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MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

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CM\1215572DE.docx PE650.420v02-00

DE

In Vielfalt geeint

DE

Europäisches Parlament

2019-2024

Petitionsausschuss

12.10.2020

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

Betrifft: Petition Nr. 0688/2019, eingereicht von A. T., französischer

Staatsangehörigkeit, zu Schwierigkeiten bei der Anerkennung seiner Qualifikation, Italienischunterricht für Ausländer zu erteilen

1. Zusammenfassung der Petition

Der Petent beanstandet, dass das italienische Ministerium für Bildung, Hochschulen und Forschung ihm nicht die erforderliche Konformitätsbescheinigung ausgestellt habe, ohne die er nicht als qualifiziert angesehen wird, Italienischunterricht für Ausländer zu erteilen. Die italienischen Behörden geben an, dass das fragliche Dokument nur für Personen bestimmt sei, die eine Anerkennung ihrer Qualifikationen benötigen, um im Ausland unterrichten zu

können. Der Petent bezieht sich jedoch auf ein neues Auswahlverfahren (A-23), das sich auf die Erteilung von Italienischunterricht für Ausländer in Erwachsenenbildungsstätten auf lokaler Ebene oder Provinzialebene (CTP-CPIA) bezieht. Der Petent beanstandet , dass Italien in Bezug auf seine Qualifikationen im Hinblick auf einen Umzug ins Ausland keinen

Befähigungsnachweis ausstellt, auf den in der Richtlinie 2005/36/EG1 Bezug genommen wird.

2. Zulässigkeit

Für zulässig erklärt am 10. Dezember 2019. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 227 Absatz 6 der Geschäftsordnung).

3. Antwort der Kommission, eingegangen am 8. April 2020

Die Kommission entnimmt der Petition, dass der Betreffende mit einem Vertrag in der Kategorie EEEE der italienischen Auswahlverfahren, d. h. Grundschullehrer, Ausländer unterrichtet hat.

1 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die

Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

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Er erklärt, dass er ins Ausland ziehen möchte, um denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von

Berufsqualifikationen (im Folgenden „die Richtlinie“) ausüben zu können.

Die Richtlinie gilt für voll qualifizierte Berufsangehörige, die ins Ausland ziehen möchten, um denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, in dem der Beruf

reglementiert ist.

Der Petent hat bei der zuständigen italienischen Behörde gemäß dem in der Richtlinie festgelegten Verfahren einen Befähigungsnachweis beantragt, der bestätigt, dass er für die Erteilung von Italienischunterricht an Ausländer qualifiziert ist. Die für ihn zuständige Behörde, das italienische Bildungsministerium, lehnte es jedoch ab, ihm diesen

Befähigungsnachweis auszustellen. Eine derartige Bescheinigung sei ihm bereits 2014

erstmals vom italienischen Bildungsministerium mit der Begründung verweigert worden, dass Ausländerunterricht in Italien kein reglementierter Beruf sei2.

Der Petent weist in seiner Petition aus dem Jahr 2019 darauf hin, dass mit der Schaffung der Kategorie A-23 für Lehrkräfte, die „lingua italiana per discenti di lingua straniera“

unterrichten, eine solche Kategorie nunmehr reglementiert sei und dass das Bildungsministerium diesen Befähigungsnachweis ausstellen sollte.

Der Petent bezieht sich auf ein Dekret des italienischen Staatspräsidenten, mit dem diese neue Kategorie von Auswahlverfahren eingeführt wurde3. In dem Dekret wird festgelegt, welche Qualifikationen erforderlich sind, um an dem genannten Auswahlverfahren teilzunehmen bzw. in dieser Kategorie als qualifiziert zu gelten. Gemäß der Richtlinie ist ein Beruf reglementiert, wenn eine bestimmte Qualifikation erforderlich ist, um ihn ergreifen oder auszuüben zu können bzw. den Titel eines vollqualifizierten Lehrers zu führen. Daher scheint mit diesem neuen Dekret tatsächlich ein reglementierter Beruf geschaffen zu werden.

Aus der Analyse der Petition lässt sich nicht ableiten, welchen genauen Status der Petent im nationalen italienischen Bildungssystem hat (d. h. ob er als voll qualifiziert angesehen werden kann oder nicht). Wenn der Petent nach italienischem Recht eine voll qualifizierte Lehrkraft für den Italienischunterricht für Ausländer ist, d. h. wenn er die spezifische Qualifikation bzw.

eine gleichwertige Qualifikation besitzt, die ihm den Status eines voll qualifizierten Lehrers verleiht, ist das italienische Bildungsministerium verpflichtet, dem Petenten einen

Befähigungsnachweis auszustellen, der es ihm ermöglicht, die Anerkennung seiner

Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen, um denselben Beruf in diesem Mitgliedstaat auszuüben.

Ist er nicht voll qualifiziert, so ist die Richtlinie nicht anwendbar.

Dennoch gelten in einem solchen Fall nach ständiger Rechtsprechung4 weiterhin die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Rechte in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Personenverkehr. Daher sind die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in den er sich begeben möchte, verpflichtet, seinen Antrag nach den allgemeinen Freizügigkeitsbestimmungen des AEUV im Hinblick auf eine

2CHAP(2014)3352.

3 Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 263 vom 14. Februar 2016.

4 Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89, Vlassopoulou, ECLI:EU:C:1991:193.

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mögliche Anerkennung der absolvierten Ausbildung und der erworbenen Berufserfahrung zu prüfen. In diesem Fall sind jedoch die Garantien und Anforderungen der Richtlinie nicht anwendbar.

Unabhängig von einer Verpflichtung, dem Petenten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung über seine Qualifikationen auszustellen, sollten die italienischen Behörden die entsprechenden Bescheinigungen im Zusammenhang mit seiner Berufserfahrung in diesem Bereich bereitstellen.

Darüber hinaus möchte die Kommission auf die besondere Situation von Lehrern hinweisen, die ausländischen Studierenden Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilen. In den meisten Ländern der Europäischen Union ist dies kein reglementierter Beruf. In diesem Fall kann der Petent ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Arbeitgeber ihn einstellen möchte, frei in den

Arbeitsmarkt eintreten.

Fazit

Die Kommission möchte daher darauf hinweisen, dass sie nach den derzeit vorliegenden Informationen dem Petenten wohl nicht weiterhelfen kann.

4. Antwort der Kommission (REV), eingegangen am 12. Oktober 2020

Im Zeitraum vom 1. bis zum 15. Juli 2020 übersandte der Petent weitere Schreiben und ergänzende Unterlagen an den Petitionsausschuss, von denen sich einige auf eine an die Kommission gerichtete Beschwerde zum gleichen Sachverhalt bezogen und andere auf ein früheres EU-Pilot-Verfahren 2867/2011, auf Grund dessen der Petent die Ausstellung eines Zertifikats wünscht, im dem ihm die Befähigung zum Unterricht in Vor- und Grundschulen bescheinigt wird, damit ihm die Berufsausübung auch in anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz möglich ist5. Der EU-Pilotfall ist insofern mit der vorliegenden Petition vergleichbar, als dass Italien bestätigt hat (und darüber auch eine Bescheinigung ausgestellt hat), dass seine Qualifikationen dem Petenten effektiv den Zugang zu Grundschullehrtätigkeiten ermöglicht haben, obwohl er kein Auswahlverfahren für eine dauerhafte Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen durchlaufen hat. Nach der Antwort der italienischen Behörden waren diese Auswahlverfahren im EU Pilotverfahren Teil eines Einstellungsprozesses für eine Beschäftigung in öffentlichen Schulen und stellen keine Reglementierung für den Beruf im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG6 dar.

Im vorliegenden Fall führt der Petent an, dass mit dem Erlass des Präsidialdekrets vom 14. Februar 2016 (das am Tag seiner Veröffentlichung, dem 22. Februar 2016, in Kraft trat) und der Schaffung der neuen Wettbewerbskategorie für Italienischlehrer für Ausländer der Beruf des Italienischlehrers für Ausländer nach italienischem Gesetz ein reglementierter Beruf geworden ist. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass er ein Anrecht auf ein Zertifikat nach Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG hat, in dem ihm bescheinigt wird, dass er

5 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die

Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, findet auch für Personen mit Schweizer Nationalität Anwendung, da sie auf dem Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über die Personenfreizügigkeit vom 21. Juni 1999 in der konsolidierten Fassung von 1. Januar 2017 beruht.

6 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die

Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

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berechtigt ist, Italienischunterricht an Ausländer zu erteilen. Daher bittet er die Kommission, ein weiteres Verfahren über „EU-Pilot“ mit den italienischen Behörden einzuleiten, damit es ihm möglich ist, dieses Zertifikat zu erhalten.

Anmerkungen der Kommission

Trotz der ergänzenden Informationen des Petenten erscheint es der Kommission nicht angemessen, ein Verfahren über „EU-Pilot“ einzuleiten. Die Kommission stellt fest, dass – unabhängig von der Frage, ob der Italienischunterricht für Ausländer eine reglementierte Tätigkeit ist oder nicht – dem Petenten von den zuständigen Behörden in Italien eine

tatsachenbasierte Bescheinigung über seine Berufserfahrung ausgestellt werden muss, um ihm die Ausübung dieser Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder der Schweiz zu

ermöglichen. Die Tatsache, dass der Petent in der Lage war, Ausländern in Italien rechtmäßig in einem offiziell anerkannten Rahmen Italienischunterricht zu erteilen, belegt, dass er von den italienischen Behörden als kompetent dazu angesehen wurde (mit der Ausnahme einer Daueranstellung an öffentlichen Schulen, die Lehrern vorbehalten ist, die das

Auswahlverfahren bestanden haben).

Zweitens stellt die Kommission fest, dass das allgemeine Anerkennungssystem nach der Richtlinie 2005/36/EG sowohl für vollständig qualifizierte Berufsangehörige gilt, die aus Ländern kommen, in denen der Beruf reglementiert ist, als auch für jene, in deren Ländern dies nicht der Fall ist. Die Tatsache, dass der Petent keine Zulassung zu gewissen

Anstellungsverhältnissen als Lehrer hat, die nur nach Bestehen eines öffentlichen Auswahlverfahrens zugänglich sind, führt nicht dazu, dass die Richtlinie 2005/36/EG in seinem Fall keine Anwendung findet.

Sollten die fraglichen Tätigkeiten in Italien als nicht reglementiert gelten, kann der Petent immer noch von der Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise profitieren, sofern er mindestens ein Jahr Berufserfahrung im entsprechenden Beruf nachweisen kann (Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie).

Diesbezüglich sollte festgehalten werden, dass der Petent nach den von ihm am 2. September 2020 eingesandten Nachweisen die in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie geforderten

Bedingungen erfüllt. Dies ist der Fall, weil er während der letzten zehn Jahre auf Teilzeitbasis diese Tätigkeit ausgeübt hat und sowohl über einen oder mehrere Befähigungsnachweise als auch über den von Italien ausgestellten Nachweis formaler Qualifikation verfügt. Der Petent ist im Einzelnen in der Lage, Nachweise über seine Ausübung des Berufs eines

Italienischlehrers für Ausländer zu erbringen (Anhang datiert auf den 16. Oktober 2014, Anhang datiert auf den 6. Juli 2019), ebenso wie einen Nachweis über seine Qualifikation, einen Masterabschluss der Universität Ca’ Foscari in Venedig, datiert auf den 7. Juli 2016. Es liegt aber nicht an der Kommission, über die Sache zu entscheiden. Es ist Aufgabe der

zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, zu dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen.

Die Kommission weist zudem darauf hin, dass sich Berufsangehörige nur dann auf Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG berufen können, wenn die nationalen Vorschriften solche

Bestandsschutzklauseln infolge einer Anhebung der Anforderungen an die Berufsausübung vorsehen. In der Richtlinie ist keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten enthalten, eine nationale Bestandsschutzklausel einzuführen. Es ist daher Aufgabe der italienischen

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Behörden, die nationalen Gesetze dahingehend zu prüfen, ob der Petent einen Anspruch auf ein Zertifikat nach Artikel 12 hat.

Es liegt ebenso wenig in der Macht der Kommission, zu entscheiden, ob mit der Ausstellung eines solchen Zertifikats gleichzeitig eine Einstufung des Petenten in eine bestimmte

Klassifizierung nach nationalen Regeln erfolgt oder ob er damit für Stellen qualifiziert ist, die normalerweise Berufsangehörigen vorbehalten sind, die ein öffentliches Auswahlverfahren bestanden haben.

Fazit

Aus den oben angeführten Gründen erwägt die Kommission nicht, ein

Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien einzuleiten. Sofern der Petent keinen vollen Zugang zum Lehrberuf in Italien hat, so kann er dennoch von den italienischen Behörden ein Zertifikat verlangen, in dem ihm bestätigt wird, dass er das Recht hatte, Italienischunterricht im Rahmen der nationalen Gesetze zu erteilen. Dieses Zertifikat kann er zu

Anerkennungszwecken in anderen EU-Staaten oder der Schweiz vorlegen.

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