• Keine Ergebnisse gefunden

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 12.12.2006 KOM(2006) 815 endgültig 2006/0271 (CNS)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(von der Kommission vorgelegt)

(2)

BEGRÜNDUNG

Die seit 2005 geltende neue Lissabon-Strategie basiert auf einem neuen Governance-Zyklus mit einem integrierten Leitlinienpaket, das bis 2008 gültig bleibt. Auf der Grundlage der integrierten Leitlinien, die eine wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension umfassen, haben die Mitgliedstaaten ihre nationalen Reformprogramme erstellt, in denen sie ihre Dreijahresstrategien zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung darlegen.

Die Bewertung der nationalen Reformprogramme durch die Kommission wird im Jahresfortschrittsbericht und in dem beiliegenden Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts dargelegt, der nach dem Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags angenommen werden muss. In der Bewertung wird bestätigt, dass die Beschäftigung zunimmt und die Arbeitslosigkeit zurückgeht. Allerdings entsprechen das Produktivitätswachstum und die Qualität der Arbeitsplätze weiterhin nicht den europäischen Bedürfnissen. Ob die europäischen Arbeitsmärkte in der Lage sind, sich den Herausforderungen der Globalisierung und Bevölkerungsalterung zu stellen, ist weiterhin ein kritisches Problem. Außerdem geht aus der Analyse der NRP hervor, dass in den drei prioritären Bereichen der Europäischen Beschäftigungsstrategie jeweils folgende Schlüsselprobleme bestehen:

• Bei der Aufgabe, mehr Menschen in Arbeit zu bringen und zu halten, ist die Umsetzung am weitesten gediehen. Einem lebenszyklusorientierten Ansatz ist größere Beachtung zuteil geworden, jedoch werden Maßnahmen für junge Menschen, Frauen und ältere Arbeitnehmer nach wie vor meistens getrennt behandelt.

• Aus dem Durchführungsbericht geht hervor, dass bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern und Unternehmen die Umsetzung am schwächsten ausgefallen ist. Hier ist eine umfassendere Vorgehensweise erforderlich, bei der Flexibilität und Sicherheit zweckmäßiger verbunden werden. Man befasst sich mit einem integrierten „Flexicurity“-Ansatz, jedoch muss noch ein ganzes Spektrum von Strategieoptionen entwickelt werden, damit Flexicurity in allen MS vorangebracht werden kann.

• Man beschäftigt sich durchaus mit strukturellen Reformen der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Verbindung zum Arbeitsmarkt. Allerdings fehlen kohärente und umfassende Strategien in vielen MS nach wie vor. Ausbildungsinitiativen richten sich immer noch vorwiegend an junge Menschen und die Beteiligung von Menschen über 45 am lebenslangen Lernen ist Besorgnis erregend niedrig.

Diese Schlussfolgerungen bestätigen die Konzepte und den Reformfahrplan der derzeit geltenden beschäftigungspolitischen Leitlinien. Aus verfahrenstechnischen Gründen muss gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags die Gültigkeit dieser Leitlinien für 2007 durch einen Beschluss des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Regionen, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Beschäftigungsausschusses bestätigt werden.

(3)

2006/0271 (CNS) Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses4, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Reform der Lissabon-Strategie im Jahr 2005 wurde der Schwerpunkt auf Wachstum und Beschäftigung gelegt. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien der Europäischen Beschäftigungsstrategie und die Grundzüge der Wirtschaftspolitik wurden als integriertes Paket5 angenommen, wobei die Europäische Beschäftigungsstrategie eine führende Rolle bei der Umsetzung der beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Ziele der Lissabon-Strategie spielt.

(2) Die Union muss alle geeigneten einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Mittel – einschließlich der Kohäsionspolitik – in den drei Dimensionen der Lissabon-Strategie (Wirtschaft, Soziales und Umwelt) mobilisieren, um deren Synergiepotenzial im Gesamtkontext nachhaltiger Entwicklung besser zu nutzen6.

(3) Die beschäftigungspolitischen Leitlinien und die Grundzüge der Wirtschaftspolitik sollten nur alle drei Jahre vollständig überarbeitet werden, während in den dazwischen

1 ABl. C, , S. .

2 ABl. C, , S. .

3 ABl. C, , S. .

4 Stellungnahme vom

5 ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21 (Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen) und S. 28 (Grundzüge der Wirtschaftspolitik).

6 Vgl. ABl. L 205 vom 6.8.2005 (Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen),

(4)

liegenden Jahren bis 2008 nur die notwendigsten Anpassungen vorgenommen werden sollten, um das erforderliche Maß an Stabilität für eine wirksame Umsetzung zu gewährleisten.

(4) Die Bewertung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten im Jahresfortschrittsbericht der Kommission und im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht zeigt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin alles in ihrer Macht Stehende unternehmen sollten, um die folgenden prioritären Bereiche voranzubringen:

– mehr Menschen in Arbeit zu bringen und zu halten, das Arbeitskräfteangebot zu vergrößern und die Sozialschutzsysteme zu modernisieren;

– die Anpassungsfähigkeit von Arbeitskräften und Unternehmen zu verbessern; und – durch Verbesserung von Bildung und Qualifizierung die Investitionen in das

Humankapital zu steigern.

(5) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2006 die zentrale Rolle der beschäftigungspolitischen Maßnahmen im Rahmen der Lissabon-Agenda und die Notwendigkeit hervorgehoben, verstärkt Beschäftigungsmöglichkeiten für vorrangige Bevölkerungsgruppen im Rahmen eines lebenszyklusbezogenen Ansatzes zu schaffen. In diesem Zusammenhang hat er den Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter gebilligt, der die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellungsfrage verstärken und der umfassenden Verbesserung der Aussichten und Möglichkeiten von Frauen neue Impulse verleihen soll.

(6) Die Beseitigung von Hindernissen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern, wie in den Verträgen – einschließlich der Beitrittsverträge – niedergelegt, sollte das Funktionieren des Binnenmarktes und dessen Wachstums- und Beschäftigungspotenzial verbessern.

(7) Angesichts sowohl der Bewertung der nationalen Reformprogramme durch die Kommission als auch der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates sollte der Schwerpunkt jetzt auf die effektive und rechtzeitige Umsetzung gelegt werden, wobei den vereinbarten quantitativen Zielen gemäß den beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2005-2008, in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten den beschäftigungspolitischen Leitlinien Rechnung tragen, wenn sie ihre Nutzung der Gemeinschaftsfinanzierung, insbesondere des Europäischen Sozialfonds, planen.

(9) Da die Leitlinien als integriertes Paket geschnürt sind, sollten die Mitgliedstaaten die Grundzüge der Wirtschaftspolitik vollständig umsetzen.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wie sie im Anhang zu der Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für

(5)

beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten dargelegt sind, behalten für 2007 ihre Gültigkeit und werden von den Mitgliedstaaten bei ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt.

Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vorgelegt werden sollen.. STRATEGISCHE UND ADMINISTRATIVE FRAGEN

Oie Kommission hat am 17. Juni 1991 die Entscheidung 91/344/EWG zur Erstellung der Liste der zur Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelasse- nen Betriebe

" (1) Länderkennzeichen: (B) Belgien, (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (EE) Estland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (IRL) Irland,

"(5) Erzeugnisse, auf die die besondere Versorgungsregelung anwendbar ist, dürfen nur unter den Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 35 Absatz 2

(3) Zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP in seiner geänderten Fassung sollte diese Verordnung vorsehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen

Eine Vertragspartei kann nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt

Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 versandt worden

(3) Die Kommission legt gemäß dem Verfahren in Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates** eine Liste der für den Bericht erforderlichen statistischen Daten fest.