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F o l g e g e g e b e n,

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Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geb. am 05.02.1960, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 18.09.2019, Zahl: xxx, nach durchgeführte öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe

F o l g e g e g e b e n ,

als der in Beschwerde gezogene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 18.09.2019, Zahl: xxx wie folgt zu lauten hat:

„Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.02.2019, Zahl: xxx wird aufgehoben.“

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx hat mit Bescheid vom 21.02.2019, Zahl: xxx den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 05.10.2019 um Abänderung des Bescheides vom 20.11.1985, betreffend das Objekt auf dem Grundstück xxx, KG xxx xxx, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Begründung dieser Entscheidung lautet wie folgt:

„Zum bisherigen Verlauf:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.11.1985, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf

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Grundstück Nr. xxx, KG xxx xxx, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Der gegenständlich wesentliche Auflagenpunkt 3 dieses Bescheides lautet:

"Die Verbringung der Haus- und Fäkalabwässer hat durch eine 3-Kammer-Kläranlage zu erfolgen; die Überwässer der Klärgrube sind einer Sickergrube zuzuleiten. Für die Verbringung jener Niederschlagswässer, die im Bereich der Dächer und befestigten Grundstücksflächen anfallen, ist eine weitere Sickergrube vorzusehen. Alle Gruben sind auf Eigengrund zu errichten und nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der ÖNORMEN herzustellen bzw. zu dimensionieren".

Mit Bescheid vom 30.08.1988, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx dem Bauwerber die nachträgliche Baubewilligung für die geänderte Ausführung anhand der nachgereichten Bestandspläne sowie die Benützungsbewilligung für das Wohnhaus. Dieser Bescheid enthält keine Auflagenpunkte betreffend die Beseitigung der Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer.

Mit Eingabe vom 19.01.2017 teilte die Bezirkshauptmannschaft xxx mit, dass auf dem Grundstück des Bauwerbers xxx, xxx, xxx die unsachgemäße Verbringung von Abwässern festgestellt wurde. Bei Regenereignissen komme es zu einem Überlaufen des Sickerschachtes und fließen in weiterer Folge die mit Fäkalien vermischten Wässer über die darunter-liegende Gemeindestraße und in weiterer Folge in Richtung des Anwesens des Nachbarn xxx.

Infolge einer am 03.05.2017 durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung wurde auf dem Grundstück xxx, KG xxx xxx, festgestellt, dass vom Grundstückseigentümer - entgegen den Auflagenpunkt 3 des Baubewilligungsbescheides vom 20.11.1985 - keine Sickergrube für die Oberflächen- und Niederschlagswässer der Dächer und befestigten Grundstücksflächen errichtet wurde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.05.2017, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber xxx binnen angemessener Frist ab Rechtskraft dieses Bescheides die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes im Sinne des Baubewilligungsbescheides vom 20.11.1985 unter Auflagenpunkt 3 aufgetragen.

Mit Eingabe vom 31.05.2017 wurde gegen den oben zitierten Bescheid vom Bauwerber rechtzeitig Berufung eingebracht, welche mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 07.09.2017 als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diesen abweisenden Berufungsbescheid erhob der Bauwerber, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt in xxx, mit Schriftsatz vom 13.10.2017 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Am 20.02.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten in Anwesenheit des damaligen Beschwerdeführers xxx, vertreten durch xxx, und der belangten Behörde, vertreten durch xxx, abgehalten.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22.02.2018 zu Zahl:

KLVwG-2146/5/2017 wurde die Beschwerde des xxx als unbegründet abgewiesen und folgte das Landesverwaltungsgerichts Kärnten in seiner Begründung im Wesentlichen den Ausführungen der baubehördlichen Instanzen der Stadtgemeinde xxx.

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Der Bauwerber hat vor der Erlassung des Berufungsbescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx mit Schriftsatz vom 05.09.2017, eingelangt am 07.09.2017, die Abänderung der Baubewilligung im Hinblick auf die vom ursprünglichen Baubewilligungsbescheid abweichende Situation der Beseitigung der Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer beantragt. Darin führt der Bauwerber zusammenfassend aus, dass der ursprüngliche Bau- bewilligungsbescheid vom 20.11.1985 in Entsprechung der Ausführungen in seiner Berufung vom 24.05.2017 zu ändern sei.

Dabei wird noch darauf verwiesen, dass man mit der bestehenden Klär- und Sickergrube bis zum Bau des Kanals das Auslangen finden möchte und, dass die Gruben quartalsmäßig vom Wirtschaftshof der Stadtgemeinde xxx auszuführen wären.

Mit Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 seitens der Stadtgemeinde xxx vom 08.03.2018 wurde Herrn xxx aufgrund seines Ansuchens vom 05.09.2017 und in weitere Folge zur Beurteilung, ob einer Abänderung der ursprünglichen Baubewilligung stattgegeben werden kann, aufgefordert, technische Pläne und Unterlagen über die bestehende Anlage bzw. einer etwaig geplanten Anlage binnen angemessener Frist zu übermitteln. Widrigenfalls wurde Herr xxx mit selbigen Schreiben darauf hingewiesen, dass das Ansuchen nach fruchtloser Verstreichung der Frist zurückzuweisen ist.

Im Auftrag der Stadtgemeinde xxx wurde das Ingenieurbüro xxx, xxx, xxx, mit der Beurteilung der ordnungsgemäßen Verbringung der Oberflächenwässer durch die bestehende Sickeranlage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstückes beauftragt und das bezughabende Gutachten dem Bauwerber xxx unter Setzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 10.07.2018 teilte Herr xxx mit, dass die vom Ingenieurbüro xxx vorgenommenen Abmessungen der Grube mit dem tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmen und aufgrund der Größe des Grundstückes von lediglich 700m2 eine dem Stand der Technik entsprechende Versickerungsanlage nicht errichtet werden könne.

Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am 25.07.2018 von dem oben genannten Ingenieurbüro, in Person von Herrn 01 xxx, wurde mit ergänzender Stellungnahme von Selbigem rechnerische Unschärfen aufgrund von Nachmessungen an der Grube präzisiert sowie neuerlich Befund und Gutachten erstellt, welche seitens der Stadtgemeinde xxx am 14.08.2018 Herrn xxx mit der Möglichkeit zur Äußerung übermittelt wurden. Gemäß den Ausführungen des xxx ist der bestehende Sickerschacht zu klein, um eine dem Stand der Technik entsprechende Versickerung zu ermöglichen. Zudem ist die bestehende Verbindung zwischen Oberflächenwassersystem und Schmutzwassersystem nicht zulässig und müssen diese Systeme jedenfalls baulich getrennt werden. Vom Sachverständigen wurden auch verschiedene kombinierte Lösungen von Versickerung mit Überlauf/Ablauf angeregt.

Mit Antwortschreiben vom 10.09.2018 verweist Herr xxx wiederholt auf den Umstand, dass die Verbringung seiner Oberflächenwässer nur durch den Anschluss am öffentlichen Kanalnetz zu erfolgen habe, da die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Lösungen betreffend Oberflächenentwässerung auf Eigengrund nicht durchführbar seien.

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Zur Zurückweisung wegen entschiedener Rechtssache:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG 1991 liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Partei begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Von einer geänderten Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen waren, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anderslautende Entscheidung ermöglicht hätten (vlg. VwGH 22.12.2010, GZ 2007/06/0130).

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22.02.2018 zu Zahl:

KLVwG- 2146/5/2017 wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Bauvorhaben des Bauwerbers abweichend von der Baubewilligung vom 20.11.1985 - insbesondere der verfahrensgegenständliche Auflagenpunkt 3 - vollendet wurde und hat die Baubehörde zu Recht den Bauwerber innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand durch Errichtung einer weiteren Sickergrube herzustellen. Mit Ansuchen vom 05.09.2017 begehrte der Bauwerber die Abänderung der Baubewilligung vom 20.11.1985 im Hinblick auf die vom ursprünglichen Baubewilligungsbescheid abweichende Situation der Beseitigung der Ober- flächen- bzw. Niederschlagswässer und verweist diesbezüglich in seiner Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 12.05.2017, Zahl: xxx.

Trotz Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 vom 08.03.2018 und Übermittlung des Sachverständigengutachtens samt Beilagen vom 14.08.2018 seitens der Stadtgemeinde xxx, lässt der Bauwerber die offene Frist zur Vorlage von notwendigen technischen Pläne und Unterlagen über die bestehende Anlage bzw.

etwaig geplante Anlage bis dato fruchtlos verstreichen. Mit gleichem Schreiben wurde der Bauwerber stets auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen, insbesondere dass mangels fristgerechter Vorlage von Projektunterlagen der gegenständliche Antrag vom 05.09.2017 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Zudem wurde dem Bauwerber basierend auf dem Gutachten des xxx mehrmals schriftlich mitgeteilt, dass eine Verbringung der Dachflächenwässer in den Sickerschacht der Klärgrube nicht zulässig ist und sich das gegenständliche Grundstück mit der Grundstücksnummer xxx, KG xxx xxx, außerhalb des

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Kanalisationsbereiches der Stadtgemeinde xxx befindet. Um den Antrag des Bauwerbers inhaltlich entsprechen zu können, bedarf es fachlicher Projektunterlagen, wodurch die Verbringung der Oberflächen- und Fäkalwässer nach dem Stand der Technik gewährleistet ist. Der Bauwerber unterlässt es diesbezüglich jedoch gänzlich geeignete Tatsachen der Baubehörde vorzulegen, die eine Änderung des Sachverhaltes zur Folge hätten und die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung verpflichten würde.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Abänderung von Auflagen einer rechtskräftigen Baubewilligung nur im sehr eingeschränkten Ausmaß bei geänderter Sach- oder Rechtslage möglich ist.

Die Baubehörde erblickt gegenständlich aufgrund der obigen Ausführungen jedoch keine Änderung der Sach- und Rechtslage durch das Ansuchen des Bauwerbers vom 05.09.2017 und steht sohin dem Antrag auf Abänderung der Baubewilligung vom 20.11.1985 das Rechtsinstitut der "entschiedenen Sache" entgegen.

Dementsprechend war über das Ansuchen des Bauwerbers vom 05.09.2017 spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung erhoben und u.a. ausgeführt, dass sein Meteor Wasser nicht auf das Grundstück von xxx gelange.

Sein Grundstück befinde sich nicht außerhalb des Kanalisationsbereiches der Stadtgemeinde xxx.

Baggerarbeiten unter seinem Haus seien nicht möglich. Durch die xxx- und Telefonkabel und einen hunderjährigen Birnbaum sei man flächenmäßig eingeschränkt.

Durch den großzügigen Neubau der xxx (208-11), komme die Straßenböschung durch Abrutschung immer näher an sein Haus heran. Eine Durchbrechung der Böschung durch Sickerwasser wäre für alle Beteiligten eine Katastrophe.

Am 10.09.2018 habe der den Gemeinderat aufgefordert sein Grundstück an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen.

Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges hat die belangte Behörde diese Entscheidung rechtlich wie folgt beurteilt:

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„Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrten, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Zurückweisung ist ein im Instanzenzug anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid. Die Regelung des § 68 Abs. 1 AVG entspricht dem Grundsatz ne bis in idem. Die Zurückweisung des Anbringens kommt nur in Betracht, wenn die Abänderung oder Behebung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides in derselben Sache beantragt wird. Bei Änderung der Sach- und Rechtslage kommt eine Zurückweisung mangels entschiedener Sache nicht in Frage. In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde festgehalten, dass in Entsprechung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22.02.2018 zu Zahl:

KLVwG-2146/5/2017 der rechtmäßige Zustand durch Errichtung einer weiteren Sickergrube herzustellen ist. Überdies wurde festgestellt, dass eine Verbringung der Dachflächenwässer in den Sickerschacht der Klärgrube nicht zulässig ist und sich das gegenständliche Grundstück mit der Grundstücksnummer xxx, KG xxx xxx, Wohnanschrift xxx, gemäß § 2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 29.09.2015, Zahl: xxx außerhalb des Kanalisationsbereiches der Stadtgemeinde xxx befindet.

Wie von der Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides richtig festgestellt wurde, geht durch den Antrag des Berufungswerbers vom 05.09.2017 keine Änderung der Sach- und Rechtslage einher und steht dem Antrag auf Abänderung der Baubewilligung vom 20.11.1985 sohin das Rechtsinstitut der

„entschiedenen Sache“ entgegen. Der Berufungswerber vermag es im Vorbringen seiner Berufung weiterhin nicht, neue und entscheidungswesentliche Tatsachen bzw.

Beweise der Behörde vorzulegen, die eine Änderung des Sachverhaltes zur Folge hätten und die Berufungsbehörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen würden. Dementsprechend erfolgte die Zurückweisung wegen entschiedener Sache durch die Behörde erster Instanz zu Recht und war die gegenständliche Berufung des Berufungswerbers vom 12.03.2019 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.02.2019 als unbegründet abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 12.02.2019 im Beisein des Beschwerdeführers sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Der Beschwerdeführer hat in dieser Verhandlung Nachstehendes ausgeführt:

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„Ich bin Alleineigentümer der Parzelle xxx, KG xxx xxx sowie der darauf befindlichen Gebäude.

Die Situation vor Ort ist derart, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit einer mechanischen Dreikammer-Kläranlage ausgestattet ist. Ebenso besteht eine weitere Sickergrube. Die Abwässer des Hauses werden in die Dreikammer-Kläranlage eingeleitet, dort mechanisch geklärt. Das Überwasser fließt dann in die vorhandene Sickergrube. Die Dachwässer werden bereits von Beginn an teilweise in die Dreikammer-Kläranlage und teilweise in die Sickergrube eingeleitet. Diese Situation war von Beginn an so wie ich sie oben beschrieben habe. Aufgrund der Gegebenheiten vor Ort, der Größe des Grundstückes sowie des Umstandes, dass mein Grundstück eine stark geneigte Böschung zur öffentlichen Straße hat, im Erdreich auch Leitungen der xxx sowie der Post verlaufen, ist es mir nicht möglich die von der Baubehörde geforderte zweite Sickergrube (Sickerschacht) auf meinem Grundstück zu errichten.

Die Ausführungen des von der Baubehörde beigezogenen Sachverständigen sind meines Erachtens nicht zutreffend. Meines Erachtens ist der Sachverständige von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen.

Eine zweite Sickergrube (Sickerschacht) würde das Problem meines Erachtens auch nicht lösen, weil bei einem Starkregenereignis auch die zweite Grube (Schacht) sofort voll wäre.

Die Situation ist seit 30 Jahren so, dass bei Starkregen die Sickergrube (Schacht) überläuft und die Dachabwässer somit über die Böschung Richtung Straße ablaufen.

Das Wasser aus der Sickergrube ist nahezu rein, weil allfällige Schmutzabwässer jedenfalls stark verdünnt sind. Aus meiner Sicht kann mein Problem nur durch Anschluss des Hauses an das öffentliche Kanalnetz nachhaltig gelöst werden. Wenn – wie mir dies seitens der Stadtgemeinde xxx mitgeteilt wurde - ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz auch in den nächsten Jahren bzw. möglicherweise überhaupt nicht stattfinden wird, so kann eine Lösung nur darin liegen, dass meine Klärgrube und der Sickerschacht vierteljährlich ausgeführt werden. In den letzten 5 – 6 Jahren findet bereits eine vierteljährliche Ausführung der obigen Anlagen statt. Meines Erachtens funktioniert diese Lösung gut.“

Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers der Behörde bekannt seien. Der Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers an das öffentliche Kanalnetz sei jedoch nicht absehbar, da aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Errichtung eines Kanalanschlusses mit exorbitant hohen Kosten verbunden wäre. Aufgrund dieser Gegebenheiten wäre der Beschwerdeführer verpflichtet für die sachgerechte Verbringung seiner Fäkalwässer sowie der Dachwässer zu sorgen. Diesbezüglich verwies der Vertreter der belangten Behörde auf den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.11.1985, Zahl: xxx. Gemäß den Auflagen dieses Bescheides (Auflagenpunkt 3.) wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen eine weitere Sickergrube für die

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Verbringung der Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer zu errichten. Bis dato habe er diese Sickergrube jedoch nicht errichtet.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde hinsichtlich der Kosten eines Kanalanschlusses entgegengetreten.

Ebenso wies er darauf hin, dass er dies bereits dem Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx mitgeteilt habe.

Eine Antwort desselben sei bislang nicht erfolgt.

Die Errichtung einer weiteren Sickergrube würde möglicherweise dazu führen, dass das Gebäude instabil werde und dass dies zum Abrutschen der Böschung führen könnte.

Der Vertreter er belangten Behörde wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die belangte Behörde versucht habe mit einem externen Sachverständigen einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten. Der Beschwerdeführer sei allerdings mit den ihm vorgeschlagenen Lösungen nicht einverstanden gewesen und habe dann der Bürgermeister in der Folge den Bescheid vom 21.09.2019 erlassen.

In seinem Schlusswort beantragte der Vertreter der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer führte in seinem Schlusswort aus, dass ein Kanalanschluss seiner Liegenschaft erforderlich wäre. Sollte dies nicht möglich sein, so müsste es ausreichen, die bestehende Anlage vierteljährlich auszuführen.

Bauliche Maßnahmen seien aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft xxx; KG xxx, sowie der darauf errichteten Gebäude.

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Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.11.1985, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Im hier maßgeblichen Auflagenpunkt 3 dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, für die Verbringung jener Niederschlagswässer, die im Bereich der Dächer und befestigten Grundstücksflächen anfallen, eine weitere Sickergrube vorzusehen.

Der Beschwerdeführer hat bislang eine derartige weitere Sickergrube nicht errichtet.

Infolge der Bauvollendungsmeldung des Beschwerdeführers vom 24.02.1988 hat am 25.08.1988 eine Überprüfung (Kollaudierungsverhandlung) an Ort und Stelle stattgefunden. Im Zuge dieser Überprüfung wurde festgehalten, dass das Bauvorhaben bis auf die darin angeführten Änderungen plan- und bescheidgemäß errichtet worden ist. In dieser Niederschrift finden sich keine Ausführungen zur Nichterrichteten weiteren Sickergrube für die Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer, die im Bereich der Dächer und befestigten Grundstücksflächen anfallen.

Mit Bescheid vom 30.08.1988, Zahl: xxx hat der Stadtgemeinde xxx den Beschwerdeführer die nachträgliche Baubewilligung für die geänderte Baubewilligung anhand der nachgereichten Bestandspläne sowie die Benützungsbewilligung für das Wohnhaus erteilt.

Dieser Bescheid enthält keine Auflagenpunkte betreffend die Beseitigung der Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer. Die diesem Bescheid zugrundeliegende planliche Darstellung beinhaltet die Anlagenteile zur Beseitigung der Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer nicht.

Anlässlich einer baupolizeilichen Überprüfung der Liegenschaft am 03.05.2017 wurde festgestellt, dass kein eigener Sickerschacht für die Oberflächen- und Niederschlagswässer der Dächer und befestigten Grundstücksflächen ausgeführt ist.

Zufolge dieser Feststellung hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx mit Bescheid vom 12.05.2017, Zahl: xxx den Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb einer Frist

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von 10 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand in Form der Ausführung einer Sickergrube für die Oberflächen- und Niederschlagswässer der Dächer und befestigten Grundstücksflächen entsprechend des zitierten Auflagenpunktes herzustellen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.05.2017 das Rechtsmittel der Berufung.

Mit Schriftsatz vom 05.09.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Abänderung der Baubewilligung im Hinblick darauf, dass mit der bestehenden Klär- und Sickergrube das Auslagen gefunden werde könne, soweit die Versorgung und Reinigung in quartalsmäßigen Intervallen durchgeführt werde.

Mit Berufungsbescheid vom 07.09.2017, Zahl: xxx, hat der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Berufung des Beschwerdeführers vom 24.05.2017 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis vom 22.02.2018, Zahl: KLVwG-2146/5/2017, hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieser Entscheidung hat das Landesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der ursprünglich in Rechtskraft erwachsene Bewilligungsbescheid vom 20.11.1985, Zahl: xxx, immer noch Teil des Baukonsenses sei und vom Baubewilligungsbescheid vom 30.08.1988, Zahl: xxx lediglich teilweise überlagert werde.

Diese Auffassung stütze sich damit, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.1988 (nachträgliche Baubewilligung) lediglich Änderungen im Inneren des Gebäudes umfasst habe und dass davon eine Abänderung im Hinblick auf die Beseitigung von Oberflächen- bzw.

Niederschlagswässern nicht betroffen gewesen sei.

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Alleine der Umstand, dass die fehlende Sickergrube nicht thematisiert worden sei und dass somit ein Auflagenpunkt des Baubescheides vom 20.11.1985 nicht erfüllt worden sei, könne nicht als Kenntnisnahme der Baubehörde gewertet werden, der bescheidmäßige Wirkung zukomme.

Da das Bauvorhaben des Beschwerdeführers abweichend von der Baubewilligung vom 22.11.1985 vollendet worden sei war die Baubehörde jedenfalls verpflichtet dem Beschwerdeführer auch aufzutragen innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand durch Errichtung einer weiteren Sickergrube herzustellen.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Änderung des Baubescheides vom 20.11.1985 unter anderem ausgeführt, dass er aus den von ihm bereits dargelegten Gründen nochmals ersuche den Baubescheid dahingehend abzuändern, dass man mit der bestehenden Klär- und Sickergrube, bis der Kanal komme, das Auslangen findet. Vom Wirtschaftshof der Stadtgemeinde xxx sei ihm die Möglichkeit vorgeschlagen worden, die Gruben quartalsmäßig auszuführen.

Zufolge dieses Antrages wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.03.2018 ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 erteilt.

Das bezughabende Schreiben lautet:

„Sehr geehrter Herr xxx,

mit Eingabe vom 05.09.2017 wurde Ihrerseits der Antrag auf Änderung des Baubescheides vom 20.11.1985, Zahl. xxx, hinsichtlich des Auflagenpunktes 3 gestellt. Dieser lautet wie folgt: Die Verbringung der Haus- und Fäkalabwässer hat durch eine 3- Kammer-Kläranlage zu erfolgen; die Überwässer der Klärgrube sind einer Sickergrube zuzuleiten. Für die Verbringung jener Niederschlagswässer, die im Bereiche der Dächer und befestigten Grundstücksflächen anfallen, ist eine weitere Sickergrube vorzusehen. Alle Gruben sind auf Eigengrund zu errichten und nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der ÖNORMEN herzustellen bzw. zu dimensionieren.

Ihrerseits wird im oben genannten Antrag festgehalten, dass Sie mit der bestehenden Klär- und Sickergrube das Auslangen finden und das Problem der Überwässer durch eine regelmäßige Ausfuhr gelöst werden kann.

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Festgestellt wird, dass eine Verbringung der Dachflächenwässer in den Sickerschacht der Klärgrube nicht zulässig ist! Die Verbringung der Oberflächenwässer ist demgemäß auf geeignete Weise sicherzustellen!

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass sich die Grundstücksadresse xxx außerhalb des Kanalisationsbereiches der Stadtgemeinde xxx befindet und die zuständige Behörde für die Verbringung der Abwässer die Bezirkshauptmannschaft xxx ist.

Gemäß der derzeitigen Rechtsvorschriften läuft die Übergangsfrist für die Errichtung einer biologischen bzw. einer flüssigkeitsdichten Anlage mit 22.12.2018 aus, und ist jeder Grundeigentümer verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigungsanlage zu errichten.

Ergänzend wird festgestellt, dass eine Abänderung von Auflagen einer rechtskräftigen Baubewilligung nur im sehr eingeschränkten Ausmaß bei geänderter Sach- oder Rechtslage möglich ist. Ansonsten steht dem Antrag auf Abänderung das Rechtsinstitut der "entschiedenen Sache" entgegen.

Zur Beurteilung, ob eine Abänderung der Baubewilligung hinsichtlich eines Auflagepunktes möglich ist bzw. ob bei Entfall des Auflagepunktes 3 des Baubewilligungsbescheides vom 20.11.1985 eine schadlose Verbringung der Oberflächenwässer gewährleistet ist, benötigen wir Pläne und Baubeschreibungen über die bestehende Anlage oder eine etwaig geplante Anlage in zweifacher Ausfertigung.

Für die Vorlage der erforderlichen Unterlagen merken wir uns die Frist bis längstens 13. April 2018

vor.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 weisen wird darauf hin, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.“

In der Folge hat die Stadtgemeinde xxx aus Eigenem ein Sachverständigengutachten betreffend die Entwässerungssituation beim Objekt des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben.

Das bezughabende Gutachten vom 18.06.2018, welches vom Ingenieurbüro xxx erstellt wurde, kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die bestehende Sickeranlage jedenfalls zu klein ist um auch anfallende Oberflächenwässer ordnungsgemäß zu verbringen. Durch die Überlastung des Sickerschachtes werden Rückstauerscheinungen in die Kläranlage verursacht.

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Da somit die bestehende Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht, wird sie aufgrund der gegebenen Häufigkeit von Überstauerscheinungen zeitnah angepasst werden müssen.

Die Anlage ist jedenfalls um eine ausreichend dimensionierte Sickeranlage für die reinen Oberflächenwässer zu erweitern.

Mit Schreiben vom 27.06.2018 wurden dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das og. Gutachten zur Kenntnis gebracht.

Das bezughabende Schreiben lautet:

„Sehr geehrter Herr xxx,

in oben bezeichneter Angelegenheit wurde seitens der Stadtgemeinde das Ingenieurbüro xxx, xxx, xxx, mit der Beurteilung der ordnungsgemäßen Verbringung der Oberflächenwässer durch die bestehende Sickeranlage beauftragt.

Gemäß den Ausführungen von xxx, welche mit Schreiben vom 18.06.2018 an die Stadtgemeinde übermittelt wurden und welches Ihnen in der Anlage übermittelt wird, ist die bestehende Sickeranlage zu klein, um auch anfallende Oberflächenwässer ordnungsgemäß zu verbringen. Durch die Überlastung des Sickerschachtes werden Rückstauerscheinungen in die Kläranlage verursacht.

Eine strikte bauliche Trennung der Anlagen für Oberflächenwässer und Fäkalwässer ist erforderlich.

Da das Objekt xxx außerhalb des Kanalisationsbereiches der Stadtgemeinde xxx liegt, wurde Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft xxx als der zuständigen Behörde für die Verbringung der Abwässer gehalten. Seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde uns mitgeteilt, dass eine Einleitung von Oberflächenwässern in die Kläranlage für das Abwasser nicht dem Stand der Technik entspricht.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Dafür räumen wir Ihnen eine Frist

bis längstens 13. Juli 2018 ein.“

Mit Schreiben vom 10.07.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass einige Passagen im Sachverständigengutachten unrichtig seien. Sein Grundstück sei eingeschränkt und lasse er nunmehr seine Grube durch die Stadtgemeinde xxx vierteljährlich ausführen. Dadurch habe sich die Versickerung stark verbessert.

Stand der Technik könne nur ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz sein.

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Bei der örtlichen Bauverhandlung im Jahre 1988 sei die Ausführung der Sickeranlage nicht beanstandet worden.

Baggerarbeiten seien aufgrund der verlegten Post- und xxx-Kabeln sowie eines hundertjährigen Birnbaumes nicht mehr möglich.

Im Übrigen komme auch durch den großzügigen Neubau der xxx die Straßenböschung durch Abrutschung seinem Haus immer näher.

In der Folge hat die Behörde durch das Ingenieurbüro xxx ein weiteres Gutachten betreffend die Abwasserbeseitigung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers eingeholt.

Das Gutachten vom 14.08.2018 lautet zusammengefasst wie folgt:

„Durch den durchgeführten Ortsaugenschein werden die bisherigen Aussagen i. w.

betätigt. Der bestehende Sickerschacht ist jedenfalls zu klein, um eine dem Stand der Technik entsprechende Versickerung zu ermöglichen.

Der Wasserspiegel im Sickerschacht zeigt, dass derzeit gar keine Versickerung gegeben ist, was auch durch Verschlammung aufgrund unzureichender Wartung verursacht werden kann. Eine genaue Aussage ist bzgl. der fehlenden Bodenkennwerte nicht möglich, die tatsächliche Versickerungsfähigkeit muss für eine weitere Beurteilung mittels Sickerversuch bestimmt werden.

Weiters ist die bestehende Verbindung zwischen Oberflächenwassersystem und Schmutzwassersystem (Kläranlage) nicht zulässig und müssen diese Systeme jedenfalls baulich getrennt werden. Derzeit können Fäkalwässer unkontrollierbar und in unzulässiger Weise in die Umgebung austreten.

Nachdem die tatsächlichen Versickerungsmöglichkeiten nicht bekannt sind, sollte auch eine alternative Entwässerungsmöglichkeit grundsätzlich in Erwägung gezogen werden. Dabei könnte für die Schmutz- und das Oberflächenwassersystem die Errichtung von zwei baulich komplett getrennten Systemen mit Sickerschächten und Überläufen in die bestehenden Straßenentwässerungsschächte angedacht werden.

Für die grundsätzliche Beurteilung der Machbarkeit dieser Variante sind jedoch noch ergänzende Erhebungen (wie Bodenuntersuchungen, Erhebung Entwässerungsflächen und Ableitungsmöglichkeiten) erforderlich.“

Mit Schreiben vom 14.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer das bezughabende Gutachten zur Kenntnis und Äußerung übermittelt.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.09.2018 lautet:

(15)

„Zu ihrem Schreiben vom 14.08.2018

Derzeitiger Stand der Technika kann nur ein Kanalanschluss sein (öffentl. Kanalnetz).

Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Lösungen können von uns nicht durchgeführt werden, da es nicht auf unserem Grund und Boden ist.

Zur Stellungnahme IB xxx v. 02.08.2018

1.) Stand der Technik vor 30 Jahren war unsere Ausführung.

2.) Wir warteten mit dem Ausführen der Gruben drei Wochen bis zum Termin mit Herrn xxx (Absprache mit xxx) Deshalb waren sie randvoll.

3.) Beiliegende Kopien (rückseitig) der Lieferscheine vom November 1987 zeigen, dass unsere Gruben und Rohrleitungen schon über 30 Jahre ohne Beanstandung seitens der Stadtgemeinde, für die Entwässerung unseres Objektes sorgen.

4.) Wir bitten Sie den quartalsmäßigen Ausführungen zuzustimmen, bis ein Kanalprojekt realisiert wird.“

Mit Bescheid vom 21.02.2019 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx den Antrag des Bauwerbers vom 05.09.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 12.03.2019 hat der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx mit Bescheid vom 18.09.2019, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst nochmals ausgeführt, dass ihm – wie allen Staatsbürgern – ein Kanalanschluss zustehe.

Anlässlich der Kollaudierung der Abwassersituation nicht berücksichtigt worden sei könne ihm als Laie nicht angelastet werden.

Anlässlich der Kollaudierung wäre es einfacher gewesen das Grubensystem zu ändern. Nunmehr sei der Einbau einer weiteren Sickergrube jedenfalls nicht mehr möglich.

(16)

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt und das Vorbringen der Verfahrensparteien, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die entscheidungsrelevanten Feststellungen dem Grunde nach unstrittig sind.

Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.09.2017 um eine Änderung des Baubescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.11.1985, Zahl: xxx, im Hinblick auf die bestehende Situation der Beseitigung der Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer angesucht.

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx hat mit Bescheid vom 21.02.2019 den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 05.09.2017 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Bürgermeister begründete die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer trotz Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG, ungeachtet dessen, dass ihm das Sachverständigengutachten samt Beilagen zur Verfügung gestellt worden sei, er die offene Frist zur Vorlage von notwendigen technischen Plänen und Unterlagen über die bestehende Anlage bzw. etwaige andere Anlagen bis dato habe fruchtlos verstreichen lassen.

Insbesondere sei dem Beschwerdeführer mehrmals mitgeteilt worden, dass eine Verbringung der Dachflächenwässer in den Sickerschacht der Kläranlage nicht zulässig sei. Da es der Bauwerber (der Beschwerdeführer) jedoch unterlassen habe fachgerechte Projektunterlagen zur Verfügung zu stellen, sei daher sein Antrag auf Abänderung der Baubewilligung vom 20.11.1985 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer begründete sein Ansuchen um Änderung des Baubescheides vom 20.11.1985 unter Hinweis auf sein Schreiben vom 24.05.2017 damit, dass die Wasserentsorgung 30 Jahr lang funktioniert habe und dass man mit der bestehenden Klär- und Sickergrube jedenfalls das Auslangen gefunden habe.

(17)

Aufgrund der konkreten Gegebenheiten (z.B. xxx-Kabel, 100-jähriger Birnbaum etc.) seien Grabungsarbeiten jedenfalls nicht mehr möglich.

Außer dem Anschluss der Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz könne eine Lösung dahingehend bestehen, dass die bestehenden Gruben quartalsmäßig ausgeführt werden.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist die Baubehörde I. Instanz zu der Auffassung gelangt, dass eine Verbringung der Dachwässer in den Sickerschacht der Klärgrube nicht zulässig ist und dass im Übrigen auch die Verbringung der Oberflächenwässer demgemäß auf geeignete Weise sicherzustellen ist.

Darüber hinaus hat die Behörde den Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers (Grundstücksadresse xxx) sicher außerhalb des Kanalisationsbereiches der Stadtgemeinde xxx befindet.

Demzufolge wurde daher dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.03.2018 ein Verbesserungsauftrag erteilt und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert der Baubehörde Pläne und Baubeschreibungen der bestehenden Anlage und etwaiger geplanter Anlage in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

Darüber hinaus hat die Baubehörde ein Sachverständigengutachten eingeholt, aus dem im Wesentlichen zusammengefasst hervorgeht, dass mit den bestehenden Gegebenheiten jedenfalls nicht das Auslangen gefunden wird.

Mit Schreiben vom 10.09.2018 teilte der Beschwerdeführer letztmalig mit, dass nach dem Stand der Technik nur ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz sein könne.

Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Lösungen können von ihm jedenfalls nicht durchgeführt werden und ersuchte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nochmals einer quartalsmäßigen Ausführung der Gruben zuzustimmen bis ein Kanalprojekt realisiert werde.

Mit Schreiben vom 14.02.2019 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer nochmals mit, dass der angesprochenen quartalsmäßigen Entsorgung jedenfalls nicht zugestimmt werden könne.

(18)

In der Folge hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx mit Erledigung vom 21.02.2019, Zahl: xxx, den Antrag des Bauwerbers (des Beschwerdeführers) um Änderung des Baubescheides vom 20.11.2015 wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG zurückgewiesen.

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG lautet:

„Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in Spruchpunkt 3. der Auflage des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.11.1985, Zahl: xxx, nicht erfüllt hat, zumal die dritte vorgeschriebene Sickergrube nicht zur Ausführung gelangt ist.

Der Baubehörde I. Instanz ist dahingehend beizupflichten, dass die objektiven Grenzen hinsichtlich der Bescheidwirkung sich daraus ergeben, dass mit Bescheid über eine bestimmte Verwaltungssache entschieden wird.

Diese wird dadurch zur entschiedenen Sache (res judicata).

Im Hinblick auf die objektive Begrenzung einer bestimmten Verwaltungssache ist zu sagen, dass dann nicht mehr dieselbe Verwaltungssache „eadem causa“ vorliegt, wenn es um einen anderen Sachverhalt, insbesondere um eine später entstandene Sache geht, oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesondere einer später erlassenen Rechtsvorschrift.

Eine Unterscheidung zwischen „demselben Sachverhalt“, einem „anderen Sachverhalt“ und einem „neu hervorkommenden Sachverhalt“ ist schwierig.

Ein anderer Sachverhalt liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Sachverhalt von einem erledigten Prozessgegenstand in wesentlichen Punkten abweicht. Eine entschiedene Sache liegt somit nicht vor, wenn der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt sich seither derart verändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid zur Folge

(19)

hätte und der Wortlaut der dem Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsvorschrift einer neuerlichen Entscheidung derselben Sache nicht im Wege steht.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen, dass aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen (u.a. das Vorhandensein eines Stromkabels) Grabungsarbeiten auf seinem Grundstück und somit auch die Errichtung eines dritten Sickerschachtes nicht möglich sind.

Die Baubehörde I. Instanz hat dem Beschwerdeführer gegenüber klar zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Auffassung nach mit einer quartalsmäßigen Ausführung der bestehenden Anlage nicht das Auslangen gefunden wird und dass jedenfalls entsprechende bauliche Adaptierungen notwendig sind.

Unter anderem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert entsprechende Planungsunterlager vorzulegen.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seiner Auffassung nach Grabungsarbeiten und damit verbunden die Errichtung einer dritten Sickeranlage aufgrund der geänderten Gegebenheiten nicht mehr möglich sind.

Nach Auffassung des Landesverwaltungsgericht Kärnten wäre daher die Baubehörde I. Instanz verpflichtet gewesen, über den Antrag des Beschwerdeführers auf teilweise Änderung des Baubescheides vom 20.11.1985 des Beschwerdeführers inhaltlich zu entscheiden und hätte sie jedenfalls im Falle einer abweisenden Entscheidung darlegen müssen, aus welchen Erwägungen heraus dem Ansuchen um Änderung des Baubescheides vom 20.11.1985 nicht entsprochen werden kann.

Da die Baubehörde I. Instanz jedoch das Ansuchen um Änderung des Baubescheides vom 20.11.1985 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat und die belangte Behörde, der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx, mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18.09.2019 die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen hat, erweist sich

(20)

die in Beschwerde gezogene Entscheidung als rechtswidrig und war daher diese im spruchgemäßen Sinn abzuändern.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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