• Keine Ergebnisse gefunden

VG Augsburg Au 7 S vom Kein Abschiebungsverbot nach Nigeria wegen medizinischer Versorgung REWIS: open. smart. legal. Datenbank fü

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "VG Augsburg Au 7 S vom Kein Abschiebungsverbot nach Nigeria wegen medizinischer Versorgung REWIS: open. smart. legal. Datenbank fü"

Copied!
10
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

VG Augsburg

Au 7 S 17.33107

vom 13.06.2017

Kein Abschiebungsverbot nach Nigeria wegen medizinischer Versorgung

REWIS: open. smart. legal.

Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr

URL: https://rewis.io/s/u/44V/

VG Augsburg None

(2)

1

2

3

4

5

6

Au 7 S 17.33107 vom 13.06.2017

Entscheidung | VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

I.

Der Antragteller, der keine Ausweisdokumente vorlegte, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Androhung seiner Abschiebung nach Nigeria.

1. Der nach eigenen Angaben am ... 1988 geborene Kläger ist, wiederum nach eigenen Angaben, nigerianischer Staatsangehöriger, Volkszugehörigkeit Ibo, katholischen Glaubens.

Er reiste im Juni 2015 in die Bundessrepublik Deutschland ein und stellte am 2.

Juli 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend:

Bundesamt) einen Asylantrag.

Am 22. August 2016 fand die persönliche Anhörung des Antragstellers durch das Bundesamt statt. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe in Nigeria keine Personalpapiere gehabt, da dies hohe Gebühren koste.

Vor seiner Ausreise habe er sich zuletzt in,, aufgehalten. Im August 2014 habe er Nigeria verlassen. Er sei mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen und von dort aus mit dem Boot nach Griechenland gefahren. Von dort sei er zu Fuß über Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland gekommen.

Sein Vater und seine Mutter lebten noch unter der angegebenen Adresse in ....

Außerdem seien noch zwei Brüder und drei Schwestern in Nigeria. Er habe sechs Jahre die Grundschule, sechs Jahre die Oberschule besucht und dann an der Universität Business-Management studiert, aber keinen Abschluss gemacht. Er sei Gabelstaplerfahrer gewesen und habe monatlich durchschnittlich 20.000 Naira verdient.

Zu den Gründen für seinen Asylantrag führte er aus, er habe 2011 bei seinem Onkel in ... gewohnt, in einer Gegend, in der es zwischen Muslimen und Christen

(3)

7

8

9

oft zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Bei einer solchen Auseinandersetzung sei ihm ein Schraubenzieher in den Oberschenkel gestochen worden. Er sei ins Krankenhaus gekommen, aber auch nach seiner Entlassung habe er an dem Schock gelitten. 2013 habe er kein Fußballspiel mehr zu Ende spielen können. Er habe unerträgliche Schmerzen unterhalb der Rippen gehabt. Ein Arzt habe festgestellt, dass sein Blutdruck ziemlich hoch sei und habe auch eine Niereninsuffizienz festgestellt. Durch die verschriebenen Medikamente seien seine Blutdruckwerte aber wieder angestiegen. Die Krankenhäuser und die medizinische Versorgung in Nigeria würden nicht so gut funktionieren. Deshalb sei er aus Nigeria in die Türkei geflogen und sei dort zum Arzt gegangen. In der Türkei sei festgestellt worden, dass sein Blutdruck zu hoch sei und seine Nieren nicht richtig arbeiteten. Eine Behandlung auf einer Intensivstation habe er sich dort aber nicht leisten können. Er habe sich also das Geld für die Behandlung verdienen müssen. Ein Arzt in Deutschland habe eine Leistungsfähigkeit seiner Nieren von lediglich 61 Prozent festgestellt und dass sein Blutdruck nach wie vor zu hoch sei. Er sei an einen Facharzt verwiesen worden, der festgestellt habe, dass durch den ständigen Bluthochdruck die Nieren erkrankt seien. Er habe das Medikament Hygrotin 25 verschrieben bekommen. Für den Fall der Rückkehr nach Nigeria fürchte er um seine Gesundheit.

Der Antragsteller wurde aufgefordert, dem Bundesamt bis spätestens 15.

September 2016 ein entsprechendes Attest seines behandelnden Arztes vorzulegen, das u.a. eine Aussage darüber enthalten müsse, ob bei einem Abbruch der Behandlung damit zu rechnen sei, dass der Antragsteller innerhalb von zwei Jahren dialysepflichtig werde, eine Invalidität oder sonst eine erhebliche, nicht zu behebende Verschlechterung seines Zustandes eintrete.

Im Aktenvermerk des Bundesamts vom 23. August 2016 ist vermerkt, das Medikament Hygroton 25 sei nicht patentgeschützt. Es seien zahlreiche Generika auf dem Markt und dürften auch in Nigeria erhältlich sein.

Am 6. September 2016 ging beim Bundesamt der ärztliche Bericht des ... (...) vom 20. August 2016 ein (Bl. 58-60 der Bundesamtsakte). Unter dem Punkt

„Diagnosen“ wird festgestellt: „Altersentsprechende Nierenfunktion, arterielle Hypertonie I°, vermutlich essentieller Genese“. Als Medikation wird Hygroton 25 Tabletten (1/2 – 0 – 0) vorgeschlagen. Unter dem Punkt „Zusammenfassung“

wird u.a. ausgeführt, es könne nicht mit Gewissheit eine beginnende hypertensive Nephropathie (bzgl. Blutdruck siehe unten) ausgeschlossen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt werde aber keine Indikation für eine Nierenbiopsie gesehen, die erst im Falle eines weiteren Kreatininanstiegs zu erwägen wäre. Wichtig erscheine eine gute Blutdruckkontrolle. Bei Schwarzen bestehe eine erhöhte Inzidenz einer essentiellen Hypertonie mit oft schlechter renaler Prognose. Beim Antragsteller zeige die 24-Std-Blutdruckmessung eine arterielle Hypertonie I°, mit erhaltenem Nacht-Dip des RR, was gegen eine

(4)

10

11

12

13

14 15 16

sekundäre Hypertonie spreche. Aufgrund der schlechten renalen Prognose bei arterieller Hypertonie bei Schwarzen solle konsequent und frühzeitig die Indikation zu antihypertensiver Medikation gestellt werden.

In der ärztlichen Bescheinigung des ... vom 1. September 2016 zur Vorlage beim Bundesamt (Bl. 61 der Bundesamtsakte) wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller leide an Bluthochdruck I° und derzeit allenfalls leichtgradiger Minderung seiner Nierenfunktion. Somit sei nicht mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz binnen 2 Jahren zu rechnen. Sofern der Antragsteller seine Medikamente gegen Blutdruck regelmäßig einnehme, sei in den nächsten beiden Jahren mit keiner erheblichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Die Gesundheitsfolgen eines (unbehandelten) Bluthochdrucks würden sich im Allgemeinen erst nach dem 40.

Lebensjahr manifestieren. Ohne regelmäßige Einnahme blutdrucksenkender Mittel könne es infolge Bluthochdrucks in Einzelfällen auch schon in jüngerem Alter zu Herzinfarkt oder Schlaganfall kommen. Gerade bei Schwarzen sei zu bedenken, dass unzureichend behandelter Bluthochdruck zu schweren Gesundheitsschäden führen könne.

2. Mit Bescheid vom 18. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Asylantrag (Nr. 2) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Nr. 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab.

Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche wurde dem Antragsteller die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am Samstag, den 20. Mai 2017 zugestellt.

3. Am 29. Mai 2017 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten per Telefax Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg erheben mit den Anträgen, die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihres Bescheid vom 18. Mai 2017 zu verpflichten, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen sowie das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG festzustellen.

Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 17.33105 geführt.

Gleichzeitig wurde ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dahingehend gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des oben genannten Bescheids anzuordnen.

(5)

17

18

19

20

21

22

23

24

Zur Begründung wurde auf den Streit zwischen Moslems im Norden und Christen im Süden Nigerias hingewiesen und ausgeführt, dass dieser Streit immer wieder zu entfachen drohe. Auch dem neuen Präsidenten Buhari sei es bisher nicht gelungen, die Gewaltspirale in nennenswerter Weise zu stoppen.

Der Antragsteller sei wegen seines Glaubens von Moslems tätlich angegriffen und schwer verletzt worden. Einer Rückkehr des Antragstellers stünden auch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen entgegen. Hierzu wurde auf die beigefügte (bereits in der Bundesamtsakte enthaltene) ärztliche Bescheinigung des ... vom 1. September 2016 hingewiesen.

Am 2. Juni 2017 legte das Bundesamt die Behördenakte elektronisch vor; eine Antragstellung unterblieb.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte des Bundesamts Bezug genommen.

II.

Der fristgerecht erhobene (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz/AsylG) Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1. Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris).

Dabei ist im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gebotenen effektiven Rechtschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris Rn. 40).

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes.

a) Der Antragsteller hat bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt keinerlei asylrelevante Tatsachen vorgetragen, insbesondere keine politische Verfolgung in seinem Heimatland Nigeria geltend gemacht, die seine Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG rechtfertigen könnten.

(6)

25

26

27

28

Sein Vortrag, dass er in ... einmal in eine Auseinandersetzung zwischen Christen und Moslems geraten sei, bei der er erheblich verletzt worden sei (Stich mit Schraubenzieher in Oberschenkel), kann selbst bei Wahrunterstellung nicht als asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 ff. AsylG gewertet werden. Denn es hat sich nach seinen eigenen Angaben um einen einmaligen Vorfall gehandelt und der Antragsteller ist nach diesem Ereignis, welches, von seinen Angaben beim Bundesamt ausgehend, zwischen 2011 und 2013 stattgefunden haben muss, noch mindestens ein Jahr in Nigeria geblieben (Ausreise: August 2014).

Eine auf ihn persönlich zielende Bedrohung oder Verfolgung durch Moslems nach dieser Auseinandersetzung hat er selbst nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er für seine Ausreise im Wesentlichen medizinische Gründe (aber ersichtlich keine Verletzungsfolgen des Stiches in den Oberschenkel) geltend gemacht, nämlich vorgetragen, er sei zunächst in die Türkei geflogen, um sich dort im Hinblick auf Nierenprobleme und wegen seines zu hohen Blutdrucks behandeln zu lassen. Nachdem er dort eine (weitere) Behandlung nicht mehr habe bezahlen können, sei er nach Deutschland weitergereist. Ein asylrechtlich relevantes Vorbringen ist nach allem nicht zu erkennen.

Dem unverfolgt ausgereisten Antragsteller drohen auch im Falle der Rückkehr in sein Heimatland keinerlei Verfolgungsmaßnahmen. Es bestehen keine Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Asylantragstellung mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria – Stand: September 2016 – vom 21. November 2016 – Lagebericht – Nr. IV.2).

b) Auch die Zuerkennung des (unionsrechtlichen) subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 4 AsylG, kommt offensichtlich nicht in Betracht.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG).

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller offensichtlich keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Die Auseinandersetzung zwischen Christen und Moslems, bei der er verletzt wurde, ist für den Antragsteller ein einmaliges Ereignis und im Ergebnis ohne schwerwiegende Folgen geblieben. Weshalb ihm bei der Rückkehr ein

(7)

29

30

31

32

ernsthafter Schaden, insbesondere eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder gar die Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) drohen sollte, ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar geworden.

Schließlich ist der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nicht der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Dies kann auch, entgegen dem Vorbringen der Antragstellerseite, nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw.

die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung „Boko Haram“ sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 2013 -, U.v. 17.11.2011 – 10 C-13/10 –, U.v. 27. 4.2010 – 10 C-4/09 –, U.v. 14.7.2009 – 10 C-9/08 und U.v. 24.6.2008 – 10 C-43/07 – sowie B.v. 14.11.2012 – 10 B 22/12 –, jeweils juris).

Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, vergleichbar.

Nach den allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln (Tagespresse, Medien) und Erkenntnissen des Gerichts kam es zwar auch in diesem Jahr sehr häufig zu Anschlägen der Gruppe „Boko Haram“ und sind auch die Einsätze der nigerianischen Sicherheitskräfte mit Gewaltexzessen und willkürlichen Verhaftungen verbunden. Allerdings konzentrieren sich die Anschläge von „Boko Haram“ und die daraus folgenden Auseinandersetzungen immer noch hauptsächlich auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias, während es in im Süden und Südwesten des Landes – im Herkunftsgebiet des Antragstellers (...) – nur vereinzelt zu Anschlägen bzw. Terrorakten gekommen ist. Eine landesweite Verübung von Terrorakten durch die Organisation „Boko Haram“ findet nicht statt (vgl. dazu: AA, Lageberichte von Nigeria vom 26. November 2016, 28.

November 2014, jew. Zusammenfassung S.5 sowie II, 1.4., vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II. 1.4)

Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes begegnet nach allem keinen rechtlichen Bedenken. Der Asylantrag des Antragstellers ist deshalb offensichtlich unbegründet, da ein Fall des § 30 Abs. 1 und 2 AsylG vorliegt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes

(8)

33

34

35

36

offensichtlich nicht vorliegen. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Dies ist hier entsprechend den obigen Ausführungen der Fall. Eine politische Verfolgung des Antragstellers in Nigeria ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar geworden. Die Ausreise aus Nigeria, um im Ausland eine bessere medizinische Behandlung/Versorgung zu bekommen, ist zwar nachvollziehbar, stellt aber im Ergebnis eine wirtschaftliche Motivation dar.

Daher folgt das Gericht vollumfänglich den Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

3. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, soweit das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.

5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde. Auch insoweit folgt das Gericht vollumfänglich den Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Lediglich ergänzend wird im Hinblick auf die Ausführungen der Antragstellerseite im Schriftsatz vom 26. Mai 2017 zum Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st.

Rspr., BVerwG, U.v. 25.11.1997 – Az. 9 C 58.96 – juris; BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C-1/02 – juris; BayVGH, U.v. 8.3.2012 – 13a B 10.30172 – juris; OVG NW, U.v.

27.1.2015 – 13 A 1201/12.A – juris Rn. 45). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (BVerwG, U.v.

29.10.2002, a.a.O.; BayVGH, U.v. 8.3.2012, a.a.O.). Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung

(9)

37

38

39

wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, U.v.

25.11.1997, a.a.O.). Durch Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) wurden hinsichtlich des krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durch § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG zusätzlich folgende Bestimmungen getroffen: Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

Die ärztliche Bescheinigung des ... vom 1. September 2016 ist unter keinem sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, die Voraussetzungen für ein (zielstaatsbezogenes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu belegen.

Danach liegt gegenwärtig eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung ersichtlich nicht vor. Soweit der Antragsteller an „Bluthochdruck °“, also an Bluthochdruck 1. Grades leidet, ist diese Form des Bluthochdruckes die leichteste. Die hier verordnete Medikation mit Hygroton 25 (halbe Tablette täglich, siehe ärztlicher Bericht des ... vom 20. August 2016, Bl. 58-60 der Bundesamtsakte) kann auch in Nigeria weitergeführt werden, da entsprechende Bluthochdruckmedikamente, gerade auch in, der Heimatregion des Antragstellers, erhältlich sind (AA, Lagebericht von Nigeria vom 26. November 2016, IV., 1.4). Es ist auch davon auszugehen, dass sich der Antragsteller diese Medikation in Nigeria (...) finanziell leisten kann. Nach eigenen Angaben hat er eine sehr gute Schul-, sogar Universitätsbildung und konnte auch vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt sichern und sogar in die Türkei zur medizinischen Behandlung fliegen. Zudem lebt auch seine Familie bzw.

Großfamilie in Nigeria. Auch die „allenfalls leichtgradige Minderung seiner Nierenfunktion“ stellt offensichtlich keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung dar.

Insbesondere fehlt das Merkmal der Konkretheit der Gefahr, nämlich dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers „alsbald“ nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. Denn nach den ärztlichen Angaben ist mit einer dialysepflichtiger Niereninsuffizienz binnen zwei Jahren nicht zu rechnen. Und auch mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Antragstellers ist in den nächsten beiden Jahren nicht zu rechnen. Denn die Gesundheitsfolgen eines (unbehandelten) Bluthochdrucks manifestieren sich nach der fachärztlichen Aussage im Allgemeinen erst nach dem 40. Lebensjahr, wovon der Antragsteller weit entfernt ist.

(10)

40

41

42

Nach alldem war der Antrag abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

1 BauGB als Tagesordnungspunkte vorgesehen sind (vgl. TOP 10 und 11), sondern auch die Beschlüsse über den Abschluss städtebaulicher Verträge mit der Nachbargemeinde ... TOP 7)

„gleichwertigen“ Abschlüsse zu.. Der Kläger hat weder einen österreichischen Abschluss, noch ist er in Österreich in irgendeiner Weise berufstätig oder für

Ausbildung beziehen. selbst ausgeführt hat, dass die ausbildungsbegleitenden Hilfen nicht mehr so detailliert thematisiert worden seien, wie dies nunmehr im Rahmen

Ferner gebe es auch keinen Automatismus, wonach der Dienstherr durch die Zusendung eines Feststellungsbescheides, mit dem eine anerkannte Schwerbehinderung angezeigt

Von dieser Möglichkeit der angemessenen Anpassung hat die Beklagte für die in der ILS … eingesetzten Beamten durch die Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit in

1c SGB V durch Hinzufügung des Satzes 4 der Regelung, wonach als Prüfung, die einen Anspruch auf Aufwandspauschale begründen kann, jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses

1 Liegt kein asylrechtlich relevantes Vorbringen vor und droht dem Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine unmenschliche Behandlung oder eine erhebliche

Dezember 2013 und mit weiterem Schreiben sei mehrfach auf die anhaltende Gefahrensituation hingewiesen worden. Die im Antrag genannte Dixi-Toilette