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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für dasSteuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf dasBundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedenerAnwendungszeitpunkte

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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das

Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte

StAbzVeranlZÜV

Ausfertigungsdatum: 24.06.2013 Vollzitat:

"Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte vom 24. Juni 2013 (BGBl.

I S. 1679)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29.6.2013 +++)  

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 24.6.2013 I 1679 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 29.6.2013 in Kraft getreten.

§ 1 Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundeszentralamt für Steuern Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für

1.   die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung,

 2.   die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes,

 3.   die Durchführung der Veranlagung nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes,

 soweit die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.

§ 2 Anwendungszeitpunkte zum Einkommensteuergesetz

(1) § 50 Absatz 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.

(2) § 50a Absatz 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10.

August 2009 ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.

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