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Stellungnahme des VDK zur HRG Novelle

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Stellungnahme des VDK zur HRG Novelle

Verband Deutscher Kunsthistoriker PRESSEMITTEILUNG

Forderung nach Foerderung oder Wider die Exklusionspraxis

Stellungnahme des Verbandes Deutscher Kunsthistoriker zu den Folgen der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGAEndG).

Bereits mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 an das Bundesministerium fuer Bildung und Forschung hat der Vorstand des Verbandes Deutscher

Kunsthistoriker seine grosse Sorge darueber zum Ausdruck gebracht, dass die geplante Einfuehrung der Juniorprofessuren und die damit einhergehende Abschaffung der Habilitation auf Kosten jener Generation juengerer Wissenschaftler/innen geht, die gegenwaertig den Weg der Habilitation beschreitet oder ihn bereits zurueckgelegt hat und sich derzeit als

wissenschaftliche Mitarbeiter/innen oder Privatdozent/innen um eine Stelle (Hochschuldozentur, Oberassistenz etc.) bemueht. Durch die vorgesehene Neuregelung des Hochschuldienstrechtes (5. Gesetz zur Aenderung des HRG) droht diese zahlenmaessig grosse Gruppe von Habilitand/inn/en, Habilitierten und Privatdozent/inn/en ausser Konkurrenz zu geraten, weil sie von den Kandidat/inn/en fuer Juniorprofessuren schlichtweg ueberrundet wird. Ohne ein gezieltes Foerderprogramm, insbesondere die Bereithaltung entsprechender C2-Stellen zum Einstieg in die Universitaetslaufbahn besteht die Gefahr,

dass einer ganzen Wissenschaftlergeneration der weitere Zugang zu Forschung und Lehre verstellt wird. Dass dies abgesehen von den jeweils persoenlichen Laufbahnkonsequenzen fuer die scientific community insgesamt einen immensen Verlust an fachlicher Kapazitaet und Kompetenz bedeutet, ist leicht zu

ermessen. Daher plaediert der Verband mit Nachdruck fuer die Einfuegung einer Uebergangsregelung und unterstuetzt gleichzeitig die Forderung nach Foerderung dieser Wissenschaftler/innen, wie sie in der im Internet

veroeffentlichten Resolution der "Initiative wissenschaftlichernachwuchs.de"

erhoben wird.

Die Antwort des Bundesministeriums (Schreiben vom 5. Dezember 2001, Gz 311-41212-29, gez. Bremecker) bestritt jede Beeintraechtigung der

"Moeglichkeiten der habilitierten oder sich gerade habilitierenden

Wissenschaftler" durch die anstehende Hochschuldienstrechtsreform. Es bestehe durchaus fuer neu Habilitierte die Moeglichkeit der

Weiterbeschaeftigung und zwar als wissenschaftliche Mitarbeiter: "Dies kann

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entweder im Beamtenverhaeltnis auf Zeit oder im Rahmen eines

Angestelltenverhaeltnisses erfolgen. Letzteres kann nach dem HRG befristet werden, sofern die Gesamttaetigkeitszeit zwoelf Jahre noch nicht

ueberschritten hat, ansonsten nach dem Gesetz ueber Teilzeitbeschaeftigung und befristete Arbeitsverhaeltnisse (Sachgruende: z.B. Lehrstuhlvertretung oder Vermeidung von Sucharbeitslosigkeit)."

Inzwischen sind in der Oeffentlichkeit die angefuehrten Regelungen zum Befristungsrecht - § 57 HRG sieht 12 Jahre Gesamthoechstdauer fuer befristete Vertraege an Universitaeten, Forschungsinstituten und eventuell auch an Museen vor - lebhaft diskutiert worden. Das Ministerium konnte bislang den Verdacht, hier werde einer ganzen Mittelbau-Generation kurzerhand die berufliche Zukunft verschlossen, nicht ausraeumen (siehe hierzu Edelgard Bulmahn, Flexibilitaet braucht keine Schlupfloecher. Zurueck zu den Fakten - Klarstellung zum neuen Befristungsrecht fuer

Hochschulangehoerige, in: Sueddeutsche Zeitung vom 26./27. Januar 2002).

Zahlreiche Artikel, Fernsehsendungen, Debatten und Initiativen haben die berechtigten Interessen der Nachwuchswissenschaftler/innen auf der einen und die allgemeinen Konsequenzen fuer Forschung und Lehre auf der anderen Seite betont. Verlangt wird zu recht nach einer Uebergangsregelung fuer eine

Generation, die unter ganz anderem Rechtsstatut ihre Laufbahn begonnen hat, jetzt aber rueckwirkend unter die Massgabe der Befristungsregelung

(Qualifikationsdauergrenze, die Promotionsphase mit maximal sechs Jahren eingerechnet) gestellt wird. Wer sich nicht nach dem Kriterienkatalog der Juniorprofessuren evaluieren lassen kann, faellt aus dem Konzept der Uebergangsloesungen, die das BMBF vorsieht, schlicht heraus. Das

Reformmodell geht damit zu Lasten einer Generation bereits ausgebildeter, in der Regel hochqualifizierter Nachwuchswissenschaftler/innen, auf deren Schultern ein grosser Teil gegenwaertiger wissenschaftlicher Arbeit ruht.

Der Historiker Hans-Ulrich Wehler hat, wie zuvor bereits sein Kollege Ulrich Herbert, in einem Zeitungsartikel ("Auf die freie Wildbahn geschickt", DIE ZEIT Nr. 6 vom 31. Januar 2002, S. 6), entschieden gegen das

"Kahlschlag"-Verfahren der Novellierung argumentiert: "Strukturell entscheidend ist jedoch das kuenftige Riesenloch im Personalaufbau der Hochschulen und hochkaraetigen Forschungsprojekte. Wird die

Exklusionspraxis, die das Gesetz legitimiert, tatsaechlich exekutiert,

fehlen der Wissenschaft alsbald mehrere Generationskohorten, die neuartige Gesichtspunkte, einige Forschungsinteressen, frische Perspektiven mitbringen und die Routine des Establishments in Frage stellen. Ist es wirklich

unbekannt, worin das Geheimnis auch der deutschen Hochschulen liegt? Dass sie durch den kontinuierlichen Zustrom dieses belebenden Nachwuchses, der noch nie eine von Risiken befreibare Aufstiegsphase vor sich hatte, ihre Regenerations- und Innovationsfaehigkeit bewahrt hat!" Jetzt aber drohe "die kuenftige deutsche Pisa-Universitaet".

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Im Fall des Faches Kunstgeschichte mit seinen zentralen Praxisfeldern Universitaet, Denkmalpflege und Museum sind aufgrund zahlreicher stark projektorientierter wissenschaftlicher Taetigkeiten alle drei Berufsbereiche empfindlich betroffen, denn nicht nur an den Hochschulen, auch an den Museen und in der Denkmalpflege ist die Werk- oder Zeitvertragsbasis fuer viele

Beschaeftigte die Regel. Die in § 57 b angedeutete Moeglichkeit einer

Verlaengerung "nach Massgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)"

traegt, da konkrete Ausfuehrungsbestimmungen fehlen, nichts zur

Sicherstellung der Wissenschaftler/innen ueber die Zwoelfjahresfrist hinaus bei. Es steht vielmehr zu befuerchten, dass die Universitaeten,

Forschungseinrichtungen und gegebenenfalls auch die Museen die Moeglichkeiten des § 14,1 TzBfG nicht ausschoepfen, um sich nicht Klageverfahren auf Dauerbeschaeftigung auszusetzen.

Der Verband Deutscher Kunsthistoriker setzt sich daher fuer eine Aussetzung der Befristungsregelung fuer die aufs haerteste betroffene gegenwaertige Generation ein und plaediert ferner fuer eine weitergehende allgemeine Reform dieser Massgabe, um auch weiterhin fuer die wissenschaftliche Ausbildung und Forschung, die vielfach nur durch (Drittmittel-) Projekte qualifiziert erbracht werden kann, als notwendige Voraussetzung die fachliche und personelle Kompetenz gewaehrleistet zu sehen.

Fuer den Vorstand:

PD Dr. Michael Diers Anmerkung:

Hingewiesen sei auf einen sehr ausfuehrlich dokumentierenden und kommentierenden Artikel zum Thema, den die FU-Germanistinnen Cornelia Mueller und Kerstin Schoor unter dem Titel "Jahrhundertreform als

Kahlschlagsanierung - Die Reform des Hochschuldienstrechtes aus der Sicht des wissenschaftlichen Nachwuchses" im Maerz/April 2002 in den "Mitteilungen des deutschen Germanistenverbandes", hrsg. von Petra Boden und Holger Dainat, 49. Jg., H. 1/2002 veroeffentlichen werden.

Quellennachweis:

ANN: Stellungnahme des VDK zur HRG Novelle. In: ArtHist.net, 20.03.2002. Letzter Zugriff 27.02.2022.

<https://arthist.net/archive/24937>.

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