setzt den Rahmen für schnelle Verfahren und für einen hohen ethischen Standard. Arbeitgeber können 6.000 Euro Zuschuss zu den Kosten von Auslandsan- werbungen erhalten, wenn sie Pflegefachkräfte unter definierten Bedingungen, insbesondere auf den Philippinen, in Mexiko, Brasilien und auch in Indien, gewinnen. Das Programm ist zunächst bis Ende 2021 befristet.

 Gewinnung von Geflüchteten bzw. Migrantinnen und Migranten, die bereits in Deutschland leben, für eine berufliche Qualifizierung in der pflegerischen und medizinischen Versorgung.

Das BMG fördert dafür die Entwicklung und Evaluierung neuer Instrumente und Strukturen zur beruflichen und (fach-)sprachlichen Qualifizierung.

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4 Digitalisierung in der Pflege

Finanzielle Unterstützung für Digitalisierungsprojekte für ambulante und stationäre Pfle- geeinrichtungen in Höhe von etwa 310 Millionen Euro. Ziel: Entlastung der beruflich Pfle- genden (PpSG).

Gesetzliche Einbindung der Pflege in die Telematikinfrastruktur (TI) durch das Digitale-Ver- sorgung-Gesetz – DVG, das Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG und das Digitale-Ver- sorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG). Der Pflegebereich hat die Möglich- keit erhalten, die TI umfassend zu nutzen (Modellprogramm zur Umsetzung mit 80 ambu- lanten und stationären Pflegeeinrichtungen aus allen Bundesländern).

Anspruch der Pflegebedürftigen auf Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) in der eigenen Häuslichkeit bis zu insgesamt 50 Euro im Monat (DVPMG). DiPAs sollen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen dabei helfen, ihren pflegerischen Alltag besser zu bewältigen.

Das DVPMG sieht zudem vor, digitale Möglichkeiten der Pflegekassen im Rahmen der Pfle- gekurse auszubauen und bei der Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktu- ren und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe in der Pflege mit zu berücksichtigen.

Zahlreiche gesetzliche Änderungen zur beschleunigten Verankerung digitaler Technolo- gien, z. B. im Bereich der Pflegehilfsmittel und der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, wurden mit dem GPVG eingeführt. Ziel ist es, pflegebedürftigen Menschen in der häuslichen Versorgung digitale Technologien zeitnah einfacher zugänglich zu machen sowie Hersteller entsprechender Produkte bei Nachweis des pflegerischen Nutzens im Rahmen von transpa- renteren Verfahren und mittels Beratung besser zu unterstützen.

Einführung eines Modellvorhabens zur Erprobung der Telepflege aus den Mitteln des Aus- gleichsfonds in den Jahren 2022 bis 2024

Investitionen in moderne Notfallkapazitäten und eine bessere digitale Infrastruktur, z. B. Patientenportale, elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistun- gen, digitales Medikationsmanagement (damit gute Grundlage für intelligente Beschaffungs- anwendungen), Maßnahmen zur IT-Sicherheit sowie sektorenübergreifende telemedizini- sche Netzwerkstrukturen durch das Krankenhauszukunftsgesetz. Gleichzeitig Förderung notwendiger personeller Maßnahmen. Zu diesem Zweck Einrichtung eines Krankenhauszu- kunftsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit 3 Milliarden Euro. Vorausset- zung für die Förderung: Länder und/oder die Krankenhausträger beteiligen sich mit 30 Pro- zent der jeweiligen Investitionskosten. Anträge sind beim BAS bis zum 31. Dezember 2021 möglich.

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5 Entlastung von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen

Zahlung eines gestaffelten Zuschlages bei der Versorgung im Pflegeheim. Der Zuschlag steigt mit der Dauer der Pflege an. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse – zusätzlich zu den nach Pflegegraden gestaffelten regulären Sachleistungsbeträgen – 5 Prozent des pflegebe- dingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. Das bedeutet eine Entlastung z. B. nach mehr als 24 Monaten Pflege um durchschnittlich rund 410 Euro im Monat und nach mehr als 36 Monaten Pflege um durchschnittlich rund 640 Euro im Monat.

Anhebung der Sachleistungsbeträge in der ambulanten Pflege ab 1. Januar 2022 um 5 Prozent und in der Kurzzeitpflege nach § 42 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) um 10 Prozent.

 Einführung eines neuen Anspruchs im Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege. Er gilt unabhängig davon, ob eine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI besteht, für den Fall, dass im Anschluss an eine Krankenhausversor- gung z. B. eine Pflege im eigenen Haushalt oder etwa in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. Die Leistung wird in dem Krankenhaus erbracht, in dem die oder der Versicherte zuvor behandelt worden ist.

Regelhafte Zulassung für ambulante Betreuungsdienste für die Erbringung von Sach- leistungen in der ambulanten Pflege seit Mai 2019. Dadurch Erweiterung des Angebotes für die pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung zu Hause (Termin- service- und Versorgungsgesetz).

Schaffung eines Anspruchs auf stationäre Rehabilitation für pflegende Angehörige bei ärztlicher Verordnung und mit Genehmigung der Krankenkasse, auch wenn aus medizi- nischer Sicht eine ambulante Versorgung ausreichend wäre. Zudem Anspruch auf Ver- sorgung der Pflegebedürftigen gegenüber der Krankenkasse, wenn die Pflegebedürftigen in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Grund: Ambulante Reha ist für pfle- gende Angehörige oftmals nicht möglich, wenn die zu Pflegenden nicht betreut werden können.

Verbesserungen im Bereich der Selbsthilfeförderung in der Pflege, unter anderem durch eine reguläre Erhöhung des Finanzierungsanteils der Pflegeversicherung an den Fördermaßnahmen von 50 Prozent auf 75 Prozent, zum Teil vereinfachte Antragsverfah- ren – etwa für Gründungszuschüsse – sowie erweiterte Übertragbarkeit von Fördermit- teln. Dazu werden die von der Pflegeversicherung je Kalenderjahr zur Verfügung gestell- ten Mittel von 0,10 Euro auf 0,15 Euro je Versichertem erhöht. Möglich ist nun auch eine unmittelbare Förderung der Selbsthilfe in der Pflege auf Bundesebene.

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6 Stabilisierung der Finanzlage

Ab dem Jahr 2022 wird ein pauschaler Bundeszuschuss in Höhe von jährlich 1 Milliarde Euro ge- leistet. Zudem wird der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte erhöht (zusätzli- che Einnahmen in Höhe von 400 Millionen Euro pro Jahr).

Verbesserung des Qualitätssystems

Einführung eines neuen Qualitätssystems in vollstationären Einrichtungen, bei dem der Ergeb- nisqualität eine größere Bedeutung zukommt. Halbjährlich werden Qualitätsdaten anhand von insgesamt zehn Qualitätsindikatoren erhoben. Bei den regelmäßigen Qualitätsprüfungen erhält der Dialog der Prüferinnen und Prüfer mit den Pflegekräften einen größeren Stellenwert. Die Fachgespräche mit den Pflegekräften und das Abschlussgespräch mit den Leitungskräften der Einrichtung verstärken den beratungsorientierten Charakter der neuen Prüfungen. Pandemiebe- dingt erfolgt die Umsetzung verzögert und läuft jetzt an.

Maßnahmen zur Unterstützung während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie

Zum Schutz pflegebedürftiger Menschen und anderer vulnerabler Personengruppen, der beruf- lich Pflegenden sowie der pflegenden Angehörigen vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 hat der Bund insbesondere Schutzausrüstungen, Tests und Impfstoffe zur Verfügung gestellt. Außerdem wurden folgende, in der Regel befristete Maßnahmen getroffen:

In der Langzeitpflege

 Erstattung von pandemiebedingt anfallenden außerordentlichen Aufwendungen und Min- dereinnahmen für zugelassene Pflegeeinrichtungen durch die Pflegeversicherung,

 Steuerfreie Corona-Prämie für Beschäftigte in der Altenpflege von bis zu 1.000 Euro (Aufsto- ckung durch Länder um 500 Euro möglich) im Rahmen des Pflegeschutzschirms in Höhe von 1,8 Milliarden Euro,

 Erstattung von pandemiebedingt anfallenden außerordentlichen Aufwendungen und Min- dereinnahmen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag durch die Pflegeversicherung,

 Anhebung des Leistungsbetrags für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. Ein- malhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzmasken) von 40 Euro auf 60 Euro je Kalender- monat bis Ende 2021,

 Durchführung der regelmäßigen Beratungsbesuche bei Pflegegeldempfängerinnen und Pfle- gegeldempfängern telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn die pflegebedürftige Person dies wünscht,

 Kostenerstattung in Höhe des ambulanten Pflegesachleistungsbetrages zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungsengpässen,

 Ermöglichung eines flexibleren Einsatzes des Entlastungsbetrages für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1,

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 verlängerte Übertragbarkeit von angesparten Beträgen des Entlastungsbetrages aus den Jah- ren 2019 und 2020,

 Erweiterung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld auf bis zu insgesamt 20 Arbeitstage statt 10 Arbeitstage (bis Ende 2021),

 individuelle Maßnahmen vor Ort zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung bei einer wesentlichen Beeinträchtigung einer Pflegeeinrichtung bei der Leistungserbringung infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2

 Bundeszuschuss zur teilweisen Finanzierung der Coronaprämie und Kostenerstattungen an Pflegeeinrichtungen im Rahmen des Pflegeschutzschirms in Höhe von 1,8 Milliarden Euro im Jahr 2020

 Bereitstellung von Bundesmitteln für das Jahr 2021, wenn infolge pandemiebedingter Mehr- ausgaben das Betriebsmittel- und Rücklagesoll der sozialen Pflegeversicherung unterschrit- ten zu werden droht.

In der Krankenhauspflege

Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz Erhöhung des vorläufigen Pflegeent- geltwerts vom 1. April bis zum 31. Dezember 2020 von 146,55 Euro auf 185 Euro je Tag. Da- mit wurden die Liquidität der Krankenhäuser und die Möglichkeit zur Finanzierung von Pflegepersonal für eine steigende Anzahl von Patientinnen und Patienten mit einer Corona- virus SARS-CoV-2-Infektion gestärkt.

Ermöglichung der Vergabe einer Corona-Prämie für Pflegekräfte und andere besonders be- lastete Beschäftigte in Krankenhäusern, die im Verhältnis zu ihrer Bettenzahl besonders viele mit dem Coronavirus SARS-CoV-2-infizierte Patientinnen und Patienten zu behandeln hat- ten. Neben Pflegekräften in der Pflege am Bett sollen auch andere besonders belastete Kran- kenhausbeschäftigte Prämien erhalten können, z. B. Reinigungskräfte.

Für die erste Prämie wurden im zweiten Halbjahr 2020 insgesamt 100 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Hiervon haben 433 Krankenhäuser profitiert, die von Januar bis Ende Mai 2020 besonders viele COVID-19-Patientinnen und -Patienten im Verhältnis zu ihrer Betten- zahl behandelt haben.

 Im Rahmen einer zweiten Prämie nach § 26d Krankenhausfinanzierungsgesetz wurden ins- gesamt 450 Millionen Euro für Prämienzahlungen aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt.

983 Krankenhäuser gelten im gesamten Jahr 2020 wegen der Anzahl der behandelten CO- VID-19-Patientinnen und -Patienten im Verhältnis zu ihrer Bettenzahl als besonders belastet und werden berücksichtigt.

 Die begünstigten Krankenhäuser entscheiden selbst mit der Arbeitnehmervertretung über die Auswahl der Prämienberechtigten und die Höhe der Prämien, da nur sie die jeweiligen Belastungen einschätzen können.

 Für die Krankenhäuser gibt es für die Jahre 2020 und 2021 Ausgleiche für coronabedingte Mehrkosten, u. a. für persönliche Schutzausrüstung, und für coronabedingte Mindererlöse

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8 bzw. Mehrerlöse (2021). Die Freihaltung von Kapazitäten wurde durch Ausgleichszahlungen kompensiert.

Zur Ausbildungssicherung

Durch die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen wäh- rend einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde die Ausbildung in den Gesund- heitsfachberufen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie sichergestellt und ihre Durchführung flexibler gemacht. Die Verordnung ermöglicht den Ländern, von den Berufsgeset- zen und den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen abzuweichen.

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