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B E S C H L U S S. I. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird. F o l g e g e g e b e n

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Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über den Antrag der xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, und xxx, Rechtsanwältin, xxx, xxx, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das von der xxx Verwaltungs GmbH, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, durchgeführte Vergabeverfahren „Verpachtung des Seeliegenschaftskomplexes xxx in Kärnten“ gemäß §§ 6 und 22 Kärntner Vergaberechtschutzgesetz 2014 – K-VergRG, LGBl. Nr. 95/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/2017, den

B E S C H L U S S gefasst:

I. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird

F o l g e g e g e b e n

und dem öffentlichen Auftraggeber (xxx Verwaltungs GmbH) untersagt, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag im Vergabeverfahren

„Verpachtung des Seeliegenschaftskomplexes xxx in Kärnten“ zu erteilen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1.1. Am 04.12.2017 ist beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Antrag der xxx GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) betreffend den von der xxx Verwaltungs GmbH (im Folgenden: Antragsgegnerin) ausgeschriebenen Auftrag „Verpachtung des Seeliegenschaftskomplexes xxx in Kärnten“ eingelangt und wird im gegenständlichen Nachprüfungsantrag die Nichtigerklärung der Mitteilung vom 22.11.2017 sowie die

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Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen und des Pachtvertrages begehrt. Der Nachprüfungsantrag war auch mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden, mit welchem beantragt wurde, der Antragsgegnerin die Zuschlagserteilung zu untersagen.

Die Antragstellerin hat diesbezüglich Nachstehendes vorgebracht:

„II. ANTRAG

AUF ERLASSUNG EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG

1. Allgemeines

Die Antragstellerin verweist auf das gesamte oben unter Punkt I. erstattete Vorbringen und die angebotenen Beweismittel und erhebt diese zum Vorbringen bzw. zu Bescheinigungsmitteln des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (zur PV wird Herr xxx der Rechtsvertretung der Antragstellerin unter der Telefonnummer xxx namhaft gemacht).

2. Zur Interessenabwägung 2.1 Allgemeines

Die Untersagung der Zuschlagserteilung ist zwingend erforderlich. Ansonsten würde die Auftraggeberin unumkehrbare Tatsachen schaffen. Die Antragsgegnerin würde nämlich wie in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen, am 7.12.2017 die Zuschlagsentscheidung bekannt geben. Es kann jedoch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung mitteilen würde. Darüber hinaus erscheint auf Grund der Vorgangsweise der Antragsgegnerin sehr fraglich, ob die Zuschlagsentscheidung, die sich ja von der Bekanntgabe der präsumtiven Zuschlagsentscheidung voraussichtlich nur durch den Namen des Zuschlagsempfängers unterscheidet, erfolgreich angefochten werden kann.

Das LVwG Kärnten sowie andere Vergabekontrollbehörden haben bereits in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass dem provisorischen Rechtsschutz stets Vorrang einzuräumen ist. Im Provisorialverfahren geht es daher „um die Notwendigkeit, zu verhindern, dass die Hauptentscheidung durch faktische Geschehnisse ins Leere geht und der Antragsteller somit einerseits vor vollendete Tatsachen gestellt wird“ (vgl. BVA vom 17.11.2003, 05N-110/03-11). Eine einstweilige Verfügung ist daher nur dann nicht zu erlassen, wenn besondere Gründe eine solche Ausnahme vom Prinzip des Vorrangs des vergaberechtlichen Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung erfordern. Solche besonderen Gründe sind im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Die beantragte Maßnahme ist auch das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel. Es ist keine andere Maßnahme im Wege einer einstweiligen Verfügung denkbar, die das

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Ziel, die Erteilung des Zuschlages an den präsumtiven Bestbieter zu verhindern, im konkreten Fall gleichermaßen sicherstellen kann.

2.2 Interesse der Antragstellerin

Zur unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen der Antragstellerin ist ergänzend zu den Ausführungen unter Punkt 1.2 festzuhalten, dass die einstweilige Verfügung schon deshalb zwingend erforderlich ist, da die Auftraggeberin durch eine rechtswidrige Zuschlagserteilung an einen Konkurrenten der Antragstellerin unumkehrbare Tatsachen schaffen könnte. Diese Tatsachen könnten von der Antragstellerin mit den Mitteln des BVergG nicht mehr beseitigt werden; dies obwohl das gegenständliche Vergabeverfahren bzw. die Bestbieterermittlung aufgrund der oben geschilderten Vergabeverstöße mit gravierenden Mängeln behaftet ist.

Bei einer Nicht-Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung drohen der Antragstellerin unmittelbare Schäden; insbesondere ein Schaden aus entgangenem Gewinn (siehe hierzu die Ausführungen oben, wonach von einem Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) von rund € auszugehen ist.

2.3 Interesse der Auftraggeberin und der übrigen Mitbewerber

Einer einstweiligen Untersagung der Zuschlagserteilung stehen keine vergleichbaren Interessen der Auftraggeberin und/oder der sonstigen Mitbieter entgegen.

Darüber hinaus ist ein der Auftraggeberin allfällig entstehender Schaden schon deswegen weniger stark zu gewichten, weil sie durch ihr rechtswidriges Vorgehen die Situation geschaffen hat, welche diesen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erst notwendig gemacht hat.

Nach ständiger Rechtsprechung sind öffentliche Auftraggeber ohnedies dazu verpflichtet. Verfahrensverzögerungen auf Grund von Nachprüfungsverfahren in ihrem Zeitplan zu berücksichtigen.

Eine einstweilige Verfügung stellt daher weder für die Auftraggeberin noch für Mitbewerber der Antragstellerin eine unverhältnismäßige Belastung dar.

2.4 Kein entgegenstehendes öffentliches Interesse

Nach der Judikatur der Vergabekontrollbehörden zählen zu den besonderen öffentlichen Interessen. die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegenstehen, grundsätzlich nur die Gefährdung von Leib und Leben oder Eigentum (vgl. etwa BVA 29.12.2003, 02N-147/03). Eine Gefährdung von Leib und Leben ist durch die Untersagung der Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens nicht gegeben.

Besondere öffentliche Interessen, die einer einstweiligen Verfügung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr liegt in der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter ein öffentliches Interesse. Eine solche ist aber nur bei Stattgabe der einstweiligen Verfügung gewährleistet. Die Rechtsrichtigkeit einer Auftragsvergabe hat daher immer Vorrang vor der Raschheit der Vergabe (BVA 23.12.2002, 01N-73/01; BVA 20.1.2004, 03N-1/04).

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2.5 Ergebnis der Interessenabwägung

Die Interessenabwägung hat daher zu Gunsten der Antragstellerin auszufallen, da ihre Interessen bei der Fortführung des Vergabeverfahrens wesentlich bedroht sind.

Auftraggeberinteressen sowie allfällige Interessen von Mitbewerbern, die durch die Verzögerung des Vergabeverfahrens geschädigt werden könnten, sind nicht ersichtlich bzw. zumindest unbeachtlich.

Die begehrte einstweilige Verfügung stellt auch die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme dar.

3. Anträge

Es werden daher gestellt die

ANTRÄGE,

 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, im Vergabeverfahren betreffend die Verpachtung des Seeliegenschaftskomplexes xxx See den Zuschlag zu erteilen.

 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Rechtsvertretung bei sonstiger Exekution zu bezahlen.“

1.2. Mit Schreiben vom 04.12.2017, Zahl: KLVwG-2235/2/2017, wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen und gleichzeitig den bezughabenden Vergabeakt vorzulegen.

Innerhalb der gesetzten Frist hat die Antragsgegnerin den Vergabeakt vorgelegt und hinsichtlich des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgebracht wie folgt:

„I. AUFGETRAGENE STELLUNGNAHME

In umseits bezeichnetem Verfahren wurde uns mit Erledigung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 4.12.2017, am selben Tage zugestellt,

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aufgetragen, bis 7.12.2017, 13.00 Uhr, zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen und den bezughabenden Vergabeakt vorzulegen.

Fristgerecht erstatten wir sohin nachstehende

aufgetragene Stellungnahme:

Dem vorliegenden Verfahren liegt die Vergabe einer Dienstleistungskonzession zu Grunde, für die § 11 BVergG einschlägig ist. Dort ist geregelt, dass für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen „ausschließlich“ (!) einzelne wenige Bestimmungen des Bundesvergabegegesetzes gelten. Die Bestimmungen über den Vergaberechtsschutz sind in dieser taxativen Aufzählung nicht enthalten, sodass es bei Dienstleistungskonzessionsverträgen keinen vergabespezifischen Rechtsschutz gibt.

Daran ändern auch die Bestimmungen des K-VergRG, die anderes nahelegen könnten, nichts, weil ihrer Anwendung die fehlende korrespondierende materiell- rechtliche Basis fehlt.

Nicht zuletzt aufgrund des Ausdrucks „ausschließlich“ in § 11 BVerG kann nicht angenommen werden, dass neben den dort taxativ angeführten Vorschriften doch noch weitere Bestimmungen anwendbar sind.

Ebenso ist auszuschließen, dass der Landesgesetzgeber ein Nachprüfungsverfahren für Dienstleistungskonzessionsverträge vorsehen darf, das im Bundesvergabegesetz nicht nur gar nicht vorgesehen, sondern sogar explizit ausgeschlossen ist.

Wir halten daher dem Antrag auf Nichtigerklärung der Antragstellerin xxx GmbH den Einwand der Unzulässigkeit

entgegen.

In Folge Unzulässigkeit des Verfahrens an sich steht auch dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung diese Unzulässigkeit entgegen.

Zugleich stellen wir den

Antrag,

sowohl den Antrag auf Nichtigerklärung, als auch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

In eventu abzuweisen.“

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2. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über den zulässigen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie folgt erwogen:

Die Antragsgegnerin hat die Verpachtung des Seeliegenschaftskomplexes xxx in Kärnten ausgeschrieben und zwar in Anlehnung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung wurde am 31.08.2017 versendet und als Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Zuschlag sollte nach dem Bestbieterprinzip erfolgen. In den Ausschreibungsunterlagen ist angeführt, dass die Angebotsfrist am 23.11.2017, 12.00 Uhr, endet.

Die gegenständlichen Feststellungen stützen sich auf das Vorbringen der Antragstellerin sowie auf den Inhalt der vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Hinsichtlich der Einwendungen der Antragsgegnerin, wonach dem vorliegenden Verfahren die Vergabe einer Dienstleistungskonzession zugrunde liegt, für welche die Bestimmung des § 11 BVergG einschlägig sei und dort geregelt sei, dass für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen ausschließlich einzelne wenige Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes gelten würden, wobei die Bestimmungen über den Vergaberechtschutz in dieser taxativen Aufzählung nicht enthalten sei, sodass es bei Dienstleistungskonzessionsverträgen keinen vergabespezifischen Rechtschutz gäbe, ist festzuhalten, dass gemäß Art. 14b Abs. 1 B-VG die Gesetzgebung in den Angelegenheiten des „öffentlichen Auftragswesens“

Bundessache ist, jedoch die Angelegenheiten die im Abs. 3 geregelt sind hievon ausgenommen sind. Gemäß Art. 14b Abs. 3 B-VG ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Abs. 2 Z 2 Landessache.

Gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 ist die Vollziehung in den Angelegenheiten des Abs. 1 Landessache hinsichtlich

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a) der Vergabe von Aufträgen durch das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände;

b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 und 8;

c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs.

2, soweit sie nicht unter Z 1 lit. c fällt, sowie der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 und des Art. 127a Abs. 3 und 8;

d) der Vergabe von Aufträgen durch landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;

e) der Vergabe von Aufträgen durch in Z 1 lit. a bis d und lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,

die vom Land allein oder gemeinsam mit dem Bund oder anderen Ländern finanziert werden, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa fällt; die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Landes unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa oder bb oder sublit. aa fällt; deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Land ernannt worden sind, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa bis cc oder sublit. aa oder bb fällt.

Entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs. 2a Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG gilt in einem Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen jenen nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung. Bei Direktvergaben und Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung oder nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb von Dienstleistungskonzessionen gelten die Wahl des Vergabeverfahrens und die Vergabebekanntmachung als gesondert anfechtbare Entscheidungen.

Aus dieser Bestimmung wie auch aus dem Umstand, dass Dienstleistungskonzessionen vom Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz nicht mehr ausgenommen sind, ist eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen gegeben.

Wenngleich die Länder von ihrer Kompetenz zur Regelung „Angelegenheiten der Nachprüfung“ nur in Abhängigkeit vom Bund Gebrauch machen können und nur dann,

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wenn der Bund seine Kompetenz zur Regelung des materiellen Vergaberechts wahrnimmt und für Landesauftraggeber entsprechende vergabeverfahrensrechtliche Regelungen trifft, die Länder Verfahren zu deren Einhaltung installieren können, so ist festzuhalten, dass für Dienstleistungskonzessionen zwar entsprechend der Bestimmung des § 11 BVergG ausgesprochen eingeschränkte Bestimmungen bestehen, jedenfalls aber festzuhalten ist, dass aus § 11 BVergG hervorgeht, dass Dienstleistungskonzessionsverträge von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies aufgrund des Wertes und des Gegenstandes des Vertrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs entspricht, zu vergeben ist. Auch geht aus den Erläuterungen zur Novelle des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes hervor, dass mit dieser Änderung die Änderungen der Rechtsmittelrichtlinie umgesetzt werden sollte.

Der gegenständliche Antrag erfüllt die formalen Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 K-VergRG; der Nachweis über die Entrichtung der vollständigen Pauschalgebühr wurde vorgelegt.

Hinsichtlich der Beurteilung, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer einstweiligen Verfügung vorliegen, hat das Landesverwaltungsgericht gemäß

§ 22 Abs. 1 K-VergRG eine Interessensabwägung vorzunehmen, wobei die zitierte Bestimmung wie folgt lautet:

„Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.“

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Die Antragstellerin hat im vorliegenden Fall durchaus nachvollziehbar dargelegt, dass sie ein Interesse am gegenständlichen Vertragsabschluss hat und dass ihr durch die in ihrem Antrag behaupteten Rechtswidrigkeiten - die inhaltliche Begründetheit dieses Vorbringens ist im Provisorialverfahren nicht näher zu prüfen – ein Schaden in Form eines entgangenen Gewinnes, sowie in Form von frustrierten Kosten drohe.

Gemäß § 22 Abs. 3 K-VergRG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden;

dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Da nunmehr nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (zumindest teilweise) zutreffen, droht der Antragstellerin bei der Fortführung des gegenständlichen Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung ein entsprechender Nachteil. Um derartigen Schaden abzuwenden ist es erforderlich, das Vergabeverfahren in einem Stand zu halten, der die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht ins Leere laufen lässt und der die grundsätzliche Möglichkeit der Zuschlagserteilung an die Antragstellerin im Rahmen eines vergaberechtskonformen Verfahrens wahrt.

Im Rahmen der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin, wie bereits oben dargelegt, ein Schaden in Form des Verlustes eines entgangenen Gewinnes, sowie von frustrierten Kosten droht. Bei der Interessensabwägung ist somit auf die allgemeinen Interessen und grundsätzlich darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Auftraggeber bei seiner zeitlichen Planung des gegenständlichen Verfahrens die Dauer eines allfälligen Rechtschutzverfahrens miteinzukalkulieren hat, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist (VwGH 01.08.2002, Zahl: B 1194/02) und schließlich, dass von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn die Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergibt.

Entsprechende öffentliche Interessen, die eine sofortige Vergabe des

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gegenständlichen Auftrages erforderlich machen würden, sind nicht hervorgetreten und wurden auch nicht behauptet.

Stellt man daher im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin den öffentlichen Interessen sowie den Interessen des Auftraggebers gegenüber ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall vom grundsätzlichen Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen auszugehen ist. Dem Zweck des einstweiligen Rechtschutzes, nämlich der Ermöglichung der Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren und der Zuschlagserteilung an die allenfalls obsiegende Antragstellerin, ist durch eine entsprechende Maßnahme Genüge zu leisten. Insbesondere ist auch das öffentliche Interesse an der Zuschlagserteilung an das tatsächliche Bestangebot zu berücksichtigen. Insgesamt überwiegen daher die Interessen an der Sicherung eines effektiven Vergabekontrollverfahrens jene am Unterbleiben der einstweiligen Verfügung.

Zweck einer einstweiligen Verfügung ist es nunmehr, die dem Antragsteller bei Zutreffen seines Vorbringens drohenden Schäden und Nachteile abzuwenden, in dem der denkmögliche Anspruch auf Zuschlagserteilung dadurch wirksam gesichert wird, dass das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Zuschlagserteilung an den Antragsteller ermöglicht. Bei beabsichtigter Zuschlagserteilung an die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin ist dies die Untersagung der Zuschlagserteilung. Es soll damit der Rechtsgestaltungsanspruch dahingehend gesichert werden, dass durch die einstweilige Verfügung verhindert wird, dass eine nachfolgende im Hauptverfahren erfolgte Nichtigerklärung unmöglich oder sonst absolut sinnlos wird.

Hinsichtlich der Dauer der einstweiligen Verfügung ist auszuführen, dass diese Maßnahme dahingehend begrenzt ist, dass sie lediglich während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens Geltung hat; durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht und bemisst sich nach dieser.

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Diesbezüglich ist anzumerken, dass die gesetzlich normierte Entscheidungsfrist für das Nachprüfungsverfahren zwei Monate beträgt.

Hinsichtlich des Antrages auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr ist festzuhalten, dass die diesbezügliche Entscheidung gesondert, nach der Entscheidung in der Hauptsache, ergehen wird.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Gegenstand liegt keinerlei Judikatur hinsichtlich der Änderung des K-VergRG, mit welchem Rechtsschutz auch für Dienstleistungskonzessionen eingeräumt wurde, vor, sodass die ordentliche Revision zuzulassen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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