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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben derOberfinanzdirektion Koblenz

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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Koblenz

OFDKOAufgÜbertrV

Ausfertigungsdatum: 15.08.2002 Vollzitat:

"Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 15. August 2002 (BGBl. I S.

3540)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2002 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), von denen § 8 Abs. 3 Satz 2 durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert und § 8 Abs. 3 Satz 5 durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S.

3714) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden der Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg:

§ 1  

Die Aufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz im Sinne von § 8 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes werden für den Bezirk der kreisfreien Stadt und des Landkreises Ludwigshafen sowie der kreisfreien Städte Worms und Frankenthal auf die Oberfinanzdirektion Karlsruhe übertragen.

§ 2  

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

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