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10. Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses 16.12.2021 TOP 8 Landesrichtlinie zu § 39 Absatz 2 SGB VIII, Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) Anpassung der Beträge ab dem 01.01.2022

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Aktie "10. Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses 16.12.2021 TOP 8 Landesrichtlinie zu § 39 Absatz 2 SGB VIII, Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) Anpassung der Beträge ab dem 01.01.2022"

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Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport Bremen, 03.12.2021 Bearbeitet von: Frau Ewald Tel.: 361-59 273 Lfd. Nr.: 31/21 LJHA

Vorlage für die Sitzung

des Landesjugendhilfeausschusses am 16.12.2021

TOP 8

Landesrichtlinie zu § 39 Absatz 2 SGB VIII, Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Ta- schengeld) Anpassung der Beträge ab dem 01.01.2022

A. Problem

Erhalten Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen Hilfe nach dem SGB VIII, so um- fasst der notwendige Lebensunterhalt gemäß § 39 Absatz 2 SGB VIII auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld). Zuständig für die Festsetzung der Beträge ist in Bremen gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Land Bremen (BremAGKJHG) die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport als oberste Landesjugendbehörde.

Der Barbetrag nach § 39 Abs. 2 SGB VIII orientiert sich seit 2021 an der jeweils geltenden Re- gelbedarfsstufe 1 für Leistungen nach dem SGB XII. Das Taschengeld für Volljährige beträgt 27%

der Regelbedarfsstufe 1. Für Kinder und Jugendliche im Alter von 3 bis 17 Jahren wurden mit der Landesrichtlinie zu § 39 Abs. 2 SGB VIII altersgestaffelte Prozentsätze dieses Taschengeldes festgesetzt. Die aus diesen Prozentsätzen errechneten jeweils gültigen Beträge werden in Anlage A der Richtlinie aufgeführt.

Die Regelbedarfsstufe 1 für Leistungen nach dem SGB XII steigt ab dem 01.01.2022 von 446,00 Euro auf 449,00 Euro.

B. Lösung

Durch die Festsetzung eines Prozentsatzes von der Regelbedarfsstufe 1 nach dem SGB XII wird das Taschengeld nach § 39 Abs. 2 SGB VIII im Rahmen der Regelsatzanpassung im SGB XII an die Preisentwicklung angeglichen, ohne dass eine erneute Festsetzung durch die oberste Landesjugendbehörde notwendig ist.

Die Taschengeldbeträge werden zum 01.01.2022 angeglichen und die Anlage A der Richtlinie wird angepasst.

C. Alternativen

Werden nicht empfohlen.

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D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender Prüfung

Die Erhöhung dieser gesetzlich begründeten Leistung verursacht in der Stadtgemeinde Bremen voraussichtlich Mehrausgaben in Höhe von ca. 5.000 Euro jährlich und ist im Haushalt der Sozi- alleistungen abzudecken.

In der Stadtgemeinde Bremerhaven entstehen Mehrkosten in Höhe von ca. 2.100 Euro jährlich.

Personalwirtschaftliche Auswirkungen entstehen durch diese Vorlage nicht.

Die Vorlage betrifft Kinder, Jugendliche und junge Volljährige jeden Geschlechts gleicherma- ßen.

Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ist nicht erforderlich, weil es sich um gesetzlich normierte Sozial- leistungen mit Rechtsanspruch handelt.

E. Beteiligung / Abstimmung

Die Abstimmung der Vorlage mit dem Jugendamt Bremerhaven ist erfolgt.

F. Beschlussvorschlag

F 1 Der Landesjugendhilfeausschuss nimmt die Anpassung der Barbeträge zur persönlichen Verfügung nach § 39 Abs. 2 SGB VIII zum 1.1.2022 zur Kenntnis

Anlage/n:

Neufassung der Anlage A (gültig ab dem 01.01.2022) zur Landesrichtlinie zu § 39 Absatz 2 SGB VIII vom 19.02.2021

(3)

Anlage A

der Landesrichtlinie zu § 39 Absatz 2 SGB VIII

Barbetrag für Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe ab 01.01.20221

Alter Betrag in

Euro Erhöhter Betrag bei Schul- oder Berufsausbildung

3 Jahre 6,00 -

4 Jahre 8,00 -

5 Jahre 12,00 -

6 Jahre 18,00 -

7 Jahre 24,00 -

8 Jahre 30,00 -

9 Jahre 42,00 -

10 Jahre 48,00 -

11 Jahre 54,00 -

12 Jahre 61,00 -

13 Jahre 61,00 -

14 Jahre 73,00 110,00

15 Jahre 73,00 110,00

16 Jahre 85,00 128,00

17 Jahre 85,00 128,00

18 Jahre 121,00 145,00

Bremen, den 03. Dezember 2021

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

1 Berechnungsgrundlage ist die Regelbedarfsstufe 1 für Leistungen nach SGB XII ab dem 1.1.2022 in Höhe von mon. 449,00 Euro

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