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Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen desBundesversorgungsgesetzes (Zehntes Anpassungsgesetz-KOV -10. AnpG-KOV)

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Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des

Bundesversorgungsgesetzes (Zehntes Anpassungsgesetz-KOV - 10. AnpG-KOV)

10. AnpG-KOV

Ausfertigungsdatum: 10.08.1978 Vollzitat:

"Zehntes Anpassungsgesetz-KOV vom 10. August 1978 (BGBl. I S. 1217)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1979 +++) Art 1 bis 5 ----

Art 6 Übergangsvorschrift

(1) Die am 31. Dezember 1978 bindend zuerkannten Elternrenten bleiben unberührt.

(2) Abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 2 und 4 bis 7 des Bundesversorgungsgesetzes ist der Betrag des Vergleichseinkommens für die Jahre 1980 und 1981 dadurch zu ermitteln, daß der jeweils im Vorjahr

maßgebende Betrag des Vergleichseinkommens um 4 vom Hundert erhöht und auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet wird.

Art 7 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Art 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

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