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TRGS 400 (2008)

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Academic year: 2022

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(1)

©B·A·D GmbH

BAuA Veranstaltung in Dortmund, 04. Oktober 2010

www.bad-gmbh.de

www.teamprevent.com

(2)

ArbSchG 1996

GefStoffV 2005

TRGS 400 (2008)

BioStoffV 1999

TRBA 400 (2006)

ArbStättV 2004

ASR ???

PSA-BV LastenhandhabV

BildscharbV

BetrSichV 2002

TRBS 1111 (2006)

Erfolgsstory Gefährdungsbeurteilung

(3)

Drei Sätze zur Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe

‹

Die Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe ist ein Teil des gesamten Systems Gefährdungsbeurteilung; es gibt keine extra

Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe.

‹

Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht Selbstzweck sondern dient der Ermittlung der Gefährdungen, um Schutzmaßnahmen festzulegen, durchzuführen und deren Wirksamkeit zu kontrollieren.

‹

Es ist nicht möglich, Gefährdungen, die durch Tätigkeiten von

Gefahrstoffen entstehen, absolut auf Null zu bringen; das Ziel ist die

Minimierung.

(4)

Trotz ArbSchG – GefStoffV – TRGS 400 wurde in vielen Betrieben die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen noch nicht durchgeführt!

Welches sind die Probleme und Hindernisse?

‹

Fehlendes Bewusstsein für die Gefährdungen durch Gefahrstoffe

‹

Fehlendes Basiswissen auf dem Rechtsgebiet Gefahrstoffe

‹

Zu verwirrende Vorschriften, zu viele Neuerungen / Änderungen

‹

Keine Zeit, nicht so wichtig, andere Prioritäten

‹

Nicht gewusst wie

Wird das alles durch die neue GefStoffV einfacher?

(5)

Relevant für Gefährdungsbeurteilung (Auswahl)

‹ GefStoffV

‹ ArbMedVV

‹ TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung

‹ TRGS 401 Dermale Gefährdung

‹ TRGS 402 Inhalative Gefährdung

‹ TRGS 800 Brandgefährdung

‹ TRGS 420 VSK

‹ TRGS 600 Substitution

‹ TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte

‹ TRGS 903 Biologische Grenzwerte

‹ TRGS 905 cmr - Stoffe

‹ TRGS 500 Schutzmaßnahmen

‹ TRGS 555 Information der Beschäftigten

‹ TRGS / TRBA 406 Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege

‹ Bekanntmachung 220 Sicherheitsdatenblatt

‹ Bekanntmachung 408 CLP-VO

‹ Bekanntmachung 910 Expositions-Risiko-Beziehungen

Zu viele Vorschriften

(6)

REACHV 2007 Änderung GefStoffV 2006

Novelle GefStoffV 2005

Änderung GefStoffV 2007

Änderung GefStoffV 2008

ArbMedVV 2008 EU-GHSV 2009

Novelle GefStoffV 2010

Änderung GHS 2010?

Änderung REACHV 2009

ERB DNEL

PNEC AGW

DMEL

Zu viele Änderungen

– die Gefahrstoffwelt dreht sich immer schneller

(7)

Folgen der Änderungen

‹

Überarbeitung der TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung

Ž Novelle der GefStoffV

Ž CLP – (EU – GHS) - Verordnung

Ž Einbinden der Expositions-Risiko-Beziehungen (ERB) gemäß BekGS 910

Ž Informationen durch REACH (Expositionsszenarien, DNEL), BekGS 409

Ž ArbMedVV

‹

Verlauf der Arbeiten

Ž Projektskizze zur Fortschreibung der TRGS 400 im Juli 2009

Ž Annahme des Projektes „Fortschreibung der TRGS 400“ durch AGS im November 2009

Ž 5 Sitzungen des AK „TRGS 400“

Ž Beschlussfassung im UA I am 22. September 2010

Ž Vorlage zur Beschlussfassung im AGS am 09./10. November 2010

(8)

‹

Kein (starres) Schutzstufensystem mehr

Ž Nicht Schutzstufe sondern Gefährdungsbeurteilung entscheidet über Maßnahmen

Ž Geringe Gefährdung auch bei „Totenkopfstoffen“

(Änderungen in Kap. 6.2)

‹

Detaillierte Vorgaben für Gefahrstoffverzeichnis

Ž Auch Einstufung, Arbeitsbereich, Menge (Kap. 4.7)

‹

Strukturierte Anforderung an die Dokumentation

(Erweiterung Kap. 8)

‹

Fachkunde (Kap. 3.1)

‹

Formale Änderungen (z.B. andere Nummerierungen der Paragraphen)

Anpassung der TRGS 400 an GefStoffV

(9)

Fachkunde bei der Gefährdungsbeurteilung

‹

GefStoffV 2005

Ž § 7 (7)

‹

GefStoffV 2010

Ž § 6 (9)

(10)

‹ CLP - Verordnung

Ž Zusätzlich zu Gefahreigenschaften und R – Sätzen nach Stoffrichtlinie Bezug auch auf Gefahrenklassen und Gefahrenhinweise (H-Sätze)

‹ BekGS 910 (Expositions-Risiko-Beziehungen)

Ž In Kapitel 6.4 integriert

‹ REACH - Verordnung

Ž Expositionsszenario: Änderungen in Kapitel 5.3 (standardisierte Arbeitsverfahren)

Ž DNEL: andere Beurteilungsverfahren bei inhalativer Exposition (Kapitel 6.4)

‹ ArbMedVV

Ž nur formale Änderungen

‹ Außergewöhnliche / Besondere Betriebszustände

Ž Ergänzung Kap. 3.1

‹ Literaturverzeichnis

‹ Hinweis auf Nanomaterialien

Weitere Änderungen in der TRGS 400

(11)

Erleichterung für KMU?

TRGS 400 GefStoffV

BekGS

CLP 408

REACH

(12)

‹ Anwendungsbereich

‹ Begriffsbestimmungen

‹ Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

‹ Informationsermittlung

‹ Gefährdungsbeurteilung bei vorgegebenen Maßnahmen

‹ Gefährdungsbeurteilung ohne vorgegebene Maßnahmen

‹ Festlegungen zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen

‹ Dokumentation

‹ Anlage I: Vorschlag für eine Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung

‹ Anlage II: Checkliste zur Anwendung mitgelieferter Gefährdungsbeurteilungen

Aufbau TRGS 400

(13)

‹ Verantwortlich ist immer der Arbeitgeber, er muss fachkundig sein

‹ Fachkundige Beratung einholen, wenn erforderlich

‹ Gefährdungsbeurteilung steht am Anfang

No data – no work

‹ Keine einmalige Angelegenheit

Kontinuierliche Fortschreibung / Aktualisierung

‹ Alle Tätigkeiten und Betriebszustände sind zu berücksichtigen

‹ Spezielle Fachkunde für Beurteilung der inhalativen Exposition

‹ CLP – Verordnung muss bei Gefährdungsbeurteilung nicht berücksichtigt werden

Grundsätze

(14)

‹

Festlegungen / Organisation

Grundsätze: Was heißt das?

Arbeitsbereiche Tätigkeiten

Durchführende Personen

Besondere Betriebszustände

Fachkunde!!!

Normadressat ist der Arbeitgeber

(15)

Informationen sind zu ermitteln zu

‹ Gefahrstoffe

‹ Tätigkeiten

‹ Möglichkeiten einer Substitution

‹ mögliche und vorhandene Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeit und

‹ Schlussfolgerungen aus durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen.

Informationsquellen

‹ Sicherheitsdatenblatt

‹ andere ohne weiteres zugängliche Informationen

Ž TRGS auf Homepage der BAuA

Ž Schutzleitfäden, branchenbezogene Regeln

Ž Gefahrstoffdatenbanken im Internet

Informationsermittlung

(16)

‹

Beschaffen aktueller Sicherheitsdatenblätter

Ž Plausibilitätsprüfung durch Fachkundige

Ž Regelmäßige Aktualisierungen

‹

Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses

‹

Substitutionsprüfung (TRGS 600)

Ž Reihe TRGS 600

TRGS 601: Lösemittelhaltige Vorstriche, Kleber

TRGS 612: Dichlormethanhaltige Abbeizer

Ž cmr – Stoffe, akut toxische, sensibilisierende, hautresorptive Stoffe

‹

Wirksamkeitsprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen

Ž Z.B. Ergebnisse von Arbeitsplatzmessungen

Informationsermittlung: Was heißt das?

(17)

Gefahrstoffverzeichnis

(18)

(Gefährdungsbeurteilung mit vorgegebenen Maßnahmen)

‹ verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) nach TRGS 420

Ž VSK Augenoptikerhandwerk

‹ stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS

Ž TRGS 530 Friseurhandwerk

Ž TRGS 526 Laboratorien

‹ branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen

‹ ein Expositionsszenario auf Grundlage eines

Stoffsicherheitsberichts nach Artikel 14 oder 37 des Herstellers oder Inverkehrbringers der REACH-VO im erweiterten Sicherheitsdatenblatt oder

‹ eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung des Herstellers oder Inverkehrbringers nach § 6 GefStoffV

Standardisiertes Arbeitsverfahren Kap. 5

(19)

Unabhängig davon sind folgende Maßnahmen zu treffen

‹ Vorhalten aktueller Sicherheitsdatenblätter

‹ Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses

‹ Erstellung von Betriebsanweisung/en

‹ Durchführung Unterweisung und der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung

‹ Treffen von Vorkehrungen für Unfälle, Stör- und Notfälle

‹ Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

‹ Wirksamkeitsprüfung

‹ Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Wichtig! Prüfen der Anwendbarkeit der standardisierten Arbeitsverfahren

„branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen, Expositionsszenario, mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung“ (Checkliste in der Anlage 2)

Standardisiertes Arbeitsverfahren Kap. 5

(20)

(Gefährdungsbeurteilung ohne vorgegebenen Maßnahmen)

‹ Beurteilung dermale Gefährdung (TRGS 401)

‹ Beurteilung inhalative Gefährdung (TRGS 402)

Ž AGW vorrangig anwenden

Ž Kein AGW: DNEL nach REACH-VO, MAK der DFG, …….

Ž Krebserzeugende Stoffe: BekGS 910

‹ Beurteilung phys. - chem. Gefährdung (TRGS 800)

‹ Orale Aufnahme berücksichtigen (Hygiene!)

‹ Geringe Gefährdung?

Ž Ausbesserung kleiner Lackschäden mit Lackstiften oder

Ž Verwendung haushaltsüblicher Mengen von Klebstoffen.

Ž Titration mit Kaliumchromatlösung

Gefährdungsbeurteilung nach Kap. 6

(21)

(Bei Gefährdungsbeurteilung ohne vorgegebenen Maßnahmen)

‹ Sicherheitsdatenblätter sind vorhanden, aktuell, geprüft 9

‹ Erweitertes Gefahrstoffverzeichnis ist erstellt 9

‹ Zu beurteilende Arbeitsbereiche, Tätigkeiten sind festgelegt 9

‹ Arbeits- und Umgebungsbedingungen ermitteln, z.B.

Ž Hautkontakt, Feuchtarbeit

Ž Staubende Gefahrstoffe, Versprühen, Erwärmen von Gefahrstoffen

Ž Schwere körperliche Arbeit

‹ Gefährdungen beschreiben (oral, dermal, inhalativ, phys.-chem.)

‹ Schutzmaßnahmen auf Durchführung / Wirksamkeit überprüfen

Ž Grundsätze eingehalten? Substitutionsprüfung erfolgt?

Ž Exposition ermittelt? Technische Schutzmaßnahmen? Prüfung?

Ž Persönliche Schutzausrüstung? Arbeitsmedizinische Vorsorge?

Wie gehe ich praktisch vor?

(22)

Das Minimierungsgebot ist immer zu beachten §7 (4) Grundpflichten!

Ein ganz wichtiger Grundsatz

Gefährdung

(23)

Die Dokumentation: wie?

Grundsätzlich zwei Möglichkeiten nach TRGS 400

‹

Maßnahmen schon vorgegeben (standardisiertes Verfahren)

Ž Die Anwendung ist zu dokumentieren

Ž Checkliste Anlage 2

Ž Ggf. weitere Maßnahmen ergänzen

‹

Keine vorgegebene Maßnahmen

Ž Dokumentationspflicht nach Kapitel 8 TRGS 400

Ž Keine bestimmte Dokumentationsvorlage

(24)

Die Dokumentation

ˆ )

Wer, wann, wo, was, Gefährdungen, wie lange, oft, Bedingungen

Maßnahmen, Wirksamkeit, Unterweisung, Substitution, Arbeitsmedizin

(25)

Die B·A·D Kurz - Dokumentation

(26)

Die B·A·D Kurz - Dokumentation

(27)

Die B·A·D Kurz - Dokumentation

(28)

Die B·A·D Kurz - Dokumentation

(29)

Die B·A·D Kurz - Dokumentation

(30)

Die B·A·D Kurz - Dokumentation

(31)

We will beginn the next great chapter in America‘s story with three words that will ring from coast to coast, from sea to shining

sea – Yes. We. Can.

Wir werden durch die Novellierung der GefStoffV und die neue TRGS 400, REACH und GHS ein neues Kapitel im Gefahrstoffmanagement beginnen

mit drei Wörtern, die von Betrieb zu Betrieb hallen, von Fachkraft für Arbeitssicherheit zum

Betriebsarzt –

Yes. We. Can.

Fazit

Es wird sicher nicht einfach, aber in Anlehnung an die Worte des mächtigsten Mannes der Welt:

sagen wir:

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