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MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

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CM\1151634DE.docx PE610.852v03-00

DE

In Vielfalt geeint

DE

Europäisches Parlament

2014-2019

Petitionsausschuss

28.3.2018

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

Betrifft: Petition Nr. 0099/2017, eingereicht von M. M. R., spanischer Staatsangehörigkeit, im Namen der „Kellys Association“, zur Beschäftigungssituation von Zimmermädchen

1. Zusammenfassung der Petition

Die Petentin gibt an, dass ihre Vereinigung „Kellys Association“ für die Rechte von Zimmermädchen in ganz Spanien eintrete, damit diese menschenwürdige Arbeit bei fairer Arbeitsbelastung leisten könnten und die Auslagerung ihrer Tätigkeit durch Hotels beendet werde. Nach Auswertung von Statistiken, medizinischen Gutachten und Arbeitsberichten habe die Vereinigung folgende Mängel festgestellt und reiche deswegen Beschwerde ein: prekäre Bedingungen und Ausbeutung am Arbeitsplatz sowie die Nichteinhaltung der Mindestvorschriften bezüglich der Arbeitsplatzsicherheit oder zusätzlicher Arbeitsbelastung durch die Hotels. Die Petentin fordert, dass die Anzahl der eingestellten Zimmermädchen unmittelbar im Verhältnis zur Anzahl der Zimmer bzw. Apartments eines Hotels stehen müsse;

dass es mehr Prüfer und Prüfungen geben müsse; dass es ein Recht auf vorzeitigen Ruhestand aufgrund von Muskel‑ Skelett‑ Erkrankungen geben müsse, wenn das betreffende Zimmermädchen mindestens 20 Jahre lang Beiträge gezahlt habe und mindestens 55 Jahre alt sei. Die Petentin fordert das Europäische Parlament auf, die spanische Regierung und die regionalen Behörden nachdrücklich dazu aufzurufen, sicherzustellen, dass Hotels europäische Richtlinien und Rechtsvorschriften zu Arbeitszeiten und Wohlbefinden am Arbeitsplatz für die mehr als 100 000 Zimmermädchen einhalten.

2. Zulässigkeit

Für zulässig erklärt am 31. Mai 2017. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung).

3. Antwort der Kommission, eingegangen am 22. September 2017

Mit Blick auf das Ziel einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Artikel 151 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) sieht Artikel 153

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Absatz 1 Buchstabe a des AEUV vor, dass die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf einigen Gebieten unterstützt und ergänzt, unter anderem auf dem Gebiet der Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer. Zu diesem Zweck können das Europäische Parlament und der Rat mithilfe von Richtlinien Mindestanforderungen festlegen, die gemäß den in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen schrittweise eingeführt werden.

Im Bereich der Sozialpolitik hat die Europäische Union bereits einen umfangreichen Korpus von Rechtsvorschriften über Arbeitsbedingungen sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verschiedenen Aspekten verabschiedet; ausgenommen ist der Aspekt Arbeitsentgelt, der gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Diese Rechtsvorschriften im Sozialbereich stellen einen Schutz für alle Arbeitnehmer in der EU dar, einschließlich jener, die in Hotels tätig sind, da sie Mindeststandards vorsehen, welche die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Durchführungsmaßnahmen überschreiten, jedoch nicht unterschreiten dürfen.

Die Petentin weist auf die folgenden konkreten Probleme hin:

a) Die Mindestvorschriften bezüglich der Arbeitsplatzsicherheit oder zusätzlicher Arbeitsbelastung werden von Hotels in Spanien angeblich nicht eingehalten und es werden mehr Inspektionen und Inspektoren vor Ort gefordert.

In Bezug auf dieses erste angesprochene Problem möchte die Kommission darauf hinweisen, dass für den Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz auf EU-Ebene in der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (im Folgenden „Richtlinie 89/391/EWG“) die allgemeinen Grundsätze für die Gefahrenverhütung sowie für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Arbeitnehmern bei der Arbeit festgelegt sind. Gemäß dieser Richtlinie ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Verhütung berufsbedingter Gefahren, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern sowie die Ausschaltung von Risiko- und Unfallfaktoren, auf die in Einzelrichtlinien näher eingegangen wird.

Insbesondere ist es nach Artikel 6 dieser Richtlinie vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen trifft, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Evaluierung der Gefahren vorzunehmen, um die notwendigen Präventiv- und Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Diese Maßnahmen müssen, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Größe des Unternehmens, u. a. auf den folgenden allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung basieren: Vermeidung von Risiken, Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken, Gefahrenbekämpfung an der Quelle und Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit.

Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Sobald dies geschehen ist, obliegt es in erster Linie den zuständigen nationalen Behörden (normalerweise

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dem nationalen Arbeitsinspektorat), die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der besagten Richtlinien (in diesem konkreten Fall der EU-Richtlinien über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz) durchzusetzen.

Spanien hat der Kommission die folgenden nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG gemeldet: Gesetz 8/80 vom 10.3.1980 über die rechtliche Stellung der Arbeitnehmer (Ley 8/80 sobre el Estatuto de los Trabajadores), spanisches Amtsblatt Nr. 64 vom 14.3.1980; Verordnung vom 16.12.1987 zur Festlegung neuer Vorlagen für die Meldung von Arbeitsunfällen und mit Anweisungen zu ihrer Ausfüllung und Bearbeitung (Orden por la que se establecen nuevos modelos para la notificación de accidentes de trabajo y se dan instrucciones para su cumplimentación y tramitación), spanisches Amtsblatt Nr. 311 vom 29.12.1987; Gesetz 31/95 vom 8.11.1995 über die Verhütung von Gefahren am

Arbeitsplatz (Ley n° 31/95 de Prevención de Riesgos Laborales), spanisches Amtsblatt Nr. 269 vom 10.11.1995; Anweisung des Staatssekretariats für die öffentliche Verwaltung vom 26.2.1996 zur Anwendung des Gesetzes 31/95 vom 8.11.1995 über die Verhütung von Gefahren am Arbeitsplatz in der Staatsverwaltung (Instrucción de la Secretaría de Estado para la Administración Pública, para la aplicación de la Ley 31/95 de Prevención de Riesgos Laborales en la Administración del Estado), spanisches Amtsblatt Nr. 59 vom 8.3.1996;

Königlicher Erlass Nr. 39/97 vom 17.1.1997 zur Annahme der Verordnung über Präventionsdienste (Real Decreto n° 39/97 por el que se aprueba el Reglamento de los Servicios de Prevención), spanisches Amtsblatt Nr. 27 vom 31.1.1997; Königlicher Erlass Nr. 780/98 vom 20.4.1998 zur Änderung des Königlichen Erlasses 39/1987 vom 17. Januar zur Annahme der Verordnung über Präventionsdienste (Real Decreto n° 780/98 por el que se modifica el Real Decreto 39/1987 por el que se aprueba el Reglamento de los servicios de prevención), spanisches Amtsblatt Nr. 104 vom 1.5.1998; Gesetz 54 vom 12.12.2003 über die Reform des Rechtsrahmens für die Verhütung von Gefahren am Arbeitsplatz (Ley 54 de reforma del marco normativo de la prevención de riesgos laborales). Spanisches Amtsblatt Nr. 298 vom 13.12.2003; Königlicher Erlass Nr. 179/2005 vom 18. Februar über die

Verhütung von Gefahren am Arbeitsplatz bei der Guardia Civil (Real Decreto 179/2005 sobre prevención de riesgos laborales en la Guardia Civil); Königlicher Erlass Nr. 2/2006 vom 16. Januar zur Festlegung von Normen zur Verhütung von Gefahren am Arbeitsplatz bei der Tätigkeit der Beamten der nationalen Polizei (Real Decreto 2/2006 por el que se establecen normas sobre prevención de riesgos laborales en la actividad de los funcionarios del Cuerpo Nacional de Policía); Verordnung INT/724/2006 vom 10. März zur Regelung der für die Verhütung von Gefahren am Arbeitsplatz zuständigen Stellen in der Guardia Civil (Orden Int/724/2006 por la que se regulan los órganos de prevención de riesgos laborales en la Guardia Civil); Königlicher Erlass Nr. 604/2006 vom 19. Mai zur Änderung des Königlichen Erlasses Nr. 39/1997 vom 17. Januar zur Annahme der Verordnung über Präventionsdienste und des Königlichen Erlasses Nr. 1627/1997 vom 24. Oktober zur Festlegung der

Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei Bauarbeiten (Real Decreto 604/2006 por el que se modifican el Real Decreto 39/1997 por el que se aprueba el Reglamento de los Servicios de Prevención, y el Real Decreto 1627/1997 por el que se establecen las disposiciones mínimas de seguridad y salud en las obras de construcción);

Gesetz 31/2006 vom 18. Oktober über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Europäischen Aktiengesellschaften und Europäischen Genossenschaften (Ley 31/2006 sobre implicación de los trabajadores en las sociedades anónimas y cooperativas europeas); Königlicher Erlass Nr. 1755/2007 vom 28. Dezember über die Verhütung von Gefahren am Arbeitsplatz des Militärpersonals der Streitkräfte und über die Organisation der Präventionsdienste des Verteidigungsministeriums (Real Decreto 1755/2007 de prevención de riesgos laborales del

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personal militar de las Fuerzas Armadas y de la organización de los servicios de prevención del Ministerio de Defensa); Königlicher Erlass Nr. 396/1996 vom 1.3.1996 zur Annahme der Verordnung über das Verfahren zur Verhängung von Sanktionen wegen Verstößen gegen die Gesellschaftsordnung (Real Decreto n° 396/1996 por el que se aprueba el Reglamento sobre procedimiento para la imposición de sanciones por infracciones en el orden social); Gesetz Nr. 14/94 vom 1.7.1994 zur Regelung von Zeitarbeitsunternehmen (Ley n° 14/94 que regula las empresas de trabajo temporal). Es liegt folglich in der Verantwortung der zuständigen nationalen Behörden, die genannten nationalen Umsetzungsvorschriften durchzusetzen. Die Kommission möchte der Petentin daher empfehlen, sich mit dieser Angelegenheit an die Verwaltungs- und/oder Justizbehörden der Mitgliedstaaten zu wenden, die in erster Linie für die Überwachung der Einhaltung von EU-Recht zuständig sind.

Ferner sind die Mitgliedstaaten, was Arbeitsinspektionen anbelangt, gemäß Artikel 4 der Richtlinie 89/391/EWG verpflichtet, ein System einzuführen, um für eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie zu sorgen. Die Organisation, wie die entsprechenden Vorschriften auf nationaler Ebene durchgesetzt und überwacht werden, liegt jedoch in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

Im Hinblick auf den Verweis auf die Mitteilung „Bessere Work-Life-Balance: stärkere Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf, Privat- und Familienleben“[1] ist hervorzuheben, dass in der genannten Mitteilung bekräftigt wurde, dass für die Entwicklung und Förderung von Vereinbarkeitsmaßnahmen in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig sind. Abgesehen von diesem politischen Rahmen überwacht die Kommission die Sozial- und Arbeitsbedingungen in jedem Mitgliedstaat jedoch auch regelmäßig im Rahmen des sogenannten „Europäischen Semesters“. Hierbei handelt es sich um einen Prozess, bei dem die Hauptherausforderungen für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum ermittelt und an jeden Mitgliedstaat länderspezifische Empfehlungen gerichtet werden. Die Europäische Union stellt auch finanzielle Mittel in diesem Bereich zur Verfügung (z. B. im Rahmen des Europäischen Sozialfonds), die von den Mitgliedstaaten verwaltet werden. Die Kommission hat vor Kurzem einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige[2] vorgelegt. Mit diesem Vorschlag, der derzeit von der Kommission und den Legislativorganen, dem Europäischen Parlament und dem Rat, erörtert wird, sollen auf europäischer Ebene gemeinsame Vorschriften über die Rechte von Eltern und pflegenden Angehörigen am Arbeitsplatz festgelegt werden.

b) Es wird ein Recht auf vorzeitigen Ruhestand aufgrund von Muskel-Skelett-Erkrankungen für Zimmermädchen in Spanien, die mindestens 20 Jahre lang Beiträge gezahlt haben und mindestens 55 Jahre alt sind, gefordert.

In Bezug auf das zweite aufgeworfene Problem möchte die Kommission darauf hinweisen, dass mehrere Instrumente auf EU-Ebene, wie etwa die Richtlinie 89/391/EWG (Rahmenrichtlinie), die Richtlinie 89/654/EWG (über Arbeitsstätten), die Richtlinie 90/269/EWG (über die manuelle Handhabung von Lasten), die Richtlinie 90/270/EWG (über die Arbeit an Bildschirmgeräten) und die Richtlinie 2002/44/EG (über Vibrationen), sowie nationale Regelungen von Mitgliedstaaten und Leitlinien für bewährte Verfahren bereits berücksichtigen, wie wichtig die Verhütung von Muskel-Skelett-Erkrankungen ist.

Das Problem, das von der Petentin in der vorliegenden Petition angesprochen wird, bezieht sich jedoch eher auf einen Anspruch auf Anerkennung von Muskel-Skelett-Erkrankungen in

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Spanien als Berufskrankheit, die Zimmermädchen zum vorzeitigen Ruhestand berechtigt.

Was insbesondere arbeitsbedingte Verletzungen und Krankheiten anbelangt, so ist hervorzuheben, dass die Kommission eine Empfehlung zur Europäischen Liste der Berufskrankheiten herausgegeben hat, in der die Mitgliedstaaten unter anderem aufgefordert werden:

- die Europäische Liste möglichst unverzüglich in ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Erkrankungen zu übernehmen, deren berufliche Verursachung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse anerkannt wird und die zur Entschädigung berechtigen und Präventivmaßnahmen erforderlich machen, und

- sich zu bemühen, einen Anspruch auf Entschädigung zugunsten von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit diesen Berufskrankheiten in ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften aufzunehmen.

Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass diese Empfehlung nicht verbindlich ist und daher keine Rechtsgrundlage bildet, auf die sich Bürgerinnen und Bürger vor einem nationalen Gericht berufen könnten. Dennoch sind die nationalen Gerichte bei der Entscheidung der ihnen vorgelegten Rechtsstreitigkeiten dazu verpflichtet, Empfehlungen zu berücksichtigen, insbesondere wenn diese Aufschluss über die Auslegung zu ihrer Durchführung erlassener innerstaatlicher Maßnahmen geben oder verbindliche EU-Bestimmungen ergänzen sollen.

Darüber hinaus sollte in Bezug auf das Thema eines möglichen vorzeitigen Ruhestands aufgrund von arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen hervorgehoben werden, dass das EU-Recht im Bereich der sozialen Sicherheit die Koordinierung und nicht die Harmonisierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorsieht. Es steht den einzelnen Mitgliedstaaten daher frei, die Einzelheiten des eigenen Systems der sozialen Sicherheit festzulegen. Im EU-Recht und insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind gemeinsame Regeln und Grundsätze festgelegt, die alle nationalen Behörden bei der Anwendung des einzelstaatlichen Rechts einhalten müssen. Damit wird auch sichergestellt, dass sich die Anwendung der verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht nachteilig auf Personen auswirkt, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union wahrnehmen. Der Fall der Petentin scheint nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften zu fallen, da er sich auf die Rechtsvorschriften eines einzelnen Mitgliedstaats bezieht. Außerdem fallen Angelegenheiten, die die Anerkennung von und Entschädigung für Berufskrankheiten/-unfälle betreffen, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die frei darüber entscheiden können, welche Leistungen gewährt werden und unter welchen Bedingungen.

Was den Verweis der Petentin auf Artikel 34 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf die soziale Sicherheit und soziale Unterstützung betrifft, sei hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Recht die Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta einhalten müssen. Die Bestimmungen der Charta können jedoch den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union in keiner Weise erweitern.

Schlussfolgerungen

a) Was die Probleme des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz anbelangt, so geht aus der Petition der Petentin nicht hervor, ob die zuständigen Durchsetzungsbehörden mit der Angelegenheit befasst wurden. Spanien hat die Richtlinie 89/391/EWG in nationales

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Recht umgesetzt. Bei Verstößen gegen das nationale Recht vonseiten eines Arbeitgebers muss die betroffene Person Rechtsschutz auf nationaler Ebene suchen.

Was die Qualität von Arbeitsinspektionen betrifft, liegt die Organisation, wie die Arbeitsbedingungen auf nationaler Ebene durchgesetzt und überwacht werden, bei den Mitgliedstaaten.

b) Was die Anerkennung von Berufskrankheiten anbelangt, wird den Mitgliedstaaten unter anderem empfohlen, die Europäische Liste der Berufskrankheiten in ihre Rechtsvorschriften aufzunehmen, um präventive Maßnahmen zu entwickeln, Informationen zur Situation auf ihrem Gebiet zu sammeln und Schritte zu unternehmen, mit dem Ziel, einen Anspruch auf Entschädigung der Arbeitnehmer in ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften aufzunehmen.

Es obliegt jedoch den Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden muss oder nicht und ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht oder nicht.

Die praktische Anwendung kann sich daher vom einen zum anderen Mitgliedstaat unterscheiden.

Die von der Petentin dem Europäischen Parlament zur Kenntnis gebrachte Angelegenheit fällt in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und die Dienststellen der Kommission sind der Ansicht, dass sich die zuständigen nationalen Behörden damit befassen sollten.

4. Antwort der Kommission (REV), eingegangen am 28. März 2018

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 22. September 2017 dargelegt, obliegt es in erster Linie den zuständigen nationalen Behörden, die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Richtlinien im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durchzusetzen.

Einzelfälle sollten daher mithilfe der zuständigen nationalen Behörden gelöst werden. Bei Verstößen gegen das nationale Recht vonseiten eines Arbeitgebers muss die betroffene Person Rechtsschutz auf nationaler Ebene suchen.

In der untersuchten Petition scheint es keine Hinweise darauf zu geben, dass spanische Rechtsvorschriften dem Besitzstand der EU im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zuwiderlaufen würden.

Die Kommission würde die Möglichkeit, Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, nur in Erwägung ziehen, wenn ein Verstoß gegen EU-Recht durch einen Mitgliedstaat vorliegen würde. Dies wäre der Fall, wenn eine Vorschrift des nationalen Rechts nicht im Einklang mit dem EU-Recht stehen würde oder wenn eine systematische und anhaltende Verwaltungspraxis vorliegen würde, bei der EU-Recht von den nationalen Behörden nicht ordnungsgemäß angewandt wird.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung der oben erwähnten Pflicht durch einen Mitgliedstaat „(…) nur durch einen hinreichend dokumentierten und detaillierten Nachweis der der nationalen Verwaltung und/oder den nationalen Gerichten vorgeworfenen und dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnenden Praxis dargetan werden“ kann1. Die Kommission hat keine eigenen Untersuchungsbefugnisse, um die korrekte Anwendung der

1 Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission gegen Belgien (C-287/03, Slg. 2005, I-3761, Randnummer 28)

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nationalen Vorschriften zur effektiven Umsetzung der EU-Richtlinien im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in der Praxis zu überprüfen, sondern ist weitgehend auf die von den Bürgerinnen und Bürgern und den betroffenen Mitgliedstaaten gelieferten Informationen angewiesen.

Im Fall einer Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats kann die Kommission wie oben erwähnt nur tätig werden, wenn es hinreichend Beweise für eine allgemeine, anhaltende und systematische Praxis der Nichteinhaltung von EU-Recht gibt, welche fortbesteht und von dem Mitgliedstaat nicht verfolgt wird. In der Petition werden keine derartigen Beweise geliefert, welche auf systematische Versäumnisse der spanischen Behörden bei der Sicherstellung der Einhaltung oder bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz hindeuten würden.

Die von der Petentin am 21. November 2017 übermittelten zusätzlichen Elemente beziehen sich alle auf einen Einzelfall, der die Durchsetzung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Richtlinien im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz betrifft. Die Bearbeitung derartiger Fälle obliegt den zuständigen nationalen (Verwaltungs- und/oder Justiz- ) Behörden Spaniens.

Fazit:

Die von der Petentin dem Europäischen Parlament zur Kenntnis gebrachte Angelegenheit fällt in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und die Kommission ist der Ansicht, dass sich die zuständigen nationalen Behörden damit befassen sollten. Es gibt keinen Beleg für die Nichteinhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch die spanischen Behörden.

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