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46. Präambel zur Anerkennungsverordnung des Diplomstudiums Deutsche Philologie an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät

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Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück VII, Nummer 46, am 30.12.2003, im Studienjahr 2003/04.

46. Präambel zur Anerkennungsverordnung des Diplomstudiums Deutsche Philologie an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät

Da die Studienpläne für die beiden Studienzweige Deutsche Philologie und Deutsche Philologie (Lehramt an Höheren Schulen) nach den Bestimmungen des AHStG und des GNStG im ersten Studienabschnitt sowohl für die erste als auch für die zweite Studienrichtung wortident waren, werden die Zeugnisse über die 1. Diplomprüfung aus beiden Studienzweigen ohne Unterschied für das UniStG-konforme Diplomstudium Deutsche Philologie als Gesamtzeugnisse über die erste Diplomprüfung anerkannt. Liegt zum Zeitpunkt des Übertritts das Zeugnis über die 1. Diplomprüfung noch nicht vor, so gelten im Einzelnen die Bestimmungen der Anerkennungsverordnungen.

Die Bestätigungen über den positiven Abschluss des 1. Studienabschnitts bei ordentlichen Studien des Studienzweiges Deutsche Philologie (Lehramt an Höheren Schulen) nach den Bestimmungen des AHStG und GNStG sind einem Zeugnis über die 1. Diplomprüfung gleichzuhalten.

Der stellvertretende Vorsitzende der Studienkommission:

E b e n b a u e r

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