L. 1. Landesärztekammern
sichtsbehörden grundsätzlich nicht befugt sind, in die Selbstverwaltung einer Kammer insoweit einzugrei- fen, als die Zweckmäßigkeit getrof- fener Entscheidungen zum Gegen- stand der Prüfung und daraus re- sultierend von Auflagen gemacht wird. Das gilt auch hinsichtlich des Rechtes der Kammern, ihren Haus- halt selbst zu gestalten. Die Lan- desärztekammern stehen über die Bundesärztekammer, insbesondere über deren Rechtsabteilung, auch hinsichtlich dieser für eine funktio- nierende berufsständische Selbst- verwaltung wichtigen Frage in ei- nem ständigen engen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.
Auswirkungen auf den Umfang der ärztlichen Selbstverwaltung im Rahmen der Ärztekammer dürften sich aus dem Beschluß des Bun- desverfassungsgerichts zum Fach- arztwesen vom 9. Mai 1972 erge- ben. (Näheres dazu im Abschnitt
„Weiterbildung".)
Für die Aufgabenstellung der Ärzte- kammern ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits vom 19. Dezember 1962 von Bedeutung. Damals hatte das Ge- richt festgestellt, daß der Gesetz- geber durch gesetzliche Bestim- mungen, in denen die Pflichtzuge- hörigkeit zur Berufskammer festge- legt wird, die persönliche Freiheit der davon Betroffenen nicht in un- zumutbarer Weise einengt. Das Ge- richt erkannte weiter die Doppel- aufgabe der öffentlich-rechtlichen Berufsorganisationen ausdrücklich an. Wenn auch der Spruch des Bundesverfassungsgerichts sich auf die Pflichtmitgliedschaft zu den Industrie- und Handelskammern bezog, so sind die Feststellungen analog auch für die Pflichtmitglied- schaft in der Ärztekammer und für die Aufgabenstellung der Ärzte- kammern von Bedeutung. Danach gehört es durchaus zu den Aufga- ben einer Kammer, einerseits die ihnen vom Staat übertragenen Auf- gaben — bei den Ärztekammern im wesentlichen die Berufsaufsicht —, andererseits aber auch die Ge- samtinteressen des Berufsstandes wahrzunehmen. Angesichts einiger auch im Berichtsajhr wieder zu be- obachtender Bemühungen, die Auf- gaben der Ärztekammer im we- sentlichen auf die Berufsaufsicht
zu beschränken, ist diese Entschei- dung des Bundesverfassungsge- richts gerade heute unverändert im Interesse.
3. Auskünfte durch die Ärztekammern
Die Ärztekammern werden von Kranken und ihren Angehörigen häufig gebeten, ihnen Ärzte zu be- nennen, die sich auf Sondergebie- ten der Medizin betätigen. In Bera- tungen der Geschäftsführerkonfe- renz wie des Vorstandes wurde dazu empfohlen, Listen für solche Sonderbereiche je nach dem Be- dürfnis aufzustellen. Die Aufnahme in derartige Verzeichnisse sollte grundsätzlich allen im jeweiligen Tätigkeitsbereich arbeitenden Ärz- ten freistehen. Die Listen sollten je- doch nicht allgemein veröffentlicht, sondern auf Anfrage von den Ärz- tekammern und ihren Untergliede- rungen benutzt werden. In erster Linie sollte hieraus Ärzten Auskunft gegeben werden, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch anfra- genden Patienten. Die Bundesärz- tekammer hat durch Rundfrage bei den Landesärztekammern ermittelt, in welchem Umfang derartige Li- sten geführt werden.
Die Geschäftsführerkonferenz der Ärztekammern hat bereits in frühe- ren Jahren zusammen mit den Rechtsberatern Empfehlungen er- arbeitet, wie mündliche oder schriftliche Auskünfte aus derarti- gen Verzeichnissen formuliert wer- den können, ohne zu einer — un- gewollten — Werbung für die ge- nannten Ärzte zu führen. Ebenso soll sichergestellt werden, daß die Kammern durch ihre Auskunft kei- ne Verantwortung für etwaige Be- handlungen durch die benannten Ärzte übernehmen. Schließlich darf die Auskunft in ihrer Formulierung keine Wertung der ärztlichen Tätig- keit für die in der Auskunft genann- ten Ärzte enthalten.
Immer wieder verlangen Einzelper- sonen, Organisationen und Behör- den bei den Ärztekammern Aus- künfte über berufliche oder auch persönliche Angelegenheiten ein- zelner Ärzte. Hierzu hat die Rechts-
beraterkonferenz der Ärztekam- mern schon vor einiger Zeit fest- gestellt, daß Auskünfte aus den Meldeakten nur bei klarem Nach- weis eines berechtigten Interesses erteilt werden dürfen. Liegt die Auskunft im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens, so ist sie in der Regel zuläs- sig, vielleicht sogar geboten. Das gilt auch hinsichtlich der Anfrage von Ärzten, die einen ihnen bisher unbekannten Praxisvertreter be- schäftigen wollen. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewie- sen, daß die Rückfrage bei der Ärz- tekammer den Arzt, der einen Pra- xisvertreter beschäftigen will, nicht von der Pflicht entbindet, sich die Originalurkunden, die zur Aus- übung des ärztlichen Berufes oder zur Führung einer Facharztbe- zeichnung berechtigen, von dem Vertreter vorlegen zu lassen.
4. Ständige Konferenz der Geschäftsführer
Zur Koordination der Arbeit von Geschäftsführung der Bundesärzte- kammer und Geschäftsführungen der Landesärztekammern besteht seit Herbst 1962 die Ständige Kon- ferenz der Geschäftsführer der Ärz- tekammern des Bundesgebietes;
diese dient dem Erfahrungs- und Meinungsaustausch sowie der Koordination der Arbeit der Ge- schäftsführungen der Ärztekam- mern. Die Landesärztekammern wurden gebeten, entsprechend ih- ren Gegebenheiten und Bedürfnis- sen auch den Geschäftsführungen ihrer regionalen Untergliederungen Gelegenheit zur Teilnahme an die- sen Tagungen zu geben. Die Mit- glieder des Vorstandes der Bun- desärztekammer werden zu den Geschäftsführertagungen eingela- den. Vorbereitung, Federführung und Leitung der Tagungen liegen beim Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer. Der Vorstand der Bundesärztekammer hat be- schlossen, die Arbeit der Ständi- gen Konferenz zu intensivieren. Um diesen Auftrag des Vorstandes zu erfüllen, wird die Ständige Konfe- renz in Zukunft viermal im Jahr, je- weils am Tage vor Sitzungen des Vorstandes der Bundesärztekam-
mer, zusammentreten.
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 2055