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Aktuelles zur Pandemie

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Academic year: 2022

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(2) ARBEITSRECHT AM MORGEN, Folge 10. MIT AGV-ANWÄLTIN ELKE FASTERDING. Aktuelles zur Pandemie Änderung der Coronavirus – Impfverordnung (CoronaImpfV) Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. 03.06.2021. 2.

(3) Infektionsschutzrechtliche Neuregelungen des Bundes. § Coronavirus – Impfverordnung tritt in Kürze in Kraft; Ermächtigungsgrundlage für die Impfung durch Betriebsärzte § Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes am 01.06.21 in Kraft getreten; Klarstellung im Rahmen des §56 Abs. 1a IfSG, Versorgungsanspruch bei Impfschäden §60 IfSG, Testpflicht bei internationalen Flugreisen § COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung am 09.05.21 in Kraft getreten; Ausnahmen für Geimpfte, Getestete, Genesene, § 28c IfSG § Coronavirus-Einreiseverordnung, § 36 Absatz 8, 10 IfSG am 13.05.21 in Kraft getreten; Regelungen für Einreisen nach Deutschland aus Risiko-, Hochrisiko- und Virusvariantengebieten. 03.06.2021. 3.

(4) Testen und Impfen. Testen Corona Arbeitsschutzverordnung: Testangebotspflicht – läuft zum 30. Juni aus (die Verlängerung der Corona Arbeitsschutzverordnung wird bereits diskutiert; die BDA gerechnet damit, dass die Testangebotspflicht fortbestehen wird). Impfen Start Impfen durch Betriebsärzte: 07. Juni. 03.06.2021. 4.

(5) Änderung der Coronavirus – Impfverordnung (CoronaImpfV), tritt in Kürze in Kraft § Wegfall der Priorisierungsreihenfolge; Betriebs- und Privatärzte sollen in die Impfkampagne einbezogen werden § Anspruchsberechtigt sollen alle Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Impfungen sein – also auch Grenzpendler und Saisonarbeiter, die bisher keinen Anspruch gehabt hätten. § Betriebsärzte sollen Leistung eigenständig erbringen können – Notwendigkeit der Anbindung an ein Impfzentrum entfällt. § Regelung, dass die Betriebsärzte die Impfstoffe und das Impfzubehör unentgeltlich über die Apotheke erhalten, vorgesehen. § Erstmals Vergütung der Apotheken geregelt, wenn sie Betriebsärzte mit Corona – Impfstoffen versorgen § Hinweis zur Haftung bei Impfungen in Unternehmen. 03.06.2021. 5.

(6) Keine Haftung des Arbeitgebers bei Impfung durch Betriebsärzte. 03.06.2021. • Hinweis des BMG in der Begründung zum Referentenentwurf der Coronavirus-Impfverordnung vom 19. Mai 2021: • „Auch wenn die Impfungen in den Betrieben durchgeführt werden, gelten sie grundsätzlich, insbesondere auch haftungsrechtlich, nicht als betrieblich veranlasst, sondern sind Teil der staatlichen Impfkampagne zum Schutz vor dem Coronavirus SARSVoV-2. Sie sind für die Anspruchsberechtigten freiwillig; das Erfüllungsverhältnis besteht allein zwischen dem Leistungserbringer (Betriebsarzt) und dem Anspruchsberechtigten.“. 6.

(7) Haftung bei Corona - Impfungen Keine Haftung des Arbeitgebers aus Behandlungsvertrag Grundsätze des Urteils zur Grippe-Impfung (BAG 17. Dezember 2017; 8 AZR 853/16) § Arbeitgeber erbringt nicht die medizinische Leistung, er ist nicht der „Behandelnde“ § Impfangebot erfolgt nicht durch Arbeitgeber Impfung gehört nicht zum originären Aufgabenspektrum eines Betriebsarztes Ärzte –auch Betriebsärzte –in Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei § Keine Zurechenbarkeit, da nicht betrieblich veranlasst Teil der staatlichen Impfkampagne Freiwillig für Arbeitnehmer Keine Haftung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag § Ermöglichen der Impfung schafft Gefahrenlage; Schutzpflicht §241 Abs. 2 BGB § Schutzpflicht: Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger Arbeitgeber für ausreichend halten darf Ordnungsgemäße Auswahl Keine Überwachungspflicht § Arbeitgeber nicht zur Coronavirus-Schutzimpfung verpflichtet § Ärztliches Aufklärungsgespräch über Impfrisiken erforderlich 03.06.2021 § I. d. R. Kein Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis. 7.

(8) Impfstoffbestellung Das Bundesministerium für Gesundheit hat folgende Vorgaben zur Belieferung der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte mit dem Impfstoff von BioNTech für die KW 23 mitgeteilt: • Gesamtmenge von 702.000 Dosen des Impfstoffs von BioNTech. Diese Menge ist ausschließlich den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten vorbehalten. • Jede/Jeder der 6.159 bestellenden Betriebsärztinnen und Betriebsärzte erhält mindestens 102 Dosen (17 Vials). • Die restliche Menge – bestehend aus der Differenz zur Gesamtmenge (73.782 Dosen) und der Menge bezüglich der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, die weniger bestellt haben als 102 Dosen – wird einigermaßen gleichmäßig auf die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte verteilt, die mehr als 102 Dosen bestellt haben. Die bestellenden Betriebsärzte werden bis spätestens zum 2. Juni 2021 von ihrer Apotheke informiert, in welchem Umfang genau ihre Bestellung beliefert wird. Die Anlieferung des Impfstoffs inklusive Impfzubehör erfolgt über die Apotheke grundsätzlich am Montag – in der Regel nachmittags. Zum Impfbeginn erfolgt die erste Lieferung also am Montag, 7. Juni 2021. 03.06.2021. 8.

(9) Impfstoffbestellung Impfstoff Die Betriebsärzte erhalten in der Woche vom 14. Juni bis 20. Juni (KW 24) erneut ausschließlich den Impfstoff Comirnaty® (BioNTech). Bestellfrist Die Bestellung des Impfstoffes für die Woche vom 14. Juni bis 20. Juni (KW 24) erfolgt aufgrund des Feiertags (Fronleichnam) ausnahmsweise bereits bis Mittwoch, 2. Juni 2021, 12 Uhr. Die bestellenden Betriebsärzte werden gebeten, die Rezepte fristgerecht bei der Apotheke einzureichen. Höchstmenge Die Bestellmenge ist für die KW 24 pro Betriebsarzt auf maximal ▪ 300 Dosen (50 Vials) des Impfstoffs von BioNTech/Pfizer begrenzt. Betriebsärzte müssen weiterhin damit rechnen, dass sie abhängig vom gesamten Bestellvolumen weniger Dosen erhalten, als sie bestellt haben. Die Höchstbestellmenge entspricht demnach nicht der tatsächlichen Liefermenge, da die Gesamtmenge der zur Verfügung stehenden Impfstoffe auf die bestellenden Betriebsärzte aufgeteilt wird. Über die tatsächliche Liefermenge gibt die Apotheke dem Betriebsarzt voraussichtlich am Mittwoch, 9. Juni 2021, eine 9 03.06.2021 Rückmeldung..

(10) Versorgung der Betriebsärzte mit COVID-19-Impfstoffen https://www.wirtschafttestetgegencorona.de/wp-content/uploads/2021/05/Flussdiagramm_BDA_21_05_21n.pdf. 03.06.2021. 10.

(11) Besteht eine gesetzliche Impfpflicht?. • Nein. Impfen bedeutet das Einbringen körperfremder Substanzen und Eiweiße mittels Stichverletzung in gesundes Körpergewebe. Es stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, der gerechtfertigt sein muss, andernfalls ist der Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt. • Eine gesetzliche Impfpflicht gegen COVID-19 gibt es nicht.. 03.06.2021. 11.

(12) • Arbeitgeber können Arbeitnehmer nicht verpflichten, sich impfen zu lassen oder Medikamente einzunehmen; das Direktionsrecht wird eine Impfanordnung des Arbeitgebers nicht rechtfertigen. Dies gilt auch für die Corona – Pandemie.. Ist eine Anordnung des Impfens durch den Arbeitgeber möglich?. 03.06.2021. Natürlich besteht ein großes Interesse von Arbeitgebern, Mitarbeitern und Kunden, eine Impfung als Verpflichtung aufzuerlegen, aber der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. • Das gilt unterschiedslos auch im Bereich des Gesundheitswesens / der Pflege und den in § 23 IfSG (Infektionsschutzgesetz) genannten Personengruppen.. 12.

(13) Aktueller Fall aus einer Zahnarztpraxis. Ein Zahnarzt in Oberbayern drohte via WhatsApp seinen Mitarbeitern: “Wer die Impfung nicht möchte, wird ohne Gehalt von der Arbeit freigestellt.“ Die Mitarbeiter ließen sich impfen. Allerdings hat jetzt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung eingeleitet. Laut Landeszahnärztekammer drohen auch berufsrechtlich Konsequenzen, wohl in Form einer Geldbuße. Quelle: Stern, 28.01.2021. 03.06.2021. 13.

(14) Impfstatus – Fragerecht des Arbeitgebers • Kein generelles Fragerecht aus § 23a IfSG - § 23a Satz 1 IfSG: Fragerecht bzgl. Impfstatus; betrifft aber nur die in § 23 Absatz 3 IfSG genannten Bereiche aus dem Gesundheitswesen (z.B. Krankenhausmitarbeiter, Arbeitnehmer in Altenheimen und Arztpraxen). Für diese Branchen hat das Infektionsschutzgesetz nämlich geregelt, dass eine Frage nach dem Impfstatus zulässig ist, wenn sie zur Infektionsverhütung erforderlich ist. § 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten „Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.“. • Problematisch: Frage nach Impfstatus DSGVO. 03.06.2021. Verarbeitung personenbezogener Gesundheits – Daten 14.

(15) Naber / Schulte: “Können Arbeitnehmer zu einer Corona-Impfung oder einem Impfnachweis verpflichtet werden?“, NZA 2021, 81 „III. Pflicht zum Nachweis einer Impfung In vielen Fällen werden Arbeitgeber versuchen, von Arbeitnehmern den Nachweis einer Impfung zu verlangen.. Besteht keine Pflicht zur Impfung, wovon man in den meisten Fällen wird ausgehen müssen, stellt sich die Frage nach der Berechtigung des Arbeitgebers, den Nachweis einer freiwillig vorgenommenen Impfung zu verlangen. Der Nachweis über eine (Nicht-)Impfung ist eine personenbezogene Information. Zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich iSd § 26 Abs. 1 BDSG oder Art. 6 Abs. 1 c DSGVO dürfte der Nachweis über eine Impfung – solange keine allgemeine gesetzliche oder wirksam vereinbarte vertragliche Pflicht besteht – nicht sein, so dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine Datenverarbeitung nicht vorliegen dürften…. Hinzu kommt, dass es sich bei der Information über eine Impfung um ein Gesundheitsdatum handelt, das gem. Art.9 Abs. 1 DSGVO besonders geschützt ist. Solche Informationen sind einer Datenverarbeitung nicht zugänglich, wenn nicht ausnahmsweise die hohen Voraussetzungen …erfüllt sind. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung im Einzelfall erfüllt sind, ist zu bedenken, dass eine Impfung alleine der Prävention dient, aber keinen Nachweis über eine akute Infektion und eine deswegen unmittelbar ausgehende Gefahr vermittelt; dies unterscheidet den Impfnachweis wesentlich von (Schnell-)Tests…. Die (Daten-)Verarbeitung eines Impfnachweises wäre somit regelmäßig aufgrund der derzeit geltenden Datenschutzgesetze nicht zulässig. Weder durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag noch 03.06.2021 unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht wird man davon abweichen können…“. 15.

(16) Evtl. Argumentation über Erwägungsgrund 46 DSGVO (Lebenswichtige Interessen)? „1Die. Verarbeitung personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. 2Personenbezogene. Daten sollten grundsätzlich nur dann aufgrund eines lebenswichtigen Interesses einer anderen natürlichen Person verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung offensichtlich nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann. 3Einige. Arten der Verarbeitung können sowohl wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses als auch lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person dienen; so kann beispielsweise die Verarbeitung für humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen erforderlich sein.“ Gegenargument: Nicht ersichtlich, dass die Kontrolle durch den ArbGeb davon erfasst ist. Auf der Datenschutzkonferenz v. 10.09.2020 wurden Wärmebildkameras und elektr. Temperaturerfassung im Rahmen der Corona-Pandemie nicht einmal thematisiert … 03.06.2021 16.

(17) Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes Das Gesetz ist am 31.05.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und gilt seit dem 01.06.2021. Das Gesetz sieht Anpassungen im Infektionsschutzgesetz vor. Nachtragungen in einen Impfausweis sind künftig neben Ärzten auch in Apotheken durch Apothekerinnen und Apotheker möglich. Diese Möglichkeit vereinfacht insbesondere Nachtragungen in einen digitalen Impfpass, § 22 Abs. 2 S. 3 IfSG. Entschädigung bei Schul- oder Kitaschließungen Klargestellt ist nun, dass der Entschädigungsanspruch wegen Schul- oder Kitaschließung nach § 56 Abs. 1a IfSG auch dann besteht, wenn die Schließung aufgrund anderer Umstände als durch eine behördliche Schließung erfolgt (z.B. aufgrund Gesetzes, Landesverordnung oder Entscheidung der Schulleitung). Bislang wurde dies in der Verwaltungspraxis unterschiedlich gehandhabt und teilweise Erstattungsanträge in diesen Fällen abgelehnt. Die Gesetzesänderung schafft Klarstellung und vereinheitlicht die Verwaltungspraxis. Durch eine Änderung in § 28b Abs. 3 S. 2 IfSG werden Hochschulen von der Beschränkung auf die Durchführung von Wechselunterricht ausgenommen. 03.06.2021. 17.

(18) Testpflicht bei internationalen Flugreisen, § 36 Absatz 10 Satz 1 Nr. 1a IfSG. Durch die Ergänzung eines Absatzes 1a in § 36 Abs. 10 S. 1 IfSG wird die Bundesregierung ermächtigt eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die Vorlage eines negativen Testergebnisses vor Abflug bei internationalen Flugreisen regelt. Gerade bei internationalen Flugreisen besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko. Internationale Flugreisen machen einen Aufenthalt meist über mehrere Stunden in begrenztem Raum erforderlich und Reisende kommen in Kontakt mit anderen Personen der ganzen Welt. Mit der Testung bereits vor Abflug wird die Wahrscheinlichkeit gesenkt, dass infizierte Personen andere Personen während des Flugs anstecken oder Mutationen des Coronavirus einführen könnten.. 03.06.2021. 18.

(19) Versorgungsanspruch Mit einer Ergänzung des § 60 IfSG um Nummer 1a wird klargestellt, dass der Anspruch auf Versorgung bei Impfschäden nach dem Bundesversorgungsgesetz für alle gegen COVID-19 geimpften Personen gilt. Das war bislang unklar.. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 27. Dezember 2020 in Kraft. BDA. 03.06.2021. 19.

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