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VG Würzburg W 6 E vom Keine Dringlichkeit wegen Versagung der gastsstättenrechtlichen Erlaubnis REWIS: open. smart. legal. Datenbank

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VG Würzburg

W 6 E 15.768

vom 28.08.2015

Keine Dringlichkeit wegen Versagung der gastsstättenrechtlichen Erlaubnis

REWIS: open. smart. legal.

Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr

URL: https://rewis.io/s/u/MBo/

VG Würzburg None

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W 6 E 15.768 vom 28.08.2015

Entscheidung | VG Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Die Antragsteller begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung für den 5. und 6.

September 2015.

1. Die Antragstellerin zu 2) ist Eigentümerin des Weinbergs mit der FlNr. ...44 der Gemarkung G. (Flurabteilung Sch.). Sie bewirtschaftet zusammen mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 1), der Winzer und Gästeführer auf dem Fränkischen Rotweinwanderweg ist, diesen Weinberg. Das Grundstück liegt in der Schutzzone II des geplanten Wasserschutzgebietes für den Brunnen IV (auf Fl.Nr. ...58) in G. (derzeit noch in der weiteren Schutzzone III des durch Verordnung ausgewiesenen Trinkwasservorgehaltsgebiets), aus der die Gemeinde G. seit ca. 2 Jahren ihre Wasserversorgung aufgrund einer vorläufigen wasserrechtlichen Genehmigung bezieht.

Im Rahmen der Veranstaltung „Wein und Wandern“, die seit mehreren Jahren durchgeführt wird, werden von den beteiligten Winzern (u. a. auch von den Antragstellern) Weinlauben aufgestellt und ein Ausschank betrieben, bei dem neben Wein auch Speisen gereicht werden. Hierfür erteilte die Antragsgegnerin in der Vergangenheit dem örtlichen Weinbauverein G. die beantragten Gestattungen. In diesem Jahr soll die Veranstaltung

„Wein und Wandern“ am 5. und 6. September stattfinden.

2. Mit Formblattantrag vom 16. Juli 2015 begehrten die Antragsteller die Erteilung der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 GastG) zum Betrieb einer Schankwirtschaft sowie einer Speisewirtschaft auf dem Grundstück FlNr. ...44 für den

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Zeitraum 5. und 6. September 2015. Hinsichtlich des Aufstellungsortes für die Toilettenanlage wurde angegeben „Dixi Zone III“ und hinsichtlich der Gläserspüle „Edelstahl in Zone III, keine Spüle in Zone II“.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2015 versagte die Antragsgegnerin die Erlaubnis auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs der Antragsteller. In den Gründen führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG eine Erlaubnis zu versagen sei, wenn sie u. a. aufgrund seiner örtlichen Lage dem öffentlichen Interesse widerspreche und insbesondere erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit befürchten lasse. Durch den Brunnen IV werde mit einer vorläufigen Genehmigung die Wasserversorgung von G. sichergestellt, jedoch sei vom Landratsamt Miltenberg u. a. die Auflage erteilt worden, den Brunnen so zu schützen, als ob das Wasserschutzgebiet bereits ausgewiesen worden sei. Eine mögliche Verunreinigung von Wasser könne bis zu ihrer Entdeckung gesundheitliche Schäden der Bevölkerung hervorrufen; diese Gefahr gelte es zu unterbinden. Die Antragsteller seien mit Schreiben vom 13. Februar 2013 darüber informiert worden, dass das Grundstück Flurnummer ...44 in der künftigen Schutzzone II des Wasserschutzgebiets liege. Hierbei sei auf künftige Festsetzungen hingewiesen worden, so insbesondere, dass von Abortanlagen ein hohes Gefahrenpotenzial für die Trinkwasserversorgung ausgehe, weshalb die vorhandenen Anlagen auf den entsprechenden Grundstücken entfernt werden müssten. Auch bei einem Ortstermin am 9.

Dezember 2013 und mit weiterem Schreiben sei mehrfach auf die anhaltende Gefahrensituation hingewiesen worden. Die im Antrag genannte Dixi-Toilette solle laut Antragsteller zwar außerhalb der künftigen Schutzzone III aufgestellt werden. Hierfür habe das Landratsamt bisher aber eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt. Die Entscheidung der Gemeinde G. bleibe auch durch eine positive Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung unberührt. Den Antragstellern gehöre kein weiteres Grundstück in der künftigen Schutzzone III, so dass ein Dritter dieses zur Verfügung stellen müsste. Aus hygienischer Sicht sei die Abgabe von Speisen und Getränken ohne direkt vorhandene Spülgelegenheit nicht akzeptabel. Die Gläserspüle befinde sich nach den Angaben der Antragsteller ebenfalls in der geplanten Schutzzone III, so dass mindestens ca. 80 m zurückzulegen seien, wodurch Verunreinigungen erfolgen könnten. Durch den regen Festbetrieb steige nach allem die Gefahr für mögliche Nachteile der Grundwasserversorgung. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 28. Juli 2015 festgestellt, dass Anträge auf Schankerlaubnis für öffentliche Veranstaltungen nach gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Landratsamts in der künftigen Schutzzone II nicht erteilt werden könnten und daher abzulehnen seien. Um eine mögliche Gefährdung der Wasserversorgung auszuschließen und zum Schutz vor möglichen Verunreinigungen könne die Gemeinde G. die Erlaubnis nicht erteilen. Der Bescheid wurde den Antragstellern am 1. August 2015 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 6. August 2015 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragsteller an die Antragsgegnerin und bat um Überprüfung des vg. Bescheids. Es solle die Toilettenanlage nunmehr auf dem Grundstück FlNr. ...183, das im Eigentum der Gemeinde stehe, aufgestellt werden. Dieses liege außerhalb der Schutzzone II, so dass von Seiten des

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Landratsamts Miltenberg keine Einwände gegeben seien. Die Gläser sollten nicht mehr vor Ort gespült und Einweg-Geschirr verwendet werden. Es solle mithin nicht mehr gespült werden, so dass nach allem die Gefahr einer Bodenverunreinigung nicht bestehe.

Mit Schreiben vom 11. August 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragsteller mit, dass der Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs nicht erteilt werde. Die Gemeinde G. als Eigentümer des Grundstücks FlNr. ...183 erlaube nicht, dass das Grundstück zum Aufstellen von Abortanlagen genutzt werde. Der entsprechende Antrag vom 6. August 2015 werde daher abgelehnt.

4. Am 17. August 2015 ließen die Antragsteller im vorliegenden Verfahren durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern für die Zeit vom 5. und 6. September 2015 die Erlaubnis zu erteilen, auf dem Weinbergsgrundstück der Antragstellerin zu 1) mit der Fl.Nr. ...44 einen Ausschank zu betreiben, und

den Antragstellern für die Zeit vom 5. und 6 September 2015 zu gestatten, für die Besucherinnen/Besucher ihres Ausschanks eine Toilette mit Auffangbehälter, durch den gewährleistet ist, dass keinerlei Verschmutzung des Bodens entstehen kann, auf einem Anhänger auf dem Feldweg zwischen dem Grundstück Fl.Nr. ...183 und ...51, der so abgestellt wird, dass keinerlei Verkehrsbehinderungen entstehen, vorzusehen;

hilfsweise ihnen zu gestatten, die fragliche Toilettenanlage mit Auffangbehälter auf dem Grundstück Fl.Nr. ...62 abzustellen.

Zur Begründung ließen die Antragsteller vortragen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dringlich sei. Eine Klage würde einen zu langen Zeitraum in Anspruch nehmen, so dass der Ausschank am 5. und 6. September 2015 nicht mehr gesichert sei. Für die Antragsteller würde dadurch großer Schaden entstehen, da sie durch den Ausschank ein nicht unbeachtliches Einkommen haben würden. Zugleich diene der Ausschank der Bekanntheit des eigenen Weines. Hinzu komme, dass dem Antragsteller daran gelegen sein müsse, als Gästeführer den Gästen auch den eigenen Weinberg vorführen zu können. Die Antragsteller hätten sich an der Veranstaltung „Wein und Wandern“ seit 15 Jahren beteiligt. Nachdem die Antragsgegnerin die Zurückweisung mit der Gefahr der Verunreinigung durch das Spülen von Gläsern und Geschirr begründet habe, hätten sich die Antragsteller an das Landratsamt gewandt. Man verwende nunmehr im Wesentlichen Einweggeschirr. Vor Ort müssten weder Gläser noch Geschirr gespült werden, vielmehr werde das benutzte Geschirr abtransportiert. Das Landratsamt habe vorgeschlagen, die Toilette außerhalb der Schutzzone II aufzustellen. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 16. Juli 2015 erklärt, dass für das Aufstellen der Toilettenanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ...183 keine Bedenken aus wasserrechtlicher Sicht bestünden. Die Gemeinde habe jedoch mit Schreiben vom 11. August 2015 ohne nähere Begründung diese Bitte abgelehnt. Deshalb hätten sich die Antragsteller entschlossen, die Toilette auf einen Anhänger zu stellen und diesen Anhänger auf dem Feldweg, der zwischen der Zone II und

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der Zone III entlangführe, aufzustellen. Der Feldweg liege nicht in der Zone II. Es sei also den Antragstellern zu gestatten, hier die fragliche Toilettenanlage aufzustellen und zwar natürlich so, dass keine Verkehrsbehinderung entstehe. Sollten hinsichtlich dieses Standorts Bedenken bestehen, gestatte der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...62, das außerhalb der Schutzzone II liege, die Aufstellung auf seinem Grundstück.

Dem Antrag wurden zwei eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerin zu 2) beigelegt.

Mit weiteren Schriftsätzen vom 24., 25., 26. und 27. August 2015 ließen die Antragsteller noch vortragen, es sei in der Vergangenheit zwischen den Antragstellern und dem Bürgermeister der Antragsgegnerin zu erheblichen Verstimmungen gekommen. Die Antragsgegnerin verweigere ohne Grund die Erlaubnis, die fragliche Toilette auf dem Grundstück FlNr. ...183 aufstellen zu dürfen. Der Pächter des Grundstücks FlNr. ...62 habe jedoch das Aufstellen der Toiletten auf seinem Grundstück gestattet. Der Ausschank finde an Stehtischchen im Freien und nicht in der baurechtlich geduldeten Weinbergshütte statt.

Da anderen Teilnehmern der Ausschank nicht versagt worden sei, erscheine das Verhalten der Antragsgegnerin willkürlich und nicht sachgemäß. Die Antragsgegnerin verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 29. Mai 2015 erklärt, dass gegen eine Toilettenanlage außerhalb der Zone II keine Einwendungen bestünden. Der Weg, auf dem die Toilette abgestellt werden soll, befinde sich nicht in der Schutzzone II, weshalb die Antragsteller beantragen, die Toilette auf dem Weg abstellen zu dürfen. Spülmöglichkeiten auf dem Grundstück der Antragsteller seien nicht mehr gegeben.

Die Dringlichkeit des Antrages sei gegeben. Bei Verweigerung der Schankerlaubnis könne das Unrecht, das den Antragstellern widerfahre, nicht verhindert werden. Der Antragsteller zu 1) erzeuge den Wein (5 Weinsorten), den er ausschenke, selbst. Den allergrößten Teil der Erzeugnisse werde bei diesem Fest verkauft. Es handele sich um 5 - 7 Kästen je Weinsorte mit je 12 1-Liter-Flaschen, die bei dem Fest verkauft würden. Außerdem hätten die Antragsteller für das Fest einem Pavillon gekauft, Stehtische, Sitzgelegenheiten und 500 Gläser sowie ein Aggregat für Strom. Es würde deshalb den Antragstellern ein großer wirtschaftlicher Nachteil entstehen, wenn die Schankerlaubnis nicht erteilt würde. Der Eigentümer und der Pächter des Grundstücks FlNr. ...62 habe schriftlich die Erlaubnis zum auf Stellen der Toilette erteilt. Die Antragsteller hätten Anspruch auf die Erteilung der Gestattung. Die Behauptung, der Brunnen in 130 m Tiefe könne durch Sickerstoffe, die von Toiletten ausgingen, beschädigt werden, sei im höchsten Maße fragwürdig. Hierfür bestünden keinerlei Beweise.

5. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 20. August 2015, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgebracht: Der vorübergehende Gaststättenbetrieb der Antragsteller bzw. die Aufstellung der Toilettenanlage auf den nachbeantragten Grundstücken sei von der Gemeinde G. zum Schutz des Brunnens IV abgelehnt worden.

Dieser Brunnen sei zurzeit die einzige Wasserversorgung der 4.100 Einwohner und eines Großunternehmens der Gemeinde. Für diesen Brunnen, der vorläufig genehmigt sei, sei die

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Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beantragt, was den Antragstellern seit Jahren bekannt sei. Dieses Verfahren habe sich über Jahre hingezogen, da v.a. die Antragsteller nicht bereit gewesen seien, ihren nicht genehmigten Gaststättenbetrieb mit Ausschank und Toilettenanlagen mit weiteren abwasserrelevanten Anlagen in einem nicht genehmigten Häuschen einzustellen und die Abwasser- und Spüleinrichtungen zurückzubauen. Das Grundstück Fl.Nr. ...44 liege in der künftigen Schutzzone II für den Brunnen IV und in der Schutzzone III des bereits bestehenden Wasservorbehaltsgebiets. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ...183, das sich im Eigentum der Gemeinde G. befinde und ebenfalls in der künftigen Schutzzone III und in der bereits bestehenden Zone III des Wasservorbehaltsgebiets liege, werde die Benutzung nicht genehmigt. Das Grundstück Fl.Nr. ...62 liege in der künftigen Schutzzone III. Der von Antragstellerseite vorgeschlagene Standort liege direkt am Feldweg zum Brunnen IV. Um den Brunnen zu schützen, habe die Gemeinde vom Landratsamt die Weisung bekommen, diesen Feldweg mittels Schranke zu sperren, so dass dieser Standort ebenfalls nicht befürwortet werden könne. Selbst wenn das Landratsamt die Aufstellung der Toilettenanlage auf den genannten

„Ersatzgrundstücken“ in der künftigen Schutzzone III zulassen würde, werde eine Schankerlaubnis nicht erteilt, da befürchtet werde, dass selbst bei Anlagen in der künftigen Schutzzone III eine Gefahr für die gemeindliche Wasserversorgung bestehe.

Mit weiteren Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 21. und 26.

August 2015 wurde das Vorbringen noch vertieft und darauf hingewiesen, dass der Antrag bereits mangels Antragsbefugnis bzw. Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Es fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn die Antragsteller nicht vorher bei der zuständigen Behörde ihr Anliegen vortragen. Bezüglich der beantragten Nutzung des Feldwegs zwischen den Grundstücken FlNr. ...183 und ...51 bzw. des Grundstücks mit der FlNr. ...62 als Toilettenabstellplatz sei kein Antrag bei der Gemeinde gestellt worden. Der Antrag auf Gestattung des vorübergehenden Gaststättenbetriebs vom 16. Juli 2015 habe sich allein auf das Grundstück der Antragsteller mit der FlNr. ...44 bezogen. Bezüglich des Feldwegs im Eigentum der Gemeinde sei eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, welche im vorliegenden Fall weder erteilt noch beantragt worden sei. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Es fehle ein Anordnungsgrund, da den Antragstellern zumutbar sei, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dass die Nichtteilnahme an der Veranstaltung „Wein und Wandern 2015“ für die Antragsteller existenzbedrohende Folgen haben könnte, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsteller zu 1) betreibe beruflich eine Lüftungsbaufirma und sei lediglich als „Hobbywinzer“ tätig. Auch gebe es andere Möglichkeiten den Wein zu vermarkten, wie etwa das große Weinfest der Antragsgegnerin im L-tal, das „Weinberghüttenfest“ sowie im Rahmen von Heckenwirtschaften. Auch bestehe kein Anordnungsanspruch.

6. Am 27. August 2015 haben die Antragsteller (rechtzeitig) Klage wegen der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs (W 6 K 15.797) erheben lassen. Hierüber ist noch nicht entschieden.

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7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakten (eine Heftung und ein Leitzordner) Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragsteller, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG begehren, ist zulässig, aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht begründet.

Hierbei kann offenbleiben, ob es den Antragstellern bereits am Rechtsschutzbedürfnis mangelt, weil sie den entsprechenden Antrag auf gaststättenrechtliche Erlaubnis mit den nun streitgegenständlichen Toilettenstandorten nicht zunächst bei der zuständigen Behörde (Gemeinde G.) gestellt haben, sondern sofort gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2013, § 123 Rn. 34;

Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 22).

Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb abzuweisen, weil er sich als unbegründet erweist. Im Einzelnen:

Das Gericht der Hauptsache kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).

Der Antrag ist dann begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet, sowie das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§

123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Im vorliegenden Fall ist schon kein Anordnungsgrund - aufgrund einer besonderen Dringlichkeit - gegeben.

Den geltend gemachten Anordnungsgrund der besonderen Dringlichkeit wegen sonst drohender Existenzgefährdung haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Das vorliegende Verfahren hat nämlich die Besonderheit, dass die Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache begehren, indem die Antragsgegnerin bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum endgültigen Erlass der Gestattung nach § 12 GastG verpflichtet werden soll. § 123 Abs. 1 VwGO schreibt aber vor, dass das Gericht lediglich

„einstweilige“ Anordnungen zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustands treffen kann. Daraus

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ergibt sich als wesentliches Element des vorläufigen Rechtsschutzes das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme von diesem Verbot wird von der Rechtsprechung nur dort anerkannt, wo es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig erscheint (vgl. VG Würzburg, B.v.

8.7.2013 - W 6 E 13.500 - juris). So kann die Vorwegnahme der Hauptsache zugunsten eines Antragstellers geboten sein, wenn seine soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist oder ein Zuwarten allgemein unzumutbar für ihn ist (vgl. Happ, in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 123, Rn. 66a ff.). Die bloße Dringlichkeit wegen der am 5. und 6.

September 2015 stattfindenden Veranstaltung reicht im vorliegenden Fall daher gerade nicht aus, um einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund anzunehmen. Weitere Voraussetzung der Vorwegnahme der Hauptsache ist, dass das Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BayVGH, B. v. 16.9.2011 - 22 C 11.2174; VGH BW, B. v. 14.8.1986 - 14 S 2179/86 - jeweils juris).

Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund (Existenzgefährdung), der ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar erscheinen lässt, nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat der Antragsteller zu 1) in einer eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass die Antragsteller einen großen wirtschaftlichen Verlust erleiden würden und bei der bevorstehenden Veranstaltung der allergrößte Teil ihres erzeugten Weines verkauft wird. Eine nähere Bestimmung des zu erwartenden Verlustes ist jedoch lediglich dahingehend erfolgt, dass eine bestimmte Anzahl von Weinflaschen verkauft werden würde neben Speisen und sonstigen Getränken. Eine konkrete Bezifferung des zu erwartenden Schadens erfolgte nicht. Auch blieb der Vortrag der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller zu 1) sich lediglich als „Hobbywinzer“ neben dem Betrieb einer Lüftungsbaufirma betätige, unwidersprochen. Auch kann der Einwand der Antragsteller, dass es neben der Veranstaltung „Wein und Wandern 2015“ auch noch andere Vermarktungsmöglichkeiten für den Wein der Antragsteller gibt (sonstige Weinfeste, Heckenwirtschaften), nicht von der Hand gewiesen werden. Die bloße Behauptung der Existenzgefährdung genügt deshalb nicht. Eine Existenzgefährdung erscheint aus oben genannten Gründen auch nicht wahrscheinlich. Zudem wären im Falle eines Obsiegens der Antragsteller im Hauptsacheverfahren eventuelle Schadensersatzansprüche denkbar. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ist den Antragstellern deshalb zumutbar.

2. Darüber hinaus wurde - ohne dass es hier noch darauf ankäme - aber auch kein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht.

Nach § 12 Abs. 1 GastG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

Eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache lässt sich bei summarischer Prüfung bereits deshalb nicht feststellen, da die Erteilung der Gestattung nach § 12 GastG im Ermessen der Antragsgegnerin liegt, das seitens des Gerichts gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist und lediglich im

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Falle einer „Ermessensreduzierung auf 0“ einen Anspruch auf die begehrte Gestattung erlauben würde (vgl. VGH Mannheim, B.v. 14.8.1986 - 14 S 2179/86 - juris).

Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Willkürverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) kann das Gericht bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Ein Anspruch auf die Erteilung der Gestattung aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Winzern, denen die Gestattung erteilt wurde, besteht nicht, da deren Grundstücke nicht in der künftigen Schutzzone II liegen (so die Antragstellerin zu 2) in ihrer Eidesstattliche Versicherung vom 13.8.2015, Seite 2) und insofern kein vergleichbarer Sachverhalt besteht. Auch eine Bindung aufgrund früher erteilter Gestattungen für das Grundstück der Antragsteller (FlNr. ...44) besteht nicht, da frühere Gestattungen dem örtlichen Weinbauverein G. (ohne Nennung von Flurnummern, wenn auch für die Flurabteilung Schneckenrain), nicht jedoch den Antragstellern persönlich erteilt wurden. Zudem hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 28. Juli 2015 entschieden, dass Anträge auf Schankerlaubnis auf Grundstücken in der künftigen Schutzzone II im Hinblick auf die Gewährleistung der Wasserversorgung der Gemeinde nicht erlaubt werden.

Zutreffend weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass die alternativen Standorte für die Toilettenanlage teilweise erst im gerichtlichen Verfahren benannt wurden und deshalb im streitgegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt werden konnten. Allerdings kann die Antragsgegnerin ihre Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzen (§

114 Satz 2 VwGO) und hat dies auch getan. Inwieweit die Ablehnung der Gestattung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GastG vorliegend aus Gründen des Trinkwasserschutzes letztlich gerechtfertigt ist, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, dessen Erfolgsaussichten letztlich als offen zu bewerten sind.

3. Auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt - auch unter Berücksichtigung der alternativen Standorte für die Trockentoiletten - vorliegend kein Überwiegen der privaten Interessen der Antragsteller an vorläufiger Durchführung der Veranstaltung. Das auch von Trockentoiletten Gefährdungen des Grundwassers und damit des Brunnens IV ausgehen können, ist nicht auszuschließen. Für den Aufstellungsstandort auf dem Feldweg zwischen dem Grundstück ...51 und ...183 bzw. auf dem Flurstück ...183, welches sich im Eigentum der Gemeinde befindet, haben die Antragsteller keine (Sondernutzungs)Erlaubnis erhalten. Deren Verweigerung im zugrunde liegenden Verfahren erscheint vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Antragsgegnerin mit dem zwischenzeitlich geschlossenen Brunnen III (Verunreinigungen mangels ausreichender Schutzzone) und der Einbeziehung des Flurstücks in die künftige Schutzzone III nicht willkürlich. Soweit die Erlaubnis auch im Hinblick auf die Aufstellung der Trockentoiletten auf FlNr. ...62 den Antragstellern von dem Eigentümer des Grundstücks bzw. dessen Pächter gestattet wurde, kann dem aus Gründen des Trinkwasserschutzes ebenfalls kein durchschlagendes Gewicht zukommen, da aufgrund der Entfernung der Toiletten zum Grundstück der Antragsteller, auf dem der Ausschank stattfindet, erfahrungsgemäß die Nutzung der Toiletten nicht durch alle Gäste gewährleistet ist („Wildpinkler“). Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Brunnen IV um die derzeit einzige Wasserversorgung der Antragsgegnerin handelt und aufgrund der geologischen Gegebenheiten („fehlende Trennschicht zwischen den

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Grundwasserstockwerken“, Schreiben des Landratsamts an die Antragstellerin zu 2) vom 22. 10.2014, Bl. 124 der Akte) Stoffe leicht in den Brunnen und damit in das Trinkwasser gelangen. Da andererseits den Antragstellern - wie oben dargestellt - ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumutbar ist, konnte der Antrag letztlich keinen Erfolg haben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG.

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