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Archiv "Lungenkrebs" (16.04.1993)

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Im Jahr 1992 haben die Lebensversicherer an ihre Kunden etwa 42,5 (1991:

39,1) Milliarden DM ausge- zahlt. Die Praxis zeigt, daß nur rund 60 Prozent für den Konsum oder zur Schulden- rückzahlung verwendet wer- den. Was also tun mit den restlichen 40 Prozent?

Wer im Pensionsalter Geld übrig hat, wird es vor- aussichtlich nicht wieder in eine „normale" Lebensversi- cherung investieren wollen.

Empfehlenswert ist es, in eine Leibrente zu gehen mit sofort beginnenden Leistungen.

Ferner wäre an eine Pflege- rentenversicherung zu denken, die umfassende Leistungen bietet (Pflegerente, Alters- rente, Sterbegeld).

Eine dritte Variante wä- ren die „Ablauffonds". Das sind Investmentfonds — ent- weder mit Wiederanlage der Ausschüttungen zum Vermö- genaufbau oder mit einem Entnahmeplan kombiniert.

Der Kunde erhält also regel- mäßige Zahlungen. Das Prin- zip ist höchst einfach: Der Kunde bestimmt, wieviel er anlegen will und ob und in welcher Zeit das Kapital auf-

gezehrt werden soll. In der Regel möchte der Kunde mit dem Auszahlungsplan an dem Investmentfonds eine Art Zu- satzrente erwerben. Je nach persönlichen Vorstellungen können die Auszahlungsraten aufgestockt oder reduziert werden. Zudem kann man die Anteile jederzeit verkaufen, seinen künftigen Erben steu- erbegünstigt schenken oder woanders verwenden oder in- vestieren. Die Fondsanlage ist höchst flexibel. Wer Si- cherheitsaspekten hohe Prio- rität einräumt, dürfte mit ei- nem deutschen Rentenfonds wohl am besten bedient sein.

1992 haben die Fonds — dank sinkender Zinsen und stei- gender Kurse — erheblich zu- gelegt BE

Die Lebensversicherung ist fällig was nun?

LESERDIENST

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Fahrkosten bei Wohnungserwerb sind absetzbar

Haus- und Wohnungsei- gentümer können die Fahrko- sten, die aus Anlaß des Kaufs oder Baus der eigenen vier Wände anfallen, mit in die Bemessungsgrundlage des Paragraph 10e EStG einbe-

ziehen. Darunter fallen insbe- sondere die Fahrten zur Be- sichtigung des Grundstücks, zum Abschluß des Kaufver- trages und zu Terminen mit dem Architekten, Makler oder Bauunternehmer.

Vergebliche Fahrkosten für die Besichtigung von Ob- jekten, die später nicht erwor- ben werden, werden hingegen nach einem Urteil des Bun- desfinanzhofs vom 17. 7. 1991

(AZ X R 6/91) steuerlich nicht berücksichtigt.

Die Kosten für die Einho- lung von Kreditangeboten für die Finanzierung des Kauf- preises zählen zu den soge- nannten Vorkosten, die schon im Jahr der Zahlung in voller Höhe von der Steuerbemes- sungsgrundlage abgezogen werden. Das gleiche gilt für Fahrten aus Anlaß der Reno- vierung: Führt der Eigentü-

mer die Renovierung vor dem Einzug in Eigenarbeit durch, kann er sie ebenfalls sofort absetzen.

Die Deutsche Bank Bau- spar AG weist darauf hin, daß das Finanzamt die Fahrko- sten mit der für Dienstreisen geltenden Kilometerpauscha- le anerkennt. Diese Pauscha- le ist zum 1.10.1991 von 42 auf 52 Pfennig je Kilometer angehoben worden. WZ

Kein Geld für wertlose Arbeit — Ein Zahnarzt kann von seinem Patienten kein Geld für eine abgebrochene Behandlung verlangen, wenn er eine Fehldiagnose gestellt und der Patient daraufhin ei- nen anderen Zahnarzt aufge- sucht hat (Amtsgericht Frankfurt/M., AZ 32 C 4581/91-19). WB Lungenkrebs — Ist ein Ar- beitnehmer am Arbeitsplatz längere Zeit einer Schadstoff- belastung mit Dioxinen aus- gesetzt gewesen und erkrankt er an Lungenkrebs, so kann es sich dabei auch dann um eine Berufskrankheit han- deln, wenn der Mann ein star- ker Raucher ist (Landessozi- algericht Rheinland-Pfalz, L 3 U 189/88). WB

Börsebius: Rund um die Börse

Steuerschock für Optionsanleihen „ex"

G

erne gestehe ich ein, daß mir die Abfassung des folgenden Textes nicht leicht gefallen ist. Zum einen, weil die komplizierte Materie durchaus nicht für ei- nige wenige Zeilen geeignet ist, und zum anderen, weil ich auch nicht als der große Er- schrecker in die Landschaft eingehen möchte. Aber sei's drum. Die Realität verlangt halt manchmal nach Kassan- dra, zumal mit dem Fiskus, auf den es sich eh mit Lust schimpfen läßt, ein Schuldi- ger trefflich auszumachen ist.

Sie erinnern sich sicher an den Slogan Ihres Bankbera- ters „Leute, kauft niedrigver- zinsliche Optionsanleihen ex". Das wäre, so wurde da- mals dem gutverdienenden Steuersparwilligen einge- haucht, der Clou, steuerfreie Kursgewinne zu erzielen.

Ohne auf Details näher einzugehen, funktioniert die Sache so: Eine AG will 100 Millionen Mark am Kapital- markt aufnehmen, sich also in der Höhe verschulden. Dafür müßte sie eigentlich einen Zins von 7,5 Prozent jährlich zahlen. Das will (oder kann) die Firma aber nicht. Also wird eine Optionsanleihe auf- gelegt — mit einer mickrigen Verzinsung von zwei Prozent beispielsweise. Nun würde aber kein Mensch diese An- leihe zeichnen, was man wie- derum gut verstehen kann.

Also wird der Anleihe ein Optionsrecht „cum" beige- fügt, das einem also neben der kümmerlichen Verzin-

sung das Recht gibt, irgend- wann einmal Aktien des Un- ternehmens zu beziehen. Von dieser Anleihe gibt es an der Börse dann drei Varianten:

die Anleihe mit Optionsrecht, das Optionsrecht alleine und

— darum geht es! — die Anlei- he ohne Optionsrecht (ex).

Alleine auf 38 Optionsan- leihen (ex), die in diesem Jahr noch auslaufen, wartet der Hammerschlag des Fis- kus. Denn es ist keinesfalls so, daß der Unterschiedsbe- trag zwischen Kaufkurs und Rückzahlungskurs steuerfrei ist. Ganz im Gegenteil. Bei- spiel: die 2-Prozent-Benet- ton, aktueller Kurs 96,80. Die läuft im September 1993 mit

einem Rückzahlungskurs von 100 aus. Sie bekommen aber nicht 100 ausbezahlt, sondern nur 91,90. Wie das kommt?

Erbarmungslos wird in die- sem Fall die 30prozentige Zinsabschlagsteuer einbehal- ten. Erschreckendes Fazit:

Bei allen in 1993 auslaufen- den Optionsanleihen „ex"

wird die 30prozentige Zinsab- schlagsteuer (bei Tafelge- schäften 35 Prozent) vom ge- samten Rückzahlungsgewinn einbehalten.

Die Folge, wenn sich das herumspricht, ist ganz ein- fach. Die in 1993 fälligen Op- tionsanleihen werden einen beispiellosen Kurssturz erle- ben. Seine persönliche Anla- gepolitik nur nach Steuern steuern, ist also nicht der Weisheit letzter Schluß.

Börsebius

A1 -1138 (70) Dt. Ärztebl. 90, Heft 15, 16. April 1993

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