• Keine Ergebnisse gefunden

1. (Konstituierende) Tagung der II. Landessynode DS-Nr. 6/2 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. bis 18. April 2015 in Kloster Drübeck

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "1. (Konstituierende) Tagung der II. Landessynode DS-Nr. 6/2 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. bis 18. April 2015 in Kloster Drübeck"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1. (Konstituierende) Tagung der II. Landessynode DS-Nr. 6/2 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 16. bis 18. April 2015 in Kloster Drübeck

Begründung

zum Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2015 und 2016

Auf der Grundlage des Kirchensteuergesetzes der EKM fasst die Landessynode für die jeweiligen Veranlagungszeiträume einen konkretisierenden Beschluss, welcher insbesondere die Bemessungsgrundlagen, Hebesätze, gegebenenfalls Kappungsgrenzen sowie die Kirchgeldtabelle in glaubensverschiedener Ehe festlegt. Zu prüfen sind dabei jeweils auch etwaige Änderungen der landesrechtlichen Regelungen oder des Einkommensteuerrechts.

Der derzeit geltende Landeskirchensteuerbeschluss vom 23. November 2013 (ABl. 2014 S. 150) war nur für das Kalenderjahr 2014 gefasst worden, da Änderungen der Kirchensteuergesetze der Länder und der EKM abzusehen waren. Das betrifft insbesondere Regelungen zur so genannten Abgeltungsteuer sowie zur Umsetzung des Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (steuerliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaften).

Auf Grund dieses Urteiles wurde das Einkommensteuergesetz dahingehend geändert, dass die Regelungen zu Ehegatten und Ehen auch auf (eingetragene) Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind (neuer Absatz 8 zu § 2 EStG). Dies wirkt sich jedoch nicht automatisch auf die Kirchensteuerfestsetzungen aus. Hierzu bedarf es der Änderung der Kirchensteuergesetze der Länder und der entsprechenden Kirchengesetze.

Der 1. Tagung der II. Landessynode vom 16. bis 18. April 2015 liegt das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes EKM zur Beschlussfassung vor (DS-Nr. 5.2/1).

Der Text des Landeskirchensteuerbeschlusses war ebenfalls der geänderten Rechtslage anzupassen.

Gegenüber dem derzeit geltenden Landeskirchensteuerbeschluss wurden darüber hinaus folgende Änderungen vorgenommen:

a) § 1 Absatz 5 (Zwölftelungsregelung) wurde zur Klarstellung ergänzt; eine Änderung der Steuererhebung ist damit nicht verbunden.

b) Auf Grund aktueller Erhebungen erfolgte zwischen den Kirchen eine Abstimmung zur Änderung des Aufteilungsverhältnisses der pauschalen Kirchensteuer im Freistaat Thüringen, die aber erst 2016 greifen kann, so dass 2015 und 2016 gesondert aufgeführt sind ( § 4 Absatz 3):

2015 wie bisher 72 vom Hundert zugunsten der evangelischen Kirche und 28 vom Hundert zugunsten der katholischen Kirche, Aufteilungsverhältnis 2016 dann 71:29.

Da kurzfristig keine weiteren Änderungen im allgemeinen Steuerrecht zu erwarten sind, soll der Beschluss für zwei Kalenderjahre gefasst werden.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Wichtigstes Ziel der Projektstelle ist der Aufbau einer Vernetzungsstruktur für Multiplikatoren im Arbeitsfeld, welches derzeit als gottesdienstliche Arbeit mit Kindern und

März haben besonders deutlich gezeigt, wie Menschen reagieren, wenn sie sich von Menschen, die die politischen Prozesse gestalten, mit ihren Sorgen, Nöten und Interessen nicht

sich die Einschätzung der Extremismusforscher Oliver Decker (Univ. Leipzig) und Matthias Quent (Univ. Jena) zu eigen zu machen, dass die AfD „eine in Teilen rechtsextreme Partei

(2) Die Wahlen werden, mit Ausnahme der Wahlen in das Präsidium (§ 4 Absatz 3) und der Wahlen des Landesbischofs, der Regionalbischöfe, des Präsidenten und der Dezernenten,

(1) Für die Kalenderjahre 2015 und 2016 erhebt die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland von ihren Kirchenmitgliedern eine Landeskirchensteuer in Höhe von 9 vom Hundert

Mit der jetzt vorgeschlagenen Regelung soll erreicht werden, dass alle Kirchenkreise die Grundaufgaben (Personal- und Sachkosten der Superintendentur, Mitfinanzierung von

"(5) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des

Absatz 5 (Zwölftelung) wird auf Grund gewünschter Klarstellungen erweitert. Durch Einbezug der Regelung bei Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer im