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Dabei wurde immer ein Prüfling angesprochen, wenn dieser zu lang nach einer passenden Antwort suchte, wurde die Frage weitergegeben

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Academic year: 2021

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Mündliche Prüfung Fernstudium “Recht für Patentanwälte” 05.07.2012 Prüfer: Prof. Kubis / Dr. Cimniak

Zur Prüfungsatmosphäre:

Die Prüflinge wurden wie im Ankündigungszettel der Reihe nach platziert, damit die Herren auch immer die richtige Person ansprachen. Während der Prüfung herrschte eine angenehme Atmosphäre. Die Fälle wurden zunächst von den Prüfern vorgetragen, anschließend konnten alle Rückfragen stellen, falls es zu schnell ging, dann ging die Fragerei los.

Prof. Kubis und Dr. Cimniak versuchten dabei stets geduldig, die nach der Lösung suchenden Prüflinge auf den richtigen Pfad zu bringen. Es wurden insgesamt zwei Fälle besprochen. Dabei wurde immer ein Prüfling angesprochen, wenn dieser zu lang nach einer passenden Antwort suchte, wurde die Frage weitergegeben. Wenn kein Prüfling auf die Antwort kam, wurde diese verraten und weitergemacht.

BGB-Fall (Prof. Kubis):

Mieter M hat eine Wohnung im Haus des Vermieters V gemietet. Im Treppenhaus wurde das defekte Treppengeländer durch den bisher immer stets als sorgfältig in Erscheinung getretenen Hausmeister H in Stand gesetzt. H hat das Geländer jedoch nur unsachgemäß repariert. Dies führt dazu, dass S, der Sohn des M, als dieser sich am Geländer festhalten will, die Treppe hinunterfällt und sich ein Bein bricht.

Gefragt wurde zunächst nach den Anspruchsgrundlagen des S gegen V (er will Schmerzensgeld, Behandlungskosten). Als AGL für Schadensersatzansprüche wurden zunächst § 536a BGB, § 280 I BGB und § 831 BGB grob eingeordnet.

Am Falle das § 536a wurde eine intensivere Prüfung vorgenommen. Neben der üblichen Abrasterung der Voraussetzungen (Mietvertrag, Mangel an der Mietsache etc. pp.) war hier wichtig zu erkennen, dass ja nicht S sondern sein Vater M mit V einen Vertrag hat. Damit S hier Ansprüche geltend machen kann, müsste es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handeln. Hier sollten die engen Voraussetzungen durchgeprüft werden (Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit für den Schuldner und Schutzbedürftigkeit des Dritten).

Da an dieser Stelle die halbe Stunde bereits um war, wurde hier abgebrochen und es wurde der zweite Fall diskutiert.

UWG-Fall (Dr. Cimniak):

P druckt und verteilt Prospekte (Postwurfsendungen). Bei Personen, die auf ihrem Briefkasten die Aufschrift „KEINE WERBUNG“ angebracht haben, wirft P die Prospekte nicht ein. Am 1.1.2010 wird durch W eine kostenlose Wurfzeitung „Wochenblatt“ eingeführt, die neben einem Nachrichtenteil auch umfangreiches Werbematerial enthält. In der ersten Ausgabe liegt dem Wochenblatt ein Aufkleber mit der Aufschrift „Zeitung und Wochenblatt:

JA; Prospekte: NEIN“ bei. Die Wurfzeitung wird auch in die Briefkästen eingeworfen, auf denen die Aufschrift „KEINE WERBUNG“ angebracht wurde.

Lange Zeit ist für P keine Veränderung festzustellen. Im Oktober 2011, als P die Weihnachtsausgabe seiner Prospekte zusammenstellen will, stellt er einen massiven Rückgang der Anzeigen zurück. Auf Rückfrage bei den Einzelhändlern teilen diese mit, dass diese lieber im Wochenblatt inserieren, da diese einen größeren Kundenkreis erreicht

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(schließlich wird das Wochenblatt in alle Briefkästen eingeworfen). Zudem haben inzwischen einige Leute den Aufkleber aus dem Wochenblatt auf ihrem Briefkasten angebracht, so dass die Werbung durch das Wochenblatt von diesen Leuten ausdrücklich erlaubt wird, die Prospekte jedoch unerwünscht sind. Die Einzelhändler ziehen daher das Wochenblatt vor, da ihre Werbung weiter verbreitet wird als mit den Prospekten.

Zunächst war die Frage, ob P etwaige Ansprüche hat.

Hier wurde § 8 UWG in den Raum geworfen, wobei auch hier alle Anspruchsvoraussetzungen intensiv geprüft worden. Allen Prüflingen erschien der Fall sehr komplex. Wichtig war u.a. zu erkennen, dass hier zwei verschiedene unzulässige geschäftliche Handlungen vorlagen (§ 4 Nr. 10 gezielte Behinderung von Mitbewerbern durch den Aufkleber und § 7 II Nr. 1 hartnäckiges Ansprechen des Verbrauchers obwohl dieser dies nicht wünscht durch den Einwurf der Zeitung auch in Briefkästen mit der Aufschrift „KEINE WERBUNG“).

Anschließend wurde die Verjährungsproblematik diskutiert (§ 11 UWG), wobei festzustellen war, dass bei Dauerhandlungen (wie dem ständigen Einwerfen der Zeitung) keine Verjährung eintritt. Die gezielte Behinderung durch das Beifügen des Aufklebers war hingegen bereits verjährt.

Zur Fortsetzung war die Frage, was P unternehmen kann, um seinen Anspruch geltend zu machen. Hier besteht Zeitdruck, da P das Weihnachtsgeschäft noch retten will.

Hier wurde dann die einstweilige Verfügung und die Voraussetzungen besprochen, wobei wichtig war, zu erkennen, dass Eilbedürftigkeit bei UWG-Ansprüchen nicht geltend gemacht werden muss.

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Sicher hätte für beide Fälle noch viel mehr gefragt werden können, was dann in Ermangelung der Zeit jedoch nicht mehr gemacht wurde.

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