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Persönliches Budget für behinderte Menschen

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für behinderte Menschen

Dokumentation der Experten-

anhörung am 24.04.2001

in Markgröningen

(2)

Lindenspürstraße 39 70176 Stuttgart Tel.: 07 11/63 75-0 Fax: 07 11/63 75-1 33 info@lwv-wh.de www.lwv-wh.de August 2001

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für behinderte Menschen

Dokumentation der Experten-

anhörung am 24.04.2001

in Markgröningen

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Inhaltsverzeichnis

Roland Klinger 6

Einführung

Dr. Peter Gitschmann 7

Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik

– Einstieg in das Persönliche Budget in der Freien und Hansestadt Hamburg

Gyles Palmer 13

Persönliches Budget für Behinderte

– Erfahrungen aus Großbritannien

Paul Cremers 18

Grundzüge, Erfahrungen und Probleme mit dem Persönlichen Budget in den Niederlanden

Prof. Dr. Ulrich Bauder 28

Erwartungen, Vorstellungen und Risiken aus der Sicht eines Selbsthilfeverbandes

Pfarrer Klaus-Dieter Kottnik 34

Das Persönliche Budget

– Überlegungen unter Berücksichtigung der Anregungen des Bundesverbandes Evangelischer Behindertenhilfe

Helmut Staiber 39

Erwartungen, Vorstellungen und Risiken aus der Sicht von Leistungserbringern

Dr. Monika Vierheilig 44

Förderung durch das Land Baden-Württemberg

Roland Klinger 48

Ausblick zur Weiterführung des Gedanken „Persönliches Budget“

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Roland Klinger

Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern

Einführung

Menschen mit Behinderung wollen ihr Leben zuneh- mend selbst gestalten. Ihre Forderung nach einem weitgehend selbstbestimmten Leben hat der Ge- setzgeber aufgegriffen und im Sozialgesetz, neun- tes Buch, „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ (SGB IX) das Wunsch- und Wahlrecht erweitert. Danach sollen Sachleistungen zur Teilha- be als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen voraussichtlich gleich wirksam und wirt- schaftlich gleichwertig ausgeführt werden können.

Ein solcher Wechsel von Sachleistungen zu einem Persönlichen Budget für behinderte Menschen kann erhebliche Auswirkungen auf die bisherigen Hilfe- strukturen haben. Alle Beteiligten – die leistungs- berechtigten behinderten Menschen, die Leistungs- erbringer und die Leistungsträger – müssen dabei umdenken.

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP zur Bil- dung der Landesregierung in der 13. Legislaturperi- ode bis 2005 steht konkret unter der Überschrift

„Politik für Behinderte“ folgendes:

„Die Landesregierung strebt an, behinderten Men- schen mehr Einfluss auf die Entscheidungen einzu- räumen, welch Hilfen ihnen gewährt wird und wie die hierfür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel verwendet werden. Die praktischen Gestal- tungsmöglichkeiten eines Persönlichen Budgets sol- len geprüft werden.“

Auch im vom Deutschen Bundestag mittlerweile verabschiedeten Sozialgesetzbuch IX, dem Sozialge- setzbuch für behinderte Menschen, das noch der Zustimmung des Bundesrats bedarf, wird dieses Stichwort ausdrücklich erwähnt. Paragraph 17, Ab- satz 3 SGB IX lautet nämlich wie folgt:

„Die Rehabilitationsträger erproben die Einführung Persönlicher Budgets durch Modellvorhaben.“

Profitieren von Erfahrungen

Die Überlegungen, die mit dem Begriff „Persönliches Budget“ verbunden sind, zum Beispiel

• mehr Selbstbestimmung für behinderte Men- schen,

• größere Wahlfreiheit bei den einzelnen Hilfeleis- tungen,

• kein stetiger Kostenschub für die Leistungsträger, sind geradezu bestechend. Wir als Landeswohl- fahrtsverband Württemberg-Hohenzollern haben uns schon einmal mit diesen Gedanken auseinan- dergesetzt. Im Rahmen des Fachausschusses Sozi- alhilfe vor zweieinhalb Jahren haben wir ein Vorläu- fer-Modell diskutiert, das sogenannte Mainzer-Mo- dell. Dieses zeigte ja bekanntlich in der Experimen- tierphase nicht den gewünschten Erfolg. Ein Hemm- schuh während des Experiments war die damals noch unzureichend vorhandene Infrastruktur bei ambulanten Angeboten. Jetzt nach dem strukturel- len Aufbau solcher Angebote steigt die Nachfrage ständig.

Wir wollen bei der Expertenanhörung von den bereits vorhandenen Erfahrungen profitieren. Uns interessiert vor allem:

• Welche Fehler können wir vermeiden?

• Besser gesagt: Welche sollen wir nicht wiederho- len?

• Wie kann und soll man mit dem Umbau bezie- hungsweise Paradigmenwechsel in der Hilfe für behinderte Menschen konkret beginnen?

• Wer hat und warum bei Ihren Modellen vom Per- sönlichen Budget am meisten profitiert?

Die vorliegenden Beiträge liefern hier wichtige Denk- anstöße.

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Dr. Peter Gitschmann

Wissenschaftlicher Direktor - Leiter des Referats Eingliederungshilfe/Behindertenpolitik im Amt für Soziales und Rehabilitation der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg

Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik

– Einstieg in das Persönliche Budget in der Freien und Hansestadt Hamburg –

Paradigmenwechsel

In der Behindertenhilfe ist – als Voraussetzung für die Perspektive Persönlicher Budgets – zunächst ein ernsthafter Paradigmenwechsel zu vollziehen: Ge- fordert ist der Übergang vom defizitorientierten,

„Patient-/Klient“-zentrierten, von professionellen Entscheidungen dominierten, auf größtmögliche Fähigkeiten bei Aktivitäten des täglichen Lebens und Berufstätigkeit abzielenden Rehabilitationsparadig- ma zum kompetenz- und bedarfsorientierten, die behinderten Menschen als „Kunden“ sehenden, die Entscheidungen der Betroffenen einbeziehenden, auf autonomes Leben und soziale Integration abzie- lenden Paradigma des selbstbestimmten Lebens.

Dies erfordert eine Grundeinstellung, die Behindert- Sein als Normalität erlebt und akzeptiert, die Part- nerschaft aller am Rehabilitationssystem Beteiligten und der behinderten Menschen betont, Rahmenbe- dingungen für die weitest gehende Selbstbestim- mung der Behinderten schaffen will und auf diesem Hintergrund sowie nachrangig dazu die vorhande- nen Teilhilfesysteme koordiniert, regionalisiert und vernetzt. Dieser Paradigmenwechsel ist in der FHH seit 1999 Programm1 – die geforderte sozialpoli- tisch-programmatische Voraussetzung für die Ein- führung Persönlicher Budgets für behinderte Men- schen ist damit gegeben (und wird mit der aktuel- len Gesetzgebung – SGB IX – Rehabilitation und Teil- habe behinderter Menschen – nachdrücklich unter- stützt).

Ziele des Modells

Allgemeine behindertenpolitische Ziele der Einfüh- rung Persönlicher Budgets für behinderte Menschen sind:

• in denjenigen Hilfebereichen, in denen die Selbst- bestimmung der behinderten Menschen bisher infolge institutionalisierter und pauschaler Sach- leistungen unnötig eingeschränkt war, die Verant- wortung der Betroffenen für ihre Versorgung nach Art, Inhalt, Umfang und Qualität auszuwei- ten,

• durch die Umstellung bisheriger „Sachleistun- gen“ (Kostenübernahme vollstationärer oder teil- stationärer Entgelte, Gesamtabrechnung er- brachter ambulanter Hilfen) auf eine bedarfsge- rechte, pauschalierte Geldleistung an behinder- te Menschen und die Erbringung von Unterstüt- zungsleistungen zugunsten der behinderten Menschen hinsichtlich des planvollen „Einkaufs“

benötigter Hilfen aus einem Budget das indivi- duelle Wunsch- und Wahlrecht auszubauen,

• den Rollenwechsel der behinderten Menschen von hilfebedürftigen Klienten zu hilfeeinkaufen- den Kunden zu unterstützen und

• die Bedürfnisorientierung angebotener Hilfen zu erhöhen.

Diese Ziele sollen erreicht werden im Zuge einer auf etwa zwei Jahre befristeten, wissenschaftlich beglei- teten und evaluierten Modellerprobung, bei der

• die Auswahl derjenigen behinderten Menschen, denen in der Modellphase ein Persönliches Bud- get angeboten wird, anhand klarer, objektiver Kri- terien/Regelungen des Zugangs erfolgt,

• die mit Persönlichen Budgets (möglicherweise in mehreren Ausprägungen beziehungsweise in Kombination mit Teil-Sachleistungen) während der Modellerprobung ermittelten Fähigkeiten und zu deckenden Bedarfe vorher klar festzule- gen sind,

1 vgl. BAGS, Lebenssituation behinderter Menschen in Hamburg. Bericht zur Entwicklung der sozialen und beruflichen Rehabilitation,

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• das für die potentiellen Budgetnehmer/innen erforderliche Unterstützungsmanagement (Zu- gang zum Projekt, Vorbereitung/Information, Budgetkonferenz, Begleitung in der Budgetver- wendung) erhoben und sichergestellt wird,

• Basis der Zuerkennung eines Budgets, der Be- darfsbereichsfestlegung, der Budgethöhe, der Zielbestimmung und der Laufzeit der Budgetbe- willigung die Gesamtplanung des Sozialhilfeträ- gers ist,

• die Modellerprobung mit wenigen, hierfür besonders qualifizierten (bzw. erst zu qualifizie- renden) Bewilligungsdienststellen durchgeführt wird,

• die wissenschaftliche Begleitung und Modellbe- wertung im Zuge einer neutralen/objektiven Do- kumentation und Evaluation seitens einer ent- sprechend qualifizierten Institution erfolgt.

Gesamtplan

Die Gesamtplanung (GP) des Sozialhilfeträgers hat folgende Grundstruktur:

• Rechtliche Basis ist der § 46 BSHG, wonach Ge- genstand des GP die Ermöglichung der Durchfüh- rung von Maßnahmen des UA 7 BSHG – Einglie- derungshilfe ist. Dabei „wirkt der Träger der Sozi- alhilfe mit dem Behinderten und den sonst im Einzelfalle Beteiligten ... zusammen“.

• Der auf die nachrangige Eingliederungshilfe be- zogene GP muss dabei alle gegebenenfalls ver- fügbaren, vorrangigen Sozialleistungen abprüfen, und somit ein umfassendes Assessment und eine grobe Leistungs-Gesamtplanung herbeiführen.

Stehen gegebenenfalls weitere Sozialhilfeleistun- gen zur Verfügung, so müssen diese in das GP- Ergebnis konkret einbezogen werden.

• Die Erstellung des GP ist kein eigenständiger Ver- waltungsakt, sondern lediglich internes Hilfsmit-

tel des Sozialhilfeträgers zur Fundierung der zu treffenden Leistungsbewilligung und Instrument zur Ermessensausübung.

• Im Zuge regelmäßiger Wiederholung beziehungs- weise Aktualisierung der GP entsteht hier auch ein Hilfsmittel für ein fachliches Leistungs- und Erfolgscontrolling.

• Im Zentrum des Hamburger GP-Ansatzes2 steht die Gesamtplankonferenz, in der unter Modera- tion des Sozialhilfeträgers gemeinsam mit den Hilfeempfänger/innen, gegebenenfalls ihren ge- setzlichen Vertretungen, Angehörigen sowie er- forderlichem fachlichen Sachverstand eine Ver- ständigung über die Ausprägung der vorhande- nen Fähigkeiten, den daraus entwickelten indivi- duellen Bedarf, die Ziele der Eingliederung sowie die im Rahmen der bewilligungsfähigen Sozial- hilfeleistungen bestmögliche Bedarfsdeckung stattfinden soll.

Für den Gesamtplan im Kontext der Modellerpro- bung Persönlicher Budgets ergeben sich auf vorste- hendem Hintergrund folgende Besonderheiten:

• Zusammensetzung der Gesamtplankonferenz3 – in der Regel bei der Erstplanung4 keine Träger pro- fessioneller Sachleistungen beteiligt, stattdessen gegebenenfalls besondere „Unterstützer“

• Ergebnis der Gesamtplan- beziehungsweise Bud- getkonferenz nicht konkreter Sachleistungsbe- darf (Art der Hilfe, Inhalt, Zielsetzung, Umfang, Qualität), sondern zusammengefasster, pauscha- lierter Geldbedarf

• GP ermöglicht die Einzelbewilligung eines be- darfsdeckenden Geldbudgets („Eingliederungs- geldes“)

• Controllingaspekte des GP beziehen sich auf an- gemessene Budgetfestsetzung und erfolgreiche Budgetverwendung (= Zielerreichung).

2 vgl. auch P. Gitschmann / M. Offermann / A. Tumuschat-Bruhn, Gesamtplanung nach § 46 BSHG im Kontext behindertenpolitischer Innovation und Verwaltungsmodernisierung; in: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Nr.

11 / 1999; S. 362 – 367

3 könnte im Kontext Pers. Budget auch als „Budgetkonferenz“ bezeichnet werden

4 bei Fortschreibungen kann gegebenenfalls ein bereits (Teil-)Hilfen erbringender Träger mit seinem Sachverstand einbezogen wer- den

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Bedarfsfeststellung – Bewilligung –

Budgetverwendung

1. Ausgangspunkt ist der Antrag eines behinderten Menschen auf Bewilligung eines Persönlichen Bud- get.

2. Der gegebene Bedarf des antragstellenden behin- derten Menschen an Leistungen der Eingliederungs- hilfe sowie gegebenenfalls weiterer BSHG-Hilfen in besonderen Lebenslagen wird im Rahmen des Ge- samtplanverfahrens ermittelt. Dabei ist auch – im Zuge der Betreuungs- beziehungsweise „Budgetkon- ferenz“ – einvernehmlich festzustellen, welche be- nötigten Leistungen einer pauschalierten Zusam- menfassung zugänglich sind, und welcher Geldleis- tungsbetrag (= Persönliches Budget) für die eigen- verantwortliche Bedarfsdeckung zu bewilligen ist.

3. Bedarfsfeststellung und Budgetbewilligung sind über das zentrale Hilfsmittel des Gesamtplans un- trennbar verbunden. Die Bewilligung beinhaltet neben dem zuerkannten Budgetbetrag mindestens die Festlegung der damit gedeckten Bedarfe, Ziel- vorgaben, eine zeitliche Befristung und Indikatoren der Zielerreichung (= „erfolgreichen“ Budgetverwen- dung).

4. Zur Ermöglichung der mit den Persönlichen Bud- gets ausdrücklich erwünschten Flexibilität und er- weiterten Entscheidungsfreiheit der Budgetnehme- rinnen und Budgetnehmer muss die Bewilligung eine anteilige „Deckungsfähigkeit“ der auf Teilbedar- fe bezogenen Teil-Budgetbeträge vorsehen. Das Ge- samtbudget ist im Bewilligungszeitraum zielgebun- den einzusetzen; Schwerpunktsetzungen und Aus- gleiche innerhalb des Budgetrahmens sind in einem Maße möglich, welches aus den Global- und Teilzie- len jeweils individuell abgeleitet werden kann.

5. Im Gesamtplanverfahren ist, abgeleitet aus den Zielvorgaben der kommenden Hilfeperiode, auch eine – grobe – Empfehlung für die Budgetverwen- dung zu erörtern, und es sind Zielerreichungsindi- katoren festzulegen, die sowohl den Budgetneh- mern die zweckentsprechende Budgetverwendung erlauben, wie auch den Sozialhilfeträger in die Lage versetzen, ein Controlling hinsichtlich der Budget- verwendung auszuführen.

6. Auch das Controlling zur Budgetverwendung hat die erforderliche Balance zwischen erweiterter Of- fenheit und Freiheit in der konkreten Budgetverwen- dung (Selbstbestimmung) einerseits, der Bedarfsde- ckungs- und Zielverfolgungsnotwendigkeit ande- rerseits zu beachten. Sowohl die Zielvorgaben wie auch die Zielerreichungsindikatoren müssen daher gröber und offener ausfallen, als in einer klassischen Sozialhilfebewilligung.

7. Im Gesamtplanverfahren sollten gegebenenfalls auch die „Zugriffsrechte“ auf das Budget (z. B. selb- ständige Nutzung, Verwaltung durch Angehörige, Betreuer und/oder andere Assistenz etc.) erörtert und dem Grunde nach festgelegt werden, ohne allerdings das freie Wirtschaften dabei unnötig ein- zuschränken.

8. Soweit die Budgetnehmerinnen und -nehmer den gesetzten Bedarfsbezug und Zielrahmen bei der Budgetverwendung einhalten, sind sie in der kon- kreten Ausgestaltung und Mittelverwendung (Ein- kauf von professionellen Dienstleistungen, Sachaus- gaben, Gratifikationen im informellen Bereich etc.) frei. Eine grobe Dokumentation ist allerdings

– zumindest zunächst im Zuge einer Modellerpro- bung – erforderlich.

9. Die Bewilligungsbescheide über Persönliche Bud- gets enthalten im wesentlichen die vereinbarten Ziele, den für die Budgetverwendung (zunächst) vorgesehenen Zeitraum und die für die Verfolgung der Ziele bereitgestellte Budgetsumme. Eine Festle- gung von zielgebundenen Teilbudgets kann verein- bart werden.

10. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bezie- hungsweise – bei unvorhergesehenen, wichtigen Veränderungen – auf Wunsch entweder der Budget- nehmer/innen oder des Sozialhilfeträgers auch vorher findet eine weitere Budgetkonferenz = Aktu- alisierung des Gesamtplans statt, wobei die Zieler- reichung festgestellt, die Bedarfseinschätzung aktu- alisiert und die anschließende Leistungsperiode ein- schließlich des benötigten Budgets analog Ziffern 2 bis 4 (s. o.) festgelegt werden. Gegebenenfalls kann auch die „Rückkehr“ zur „klassischen“ Sachleistungs- bewilligung beschlossen werden.

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Unterstützungsmanagement – Kostenrahmen

Da grundsätzlich beim Wechsel von bisherigem, vol- len Sachleistungsbezug zu einem Persönlichen Bud- get und selbstorganisierten Hilfen bei unveränder- tem Bedarf zumindest teilweise bisherige instituti- onelle Kosten der Leistungserbringung entfallen werden, entsteht ein gewisser Kostenspielraum, der zum Beispiel für im Einzelfall subsidiär erforderliches Unterstützungsmanagement zugunsten der Bud- getnehmerinnen und -nehmer eingesetzt werden kann.

Um den Gesamtkostenrahmen einer Modellerpro- bung Persönlicher Budgets kalkulierbar zu halten, wird daher auf vorstehendem Hintergrund folgen- des Verfahren angestrebt:

1. Für alle 100 Modell-Budgets wird ermittelt, wel- che Bewilligungssumme bei Bedarfsdeckung über klassische Sachleistungen erforderlich wäre. Diese Summe stellt grundsätzlich den individuellen Bud- getrahmen dar, das heißt das bewilligte Persönliche Budget (einschließlich der Kosten evtl. erforderlichen individuellen Unterstützungsmanagements) sollte diese parallel ermittelte Sachleistungssumme in der Regel nicht überschreiten.

2. Für diejenigen Budgetfälle, in denen eine indivi- duelle Überschreitungsnotwendigkeit dieses Bud- getrahmens im Gesamtplanverfahren festgestellt wird, kann ein Ausgleich im Rahmen des Modell- Gesamtbudgets erfolgen. Das heißt diejenigen Bud- gets, bei denen tatsächlich – gemessen an der „klas- sischen“ Hilfebewilligung – institutionellen Kosten entfallen und somit finanzieller Spielraum im Ge- samtrahmen entsteht, decken die vereinzelten, un- abweisbaren individuellen Kostenrahmenüber- schreitungen.

3. Als Modell-Gesamtbudget wird die Summe der 100 ermittelten Sachleistungsbeträge, das heißt die Summe der ermittelten individuellen Budgetrah- men festgesetzt.

4. Die Summe der tatsächlich bewilligten individu- ellen Persönlichen Budgets muss auf jeden Fall den Rahmen des Modell-Gesamtbudgets einhalten.

Rechtsgrundlage

Die Einführung beziehungsweise Bewilligung Per- sönlicher Budgets für behinderte Menschen ist im Rahmen des geltenden Sozialhilferechtes zwar grundsätzlich möglich; viele Umsetzungsfragen wären aber zuvor zu klären und sozialhilferechtlich abzuprüfen. Daher war es für die Hamburger Kon- zeptentwicklung äußerst hilfreich, dass im gelten- den BSHG selbst seit kurzem noch eine andere Imp- lementierungsmöglichkeit, gerade auch für einen offenen, „lernenden“ Modellversuch wie hier beab- sichtigt, zu finden ist. Gemäß § 101 a BSHG soll zur Weiterentwicklung der Sozialhilfe die Pauschalie- rung weiterer, das heißt bisher nicht pauschalierter Leistungen erprobt werden; die Länder können die Sozialhilfeträger per Rechtsverordnung zu entspre- chenden Modellvorhaben ermächtigen. Die erfor- derlichen Modellverordnungen können sich mittler- weile an einer abgestimmten Musterrechtsverord- nung orientieren, nach der die Erprobung Persönli- cher Budgets für behinderte Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe beziehungsweise allgemei- ner der Hilfen in besonderen Lebenslagen ausdrück- lich möglich ist.

Sowohl die bezogen auf die Hilfeempfängerinnen und -empfänger vorgegebenen Ziele wie auch die die Sozialhilfeträger selbst betreffenden Vorgaben sind mit den konzeptionellen Überlegungen in der FHH gut vereinbar, so dass die Realisierung des Mo- dellvorhabens auf diesem Wege verfolgt werden soll.

Leistungen im Persönlichen Budget

Nach aktuellem Diskussions- und Vorbereitungs- stand sollen folgende ambulante Hilfen in ein Per- sönliches Budget einbezogen werden können:

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Sofern in mehreren der genannten Hilfearten Bedarf besteht, werden die jeweiligen Pauschalbeträge zu einem Gesamtbetrag aufsummiert, welcher das zu bewilligende monatliche Persönliche Budget dar- stellt. Ob Überschneidungen/Doppelungen auftre- ten können, wird noch geprüft; gegebenenfalls muss hierzu im Gesamtplan-Verfahren eine (Abschlags- )Regelung gefunden werden.

Im elektronischen Bewilligungsverfahren PROSA bleiben die Teilbedarfe und die zugewiesenen Teil- pauschalen hinterlegt, so dass eine differenzierte Datenauswertung (über das „Data-Warehouse“) möglich ist.

Geplanter Modellablauf

Derzeit (Stand: April 2001) werden die Details der Umsetzung in Arbeitsgruppen mit den bezirklichen Sozialdienststellen und den Behindertenverbänden erarbeitet.

Voraussichtlich ab dem IV. Quartal 2001 soll die Umsetzung beginnen:

• Beschluss Umsetzungskonzept plus Zeitplan vor der Sommerpause

5 Prüfung / Kalkulation noch nicht abgeschlossen; Bearbeitungsstand April 2001

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• Gewinnung der wissenschaftlichen Begleitung

• Schulung der Mitarbeiter/innen der Sozialdienst- stellen

• Öffentlichkeitsarbeit/Werbung über die Behin- dertenverbände sowie den Senatsbeauftragten für Behindertenfragen

• Erlass der Verordnung nach § 101 a BSHG

• Ermächtigung zur Datenerhebung/Auswertung während der Modellphase

• Programmierung der PB-Besonderheiten im PRO- SA-System

• Annahme von Anträgen, Terminierung der Be- treuungskonferenzen, Bewilligung erster Bud- gets.

Perspektiven

Wie die oben genannten „Eckpunkte“ sowie die Auf- stellung der budgetfähigen Leistungen verdeutli- chen, soll die modellhafte Erprobung Persönlicher Budgets für behinderte Menschen in Hamburg sich zunächst auf ambulante Sozialhilfeleistungen be- schränken.

In der Perspektive erscheint eine Ausweitung auf teilstationäre und vollstationäre Leistungen jedoch als sinnvoll und notwendig, und wird von den Be- hindertenverbänden auch angestrebt. Diese Aus- weitung setzt jedoch im Unterschied zum ambulan- ten/offenen Bereich erhebliche Veränderungen auf Seiten der jetzigen Leistungserbringer voraus:

Um ein „der Person folgendes“ Budget (nach nieder- ländischem Vorbild) gewährleisten zu können, müss- te die vollstationäre (und auch die teilstationäre)

„Maßnahme“ faktisch auf die Module Wohnen und individuell differenzierte und gestaltbare Wahlleis- tungen umgestellt, also ein erhebliches Stück „am- bulantisiert“ werden. Die grundsätzliche Bereit- schaft und Interesse zur entsprechenden Erprobung ist zwar bei einzelnen Trägern vorhanden, muss aber in einem parallelen Konzeptentwicklungsprozess noch erheblich weiterentwickelt werden, um für eine experimentelle Praxiserprobung geeignet zu sein. Parallel wäre zudem das Problem der aktuel-

len sozialhilferechtlichen Regelungen der Heranzie- hung und der Kostenbeiträge zu lösen, das heißt der paradoxe Anreiz, wegen niedrigerer Heranziehun- gen und Kostenbeiträge trotz offener Versorgungs- alternativen lieber in stationärer Versorgung zu ver- bleiben beziehungsweise unnötigerweise den Ein- stieg in eine stationäre Versorgung anzustreben, müsste behoben werden. Hoffnung kann hierbei auf das Gesetzesvorhaben SGB IX der Bundesregierung gesetzt werden; in diesem Kontext wird auch eine entsprechende BSHG-Änderung zu diskutieren sein.

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Gyles Palmer

Wohlfahrtsorganisation „Leonard Cheshire“, Großbritannien

Persönliches Budget für Behinderte – Erfahrungen aus Großbritannien

Hintergrund von Direktzahlungen in Großbritannien

• Eine größer werdende Behindertenbewegung, die sich für die Verwirklichung von menschlichen Grundrechten einsetzt, angeführt von Behinder- tengruppen wie zum Beispiel „The Independent Living Movement“.

• Eine zunehmende Erwartung, Selbstverantwor- tung im sozialen Bereich zu übernehmen.

• Verringerte finanzielle Ressourcen.

• Abklärung von Kosten-/Nutzen-Verhältnissen und „Beste Leistungen“

• Die Erkenntnis, dass Dienstleistungen auch an Ergebnissen gemessen werden müssen und nicht nur daran, wie und mit welchen Mitteln sie er- reicht wurden.

• Die Erkenntnis, dass Dienstleistungen nach Be- darf erbracht werden, individuell und spezifisch sein müssen.

• Ein wachsendes Bewußstein dafür, dass unabhän- gige Beratung (advocacy) unentbehrlich ist, wenn behinderte Menschen eine Stimme bei der Ent- wicklung von neuen Wohnmodellen bekommen sollen.

• Eine zunehmende Zahl von Menschen mit schwe- ren und mehrfachen Behinderungen, hervorge- rufen durch verbesserte medizinische Versorgung von Krankheitsfällen, bei denen Menschen früher keine Überlebenschance gehabt hätten.

• Verhältnismäßig niedrige Arbeitsunkosten für Arbeitgeber.

• Flexiblere Arbeitskräfte.

• Niedrige Professionalisierung der Betreuer.

Was bedeutet „Direct Payments/

direkte Zahlung“?

Bei der „Direkten Zahlung“ werden Gelder von den örtlichen Behörden („Local Authorities“) durch die Sozialbehörden direkt an behinderte Menschen aus- bezahlt (einschließlich Menschen mit motorischen Einschränkungen, Lernbehinderung, HIV und psychi- schen Erkrankungen), um sie in die Lage zu verset- zen, selbständig Leistungen für sich einzukaufen. Die Gesetzesgrundlage, die dies ermöglicht, ist am 1.

April 1997 in Kraft getreten.

Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, diese „direkte Zahlung“ zu leisten, jedoch haben sie die Erlaubnis, Leistungen als „direkte Zahlung“ zu er- bringen.

Seit dem Jahr 2000 ist diese Form der Bezahlung auch für Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren, für Eltern mit behinderten Kindern und für Menschen über 65 Jahre möglich.

Vor 1997 durften Landessozialbehörden keine direk- ten Zahlungen an behinderte Menschen leisten. Ei- nige umgingen diese Regelung allerdings, indem sie einen Leistungserbringer als dritte Partei bezahlten.

1993 haben insgesamt 35 Local Authorities (örtli- che Behörden) auf diese Weise Gelder verteilt.

In Großbritannien gibt es seit 1988 eine Form von

„Direkter Zahlung“. Diese wird jedoch durch einen zen- tralen staatlichen Fond und nicht durch die örtlichen Behörden (local Authorities) finanziert.

„The Independent Living Fund“ (Fond für unabhängi- ges Leben) wurde Ende der achtziger Jahre als kurz- zeitige Zwischenlösung eingerichtet, weil andere Zah- lungen gekürzt wurden.

Als dieses Modell vorgestellt wurde, erwartete man, dass etwa 300 Menschen pro Jahr einen entsprechen- den Antrag stellen würden. Jedoch hatten nach fünf

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Jahren, bis 1993, über 22 000 Menschen eine „direkte Zahlung“ aus diesem Fond erhalten. Diese gehört immer noch zu einer wichtigen Einnahmequelle, die behinderte Menschen nutzen können, um selbst ei- gene Dienstleistungen einzukaufen.

Die „direkte Zahlung“ wird dazu genutzt, eine brei- te Palette von verschiedenen Dienstleistungen zu be- zahlen. Die individuellen Bedürfnisse werden mit Hilfe einer ‘Community Care Assessment’ festge- stellt, die gemeinsam von Sozialarbeitern und dem Antragsteller erstellt wird. Die einzige Dienstleis- tung, die nicht durch „direkte Zahlung“ möglich ist, ist die Unterbringung in einem Wohnheim .

Was wird ersetzt durch „Direct Payments“?

Die „direkte Zahlung“ ersetzt keine anderen Dienst- leistungen. Es bleibt eine breite Palette von Unter- stützungsmöglichkeiten für behinderte Menschen, angefangen von der „direkten Zahlung“ bis hin zur Wohnheimunterbringung oder Pflegeheimen, aber sie bietet eine zusätzliche Möglichkeit für behinder- te Menschen im Alter von 16 bis 65 und/oder für ältere Menschen, eine maximale Unabhängigkeit und eine effektive Verbesserung von Ressourcen der ausführenden Leistungen zu erreichen.

Trotz der Legalisierung der „Direkten Zahlung“ im Jahre 1997 wird sie in Großbritannien in unter- schiedlichem Maße in Anspruch genommen.

Die Gesetzgebung hat die Behörden nicht verpflich- tet, die „direkte Zahlung“ in das Leistungsspektrum aufzunehmen. Es ist den Behörden aber möglich,

„direkte Zahlungen“ anstelle anderer Leistungen zu erbringen.

Die Einführung und der Umfang dieser „direkten Zahlung“ hängt zum Großteil von den politischen Einstellungen der örtlichen Behörden (Local Autho- rities), von der Einstellung der jeweiligen Abteilung des Sozialamtes sowie dessen zuständigen Mitar- beitern ab. Weiterhin hängt die Inanspruchnahme davon ab, inwieweit behinderte Menschen von „Di- rect Payments“ wissen und inwieweit sie nachfra- gen.

Die Inanspruchnahme von „Direkter Zahlung“ durch behinderte Menschen wird außerdem beeinflußt durch:

• Die Informationen, die behinderte Menschen darüber erhalten („direkte Zahlung“ als Möglich- keit),

• die Unterstützung, die geleistet wird, um „direk- te Zahlung“ in Anspruch nehmen zu können.

In Norfolk (Ost England) startete im April 1998 ein

„Direct Payments“ Pilot Versuch. Nach zwei Jahren hatten 15 Prozent der Berechtigten von dieser Mög- lichkeit Gebrauch gemacht (75 von 500 behinder- ten Menschen).

Wer kann „direkte Zahlungen“

erhalten?

• Ältere Menschen

• Menschen mit Körper- und Lernbehinderung ab 16 Jahren

• Die Eltern von behinderten Kindern

• Menschen mit geistiger Behinderung

Das Geld darf nur an Personen ausbezahlt werden, die nachweisen, dass sie für das Geld verantwort- lich sein können und wollen („willing and able“). Zu- sätzlich muss das Sozialamt prüfen, ob Betreuung benötigt wird.

Wie wird über die Bewilligung entschieden?

Um „direkte Zahlungen“ zu erhalten, wird ein „Com- munity Care Assesment“ erstellt. Die Höhe der „di- rekten Zahlung“ darf die Kosten, die andernfalls zum Beispiel für den Besuch einer Tagesstätte oder für eine Wohnheimbetreuung anfallen würden, nicht überschreiten.

Zusätzlich sollte derjenige, der „direkte Zahlung“ in Anspruch nehmen möchte, zeigen, dass er diese Ver- antwortung übernehmen kann (eventuell mit Un- terstützung) und dieses auch möchte. Für eine Per- son mit Lernbehinderung könnte diese Unterstüt- zung aus einem Kreis von mehreren Menschen be- stehen, die bereit sind, bei der Lebensgestaltung zu helfen und das Geld zu verwalten. Diese Form von Unterstützung wurde in Kanada in den siebziger und

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achtziger Jahren entwickelt (Brokerage, Circle of Fri- ends).

Wofür wird die „direkte Zahlung“ verwendet?

Die „direkte Zahlung“ wird benutzt, um persönliche Unterstützung, Tageseinrichtungen und Erholungs- aufenthalte zu bezahlen. Dadurch, dass die behin- derte Person über die Kontrolle des Geldes verfügt, wird das Geld meist in einer effizienteren Weise und für flexiblere Dienstleistungen ausgegeben, als wenn diese direkt vom Staat geleistet würden, zum Beispiel in Form von Übernahme der Wohnheimkos- ten.

Zur Zeit wird die „direkte Zahlung“ genutzt für Hil- feleistungen im persönlichen und häuslichen Be- reich innerhalb und außerhalb des Hauses, zum Bei- spiel Aufstehen, Anziehen, Baden, Essensvorberei- tung, Hausarbeit, Einkaufen, Studieren, Dolmet- scher/Führer für Taubstumme usw.

Menschen mit Krankheit und chronischer Krankheit?

Sozial- und Gesundheitswesen sind in Großbritan- nien getrennt. Behinderte Menschen müssen even- tuell für die Unterstützung im täglichen Leben an- teilig bezahlen, jedoch ist die Gesundheitspflege umsonst und wird vom Gesundheitswesen (Natio- nal Health) übernommen. Die „direkte Zahlung“ ist nur dafür da, die Unterstützung im täglichen Leben zu bezahlen. Jedoch ist es schwierig, die Grenze zwi- schen diesen beiden zu ziehen. Tatsächlich sieht es oft so aus, dass einige behinderte Menschen die „di- rekte Zahlung“ benutzen, um ihre gesundheitlichen Unterstützungskosten damit zu bezahlen.

Die „direkte Zahlung“ kann nicht benutzt werden, um Dienstleistungen, die direkt vom Sozialamt an- geboten werden, zu bezahlen, zum Beispiel einen Wohnheimaufenthalt.

Der Regierung versucht, die Zusammenarbeit zwi- schen Sozial- und Gesundheitsbehörden mehr zu fördern und verlangt mehr gemeinsame Investitio- nen (Joint Investment Programs). Einige „Direct Pa- yments“ werden dadurch finanziert.

Krankenpflege?

Zurzeit ist es nicht erlaubt, die „direkte Zahlung“ zu benutzen, um Pflegedienstleistungen zu bezahlen.

In der Realität sieht es so aus, dass einige Leistun- gen, die als Pflegedienste definiert werden, von per- sönlichen Assistenten ausgeführt werden. Somit werden diese doch durch die „direkte Zahlung“ be- zahlt. Hierbei handelt es sich in der Regel um be- handlungspflegerische Leistungen wie zum Beispiel Medikamente geben, Augentropfen und Cremes ver- abreichen, einfache passive und aktive Physiothera- pieübungen, Spritzen setzen, Massage, Katheter ent- leeren, Blasen- und Darm-Management und manu- elle Darmentleerung.

Neue gesetzliche Grundlagen erlauben jetzt sowohl die Zusammen als auch die gemeinsame Finanzie- rung (Joint Investment Programs).

Kosten im alltäglichen Leben (Lebenshaltungskosten)?

Die alltäglichen Lebenshaltungskosten werden durch die „direkte Zahlung“ nicht gedeckt. Diese stammen aus anderen Quellen. „Direkte Zahlung“

kann aber erbracht werden, um eine Teilnahme be- hinderter Menschen am alltäglichen Leben zu er- möglichen, zum Beispiel zur Unterstützung in sozi- alen Aktivitäten, aber auch im Arbeitsleben und bei freiwilliger Arbeit .

Durch die Flexibiltät, die durch die „direkte Zahlung“

entsteht, wird deutlich, dass behinderte Menschen individuelle, weite soziale Netze für sich aufbauen können.

Wie können „direkte

Zahlungen“ dazu dienen, das soziale Netz auszubauen und zu erhalten?

Das herkömmlichen System von Dienstleistungen leidet unter einem Mangel an Ressourcen. Das hat dazu geführt, dass die direkte Unterstützung einge- schränkt war. Mit den erbrachten Dienstleistungen wurden keine Risiken eingegangen, sie beschränk-

(15)

ten sich auf eine einfache Basis des körperlichen Wohlbefindens. Bei gleicher finanzieller Einschrän- kung der „direkten Bezahlung“ wird es jedoch einer behinderten Person ermöglicht, einen eigenen per- sönlichen Assistenten einzustellen, so dass mit glei- chen finanziellen Mitteln eine größere Flexibilität und damit eine direktere und individuellere Hilfe erreicht werden kann.

Wie wird entschieden wieviel Unterstützung benötigt wird?

Der Umfang der benötigten Unterstützungen wird zusammen mit dem „Communty Care Assessment“

und der behinderten Person erstellt. So wird die Quantität und Form der benötigten Leistungen ge- meinsam erarbeitet. Diese Bemessung von „direk- ter Zahlung“ bewirkt, dass behinderte Menschen eine aktive Rolle in der Bestimmung von Leistungen, die sie benötigen, übernehmen.

Wie wird die „direkte Zahlung“

beaufsichtigt?

Die Beanspruchung von „direkter Zahlung“ wird mindestens ein Mal jährlich von Sozialarbeitern überprüft (oder öfter, falls die betreffende Person es wünscht), um sicherzustellen, dass die Dienstleistun- gen weiterhin den Ansprüchen entsprechen. Die „Lo- cal Authorities“ (örtlichen Behörden) überprüfen, ob die „direkte Zahlung“ zweckentsprechend verwen- det wird.

Qualität?

Zahlreiche Studien in Großbritannien haben gezeigt, dass die Qualität der Unterstützung bei Anwendung von „direkter Zahlung“ höher und kosteneffektiver ist als durch direkte Leistungen.

Bei „direkter Zahlung“ ist es die behinderte Person, die die Qualität erlebt und überprüft (und sie kann selbständig den persönlichen Assistenten auswech- seln, falls Unzufriedenheiten auftreten).

Es ist die behinderte Person, die entscheidet, was am besten für sie selbst ist, und nicht die Behörde. Um

die Gewährleistung von Qualität zu sichern, ist ein wichtiger Aspekt, die angemessenen Leistungen zur Verfügung zu stellen.

Es hat sich gezeigt, dass die beste Form von Unter- stützung geleistet wird von Organisationen, die von behinderten Menschen selbst kontrolliert werden, und von Gruppen mit Leuten, die „direkte Zahlung“

erhalten und ähnliche Erfahrungen gemacht haben („peer group support“).

Folgende Schwierigkeiten sind aufgetreten bei der Einsetzung von „Direct Payments“:

• Teilweise mangelnde Unterstützung für „Direct Payment“ Benutzer. Direct Payment Support Schemes (Unterstützung durch Peer Gruppen, Ausbildung, Administration) sind unentbehrlich und funktionieren am Besten, wenn sie unter der Kontrolle von Direct Payments Benutzern ablau- fen.

• Mangelnde Überprüfung der finanziellen Ver- wendung von „Direct Payments“ (Missbrauch von Geldern, sowie mangelnde Fähigkeit, mit den Gel- dern umzugehen).

• Wenig Verständnis von Sozialabeitern für „Direct Payments“ durch mangelndes Training (insbe- sondere Disability Equality Training).

• Unzureichende Einführung von Beamten in die neuen Regelungen und Verfahrensweisen („poli- cies and procedures“).

• Widerstand gegen die Einsetzung von „Direct Pa- yments“ innerhalb der örtlichen Behörden („Lo- cal Authorities“), weil Ressourcen von einem Etat zum anderen geschoben werden müssen.

• Mangelnde Einbeziehung und Mitwirkung von behinderten Menschen, was dazu geführt hat, dass die Verwirklichung von „Direct Payments“

verlangsamt oder sogar verhindert wurde.

• Das Einführen von „Direct Payments“ ist kompli- ziert. Es verlangt organisatorische Veränderun- gen, die praktisch umgesetzt werden müssen. Die Einstellungen des jeweils Handelnden (insbeson-

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dere behinderte Menschen, Sozialbehörden und Sozialarbeiter) zu Risiken und Kontrolle müssen noch einmal hinterfragt und neu bewertet wer- den. Es ist eine Herausforderung an die herkömm- liche Auffassung, dass nur das Wissen der Profes- sionellen gültig ist und sich auszahlt.

• Das Angebot von „Direct Payments“ wird schnel- ler von Leuten mit Körperbehinderungen als von denen mit Lernbehinderungen oder Leuten mit psychischen Erkrankungen aufgenommen.

Positive Erfahrungen mit „Direct Payments“

Ein eigenes Budget erlaubt im Wortlaut der Norwich Studienteilnehmer:

• Eine Auswahl der Angestellten

• Bestimmung von Arbeitszeiten

• Zuweisung der Aufgaben des persönlichen Assis- tenten

• Leichtere Variationen in alltäglichen Leben durch flexiblere Arbeitsverhältnisse

• Geringere Notwendigkeit von professioneller Mit- bestimmung im eigenen täglichen Leben.

Ferner wird festgestellt, dass „direkte Zahlung“ ein positives Kosten/Nutzen-Verhältnis vorweist und dass:

• „Direct Payments“, ist eine positive Alternative zu direkten Dienstleistungen, auch insofern als be- hinderte Menschen mitwirken, indem sie von der Idee bis hin zum Aufbau mitarbeiten.

• Es ist eine Leistung, die behinderte Menschen dazu ermächtigt, ihr eigenes Leben zu leben, ohne zusätzliche Kosten für den Steuerzahler zu verur- sachen.

Das Einführen eines persönlichen Budgets für be- hinderte Menschen in Großbritannien und die Ver- breitung an andere Unterstützungsempfänger ist Teil einer Strategie zur Verbesserung der Infrastruk- tur von geeigneten Diensten und Einrichtungen für

behinderte Menschen, um ihnen die Möglichkeit zu viel mehr Mitbestimmung und Mitarbeit zu geben.

Zur Zeit benutzen circa 30.000 behinderte Men- schen „Direct Payments“ in Großbritannien.

(17)

ETAT DER PFLEGEVERSICHERUNG AWBZ1 (in Milliarden NLG)2

AUSGABEN 2000 2001

INSGESAMT 32,0 34,7 (Zuwachs: 8,4%)

DECKUNG

• 78% (2000: 89%) PRÄMIENEINNAHMEN (jeder Einwohner zahlt 10,25% des Einkommens bis zu NLG 59.500)

• 11% EIGENBETEILIGUNG (einkommensabhängig für voll- oder teilstationäres Wohnen bzw. für häusliche Pflege verschuldet)

• 11% STAATLICHER ZUSCHUSS (wegens Steuerreform erheblicher Zuwachs gegenüber 2000 nur 0,3%) Paul Cremers

Projektleiter „Personengebundenes Budget“ des Ministeriums für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport der Niederlande

Grundzüge, Erfahrungen und Probleme mit dem Persönlichen Budget in den Niederlanden

1 AWBZ = Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten 2 NLG = 0,45 EUR = 0,89 DM

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ETAT DER PFLEGEVERSICHERUNG AWBZ (in Milliarden NLG)

AUSGABEN 2000 2001 Anteil 2001

PSYCHIATRIE 5,7 6,1 17,5 %

davon: PGB 0,005 0,019

BEHINDERTENPFLEGE 7,1 7,6 22 %

davon: vollstationär 4,55 4,96

Tagesstätten 0,92 0,96

Wohnheime 1,17 1,25

(Familien-)Beratung 0,09 0,09

PGB 0,1275 0,14

PFLEGE UND VERSORGUNG 17,7 19,4 56 %

davon: Pflegeheime 6,82 7,59

Versorgungsheime 6,01 6,60

häusliche Pflege 3,72 4,07

PGB 0,23 0,295

(19)

ZUWACHSRATEN DER PFLEGEVERSICHERUNG AWBZ

1968 – 1980

PFLEGEFÄLLE 2 x

PFLEGETAGE 3 x

PFLEGESÄTZE 4 x

GESAMTAUSGABEN 9 x

Quelle: Reinhold Thiede, Die gestaffelte Pflegeversicherung, 1990, S. 140.

1980 – 1999

PFLEGEFÄLLE >> ein Drittel

PFLEGETAGE >> ein Drittel

PFLEGESÄTZE >> die Hälfte

GESAMTAUSGABEN >> Verdoppelung

Quelle: Bestmögliche Schätzungen, hauptsächlich auf grund der Jahresberichte der Finanzzentralverwal- tung (CAK-AWBZ).

à LAUT GESETZESBEGRÜNDUNG 1967 BEABSICHTIGT DIE PFLEGE-VERSICHERUNG „EINE STARKE ANRE- GUNG FÜR DAS PFLEGEWESEN“ BZW. „STARKE FÖRDERUNG DER PFLEGELEISTUNG“ – AUCH MIT ARBEITS- MARKTPOLITISCHER ABSICHT

à DESHALB GRUNDSÄTZLICH SACHLEISTUNG

(20)

ENTWICKLUNG DES PGB3 BIS 1996

1978:

PARLAMENTARISCHER ANTRAG (DER SOGENANNTE ‘ANTRAG 19’,

U.A. GESTELLT VON FRAU ERICA TERPSTRA), MIT DER FESTSTELLUNG DASS ES AUS FINANZIELLER SICHT EINE

„UNGLEICHE RECHTSLAGE“ GÄBE ZWISCHEN

• ELTERN MIT EINEM KIND DAS IN EINER EINRICHTUNG WOHNT

• UND ELTERN DIE IHR BEHINDERTES KIND ZUHAUSE ERZIEHEN (WOLLEN ODER MÜSSEN)

1983:

ERGEBNIS: PRAKTISCH-PÄDAGOGISCHE FAMILIENUNTERSTÜTZUNG

1992-1994:

ERFOLGREICHE EXPERIMENTE MIT PGB FÜR

• HÄUSLICHE PFLEGE UND VERSORGUNG

• UND GEISTIG BEHINDERTE

1996:

FRAU ERICA TERPSTRA VERANTWORTLICHE STAATSSEKRETÄRIN LANDESWEITE REGELUNG PGB FÜR

• HÄUSLICHE PFLEGE UND VERSORGUNG

• UND GEISTIG BEHINDERTE

3 Persoonsgebouden budget

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ENTWICKLUNG DES PGB 1996-2001

PGB HÄUSLICHE PGLEGE UND VERSORGUNG

1996: 86 MILLIONEN NLG 4.000 TEILNEHMER

2000: 230 MILLIONEN NLG 16.000 TEILNEHMER

PGB GEISTIG BEHINDERTE

1996: 42 MILLIONEN NLG 1.400 TEILNEHMER

2000: 125 MILLIONEN NLG

VERFÜGBAR, IM RAHMEN DER

‘BEKÄMPFUNG DER WARTE- LISTEN’ TATSÄCHLICH 160

MILLIONEN ZUERKANNT 6.200 TEILNEHMER

PGB PSYCHIATRIE

1997: EXPERIMENT MIT 2 MILLIONEN NLG UND 100 TEILNEHMERN

2001: LANDESWEIT MIT 19 MILLIONEN NLG, ABER BESCHRÄNKT AUF ‘BEGLEITUNG’

PGB KÖRPERLICH BEHINDERTE

2001: EXPERIMENT MIT 5 MILLIONEN NLG UND SCHÄTZUNGSWEISE GUTE 100 TEILNEHMERN

PGB PFLEGE- UND VERSORGUNGSHEIME

2001: EXPERIMENT IN VORBEREITUNG

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WAS IST EIN PGB?

‘DIE WAHLWEISE VERFÜGUNG ÜBER EINE SUMME, MIT DER EIN VERSICHERUNGSTEILNEHMER NACH EIGENER ANSICHT

DIE PFLEGE, DIE ER BEANSPRUCHEN KANN, SELBER ORGANISIEREN DARF’

à PGB IST EINE WAHLMÖGLICHKEIT ANSTELLE VON SACHLEISTUNG

à MAN MUSS TEILNEHMER DER PFLEGEVERSICHERUNG SEIN, D.H. EINWOHNER SEIN

à MAN MUSS PFLEGEBEDÜRFTIG IM SINNE DER PFLEGEVERSICHERUNG SEIN, D.H. MAN MUSS EIN BEGUT- ACHTETES PFLEGEBEDÜRFNIS HABEN

à ZUERKENNUNG ERFOLGT VON EINER DER 31 REGIONALEN PFLEGE-KASSEN, SOWEIT DIE VERFÜGBAREN MITTEL DAZU AUSREICHEN

à PGB IST ZU EINEM HÖCHSTBETRAG VON NLG 2.400 IM JAHR BARGELD, ANSONSTEN BESTEHT ES AUS ZIE- HUNGSRECHTEN, MIT DENEN IM AUFTRAG DES TEILNEHMERS PFLEGEPERSONEN/-ORGANISATIONEN BE- ZAHLT WERDEN

à ZIEHUNGSRECHTE DÜRFEN NUR FÜR DIE BEZAHLUNG VON PFLEGE IM SINNE DER PFLEGEVERSICHERUNG BEANSPRUCHT WERDEN

à DIE ZIEHUNGSRECHTE WERDEN PFLICHTWEISE UND ZENTRAL VON DER SOZIALEN VERSICHERUNGSBANK VERWALTET, DIE DEN EINHALT DER PFLEGEVERSICHERUNG ÜBERWACHT UND IM NAMEN DES TEILNEHMERS STEUERLICHE UND SOZIALRECHTLICHE ABGABEN LEISTET

à KEINE PRÄVENTIVEN QUALITÄTSMASSNAHMEN, AUCH DIREKTE FAMILIENANGEHÖRIGE DÜRFEN ALS PFLEGEPERSON BEZAHLT WERDEN, KEIN ERKENNBARER MISSBRAUCH

(23)

WIE WIRD DIE HÖHE EINES PGB BESTIMMT?

ALLGEMEIN

à PGB-TARIFE SOLLEN 75% DER ENTSPRECHENDEN TARIFE FÜR SACHLEISTUNG BETRAGEN à TARIFE WERDEN JÄHRLICH NEU FESTGESTELLT

HÄUSLICHE PFLEGE UND VERSORGUNG

à PGB-TARIFE 2001 PRO BEGUTACHTETE PFLEGESTUNDE

• ALPHAHILFE NLG 20,70

(nur einfache häusliche Aufgaben)

• HÄUSLICHE HILFE NLG 39,50

• VERSORGUNG NLG 50,40

(häusliche Aufgaben und Körperpflege)

• SPEZIALISIERTE VERSORGUNG NLG 63,30

• KRANKENPFLEGE NLG 87,00

(Diplomkrankenpfleger)

• SPEZIALISIERTE KRANKENPFLEGE NLG 96,90

à (SPEZIALISIERTE) VERSORGUNG UND PFLEGE INSGESAMT BESCHRÄNKT AUF MAXIMAL DREI STUNDEN PRO TAG, DARF NUR IN AUSNAHMEFÄLLEN ÜBERSCHRITTEN WERDEN (HÄRTEKLAUSEL)

à MINUS EINKOMMENSABHÄNGIGE EIGENBETEILIGUNG

• grundsätzlich NLG 10 pro Stunde,

• aber einkommensabhängig maximal zwischen NLG 5 und NLG 260 pro Woche à DURCHSCHNITTSHÖHE PGB FAST NLG 16.000 IM JAHR

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WIE WIRD DIE HÖHE EINES PGB BESTIMMT?

GEISTIG BEHINDERTE

à PGB-KATEGORIEN UND JAHRESBETRÄGE 2001

• I NLG 5.400

(sehr leichte Begleitung bei selbständigem Wohnen bzw. sehr beiläufige Begleitung in der Familie)

• II NLG 10.700

(leichte Begleitung bei selbständigem Wohnen bzw. beiläufige Begleitung in der Familie)

• III NLG 16.000

(schwerere Begleitung bei selbständigem Wohnen bzw. Begleitung in der Familie mit gelegentlicher Logierbesuch in einem Wohnheim)

• IV NLG 26.700

(Erwachsener mit einem Pflegebedürfnis im Sinne von ‘Tagesstätte’); dazu IV-a = IV + I, IV-b = IV + II und IV-c = V

• V NLG 42.700

(Erwachsener mit einem Pflegebedürfnis im Sinne von ‘teilstationärem Wohnheim’ bwz.

Kind mit einem Pflegebedürfnis im Sinne von

‘Tagesstätte’); dazu für Kinder V-a = V + I, V-b = V + II und V-c = VI

• VI NLG 58.700

(V + III für Kinder)

• VII NLG 69.300

(V + IV für Erwachsene, vollstationäres

Pflegebedürfnis bzw. Wohnheim und Tagesstätte)

(25)

WIE WIRD DIE HÖHE EINES PGB BESTIMMT?

• VIII NLG 79.900

(vollstationäres Pflegebedürfnis für Kinder)

• HÄRTEKLAUSEL INDIVIDUELL

(in Ausnahmefällen darf Erwachsenen mit einem Pflegebedürfnis das VII bzw. Kindern mit einem Pflegebedürfnis das VIII übersteigt, inviduell ein dementsprechend höheres PGB zuerkannt werden)

à KEINE EIGENBETEILIGUNG FÄLLIG, DA JAHRESBETRÄGE SCHON ENTSPRECHEND ANGEPASST à DURCHSCHNITTSHÖHE PGB ETWA NLG 30.500 IM JAHR

PSYCHIATRIE

à GRUPPENTARIFE 2001 PRO STUNDE ‘BEGLEITUNG’

• INDIVIDUELL NLG 98,00

• 2-3 PERSONEN NLG 49,00

• 4 PERSONEN NLG 32,50

• 5-11 PERSONEN NLG 19,50

· ÜBER 11 PERSONEN NLG 16,00

à KEINE EIGENBETEILIGUNG DA AUCH BEI SACHLEISTUNG NICHT FÄLLIG à DURCHSCHNITTSHÖHE PGB ETWA NLG 12.000 IM JAHR

(26)

EINIGE ERGEBNISSE

à FAST DIE HÄLFTE DER PGB FÜR GEISTIG BEHINDERTE FÄLLT IN DIE KATEGORIEN I – III

à DAS PGB FÜR PFLEGE UND VERSORGUNG BERUHT ZU DREI VIERTEL AUF EINEM BEDÜRFNIS NACH EINFA- CHER HÄUSLICHER HILFE

à DESWEGEN SOLLTE DAS PGB BIS ZU EINEM BETRAG VON ETWA NLG 15.000 IM JAHR AUS BARGELD BESTE- HEN

• das PGB sollte sich dem belgischen ‘Integrationszuschuss’ und der britischen ‘disability living allowance’

anschliessen, d.h. zunächst als eine Einrichtung des Sozialrechts statt einer Leistung im Rahmen der ge- sundheitspolitischen Pflege-versicherung aufgefasst werden,

• was die Rechtslage der Behinderte verstärken, aber zusätzlich die Verwaltung sehr vereinfachen würde

à IM RAHMEN DER VERWENDUNG DURCH DIE TEILNEHMER GEHT DAS PGB FÜR HÄUSLICHE PFLEGE UND VERSORGUNG ZU EINEM DRITTEL, DAS PGB FÜR GEISTIG BEHINDERTE ZU ZWEI DRITTEL, UND DAS PGB FÜR PSYCHIATRIE FAST VOLLSTÄNDIG AN ZUGELASSENE ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN

• weil es weder vom Angebot her, noch von der Nachfrage her, dafür einen Markt gibt, ist das PGB für kom- pliziertere Pflegebedürfnisse kein tragfähiges Konzept

• es sei denn für selbstbewusste und entscheidungsfähige körperlich Behinderte bzw. Eltern von geistig Behinderten, und wohl eher auf dem Gebiet von persönlicher Assistenz bzw. Begleitung als auf dem Ge- biet von Krankenpflege und Behandlung

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Prof. Dr. Ulrich Bauder

Vorsitzender des Landesverbandes der Lebenshilfe Baden-Württemberg

Erwartungen, Vorstellungen und Risiken aus der Sicht eines Selbsthilfeverbandes

Erwartungen an ein Persönliches Budget

Das Persönliche Budget kann eine wichtige struktu- relle Voraussetzung für die Verbesserung der Chan- cen auf ein selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Behinderungen darstellen.

Es handelt sich insofern um einen Schritt zur Einlö- sung des grundsätzlich garantierten Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und des Diskri- minierungsverbotes in Artikel 3 Absatz 3 Grundge- setz: „Niemand darf wegen seiner Behinderung be- nachteiligt werden“.

Behinderte Menschen müssen in selbstverständli- cher Art und Weise die ganz normalen Rechte ha- ben, die alle übrigen Bürger der Bundesrepublik Deutschland haben, nämlich für sich bei der Aus- wahl von Dienstleistungen eigene Entscheidungen treffen zu können. Wir sehen hier das Persönliche Budget als wichtigen Schritt in die richtige Richtung.

Die derzeitige Gestaltung der Einrichtungen und Dienste für Menschen mit Behinderungen, die vor allem auf der Grundlage der Paragraphen 93 ff BSHG geschieht, wird weitgehend zwischen Leistungsträ- gern und Leistungserbringern vereinbart. Die Betrof- fenen sind dabei außen vor. Nur in den Einrichtun- gen, die einen TQM-Anspruch entwickelt haben, kön- nen die behinderten Menschen, allerdings nur in- nerhalb der Leistungsvereinbarung, einen Einfluss auf die Gestaltung der Angebote und Dienstleistun- gen zu ihrer Begleitung ausüben - derzeit allerdings noch nicht sehr stark ausgeprägt und noch ohne Rechtsverbindlichkeit. Durch das Persönliche Bud- get wird sich die Position der behinderten Menschen, auch in den Einrichtungen, entscheidend verbessern.

Beim Persönlichen Budget wird dadurch auf den Markt Einfluss genommen, dass behinderte Men- schen als Kunden mit entsprechenden Geldmitteln ausgestattet werden, mit denen sie sich Dienstleis- tungen auf dem Markt auswählen und einkaufen können. Aus dieser Idealvorstellung eines Marktes

wird die Hoffnung abgeleitet, dass behinderte Men- schen durch ihr Marktverhalten den Markt selber beeinflussen oder sogar verändern können.

Diese Veränderung wird zu einer Veränderung der

„Angebotsszene“ führen: Kundenorientierung führt zu einem Veränderungsdruck bei den Anbietern, es werden, so hoffen wir, angepasste Angebote entste- hen.

Das Beispiel einer Werkstatt für Behinderte (WfB) soll dies verdeutlichen:

Die WfB muss stärker als bisher auf die behinderten Menschen zugehen, sie darf nicht verlangen, dass sich die behinderten Menschen auf die WfB einstel- len. Es müssen in verstärktem Maße, also mehr als bisher, maßgeschneiderte Angebote entstehen.

Neue Formen von Arbeit zwischen WfB und allge- meinem Arbeitsmarkt werden hoffentlich entste- hen, solche, die über die derzeit vom Staat verord- nete Form hinausgehen.

Nicht mehr die Finanzierung und die Vorschriften definieren das Angebot, sondern die Kundennach- frage. Vielleicht ist der Entgeltsatz für ein „norma- les“ Unternehmen dann so interessant, dass es Ar- beitsplätze für behinderte Mitarbeiter schafft. Ich hoffe also, dass mit unseren Ansätzen doch ein Markt entsteht! Das Beispiel aus Großbritannien spricht dafür. Auch spricht die Erfahrung der baden- württembergischen Einrichtungen dafür, dass die- se sich sicher auf den Weg machen wollen, sich an- passen und ihre Kompetenz einbringen wollen.

Chancen und Risiken

Für Menschen mit leichteren Behinderungen kann das Persönliche Budget auf jeden Fall ihre Chancen auf Selbstbestimmung erhöhen. Dies gilt jedoch nicht automatisch für Menschen mit schweren Be- hinderungen. Bei diesen erhebt sich die Frage, wer

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dann letztendlich wirklich entscheidet, was mit dem Budget geschieht. Für sie ist also das Persönliche Budget nur dann eine wirkliche Chance, wenn (in- teressen-)unabhängige Personen sie bei der Inan- spruchnahme verantwortungsvoll begleiten. Es reicht nicht aus, wenn diese Aufgabe ausschließlich von Angehörigen wahrgenommen wird.

Die Eindrücke von einer Reise in die Niederlande, die wir vom Lebenshilfevorstand gemeinsam mit dem Körperbehindertenverband gemacht haben, und bei der wir Experten, Leistungsanbieter, Eltern und Be- troffene gesprochen haben, hat gezeigt, dass der Ansatz des Persönlichen Budgets nicht immer dazu geholfen hat, die Chancen zu einem selbstbestimm- ten Leben zu nutzen.

Wir müssen also bei der „Konstruktion“ des Verfah- rens für ein Persönliches Budget uns dafür sensibili- sieren, solche Wege zu finden, die insbesondere den Willen des behinderten Menschen zum Tragen brin- gen. Es darf nicht dazu kommen, dass auf Grund des Sachverhalts, dass Menschen mit einer geistigen Behinderung sicher schwieriger und zeitaufwendi- ger zu einer Meinungsäußerung gebracht werden können, oder sei es deswegen, dass sie auf Grund ihrer Behinderung einen „Dolmetscher“ benötigen, oder sei es, weil bisher immer über sie entschieden wurde und sie die Fähigkeit zu eigener Entscheidung nicht entwickeln konnten, oder sei es, weil bisher noch nie für sie Alternativen aufgebaut wurden, dass dieser Gruppe der Menschen das mit dem SGB IX erweiterte Selbstbestimmungsrecht nicht gegeben wird.

Es besteht das Risiko, dass behinderte Menschen sich durch die höhere Eigenverantwortung, die bei einer Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets gefor- dert ist, überfordert fühlen könnten. Daher muss je- der Zeit die Wahlmöglichkeit zwischen Persönlichem Budget und Sachleistung und die Rückkehrmöglich- keit behinderter Menschen zur Sachleistung beste- hen.

Wenn das Persönliche Budget so rigide bemessen wird wie beispielsweise in Rheinland-Pfalz, dann führt dies zu einer „Zwei-Klassen-Gesellschaft“, nämlich einerseits zur Gruppe der sehr leicht behin- derten Menschen, deren Chancen auf Selbstbestim- mung und gleichberechtigte Teilhabe in unserer Gesellschaft mit Hilfe des persönlichen Budgets er- höht werden kann, und andererseits zu einer Grup- pe von Menschen mit schwereren Behinderungen,

die von einer solchen Entwicklung vollständig ab- gehängt werden würden. Dies muss verhindert wer- den!

Personenkreis

Alle Menschen, die behindert im Sinne des Paragra- phen 39 Absatz 1 BSHG sind, sollen nach unserer Vorstellung zur Inanspruchnahme eines Persönli- chen Budgets grundsätzlich berechtigt sein. Dies unabhängig davon, ob sie ambulante oder stationäre Dienstleistungen in Anspruch nehmen beziehungs- weise in Anspruch nehmen wollen. Aus pragmati- schen Erwägungen macht es aber sicherlich Sinn, den Personenkreis während der Modellphase auf volljährige Menschen mit Behinderungen zu be- grenzen.

Die Teilnahme am Persönlichen Budget muss frei- willig sein, es muss jederzeit eine Rückkehrmöglich- keit zur Inanspruchnahme von Sachleistungen be- stehen.

Auch die Lebenshilfe hat noch nicht fertige Instru- mente und Wege entwickelt, wie die vorher beschrie- bene Problematik angegangen werden kann, schwe- rer behinderten Menschen die Möglichkeit der In- anspruchnahme des Persönlichen Budgets zu geben.

An dieser Stelle hat die Behindertenhilfe ein fachli- ches Defizit (oder ist es eher ein Haltungs-Defizit?).

Das im TQM-Gedanken ausgerichtete Dienstleis- tungssystem absolut notwendige Verfahren, behin- derte Menschen gleichberechtigt in die Planung und in die Umsetzung des heilpädagogischen Handelns einzubeziehen, ist in vielen Einrichtungen erst am Anfang, und diese Aussage gilt besonders bei den schwerer behinderten Menschen. Dabei kommt auch das angesprochene Problem des neuen Selbst- verständnisses der sozialpädagogischen Mitarbeiter und das Problem der Abgabe von „Macht“ zum Tra- gen.

In der Konsequenz fordern wir, dass prinzipiell auch schwerer und schwerstbehinderten Menschen der Zugang zum Persönliches Budget eröffnet wird.

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Umfang der Leistungen

Das Persönliche Budget sollte sich auf alle Leistun- gen beziehen, auf welche der behinderte Mensch Anspruch im Sinne der Hilfe in besonderen Lebens- lagen nach dem BSHG hat. Dies umfasst Leistungen der persönlichen Assistenz in den Lebensbereichen

„Wohnen, Freizeit und Arbeit/Beschäftigung“. Auch die für das Ziel an der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entstehenden Sachkosten (z. B. für Fahrdienste) müssen durch das Persönliche Budget abgedeckt sein. Das Bedarfsdeckungsprinzip darf dabei nicht angetastet werden.

Das Persönliche Budget muss immer am individuel- len Hilfebedarf orientiert sein. Dieser könnte im Rah- men des Gesamtplanverfahrens nach § 46 BSHG unter Beteiligung des behinderten Menschen und einer Vertrauensperson erhoben werden. Wichtig ist, dass dieses Verfahren mindestens eine Gleichwer- tigkeit der von dem behinderten Menschen entwi- ckelten subjektiven Wünsche und der fachlich ent- wickelten Vorstellungen absichert. Wie vorher er- wähnt, müssen noch gemeinsame Wege gefunden werden, diesen Anspruch auch stärker geistig behin- derten Menschen zu ermöglichen.

Vorstellbar ist ein System, in dem der individuell zu erhebende Anspruch als notwendiger Zeitaufwand (evtl. Zeitwerte) festgestellt wird und mit landesein- heitlich zu vereinbarenden Vergütungssätzen pro Hilfestunde (differenziert nach der jeweiligen not- wendigen Qualifikation des Helfers) multipliziert wird.

Es muss noch ein Verfahren gefunden werden, (ggf.

sind erste Ansätze aus dem Modellprojekt heraus zu entwickeln), wie eine Vergleichbarkeit auch bei den Zeitwerten gefunden werden kann. Auf jeden Fall muss eine Bereitschaft vorhanden sein, die Ba- sis der Zeitwerte offen zu legen und fachlich und persönlich zu unterlegen.

Das Persönliche Budget ist kein Instrument zur plan- baren Einsparung für Sozialhilfeträger, zum Beispiel durch die Festlegung gedeckelter regionaler Budgets (wie in Rheinland-Pfalz)! Es ist ein Instrument, die Qualität der Hilfeleistung aus Sicht des Betroffenen zu erhöhen, es ist also ein Mittel der Effizienzerhö- hung (wobei Effizienz das Verhältnis von der Leis- tung für den behinderten Menschen zu den einge- setzten Mitteln ist). Dieses Effizienzkriterium muss

auch dann das Erfolgskriterium sein, an dem sich das Persönliche Budget messen lassen muss. Zufrie- denheit ist dabei mit ein zentrales Kriterium!

Nochmals ganz deutlich:

Nur wenn das Verfahren des Persönlichen Budgets bei gleichem Ressourceneinsatz ein besseres Ergeb- nis zeitigt (welche Kriterien in die Ergebnisdefiniti- on eingehen sollen, muss unter fachlichen und insbesondere ethischen Aspekten verhandelt wer- den), ist das Modell des Persönlichen Budgets ein Zukunftsmodell! Sobald dieses Kriterium jedoch auf einen Teil der Menschen mit einer Behinderung zu- trifft (und sei dieser Anteil auch recht klein), dann muss das Persönliche Budget für diese Gruppe von Menschen eingeführt werden.

Rechtsansprüche/

Zugangsvoraussetzungen und Abrechnung

Sicher wird es noch nicht möglich sein, im Rahmen einer Modellphase einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget einzuführen. Aus unserer Sicht bleibt aber in Zukunft das Ziel, dass Menschen mit Behinderungen und Anspruchsberechtigung nach Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen zwischen der Inanspruchnahme der Sachleistung und der Inanspruchnahme eines Persönlichen Bud- gets frei wählen können.

Die Zugangsvoraussetzungen zum Persönlichen Budget sollten sich nicht unterscheiden von den all- gemeinen Zugangsvoraussetzungen zu Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen; das heißt Be- hinderung im Sinne des Paragraphen 39 Absatz 1 BSHG sowie die weiteren Voraussetzungen zur In- anspruchnahme von Sozialhilfeleistungen. Da das Persönliche Budget einer Selbstbestimmung der behinderten Menschen dienen soll, wird vorgeschla- gen, dieses vorerst auf volljährige Menschen mit Behinderungen zu beschränken.

Im Hinblick auf die Abrechnung des Persönlichen Budgets kommen auf Menschen mit Behinderun- gen verantwortungsvolle Aufgaben zu. Sie haben unter Umständen „normale Arbeitgeberpflichten“

– zum Beispiel im Abführen von Sozialabgaben und Steuerleistungen – zu erfüllen. Damit sich diese

(30)

Möglichkeit nicht nur auf einen kleinen „elitären“

Kreis von behinderten Menschen beschränkt, ist es unbedingt notwendig, für diese Aufgaben eine Un- terstützungsstruktur zu schaffen. Hier haben wir uns den Ansatz der Organisation der Budgetnehmer in den Niederlanden („Per Saldo“) angeschaut. Ver- schiedene Erfahrungen aus den Niederlanden könn- ten von uns genutzt werden. Allerdings wurde uns dort auch deutlich, dass diese Organisation noch viel stärker finanziell unterstützt werden müsste, damit sie Menschen mit Behinderungen nicht nur allge- mein über die Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets informieren kann, sondern diese auch bei der Abwicklung qualifiziert zu begleiten in der Lage ist.

Dabei stellt sich die Frage, inwieweit die Planung und die Steuerung der Leistung, beziehungsweise die Abrechnungsfunktion, von einander getrennt wer- den müssen, um Interessenkollisionen zu vermei- den.

Interessant und sicher kontrovers zu diskutieren ist die Frage, in welchem Ausmaß behinderte Men- schen die Verwendung des ihnen zugestanden Per- sönlichen Budgets nachweisen müssen. Einerseits besteht bei einem Verzicht auf die Verwendungs- nachweispflicht das Risiko eines Missbrauchs (das Budget kommt zum Beispiel gar nicht dem behin- derten Menschen selbst und seiner Begleitung zugute). Dieser Verzicht würde auch das Risiko mit sich bringen, dass die Frage nicht überprüft werden kann, ob die Mittel tatsächlich zu einer Erreichung von Zielen im Sinne der Eingliederungshilfe beitra- gen.

Auf der anderen Seite kann eine übermäßige Regu- lierung des Verwendungsnachweises wiederum zu unnötiger Bürokratie und Fremdbestimmung füh- ren. So machten unsere Gesprächspartner in den Niederlanden deutlich, dass mit dem dortigen Sys- tem der Kontrolle bei der Verwendung der Persönli- chen Budgets durch die nationale Sozialversiche- rungsbank große Unzufriedenheit auf den verschie- denen Seiten besteht.

Es wäre eine der zentralen Aufgaben eines Modell- versuches, die Vor- und Nachteile einer mehr oder weniger ausgeprägten Kontrolle der Verwendung der Persönlichen Budgets zu untersuchen.

Besonders interessant wird die Frage sein, ob stär- ker der Prozessablauf erfasst werden soll oder stär- ker die Ergebnisse des Rehaprozesses. (Ohne auf eine

der vorgenannten jeweils andere Komponente ganz zu verzichten). Mein Herz schlägt sicher auf der Sei- te der Erfassung des Ergebnisses, auch wegen der damit verbundenen Möglichkeit, die Effizienz als wichtigste Kennziffer zu bestimmen und zu verfol- gen!

Im übrigen darf das Risiko, dass Menschen mit Be- hinderungen selbst ihr Persönliches Budget „verju- beln“, nicht zu hoch eingeschätzt werden. In jedem Fall käme es darauf an, gemeinsam mit den Men- schen mit Behinderung daran zu arbeiten und de- ren Fähigkeit zu entwickeln, den selbst verantwor- tetem Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen zu gestalten. Das Beispiel aus Großbri- tannien spricht für sich!

Qualitätssicherung

Das Persönliche Budget stärkt die Stellung der Men- schen mit Behinderungen als Kunden von Dienst- leistungen. Sie selbst definieren den Anspruch an die Dienstleistung und sie sind damit die eigentli- chen Experten für die Qualität der Leistungen. Auf ihr individuelles Urteil kommt es an, denn sie selber haben auch die Dienstleistung und das erwartete Ergebnis dieser Dienstleistung festgelegt. Die Zufrie- denheit ist dabei ein wichtiger Gradmesser.

Das Persönliche Budget muss den Wahlmöglichkei- ten und der Freizügigkeit in der Inanspruchnahme von Leistungen dienen. Diese Kriterien müssen über- prüfbar sein, was heißt, dass bei Unzufriedenheit mit der Qualität der Leistungen eines Anbieters (z.B. weil dieser getroffene Vereinbarungen nicht einhält) es dem behinderten Menschen möglich sein muss, den Anbieter wechseln können.

Geplante Ergebnisse der Dienstleistungen müssen im vorab abgesprochen und verschriftlicht werden.

Nur so ist eine Verbindlichkeit im Handeln des Dienstleisters möglich und darüber hinaus eine Qua- litätsweiterentwicklung.

Die Menschen mit Behinderung und deren Beglei- ter müssen im Hinblick auf die vorgenannten Qua- litätskriterien geschult werden. Ergebnisse der re- sultierenden Qualitätsüberprüfung müssen in ge- eigneter Form den Anbietern rückgemeldet werden, um diesen die Chance zu bieten, ihr Qualitätsver- halten zu entwickeln und zu verbessern.

Referenzen

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