©B·A·D GmbH
BAuA Veranstaltung in Dortmund, 04. Oktober 2010
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www.teamprevent.com
ArbSchG 1996
GefStoffV 2005
TRGS 400 (2008)
BioStoffV 1999
TRBA 400 (2006)
ArbStättV 2004
ASR ???
PSA-BV LastenhandhabV
BildscharbV
BetrSichV 2002
TRBS 1111 (2006)
Erfolgsstory Gefährdungsbeurteilung
Drei Sätze zur Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe
Die Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe ist ein Teil des gesamten Systems Gefährdungsbeurteilung; es gibt keine extra
Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe.
Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht Selbstzweck sondern dient der Ermittlung der Gefährdungen, um Schutzmaßnahmen festzulegen, durchzuführen und deren Wirksamkeit zu kontrollieren.
Es ist nicht möglich, Gefährdungen, die durch Tätigkeiten von
Gefahrstoffen entstehen, absolut auf Null zu bringen; das Ziel ist die
Minimierung.
Trotz ArbSchG – GefStoffV – TRGS 400 wurde in vielen Betrieben die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen noch nicht durchgeführt!
Welches sind die Probleme und Hindernisse?
Fehlendes Bewusstsein für die Gefährdungen durch Gefahrstoffe
Fehlendes Basiswissen auf dem Rechtsgebiet Gefahrstoffe
Zu verwirrende Vorschriften, zu viele Neuerungen / Änderungen
Keine Zeit, nicht so wichtig, andere Prioritäten
Nicht gewusst wie
Wird das alles durch die neue GefStoffV einfacher?
Relevant für Gefährdungsbeurteilung (Auswahl)
GefStoffV
ArbMedVV
TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung
TRGS 401 Dermale Gefährdung
TRGS 402 Inhalative Gefährdung
TRGS 800 Brandgefährdung
TRGS 420 VSK
TRGS 600 Substitution
TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte
TRGS 903 Biologische Grenzwerte
TRGS 905 cmr - Stoffe
TRGS 500 Schutzmaßnahmen
TRGS 555 Information der Beschäftigten
TRGS / TRBA 406 Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege
Bekanntmachung 220 Sicherheitsdatenblatt
Bekanntmachung 408 CLP-VO
Bekanntmachung 910 Expositions-Risiko-Beziehungen
Zu viele Vorschriften
REACHV 2007 Änderung GefStoffV 2006
Novelle GefStoffV 2005
Änderung GefStoffV 2007
Änderung GefStoffV 2008
ArbMedVV 2008 EU-GHSV 2009
Novelle GefStoffV 2010
Änderung GHS 2010?
Änderung REACHV 2009
ERB DNEL
PNEC AGW
DMEL
Zu viele Änderungen
– die Gefahrstoffwelt dreht sich immer schnellerFolgen der Änderungen
Überarbeitung der TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung
Novelle der GefStoffV
CLP – (EU – GHS) - Verordnung
Einbinden der Expositions-Risiko-Beziehungen (ERB) gemäß BekGS 910
Informationen durch REACH (Expositionsszenarien, DNEL), BekGS 409
ArbMedVV
Verlauf der Arbeiten
Projektskizze zur Fortschreibung der TRGS 400 im Juli 2009
Annahme des Projektes „Fortschreibung der TRGS 400“ durch AGS im November 2009
5 Sitzungen des AK „TRGS 400“
Beschlussfassung im UA I am 22. September 2010
Vorlage zur Beschlussfassung im AGS am 09./10. November 2010
Kein (starres) Schutzstufensystem mehr
Nicht Schutzstufe sondern Gefährdungsbeurteilung entscheidet über Maßnahmen
Geringe Gefährdung auch bei „Totenkopfstoffen“
(Änderungen in Kap. 6.2)
Detaillierte Vorgaben für Gefahrstoffverzeichnis
Auch Einstufung, Arbeitsbereich, Menge (Kap. 4.7)
Strukturierte Anforderung an die Dokumentation
(Erweiterung Kap. 8)
Fachkunde (Kap. 3.1)
Formale Änderungen (z.B. andere Nummerierungen der Paragraphen)
Anpassung der TRGS 400 an GefStoffV
Fachkunde bei der Gefährdungsbeurteilung
GefStoffV 2005
§ 7 (7)
GefStoffV 2010
§ 6 (9)
CLP - Verordnung
Zusätzlich zu Gefahreigenschaften und R – Sätzen nach Stoffrichtlinie Bezug auch auf Gefahrenklassen und Gefahrenhinweise (H-Sätze)
BekGS 910 (Expositions-Risiko-Beziehungen)
In Kapitel 6.4 integriert
REACH - Verordnung
Expositionsszenario: Änderungen in Kapitel 5.3 (standardisierte Arbeitsverfahren)
DNEL: andere Beurteilungsverfahren bei inhalativer Exposition (Kapitel 6.4)
ArbMedVV
nur formale Änderungen
Außergewöhnliche / Besondere Betriebszustände
Ergänzung Kap. 3.1
Literaturverzeichnis
Hinweis auf Nanomaterialien
Weitere Änderungen in der TRGS 400
Erleichterung für KMU?
TRGS 400 GefStoffV
BekGS
CLP 408
REACH
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Informationsermittlung
Gefährdungsbeurteilung bei vorgegebenen Maßnahmen
Gefährdungsbeurteilung ohne vorgegebene Maßnahmen
Festlegungen zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
Dokumentation
Anlage I: Vorschlag für eine Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung
Anlage II: Checkliste zur Anwendung mitgelieferter Gefährdungsbeurteilungen
Aufbau TRGS 400
Verantwortlich ist immer der Arbeitgeber, er muss fachkundig sein
Fachkundige Beratung einholen, wenn erforderlich
Gefährdungsbeurteilung steht am Anfang
No data – no work
Keine einmalige Angelegenheit
Kontinuierliche Fortschreibung / Aktualisierung
Alle Tätigkeiten und Betriebszustände sind zu berücksichtigen
Spezielle Fachkunde für Beurteilung der inhalativen Exposition
CLP – Verordnung muss bei Gefährdungsbeurteilung nicht berücksichtigt werden
Grundsätze
Festlegungen / Organisation
Grundsätze: Was heißt das?
Arbeitsbereiche Tätigkeiten
Durchführende Personen
Besondere Betriebszustände
Fachkunde!!!
Normadressat ist der Arbeitgeber
Informationen sind zu ermitteln zu
Gefahrstoffe
Tätigkeiten
Möglichkeiten einer Substitution
mögliche und vorhandene Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeit und
Schlussfolgerungen aus durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen.
Informationsquellen
Sicherheitsdatenblatt
andere ohne weiteres zugängliche Informationen
TRGS auf Homepage der BAuA
Schutzleitfäden, branchenbezogene Regeln
Gefahrstoffdatenbanken im Internet
Informationsermittlung
Beschaffen aktueller Sicherheitsdatenblätter
Plausibilitätsprüfung durch Fachkundige
Regelmäßige Aktualisierungen
Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses
Substitutionsprüfung (TRGS 600)
Reihe TRGS 600
• TRGS 601: Lösemittelhaltige Vorstriche, Kleber
• TRGS 612: Dichlormethanhaltige Abbeizer
cmr – Stoffe, akut toxische, sensibilisierende, hautresorptive Stoffe
Wirksamkeitsprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen
Z.B. Ergebnisse von Arbeitsplatzmessungen
Informationsermittlung: Was heißt das?
Gefahrstoffverzeichnis
(Gefährdungsbeurteilung mit vorgegebenen Maßnahmen)
verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) nach TRGS 420
VSK Augenoptikerhandwerk
stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS
TRGS 530 Friseurhandwerk
TRGS 526 Laboratorien
branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen
ein Expositionsszenario auf Grundlage eines
Stoffsicherheitsberichts nach Artikel 14 oder 37 des Herstellers oder Inverkehrbringers der REACH-VO im erweiterten Sicherheitsdatenblatt oder
eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung des Herstellers oder Inverkehrbringers nach § 6 GefStoffV
Standardisiertes Arbeitsverfahren Kap. 5
Unabhängig davon sind folgende Maßnahmen zu treffen
Vorhalten aktueller Sicherheitsdatenblätter
Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses
Erstellung von Betriebsanweisung/en
Durchführung Unterweisung und der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung
Treffen von Vorkehrungen für Unfälle, Stör- und Notfälle
Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
Wirksamkeitsprüfung
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Wichtig! Prüfen der Anwendbarkeit der standardisierten Arbeitsverfahren
„branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen, Expositionsszenario, mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung“ (Checkliste in der Anlage 2)
Standardisiertes Arbeitsverfahren Kap. 5
(Gefährdungsbeurteilung ohne vorgegebenen Maßnahmen)
Beurteilung dermale Gefährdung (TRGS 401)
Beurteilung inhalative Gefährdung (TRGS 402)
AGW vorrangig anwenden
Kein AGW: DNEL nach REACH-VO, MAK der DFG, …….
Krebserzeugende Stoffe: BekGS 910
Beurteilung phys. - chem. Gefährdung (TRGS 800)
Orale Aufnahme berücksichtigen (Hygiene!)
Geringe Gefährdung?
Ausbesserung kleiner Lackschäden mit Lackstiften oder
Verwendung haushaltsüblicher Mengen von Klebstoffen.
Titration mit Kaliumchromatlösung
Gefährdungsbeurteilung nach Kap. 6
(Bei Gefährdungsbeurteilung ohne vorgegebenen Maßnahmen)
Sicherheitsdatenblätter sind vorhanden, aktuell, geprüft 9
Erweitertes Gefahrstoffverzeichnis ist erstellt 9
Zu beurteilende Arbeitsbereiche, Tätigkeiten sind festgelegt 9
Arbeits- und Umgebungsbedingungen ermitteln, z.B.
Hautkontakt, Feuchtarbeit
Staubende Gefahrstoffe, Versprühen, Erwärmen von Gefahrstoffen
Schwere körperliche Arbeit
Gefährdungen beschreiben (oral, dermal, inhalativ, phys.-chem.)
Schutzmaßnahmen auf Durchführung / Wirksamkeit überprüfen
Grundsätze eingehalten? Substitutionsprüfung erfolgt?
Exposition ermittelt? Technische Schutzmaßnahmen? Prüfung?
Persönliche Schutzausrüstung? Arbeitsmedizinische Vorsorge?
Wie gehe ich praktisch vor?
Das Minimierungsgebot ist immer zu beachten §7 (4) Grundpflichten!
Ein ganz wichtiger Grundsatz
Gefährdung
Die Dokumentation: wie?
Grundsätzlich zwei Möglichkeiten nach TRGS 400
Maßnahmen schon vorgegeben (standardisiertes Verfahren)
Die Anwendung ist zu dokumentieren
Checkliste Anlage 2
Ggf. weitere Maßnahmen ergänzen
Keine vorgegebene Maßnahmen
Dokumentationspflicht nach Kapitel 8 TRGS 400
Keine bestimmte Dokumentationsvorlage