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Mehr Freiheit

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Academic year: 2022

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(1)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Mehr Freiheit

mehr Verantwortung

(2)

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«Freiheit und doch

Verantwortung – ein

Widerspruch?»

(3)

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Widerspruch?

Pflicht

9:30 Termin in Bern

Freiheit ist der Weg mit Verantwortungen

(4)

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«Das neue

Lebensmittelrecht lässt mehr Freiheiten und

Flexibilität zu, gibt aber

auch klare Pflichten für

Unternehmen vor.»

(5)

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«Freiheit!»

(6)

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Definition Lebensmittel

Art. 4 Lebensmittel

1 Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise

vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise

verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

3 Nicht als Lebensmittel gelten:

d. Arzneimittel;

e. kosmetische Mittel;

f. Tabak und Tabakerzeugnisse;

(7)

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Aufgabe des Positivprinzips

Vor Revision LMG:

Art. 8 Zulässige Lebensmittel

1 Der Bundesrat legt die zulässigen Arten von

Lebensmitteln fest, umschreibt sie und bestimmt die Sachbezeichnung; er kann die entsprechenden

Anforderungen regeln.

2 Die zuständige Bundesstelle kann Lebensmittel, die der Bundesrat noch nicht zugelassen hat, vorläufig bewilligen und eine Sachbezeichnung bestimmen.

(8)

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Aufgabe des Positivprinzips

Vor Revision LMG (Positivprinzip):

Alles ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.

Lebensmittelrecht 2017:

Alles ist erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist.

Bsp. Für Verbote:

 Bewilligungspflicht für neuartige Lebensmittel

 Abschliessende Listen für Vitamine und Mineralstoffe bei Nahrungsergänzungsmitteln

 etc.

(9)

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Sachbezeichnung

Anhang 1 Ziffer 4 LIV 4. Sachbezeichnung:

4.1 Bezeichnung eines Lebensmittels wie sie von den geltenden Rechtsvorschriften für dieses Lebensmittel vorgeschrieben ist (rechtlich vorgeschriebene

Bezeichnung);

4.2 Bezeichnung, die von den Konsumentinnen und Konsumenten als Bezeichnung eines bestimmten

Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre (verkehrsübliche

Bezeichnung); oder

(10)

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Sachbezeichnung

4.3 Bezeichnung, die ein Lebensmittel und

erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Konsumentinnen und Konsumenten zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden

könnte (beschreibende Bezeichnung).

Sachbezeichnung ohne Positivprinzip:

Entscheidkaskade

vorgeschrieben – verkehrsüblich – beschreibend

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Sachbezeichnung

(12)

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Sachbezeichnung

(13)

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Sachbezeichnung

(14)

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Sachbezeichnung

Bisher: Art. 99 der Verordnung über alkoholische Getränke 8. Kapitel: Übrige alkoholische Getränke

Art. 99 Definition

Übrige alkoholische Getränke sind alle alkoholischen Getränke, die nicht im 2.–7. Kapitel definiert sind.

Neu: obsolet!

Die Sammelbezeichnung «übrige alkoholische Getränke»

verschwinden… wegen Aufhebung des Positivprinzips

(15)

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«Keine Bewilligungen mehr für nicht umschriebene

Lebensmittel!»

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Bewilligungspflichten für Produkte und Stoffe: heute und morgen

Vor Revision Mit Lebensmittelrecht 2017

Nicht umschriebene LM (Art. 5 LGV) -- Ergänzungsnahrung (VSpez) --

FSMP (Vspez) --

Zusatzstoffe (ZuV) --

Stoffe (Vesse) --

Markttest (LGV) --

(17)

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«Ja, aber….»

(18)

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Bewilligungspflicht für Novel Food

• Um Gesundheits- und Täuschungsschutz dennoch sicherzustellen  risikobehaftete Lebensmittel doch bewilligungspflichtig.

• Gleiches Schutzniveau wie in der EU.

(19)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 19

Bewilligungspflichten für Produkte und Stoffe: morgen

Vor Revision Mit Lebensmittelrecht 2017

Nicht umschriebene LM (Art. 5 LGV) -- Ergänzungsnahrung (VSpez) --

FSMP (Vspez) --

Zusatzstoffe (ZuV) --

Stoffe (Vesse) --

Markttest (LGV) --

-- Neuartige Lebensmittel

-- Neuartige traditionelle

Lebensmittel

(20)

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«Keine Bewilligung mehr für einzelnes Produkt.

Keine BLV-Nummer mehr.»

(21)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 21

«Verantwortung!»

(22)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 22

Ziel

• Die Gesundheit vor Lebensmittel, die nicht sicher sind, zu schützen.

• Hygienischen Umgang mit Lebensmittel sicherzustellen.

• Konsumenten vor Täuschung zu schützen.

• Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln notwendigen Information zur Verfügung zu stellen.

(23)

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Ziel

Um die Ziele zu erreichen, kann der Bundesrat:

• Anforderungen an die Sicherheit festlegen;

• Hygienevorschriften erlassen;

• Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln vorschreiben;

• zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes Anforderungen festlegen.

(24)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 24

Grundsatz

Es gilt die Eigenverantwortung der Unternehmen:

• Sie müssen dafür sorgen, dass die gesetzlichen

Anforderungen eingehalten werden. Wie sie diese erfüllen, ist Herstellungs- respektive Betriebsfreiheit.

• Sie sind zur Selbstkontrolle verpflichtet.

• Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

(25)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 25

«Die Pflicht zur Selbstkontrolle ist

nicht neu!»

(26)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 26

Selbstkontrolle – Was bleibt gleich

• Die Selbstkontrolle bleibt der zentrale Pfeiler des

Lebensmittelrechts, welcher sogar noch wichtiger wird.

• Der verantwortlichen Person übernimmt eine zentrale Rolle im Rahmen der Selbstkontrolle.

• Die verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass die Anforderungen, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden.

(27)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 27

Selbstkontrolle – Was ist neu

Die Elemente der Selbstkontrolle werden ausformuliert und beinhalten für Lebensmittelbetriebe insbesondere:

• Sicherstellung der guten Verfahrenspraxis und der Gewährleistung des Täuschungsschutzes

• Anwendung des Systems der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (HACCP)

• Probenahme und Analyse

• Rückverfolgbarkeit

• Rücknahme und Rückruf

• Dokumentation

(28)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 28

Selbstkontrolle – Was ist neu

Auch reine Handelsbetriebe sind zur Selbstkontrolle

verpflichtet. Die Elemente der Selbstkontrolle gelten neu auch für Handelsbetriebe :

Prüfung der Sicherheit

• Gewährleistung des Täuschungsschutzes

• Probenahme und Analyse

• Rückverfolgbarkeit

• Rücknahme und Rückruf

• Dokumentation

(29)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 29

Selbstkontrolle – Was ist neu

Die gute Verfahrenspraxis wird neu genauer umschrieben:

Gute Hygienepraxis umfasst alle Massnahmen, die eine Beeinträchtigung ausschliessen.

Gute Herstellungspraxis wird grundsätzlich von der Branche definiert.

 Beides sind wichtige Elemente der Sicherheit aber auch des Täuschungsschutzes

(30)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 30

«Brauche ich als Kleinstbetrieb auch

eine Selbstkontrolle?»

(31)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 31

Erleichterte Selbstkontrolle

Für Kleinstbetriebe sieht der Bundesrat eine erleichterte Selbstkontrolle und eine erleichterte schriftliche

Dokumentation vor (Art. 26 Abs. 3 LMG).

 d.h. auch Kleinstbetriebe müssen eine schriftlich dokumentierte Selbstkontrolle haben.

(32)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 32

Erleichterte Selbstkontrolle

Hinweise auf Erleichterungen:

 d.h. nicht nur in Kleinstbetrieben darf die

Selbstkontrolle in angepassten Form vorliegen.

Art. 75 LGV Pflicht zur Selbstkontrolle

Die Selbstkontrolle ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu

gewährleisten.

(33)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 33

Erleichterte Selbstkontrolle

Hinweise auf Erleichterungen:

 d.h. die Anforderungen werden nicht vom Vollzug festgelegt.

Art. 80 LGV Branchenleitlinie

Die Branchenleitlinien können für Kleinstbetriebe vereinfachte Anforderungen an die Selbstkontrolle festlegen.

(34)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 34

Erleichterte Selbstkontrolle

Hinweise auf Erleichterungen:

 d.h. nicht nur in Kleinstbetrieben darf die

Dokumentation in angepassten Form vorliegen.

Art. 85 LGV Dokumentation Selbstkontrolle

Die Dokumentation der Selbstkontrolle ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang

angepassten Form zu gewährleisten.

(35)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 35

Erleichterte Selbstkontrolle

Hinweise auf Erleichterungen:

 d.h. auch Kleinstbetriebe müssen eine schriftlich dokumentierte Selbstkontrolle haben.

Art. 85 LGV Dokumentation Selbstkontrolle Kleinstbetriebe können die Dokumentation der Selbstkontrolle angemessen reduzieren.

(36)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 36

«Moment, bin ich ein

Kleinstbetrieb?»

(37)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 37

Kleinstbetrieb

Interpretation:

Als Kleinstbetrieb gilt ein Betrieb mit 9 Vollzeitäquivalent

(Mitarbeiteräquivalent, Vollbeschäftigtenäquivalent, full time equivalent)

 die Anzahl der Erwerbstätigen, ungeachtet von der Funktion.

 Spezifisch schweizerischer Begriff, gemäss Diskussionen in den parlamentarischen Kommissionen.

Art. 2 Abs. 1 Ziff. 6 LGV Begriffe

Kleinstbetrieb: Betrieb mit bis neun Mitarbeiter.

(38)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 38

«Was genau ist eine

Branchenleitlinie»

(39)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 39

Branchenleitlinie

Die Lebensmittelwirtschaft kann Branchenleitlinien erstellen, um die Betriebe bei der Selbstkontrolle zu unterstützten.

 Sicherheit und Täuschungsschutz muss gewährleistet werden.

 Erleichterungen für Kleinstbetriebe.

 Wer nach Branchenleitlinie vorgeht, muss diese Leitlinie umfassend umsetzen.

 Branchenleitlinien werden durch das BLV bewilligt.

 Betriebe, die keine Branchenleitlinie benutzen, haben ein dem Betrieb angepasstes, äquivalentes Konzept der guten Verfahrenspraxis zu entwickeln und zu befolgen

(40)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 40

Branchenleitlinie

Der Inhalt einer Leitlinie:

• Zweck und Geltungsbereich

• Personalhygiene / Personalschulung

• Produktionshygiene

Anforderungen an Räume und Einrichtungen

Reinigung, Desinfektion, Schädlingsbekämpfung

• Herstellungsprozess

Prozessbeschreibung

Gefahrenanalyse

Prozessüberwachung

Rückverfolgbarkeit

• Richtwerte zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis

• Vorgehen bei der Abgabe gesundheitsgefährdender Ware

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«Was ist mit Toleranz- und

Grenzwerte?»

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Höchstwerte

Ein Begriff für alle Anforderungswerte:

Art. 2 Abs. 2 LGV Begriffe

Dem Ausdruck Höchstwert in dieser Verordnung entsprechen in den auf diese Verordnung gestützten Verordnungen des EDI oder des BLV die Ausdrücke Höchstmenge, Höchstkonzentration, Höchstgehalt, Grenzwert und Richtwert.

(43)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 43

Höchstwerte - Ziele

Lebensmittelsicherheit (Art. 7 LMG)

• Nur sichere Lebensmittel dürfen in Verkehr gebracht werden.

• Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon

auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder sie für den Verzehr ungeeignet sind.

• Bundesrat legt die Anforderungen an Sicherheit fest.

Zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes kann der Bundesrat (Art. 18 Abs. 4 LMG):

• Anforderungen festlegen.

• die Gute Herstellungspraxis umschreiben.

(44)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 44

«Was für Höchstwerte gibt es?»

(45)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 45

Höchstwerte

Der Bund kann nach wie vor Höchstwerte für

Rückstände und Kontaminanten;

Mikroorganismen;

Inhaltsstoffe;

Zusatzstoffe, Aromen und Enzyme;

Verarbeitungshilfsstoffe;

Vitamine, Mineralstoffe sowie sonstige Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung festlegen.

(46)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 46

«Was mache ich mit diesen

Höchstwerten?»

(47)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 47

Vorgehen

Überschreitung eines Höchstwerts

Betrieb:

Die Ware darf nicht in Verkehr gebracht werden und weder als Lebensmittel- zutat verwendet noch

verarbeitet oder vermischt werden.

(48)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 48

«Glück gehabt, es gibt keinen Höchstwert für meinen

Kontaminanten!»

(49)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 49

Höchstwerte

Kein Höchstwert:

Pflanzenschutzmittel: für nicht zugelassene Wirkstoff-Lebensmittel-Kombinationen gilt ein Rückstandshöchstgehalt von 0.01 mg/kg.

Kontaminant: Kein Standardhöchstwert für nicht geregelte Kontaminanten Selbstkontrolle

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Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 50

Nicht geregelte Kontaminanten

• Die Risikoanalyse (Risikobewertung, Risikomanagement, Risikokommunikation) ist Sache der verantwortlichen

Person

• Die Risikoanalyse ist Teil der Selbstkontrolle

 Es ist die Pflicht der verantwortlichen Person:

• sichere und nicht täuschende Lebensmittel zu produzieren;

• mögliche Gefahren zu eruieren;

• Höchstwerte im Rahmen der Guten Verfahrenspraxis festzulegen.

(51)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 51

«Welche mikrobiologischen

Höchstwerte gibt es?»

(52)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 52

Höchstwerte - Mikrobiologie

Lebensmittelsicherheitskriterium

• Festlegung der Akzeptabilität eines sich im Handel befindlichen Produktes.

Prozesshygienekriterium

• Angabe der akzeptablen Funktionsweise des Herstellungsprozesses.

Richtwert

• Überprüfung der guten Verfahrenspraxis.

Bei unbefriedigenden Ergebnissen von mikrobiologischen Kriterien sind in der Hygieneverordnung Massnahmen definiert.

(53)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 53

Höchstwerte - Mikrobiologie

Überprüfung der

guten Verfahrenspraxis (GVP) BASISHYGIENE

Überprüfung HACCP

LEBENSMITTELSICHERHEIT

Produktion (Prozess)

Handel (Produkt)

(54)

Name der Präsentation Departement / Amt und AutorIn Mehr Freiheit mehr Verantwortung 54

«Die Selbstkontrolle ist der Grundpfeiler des

Lebensmittelrechts. Sie ist das wichtigste Instrument der Lebensmittelsicherheit und des

Täuschungsschutzes»

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