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Archiv "Haustechnik - das wird gewünscht" (10.10.1997)

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6 DM für Auskunft

Für die Auskunft, ein be- stimmter Patient sei in seiner Praxis nicht bekannt, erhält ein Augenarzt aus Nord- rhein-Westfalen sechs DM.

Auch bei einer solchen Aus- kunft stehe den Ärzten eine Entschädigung für Arbeits- und Zeitaufwand zu, urteil- te das Bundessozialgericht (BSG). Schließlich seien die Ärzte zur Auskunft verpflich- tet. (Az.: 9 RVs 6/96)

Die Versorgungsbehörden hatten den Augenarzt um ei- nen Befundbericht über einen bestimmten Patienten gebe- ten. Dieser hatte die Praxis al- lerdings noch nie besucht. Für die entsprechende Auskunft stellte der Augenarzt zehn DM zuzüglich vier DM an

„Schreibauslagen“ und einer DM Porto in Rechnung. Die Behörden wollten dagegen nur zwei DM bezahlen.

Während das Sozialge- richt dem Arzt insgesamt 14 DM zusprach, reich- ten dem Landessozialgericht drei DM aus. In oberster In- stanz entschied sich das BSG nun für sechs DM. Die Ärzte seien gesetzlich verpflichtet, den Behörden Auskunft zu erteilen. Dies sei ein Eingriff in ihre Berufsfreiheit, wes- halb ihnen eine Entschädi- gung zustehe. Für die Höhe sei das Gesetz über die Ent- schädigung von Zeugen und Sachverständigen anzuwen-

den. afp

Vermietung an Angehörige

Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuer- rechtlich nur dann anerkannt, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen ent- spricht. Im Rahmen dieses Fremdvergleichs ist für die Beurteilung eines Mietvertra- ges zwischen Angehörigen

die Gesamtheit der objekti- ven Gegebenheiten aus- schlaggebend. Dabei kann einzelnen dieser Beweisan- zeichen eine unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dem- entsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Übli- chen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus.

Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof nach einer Darstellung des Bundes der Steuerzahler seine bisherige Rechtsprechung zu Mietver- trägen zwischen nahen An- gehörigen revidiert. Bislang ließen die Urteile zu Mietver- trägen zwischen nahen An- gehörigen den Schluß zu, daß schon eine geringfügige Ab- weichung einzelner Sachver- haltsmerkmale vom Üblichen für sich allein stets zur Nicht- anerkennung des Mietver- hältnisses führen kann. An dieser Auffassung hält das Gericht jetzt nicht mehr fest.

Im Urteilsfall hatte ein Steuerzahler die Dachge- schoßwohnung seines Hauses an seine Schwägerin vermie- tet. Die Finanzverwaltung er- kannte das Mietverhältnis vor allem aufgrund der teil- weise unregelmäßigen Zah- lung der Miete nicht an. Das angerufene Finanzgericht und der Bundesfinanzhof sa- hen die unregelmäßigen

Mietzahlungen allein als nicht ausreichend an, um dem Mietvertrag die steuerrechtli- che Anerkennung zu versa- gen. (Urteil des Bundesfi- nanzhofs vom 7. Mai 1996, Az.: IX R 69/94, Bundes- steuerblatt II 1997, 196)

Grund und Boden zu Geld machen

Wer eine Immobilie ver- kauft, der muß vom Erlös kei- ne Einkommensteuer bezah- len. Das gilt allerdings nur dann, wenn seit dem Kauf des Hauses/Grund und Bo- dens mindestens zwei Jahre vergangen sind. Die „Spe- kulationsfrist“ ist relativ einfach zu ermitteln, da Grundstücksgeschäfte nicht per Handschlag abgewick- kelt, sondern im amtlichen Grundbuch dokumentiert werden.

Ab wann rechnet jedoch die Zweijahresfrist (die von 1999 an voraussichtlich auf zehn Jahre erweitert wird), wenn Haus und/oder Grund- stück geerbt wurden: ab To- destag, ab Übergabe des Erb- scheins oder ab Eintragung ins Grundbuch? Weder – noch. Maßgebend ist der Zeitpunkt „des entgeltlichen

Erwerbs“, entschied der Bun- desfinanzhof schon vor Jah- ren. (Az.: VI 300/63 U)

Das bedeutet: In den Fäl- len, in denen jemand ein ge- erbtes Haus verkauft, ist der „Spekulationsgwinn“ nur dann zu versteuern, wenn der Rechtsvorgänger die Immo- bilie innerhalb der beiden letzten Jahre vor seinem Tod erworben hatte. Von welchem

„Gewinn“ wird dann ausge- gangen? Es kommt auf die da- maligen Anschaffungskosten und den nun beim Verkauf er- zielten Preis an. Auch diese Regelung geht auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs zurück.

(Az.: IX R 149/83) WB

BVI-Steuer- Ratgeber

Auch in diesem Jahr gibt der Bundesverband Deut- scher Investment-Gesell- schaften e.V. (BVI) eine Steuer-Informationsbroschü- re heraus. Sie enthält neben den notwendigen Angaben von mehr als 650 Publikums- fonds der BVI-Mitgliedsge- sellschaften für die Steuerer- klärung 1996 nunmehr auch die Daten von mehr als 400 ausländischen Fonds deut- scher Provenienz.

Die Broschüre beinhaltet zusätzlich einen „Lexikon- teil“ mit Erläuterungen der wichtigsten Steuerfachbegrif- fe. Der BVI weist darauf hin, daß die Anlage AUS (in die anzurechnende ausländische Quellensteuern eingetragen werden) 1996 modifiziert wurde. Es ist nunmehr ein- deutig klargestellt, daß Ein- nahmen aus inländischen In- vestmentfonds, die aus dem Ausland stammen, nur noch in der Anlage AUS einzutra- gen sind. Das neue Formular AUS kann rückwirkend für den Veranlagungszeitraum ab 1994 verwendet werden.

Der Ratgeber ist unent- geltlich erhältlich beim BVI, Postfach 10 04 37, 60004 Frankfurt am Main, Fax 0 69/15 40 90-38, Telefon 0 69/15 40 90-45, Stichwort Steuerratgeber. WZ A-2660 (68) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 41, 10. Oktober 1997

V A R I A RECHT UND STEUER

Angehende Besitzer von Wohneigentum sind sich einig: Ob Haus oder Wohnung – das Gebäude soll massiv sein (Beton/Stein) und voll unterkellert. Andere Kriteri- en spielen eine untergeordnete Rolle, so die Ergebnisse einer Emnid-Studie. Einen deutlichen Unterschied zwischen potentiellen Haus- und Wohnungsbesitzern gibt es hinsichtlich der gewünschten Energieversorgung. Während beim eigenen Haus die Gasheizung bevorzugt wird, ist es bei der Eigentumswohnung die Fernwärme.

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