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Gesundheitsschutz in Betrieb und Praxis:

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Die neue BGV A2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" regelt seit Oktober 2005 einheitlich für alle Berufsgenossenschaften und deren Mit- gliedsbetriebe die Rahmenvorschriften für die Be- treuung durch Betriebsärzte und Sicherheitskräfte.

Grundlage des betrieblichen Gesundheitsschutzes ist nach wie vor die systematische und regelmäßig aktualisierte Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer / Arbeitgeber, wie sie im Arbeitssicher- heitsgesetz vorgeschrieben ist. Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfü- gen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeur- teilung und der abgeleiteten Maßnahmen etc. hervor- geht.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen den Unternehmer / Praxisinhaber und seine Beschäftigten sachkundig in Fragen des betrieb- lichen Gesundheitsschutz und der Arbeitssicherheit beraten. Die Beratung muss gegenüber der Berufs- genossenschaft in geigneter Form nachgewiesen werden.

Zur Zahl der Mitarbeiter zählen alle Vollzeit- und Teil- zeitkräfte, auch die geringfügig Beschäftigten. Ehren- amtlich Tätige, Honorarkräfte und der Unternehmer selbst zählen nicht dazu.

Die Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird unterschieden nach:

1. Grund- und anlassbezogene Betreuung

Diese Betreuungsform gilt nur für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten; es gelten keine festen Mindest- einsatzzeiten. Die Grundbetreuung umfasst eine Erstberatung und die Wiederholung nach 5 Jahren.

Darüber hinaus sollen anlassbezogene Betreuungen nachgewiesen werden z. B. bei Neu-Einführung von Arbeitstechniken mit besonderen Gefährdungen, bei der Untersuchung von Unfällen und Berufskrank- heiten, eingreifender Umgestaltung von Arbeitzeiten und Schichtplänen etc.

Betriebsärzte und ggf. hinzugezogene Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen über ihre Beratungen dem Unternehmen schriftliche Berichte abgeben.

Unberührt bleiben die Vorschriften und Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.

Wie in allen anderen Betreuungsformen auch sind die Mitarbeiter über den betriebsärztlichen und sicher- heitstechnischen Ansprechpartner zu informieren.

2. Regelbetreuung

Diese gilt für alle Betriebe mit mehr als 10 Mit- arbeitern.

Sie umfasst feste Mindest-Einsatzzeiten für Betriebs- ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Diese Zeiten werden nicht mehr nach Gefährdungsstufen gestaffelt, sondern nur noch nach der Branche und der Mitarbeiterzahl. In Absprache mit der für die Arbeitssicherheit zuständigen Behörde können nun- mehr bei besonders niedriger oder bei erhöhter Gefährdung Abweichungen von dieser Regel festge- legt werden.

3. Alternative bedarfsorientierte Betreuung Diese Betreuungsform können Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten wählen. Das Modell existiert gegen- wärtig erst regional für Friseure, Apotheker und Ärzte im Bereich der Ärztekammer Schleswig-Holstein.

In diesem Modell muss der Unternehmer sich selbst in Arbeitschutzfragen ausbilden lassen und an regel- mäßigen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft sollen für bedarfsorientierte und anlassbezogene Beratungen zur Verfügung stehen. Den Beschäftigten muss die Möglichkeit gegeben sein, sich an einen Arbeits- schutzexperten zu wenden.

Unter bgw-online.dewerden Hinweise und Materia- lien zum betrieblichen Arbeitsschutz gegeben. Von dieser Website aus bietet die "virtuelle Praxis" In- habern von Arztpraxen und ähnlichen Betrieben und deren Mitarbeitern eine gute und praktische Hilfe und Anleitung zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den betrieblichen Gesundheitsschutz. Die Anmel- dung ist anonym und kostenlos.

Korrespondenzadresse:

Dr. med. Thomas Erb

Praxis für ambulante Operationen Praxisklinik Leverkusen

Kölner Straße 120 D-51379 Leverkusen Tel.: 02171 72110 Fax: 02171 721144

E-Mail: erb@amb-op-lev.de

Gesundheitsschutz in Betrieb und Praxis:

Vereinfachung und mehr Unternehmer-Verantwortung

BDAktuell

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© Anästh Intensivmed 2006;47:112 DIOmed-Verlags GmbH

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