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Anordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur getrennten Sammlung von Bioabfällen

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Az.: 43-729.902-3668141

Sitzungsvorlage KT/39/2017

Anordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur getrennten Sammlung von Bioabfällen

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

4 Kreistag 23.11.2017 öffentlich

3 Anlagen

1. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.07.2017*

1a. Entwurf einer Anordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegen den Landkreis Karlsruhe*

1b. Entwurf einer Anordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegen die MVV RHE AG*

*Die Anlagen wurden allen Mitgliedern des Kreistages mit der Vorlage Nr.

32/2017 an den AUT/BA vom 28.09.2017 zur Verfügung gestellt. Die Veröffentlichung erfolgt daher ausschließlich auf der Internetseite des Landkreises Karlsruhe.

Beschlussvorschlag

Der Kreistag beschließt:

1. Die im Entwurf einer Anordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Anlagen) gegen den Landkreis Karlsruhe enthaltene Rechtsauffassung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur getrennten Samm- lung von Bioabfällen im Landkreis Karlsruhe wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Kreisverwaltung wird beauftragt, weitere Varianten einer zusätzlichen getrenn- ten Bioabfallsammlung zu untersuchen.

3. Dem weiteren Vorgehen wird zugestimmt.

I.Sachverhalt

1. Ausgangslage

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 22.05.2014 auf der Basis von umfangreichen Un- tersuchungen einstimmig beschlossen, und dies am 21.05.2015 nochmals bekräftigt, dass im Landkreis Karlsruhe auf die Einführung einer zusätzlichen Biotonne bis zum Jahr 2020 verzichtet wird. Mit den Grünabfällen wird bereits ein großer Anteil der Bio- abfälle im Landkreis Karlsruhe seit vielen Jahren sehr erfolgreich getrennt gesammelt.

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Über die Gründe, die zu dieser Entscheidung führten, wurden das Regierungspräsidium Karlsruhe und das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden- Württemberg umfassend informiert. Am 20.10.2016 fand hierzu das letzte Gespräch im Umweltministerium statt. Landkreis und Ministerium sind damals so verblieben, dass der Landkreis seine Argumente nochmals in einem Schreiben darlegt. Gleichzeitig wur- de das Ministerium gebeten, eine etwaige andere Rechtsauffassung dem Landkreis für eine weitere Beratung in den Kreisgremien schriftlich mitzuteilen. Dieser Bitte ist das Ministerium jedoch nicht gefolgt.

Gleichwohl hat der Landkreis dem Ministerium seine Argumente in einem Schreiben vom 15.12.2016 nochmals vorgetragen. In diesem Schreiben wurde dargelegt, warum der Landkreis Karlsruhe der Auffassung ist, dass mit dem heute geltenden Sammelsys- tem den Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ausreichend Rech- nung getragen wird und deshalb auf eine weitergehende getrennte Sammlung von Bio- abfällen verzichtet werden kann.

Ungeachtet dessen und ohne weitere Vorankündigung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe am 17.07.2017 dem Landkreis den Entwurf einer Anordnung zukommen las- sen, in dem der Landkreis aufgefordert wird, spätestens ab dem Jahr 2020 die Bioab- fälle getrennt zu sammeln. Gleichzeitig ist beabsichtigt, gegen die MVV RHE AG eine Anordnung zu erlassen, mit der es ihr ab dem Jahr 2020 untersagt werden soll, in der Müllverbrennungsanlage in Mannheim gemischte Siedlungsabfälle aus dem Landkreis Karlsruhe anzunehmen, wenn der Kreis bis dahin keine getrennte Bioabfallsammlung eingeführt hat. Die Entwürfe dieser Anordnungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind der Sitzungsvorlage als Anlagen beigefügt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die Frist für eine Stellungnahme des Landkreises bis zum 15.12.2017 verlängert, damit die notwendige Befassung des Kreistags zeitlich möglich ist.

2. Stellungnahme zur Anordnung einer getrennten Sammlung von Bioabfällen

a) Geplante Anordnungen gegen den Landkreis Karlsruhe und die MVV RHE AG

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vertritt die Auffassung, dass eine Kompostierung der Bioabfälle im eigenen Garten und die intensive getrennte Sammlung der Grünabfälle im Landkreis Karlsruhe nicht ausrei- chen, um die gesetzliche Pflicht zur getrennten Sammlung und hochwertigen Verwer- tung der Bioabfälle zu erfüllen. Nachdem sich der Kreistag wiederholt gegen die Einfüh- rung einer Biotonne ausgesprochen hat, soll der Landkreis Karlsruhe verpflichtet wer- den, in seinem Zuständigkeitsbereich alle Bioabfälle, etwa mit einer Biotonne, getrennt zu sammeln.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe will deshalb als höhere Abfallrechtsbehörde nach

§ 62 KrWG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 KrWG eine abfallrechtliche Anordnung ge- gen den Landkreis Karlsruhe erlassen, mit welcher er verpflichtet wird, in seinem Zu- ständigkeitsbereich die Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht unterliegen, spätes- tens ab dem Jahr 2020 entsprechend den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von anderen Abfällen getrennt zu sammeln.

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Eine Anordnung gegen den Landkreis sei erforderlich, damit eine hochwertige Verwer- tung der Bioabfälle im Landkreis Karlsruhe möglich wird. Sie sei angemessen und ver- hältnismäßig, weil sie dem Landkreis mit einem Vorlauf von mehr als zwei Jahren aus- reichend Gelegenheit gibt, die getrennte Sammlung von Bioabfällen zu organisieren und durchzuführen.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe will außerdem eine Anordnung gegen die MVV RHE AG erlassen, mit der es ihr ab dem Jahr 2020 untersagt wird, in der Müllverbren- nungsanlage in Mannheim gemischte Siedlungsabfälle aus dem Landkreis Karlsruhe anzunehmen, wenn der Kreis bis dahin keine getrennte Bioabfallsammlung eingeführt hat.

Die Anordnung gegen die MVV RHE AG wird damit begründet, dass der Landkreis Karlsruhe über keine getrennte Sammlung der Bioabfälle verfügt, wie dies gesetzlich vorgeschrieben sei. Obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, würde der Landkreis bisher eine getrennte Sammlung von Bioabfällen ablehnen. Der Landkreis würde deshalb dazu verpflichtet. Der MVV RHE AG würde untersagt, vom Landkreis Karlsruhe künftig gemischte Abfälle anzunehmen, die unter Verstoß gegen die Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen erfasst wurden.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe gibt dem Landkreis die Gelegenheit zu der gegen ihn geplanten Anordnung Stellung zu nehmen.

b) Stellungnahme zur geplanten Anordnung gegen den Landkreis Karlsruhe

Die Landkreisverwaltung hat den Entwurf der Anordnung von der Rechtsanwaltskanzlei Dolde Mayen & Partner rechtlich nochmals überprüfen lassen. Zusammenfassend wird die geplante Anordnung gegen den Landkreis darin wie folgt beurteilt:

- Die Anwälte des Landkreises sind weiterhin der Auffassung, dass das bisherige Vorgehen des Landkreises rechtmäßig ist.

- In der Anordnung wird völlig außer Acht gelassen, dass die Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen nicht bedingungslos besteht, sondern nur, soweit sie für eine hochwertige Verwertung erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Ent- scheidung des Kreistags auf eine zusätzliche Biotonne zu verzichten, basiert auf umfangreichen Untersuchungen, bei denen die konkreten Verhältnisse im Landkreis berücksichtigt wurden. Die Ergebnisse wurden im Jahr 2015 nochmals überprüft; sie sind valide und belastbar.

- Die Untersuchungen haben ergeben, dass die Ausweitung der im Landkreis bereits durchgeführten getrennten Erfassung von Grünabfällen durch die Einführung einer Biotonne nur einen eher geringen zusätzlichen Nutzen für die Umwelt bringen wird.

Dagegen würden durch eine Biotonne erhebliche Mehrkosten und eine dadurch verursachte Gebührenerhöhung von etwa 20 bis 40 Prozent entstehen. Da diesen erheblichen Mehrkosten nur geringe zusätzliche Vorteile für die Umwelt gegenüber- stehen, wäre eine zusätzliche Biotonne wirtschaftlich unzumutbar. Es bestehe unter diesen Umständen keine Pflicht des Landkreises, die Bioabfälle zusätzlich zur be-

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stehenden Grünabfallsammlung mit einer Biotonne zu erfassen. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit kann nicht dadurch rechnerisch herbeigeführt werden, dass die Kos- ten auf alle Kreiseinwohner verteilt oder auf einen Monat heruntergerechnet werden, wie es in der Begründung der Anordnung gegen den Landkreis getan wird.

c) Risken des Landkreises bei einem Rechtsstreit

Grundsätzlich besteht damit die Möglichkeit, gegen die Anordnung Rechtsmittel einzu- legen.

Gegen eine Anordnung nach § 62 KrWG könnte der Landkreis vor dem Verwaltungsge- richt klagen. Die Anfechtungsklage hätte aufschiebende Wirkung, solange die sofortige Vollziehung der Anordnung nicht vom Regierungspräsidium angeordnet wird. Eine sol- che Anordnung des Sofortvollzugs ist nach dem vorliegenden Entwurf der Anordnung nicht vorgesehen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe könnte eine entsprechende An- ordnung der sofortigen Vollziehung jedoch jederzeit nachholen. Denkbar wäre dies ins- besondere dann, wenn die Klage des Landkreises Karlsruhe gegen die Anordnung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erstinstanzlich keinen Erfolg hat. Der Landkreis müsste dann nach einer relativ kurzen Verfahrensdauer sehr kurzfristig eine weitergehende getrennte Sammlung der Bioabfälle umsetzen.

Die gegenüber der MVV RHE AG für die Zeit ab dem Jahr 2020 vorgesehene Anord- nung eines Annahmeverbots für gemischte Siedlungsabfälle aus dem Landkreis Karls- ruhe wirkt sich zwar nicht mehr auf das laufende Vertragsverhältnis mit dem Landkreis Karlsruhe aus, das am 31.12.2019 endet. Ein drohendes Annahmeverbot kann jedoch zu erheblichen Problemen und völlig unwirtschaftlichen Angeboten bei der Neuvergabe der Müllverbrennungsleistungen und ab dem Jahr 2020 sogar zu massiven Entsor- gungsschwierigkeiten für den Landkreis Karlsruhe führen. Es ist nicht zu erwarten, dass eine abschließende gerichtliche Entscheidung zu einer Anordnung des Regierungsprä- sidiums Karlsruhe so rechtzeitig vorliegen würde, dass die Folgen der Anordnung bzw.

einer gerichtlichen Entscheidung in den Vergabeunterlagen und Ausschreibungsbedin- gungen berücksichtigt werden könnten.

Ein Rechtstreit mit dem Land birgt deshalb für den Landkreis ein erhebliches Risiko.

3. Mögliche Entwicklung der Verbrennungspreise

In Baden-Württemberg zeichnet sich derzeit eine Verknappung von Verbrennungska- pazitäten für Hausmüll ab. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft weist in seinem Bericht zur Abfallbilanz für 2016 darauf hin, dass es durch den Bevöl- kerungszuwachs von jährlich mehr als 100.000 Personen und eine anhaltend gute Kon- junktur in Baden-Württemberg zu einem Anstieg der Abfallmengen gekommen ist, die in den vorhandenen Müllverbrennungsanlagen immer schwieriger entsorgt werden können. Die beabsichtigte Schließung einer schweizerischen Müllverbrennungsanlage, in der heute Abfälle aus dem südlichen Baden-Württemberg entsorgt werden, wird das Angebot an Verbrennungskapazitäten in Baden-Württemberg ab dem Jahr 2020 weiter verknappen.

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Der Vertrag des Landkreises mit der MVV RHE AG über die Entsorgung der brennba- ren Restabfälle aus dem Kreisgebiet in der Müllverbrennungsanlage in Mannheim en- det am 31.12.2019, so dass die Leistung neu vergeben werden muss. Bislang profitiert der Landkreis von moderaten Verbrennungspreisen. Durch die sich abzeichnende Ver- knappung von Verbrennungskapazitäten können Preissteigerungen nicht ausgeschlos- sen werden. Für den Landkreis Karlsruhe besteht ein besonderes Risiko, weil die Stadt und der Landkreis Karlsruhe in dieser Zeit die Entsorgung einer relativ großen Menge von zusammen rund 141.000 Tonnen brennbarer Abfälle neu vergeben müssen. Bei einer weitergehenden Getrenntsammlung von Bioabfällen müssten diese nicht ver- brannt, sondern könnten dann einer voraussichtlich günstigeren Verwertung zugeführt werden. Außerdem könnte die Androhung eines Annahmeverbots gegenüber den Be- treibern von Müllverbrennungsanlagen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und zu erheblichen Preisaufschlägen führen.

Auch dies spricht dafür, dass auch der Landkreis Karlsruhe spätestens für die Zeit ab dem Jahr 2020 eine auf seine Verhältnisse angepasste, weitergehende Sammlung der Bioabfälle, insbesondere der Nahrungs- und Küchenabfälle, ins Auge fassen sollte. Die wirtschaftliche Beurteilung einer weitergehenden Bioabfallsammlung fällt bei eventuell höheren Verbrennungspreisen möglicherweise anders aus. Aus diesem Grund hat der Kreistag im Rahmen des Abfallwirtschaftskonzepts für den Landkreis Karlsruhe bisher auch noch keine Festlegungen für eine Bioabfallsammlung für die Zeit ab dem Jahr 2020 getroffen.

4. Weiteres Vorgehen

Die Landkreisverwaltung empfiehlt daher, gegen die angedrohte Anordnung keine Rechtsmittel einzulegen und die Rechtsauffassung des Ministeriums zur Kenntnis zu nehmen.

Gleichzeitig sollte die Landkreisverwaltung aufgefordert werden, die mögli-chen Varian- ten einer getrennten Bioabfallsammlung zu untersuchen. Denn für eine Sammlung die- ser Abfälle muss nicht zwangsläufig für jeden Haushalt eine Biotonne eingeführt wer- den. Auch wenn dies der Anordnungsentwurf des Regierungspräsidiums Karlsruhe suggeriert, ist die Art der getrennten Sammlung der Bioabfälle rechtlich nicht vorgege- ben. Zugleich wird es auch zukünftig weiterhin möglich sein, die Bioabfälle im eigenen Garten zu kompostieren und für diese Abfälle auf eine ergänzende Bioabfallsammlung zu verzichten.

Für diejenigen Haushalte, die dies nicht wollen, wäre es denkbar, dass im Landkreis künftig nicht nur Gartenabfälle, sondern auch Nahrungs- und Küchenabfälle auf den zahlreichen Grünabfallsammelplätzen angeliefert werden können, wie dies in Bayern häufig praktiziert wird. Dafür könnten beispielsweise kleine verschließbare Bioabfallei- mer genutzt werden. Die vollen Eimer könnten dort gegen saubere leere Eimer ge- tauscht werden. Man braucht dann keine weitere Biomülltonne für die Sammlung der Nahrungs- und Küchenabfälle und es wäre für die Hausmüllgebührenzahler eine ver- gleichsweise kostengünstige Lösung, die flexibel und einfach umzusetzen wäre.

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Für diejenigen Haushalte, die ihre Bioabfälle nicht zu den Sammelplätzen bringen wol- len oder sie auch nicht im eigenen Garten kompostieren, könnte eine ergänzende Bio- tonne als Service gegen eine kostendeckende Gebühr angeboten werden. Dies könnte vor allem für die künftig zunehmende Zahl von älteren Personen interessant sein, für die es schwierig ist ihre Abfälle selbst zu einer Sammelstelle zu bringen. Durch eine kostendeckende Gebühr würde dieser Service die Hausmüllgebühren nicht belasten.

Mit einem solchen kombinierten Sammelsystem würden bevorzugt diejenigen Bioabfäl- le sortenrein gesammelt, die sich heute noch im Hausmüll befinden. Die vorhandenen Sammelplätze würden nahezu im selben Umfang weiter für die Gartenabfälle genutzt.

Die im Kreisgebiet getrennt gesammelte Menge an Nahrungs- und Küchenabfällen müsste nicht mehr mit dem Hausmüll verbrannt werden, sondern könnte in einer Vergä- rungsanlage verwertet werden. Damit könnten Kosten für die Verbrennung eingespart werden. Die private Entsorgungswirtschaft will in den nächsten Jahren weitere Bioab- fallvergärungsanlagen bauen, die überregional genutzt werden können, so dass ausrei- chende Kapazitäten zur Verfügung stehen werden.

Eine solche weitergehende Sammlung der Bioabfälle könnte sich nicht nur auf die Müll- verbrennung, sondern auch auf die Restabfallsammlung auswirken. In die derzeit vor- bereitete Ausschreibung der Abfalleinsammlung wird deshalb vorsorglich eine Rege- lung aufgenommen, die es dem Landkreis ermöglicht, flexibel reagieren zu können.

5. Weiteres Vorgehen für die künftige Bioabfallsammlung

Der Kreistag hat noch keine Festlegungen für eine Bioabfallsammlung für die Zeit ab dem Jahr 2020 getroffen, die er jetzt ändern müsste. Es wäre deshalb kein Problem, die ab diesem Zeitpunkt ohnehin anstehende Fortschreibung des Abfallwirtschaftskon- zepts im Hinblick auf die Bioabfallsammlung zeitlich vorzuziehen.

Angesichts der sich abzeichnenden Verknappung von Verbrennungskapazitäten in Ba- den-Württemberg sollte die Kreisverwaltung beauftragt werden, weitere Varianten einer getrennten Bioabfallsammlung zu untersuchen, mit der hauptsächlich die Nahrungs- und Küchenabfälle erfasst werden, und dem Kreistag zur Beratung und für eine Fort- schreibung des Abfallwirtschaftskonzepts des Landkreises Karlsruhe vorzulegen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe sollte informiert werden, dass der Kreistag eine weiter- gehende Sammlung der Bioabfälle im Landkreis Karlsruhe prüfen wird. Damit bestünde derzeit kein Anlass, die gegen den Landkreis geplante Anordnung zu erlassen.

Damit der Kreistag eine belastbare Grundlage für seine Entscheidung hat, wird vorge- schlagen, die vorliegende wirtschaftliche und ökologische Untersuchung zu einer zu- sätzlichen Biotonne um zwei weitere Varianten mit einer zusätzlichen Annahme von Nahrungs- und Küchenabfällen auf den Grünabfallsammelplätzen und einer solchen Sammlung in Kombination mit einer gebührenpflichtigen Biotonne als zusätzliches Ser- viceangebot zu ergänzen.

Diese Untersuchungen könnten bis zum Juni 2018 abgeschlossen werden, so dass der Kreistag noch vor der Sommerpause 2018 über die Bioabfallsammlung und eine Fort- schreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes entscheiden kann. Mit einer Besichtigungs-

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fahrt des Kreistags im Frühjahr 2018 könnten vorher die Erfahrungen von bayerischen Landkreisen ermittelt und in die Überlegungen einbezogen werden, die bereits Nah- rungs- und Küchenabfälle über Sammelstellen erfassen.

Die Angelegenheit wurde in der Sitzung des Betriebsausschusses des Eigenbetriebes

„Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Karlsruhe“ am 28.09.2017 vorberaten und dem Kreistag einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Für die ergänzenden Untersuchungen von zwei weiteren Varianten einer weitergehen- den Bioabfallsammlung ist mit Kosten von etwa 40.000 Euro zu rechnen.

Personelle Auswirkung gibt es derzeit keine.

III. Zuständigkeit

Nach § 5 Ziffer 2 der Betriebssatzung des Eigenbetriebes „Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Karlsruhe“ legt der Kreistag die Grundsätze der Abfallwirtschaft fest. Dazu gehört die Entscheidung über die Sammlung der Bioabfälle und die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes. Der Kreistag entscheidet deshalb über eine Stellungnahme zu der vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorgesehenen Anordnung gegen den Landkreis Karlsruhe und die Untersuchung von weiteren Varianten zur getrennten Sammlung von Bioabfällen.

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