• Keine Ergebnisse gefunden

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Thüringer Landtag 6. Wahlperiode"

Copied!
194
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Vorabdruck verteilt am 9. September 2019

zu Drucksache 6/7021 02.09.2019

Drucksache 6/ 7654

T

hüringer

L

andTag

6. Wahlperiode

Justiz und Justizvollzug in Thüringen

Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Große Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 29. August 2019 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:

Die Landesregierung ist sich der besonderen Bedeutung des Frage- und Informationsrechts des Thürin- ger Landtags bewusst. Dieses Recht unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen (Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Danach kann von einer vollständigen Beant- wortung unter anderem dann abgesehen werden, wenn die Funktionsfähigkeit der Landesregierung nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird. Dies ist gegeben, soweit die Beantwortung einer Frage mit einem un- zumutbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Gemäß der vorgenannten Rechtsgrundlage wurde die Beantwortung einzelner Fragen insofern eingeschränkt und entsprechend kenntlich gemacht.

I. Gerichte und Staatsanwaltschaften a) Personalsituation und -entwicklung

1. Wie hat sich die Zahl der Richterinnen und Richter, der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Vertreterinnen und Vertreter des öffentlichen Interesses in der Rechtspflege in Thüringen im Anfragezeitraum entwickelt?

Zur Beantwortung der Fragestellung wurden die Daten aus den bundeseinheitlichen Personal- übersichten, die unter anderem den Personalbestand zu festen Erhebungsstichtagen (Quar- tals- beziehungsweise Jahresende) umfassen, ausgewertet. Dabei wurden die Daten jeweils zum Stichtag 30. Juni angegeben.

Darüber hinaus spiegeln die nachfolgend genannten Zahlen nicht wider, dass mit der Einstellung junger Richter und Staatsanwälte sich die Zahl der in Elternzeit befindlichen Richter und Staats- anwälte in dieser Legislatur erheblich erhöht hat. So lassen die Ausfallzeiten für Mutterschutz im Jahr 2018 im Vergleich zum Jahr 2013 auf eine Steigerung um circa 50 Prozent schließen.

Zudem erfolgt nur eine Erfassung zu dem jeweiligen Stichtag, nicht hingegen für die zwischen den Stichtagen liegenden Zeiträume.

Dies vorangestellt, hat sich die (Kopf-)Zahl der Richter und Staatsanwälte im Zeitraum vom 30. Juni 2008 bis 30. Juni 2018 wie folgt zu den jeweiligen Stichtagen entwickelt:

A n t w o r t

des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU

- Drucksache 6/7021 -

(2)

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 7654

Stichtag Richter und Staatsanwälte

30. Juni 2008 759

30. Juni 2009 777

30. Juni 2010 788

30. Juni 2011 786

30. Juni 2012 772

30. Juni 2013 789

30. Juni 2014 781

30. Juni 2015 768

30. Juni 2016 787

30. Juni 2017 799

30. Juni 2018 795

Da es sich um Stichtagserhebungen handelt, sind die ausgewiesenen Zahlen schwankend. Die Schwankungen begründen sich vor allem durch Abwesenheitszeiten von mehr als drei Mona- ten, insbesondere durch Elternzeit sowie den Freistellungsphasen von Altersteilzeit und Sab- batzeit, die in den genannten Zahlen nicht enthalten sind. Gleiches gilt für Abordnungen an Ge- richte und Behörden außerhalb des Geschäftsbereichs der Thüringer Justiz.

Hinsichtlich der Entwicklung der Richter und Staatsanwälte an den einzelnen Dienststellen zum 31. Dezember wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

Bis zum 1. April 2014 wurden die Aufgaben des Vertreters des öffentlichen Interesses (VöI) durch zwei Mitarbeiter des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales (TMIK) wahr- genommen (ein VöI und ein Stellvertreter). Seit dem 1. April 2014 werden die Aufgaben des VöI durch einen Mitarbeiter sowie einen Abwesenheitsvertreter wahrgenommen.

2. Wie hat sich der Personalbestand bei den Thüringer Gerichten der ordentlichen Gerichtsbar- keit, der Fachgerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften im Anfragezeitraum entwickelt (bit- te auch nach Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags, nach richterlichem beziehungsweise staatsanwaltschaftlichem Dienst, nach höherem nichtrichterlichen Dienst, gehobenen Dienst, Gerichtsvollziehern, Justizvollzugsbeamten, mittlerem Dienst und Schreib- dienst, einfachem Dienst, Beschäftigten und Beamten und Geschlecht unterteilen)?

In der Anlage zu Frage 2 sind für den nachgefragten Zeitraum die verfügbaren Daten für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften im Sinne der Fragestellung zusammengestellt. Die Da- ten etwaiger Zweigstellen wurden nicht separat ausgewiesen, sondern sind in den Daten der Hauptstellen enthalten. Die Daten stammen aus den Personalübersichten, die unter anderem den Personalbestand nach Kopfzahlen und Arbeitskraftanteilen zu festen Erhebungsstichta- gen (Quartals- beziehungsweise Jahresende) umfassen. Infolgedessen liegen keine Daten für den 1. Januar 2008 vor.

Um der Fragestellung möglichst weitgehend zu entsprechen, wurden in der Anlage ersatz- weise die verfügbaren Daten zum 31. Dezember 2007 aufgenommen und die Datenreihe ent- sprechend erweitert. Die Erhebung des Personalbestandes in den Personalübersichten folgt bundesweit einheitlich nach zwischen den Landesjustizverwaltungen abgestimmten Erhebungs- regeln. Dabei werden Bedienstete, die mit Bruchteilen ihrer Arbeitskraft an eine andere Dienst- stelle abgeordnet und gleichzeitig mit Bruchteilen ihrer Arbeitskraft bei der Heimatdienststelle tätig sind, bei beiden Dienststellen mit voller Kopfzahl und standortgenau mit dem konkreten Arbeitskraftanteil erfasst.

Bei den in den Personalübersichten erfassten Personengruppen wird grundsätzlich entspre- chend den vorhandenen Laufbahngruppen unterschieden. Eine Differenzierung nach Justiz- vollzugsbeamten findet nicht statt, weil Justizvollzugsbeamte regelmäßig nicht zum Personal-

(3)

Drucksache 6/ 7654

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode

Mit Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) entfiel zum 1. Januar 2015 die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes. Die Beamten des einfachen Dienstes wurden in Ämter des mittleren Dienstes überge- leitet. Diese Änderung konnte in den Personalübersichten in Thüringen nicht umgesetzt werden, weil dies zu erheblichen Verzerrungen bei der Darstellung der tatsächlichen Personalsituation in der Justiz führen würde. Die bundeseinheitlichen Personalübersichten ordnen die Aufgaben der Gerichtswachtmeister, Justizhelfer und Fahrer dem einfachen Dienst und die Tätigkeiten in den Geschäftsstellen dem mittleren und Schreibdienst zu. Infolgedessen wurden die überge- leiteten Bediensteten des ehemaligen einfachen Dienstes entsprechend ihrem tatsächlichen Einsatzgebiet im Personalbestand weiterhin als einfacher Dienst erfasst, wenn kein Einsatz in den Geschäftsstellen erfolgt.

3. Wie viele Spruchkörper waren und sind jeweils bei welchem Gericht eingerichtet?

Die Zahl der Spruchkörper wurde für den nachgefragten Zeitraum in der Anlage zu Frage 3 zu- sammengestellt. Hinsichtlich der Amtsgerichte und der Sozialgerichtsbarkeit erfolgte eine Ab- frage und Zusammenstellung bei den entsprechenden Gerichten.

Soweit die Daten im Hinblick auf die Vorbemerkung zur Großen Anfrage in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit auch nach Straf-, Zivil-, und Freiwilliger Gerichtsbarkeit aufgeschlüsselt wer- den sollen, war eine Aufschlüsselung der Zivilsachen im Sinne des § 13 Gerichtsverfassungs- gesetz (GVG) erforderlich. Seit der Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den An- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reform) im Jahre 2009 regelt § 13 GVG, dass die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt Zivilsachen sind.

Es wurde jeweils die größte in einem Kalenderjahr eingerichtete Spruchkörperzahl erfasst. Hilfs- spruchkörper wurden nicht berücksichtigt. Amtsgerichte mit Zweigstellen wurden einschließlich der Zweigstellen berücksichtigt.

4. Wie hat sich das Verhältnis von Mitarbeitern im mittleren Dienst zu Spruchkörpern im Anfrage- zeitraum entwickelt (bitte auch Schreibdienst gesondert ausweisen)?

Das nachgefragte Verhältnis ist aus den Antworten zu den Fragen 2 und 3 ersichtlich. Die Zahl der im Anfragezeitraum im mittleren Dienst vorhandenen Bediensteten (Schreibdienst geson- dert) wird in der Anlage zur Frage 2 und die Zahl der Spruchkörper wird in der Anlage zur Fra- ge 3 standortbezogen ausgewiesen.

5. Wie viele Mitarbeiter werden in den kommenden 15 Jahren in den Ruhestand gehen (bitte wie unter Frage 2 aufschlüsseln)?

Die Ruhestands- und Renteneintritte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften ergeben sich aus der Anlage zu Frage 5.

Ermittelt wurden die individuellen Austrittszeitpunkte nach derzeit gültiger Altersgrenze für den Ruhestand der Beamten und Richter beziehungsweise für die Regelaltersrente.

Soweit mit hinreichender Sicherheit bekannt, ist in der Tabelle anstelle des Zeitpunktes des Altersruhestandes die vorzeitige Ruhestandsversetzung beziehungsweise anstelle des Zeit- punktes der Regelaltersrente der vorzeitige Renteneintritt berücksichtigt. Nach aktueller Bewil- ligungslage ebenfalls erfasst sind die veränderten Austrittszeitpunkte bei einer über die Alters- grenze hinausgehenden Tätigkeit.

Die in anliegender Tabelle ausgewiesenen absoluten Austrittszahlen stellen somit eine Mo- mentaufnahme dar.

Die Darstellung in Tabellenform ist an die Vorgabe aus Frage 2 angelehnt. Da im Berichtszeit- raum keine Austritte von Richtern auf Probe, Richtern auf Zeit und Richtern kraft Auftrags erfol- gen werden, sind die betreffenden Spalten der Übersichtlichkeit halber ausgeblendet.

In den Tabellenspalten zum höheren nichtrichterlichen Dienst sind ausschließlich die Austritts- zeitpunkte der Staatsanwälte dargestellt.

In der Tabelle nicht erfasst sind die Austritte der Gerichtsreferenten im höheren Dienst. Aktu- ell sind fünf Gerichtsreferenten an oberen und mittleren Landesgerichten in der Laufbahngrup-

(4)

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 7654

pe des höheren Dienstes ernannt. Diese Bediensteten werden im Zeitraum bis 2033 das Ru- hestandseintrittsalter erreichen und in den Ruhestand treten. Eine Ausweisung in der Tabelle muss unterbleiben, da gerade in den Fachgerichtsbarkeiten der Zeitpunkt des Austritts konkre- ten Personen zugeordnet werden kann, was aus Datenschutzgründen unzulässig ist.

Die in den Spalten zum gehobenen Dienst ausgewiesenen Austrittszahlen addieren sich aus Amtsanwälten, Rechtspflegern, Sozialpädagogen/-arbeitern und sonstigen der Laufbahngrup- pe zugehörigen Bediensteten (zum Beispiel Verwaltungs- und IT-Kräften).

Anstelle des einfachen Dienstes sind Spalten für den Justizwachtmeisterdienst als Laufbahn- zweig des mittleren Justizdienstes angelegt.

6. Durch welche Maßnahmen und auf welcher Grundlage bereitet die Landesregierung die Thü- ringer Justiz auf die zukünftig anstehenden hohen Eintritte in den Altersruhestand vor?

Zukünftige hohe Einritte in den Altersruhestand sind für die Thüringer Justiz vereinigungsbe- dingt nur in der Laufbahn des höheren Justizdienstes für Richter und Staatsanwälte zu erwarten.

Insoweit wird auf die Antworten zu den Fragen 7, 9 und 10 verwiesen.

7. Wie gestaltet sich die Bildung einer Einstellungsreserve in der Thüringer Justiz in den vergan- genen fünf Jahren (bitte getrennt nach Laufbahnen und Gerichten aufgliedern)?

In den Jahren, in den die Zahl der Ruhestandseintritte von Richtern und Staatsanwälten eine Größenordnung von 40 Austritten jährlich relevant übersteigen wird, werden im Freistaat Thü- ringen nicht genügend geeignete Bewerber für die Nachbesetzung zur Verfügung stehen. Im Jahr 2024 werden die planmäßigen Ruhestandseintritte diesen Grenzbereich erstmals errei- chen. Voraussichtlich ab dem Jahr 2027 vor allem in den Jahren 2029 bis 2031 wird eine voll- ständige Kompensation der Ruhestandsaustritte nicht möglich sein. Mit vorgezogenen Ein- stellungen von Assessoren bis zum Jahr 2023 soll diesem Missverhältnis vorgebeugt werden.

Hierfür wird der Begriff "Einstellungsreserve" verwandt. Die Schaffung und Besetzung zusätz- licher Planstellen für Richter und Staatsanwälte ermöglicht die Bildung einer Reserve und soll helfen, die bevorstehenden Ruhestandseintritte abzufedern und den Wissenstransfer zu sichern.

Seit 2015 wird die Bildung einer Einstellungsreserve zur Abfederung der drohenden Pensionie- rungswelle durch Ausbringung von zusätzlichen Planstellen der R-Besoldung in den Stellenplä- nen der Gerichte und Staatsanwaltschaften vorbereitet.

Folgende Planstellen der Besoldungsgruppe (BesGr) R1 wurden hierfür neu ausgebracht:

Kapitel 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Gesamt

Kapitel 0504 0 2 4 3 4 0 13

Kapitel 0508 0 0 0 3 2 0 5

Die Stellenmehrung für die im Jahr 2017 im Kapitel 0508 neu ausgebrachten Planstellen wur- de mit der gestiegenen Zahl an Asylverfahren begründet. Sie dient angesichts des rückläufi- gen Geschäftsanfalls in Asylverfahren gleichwohl der Bildung einer Einstellungsreserve im Be- reich der R-Besoldung.1

Für die Bereiche des nichtrichterlichen Dienstes bei Gerichten und Staatsanwaltschaften wird gegenwärtig keine unmittelbare Einstellungsreserve zur Abfederung bevorstehender Ruhe- standseintritte gebildet.

Zwar wurde im Haushaltsplan 2016 eine Planstelle der BesGr. A11 und eine Stelle mit Entgelt- gruppe (EntG) E12 neu geschaffen, diese Stellenmehrungen sind jedoch mit dem aktuellen personellen Mehrbedarf zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektroni-

(5)

Drucksache 6/ 7654

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode

Auch die im Haushaltsjahr 2018 neu ausgebrachten vier Planstellen für Rechtspfleger (A9gD) und vier Planstellen für Kräfte im Büro- und Kanzlei-Dienst (A6) wurden aufgrund eines (der- zeit) "erhöhten Geschäftsbedarfs" neu geschaffen. Die Besetzung der Stellen dient damit der Deckung des aktuellen Personalbedarfs.

Für alle neu ausgebrachten (Plan)Stellen sind neue Stellenabbauverpflichtungen ab dem Jahr 2025 entstanden.

8. An welchen Dienststellen wird das Personal eingesetzt, das als Reserve bereits eingestellt wur- de (bitte nach Dienststellen, Einstellungsjahr und Laufbahn unterteilen)?

Die seit dem Jahr 2015 zur Bildung einer Einstellungsreserve ausgebrachten Planstellen, die al- lesamt der Besoldungsgruppe R 1 zugeordnet werden können, wurden mit Proberichtern besetzt, die entweder neu in den höheren Justizdienst des Freistaats Thüringen eingestellt oder im Rah- men einer Dienstleistungsänderung während der laufenden Probezeit umgesetzt worden sind.

Proberichter werden im Rahmen ihres Dienstleistungsauftrags regelmäßig dort eingesetzt, wo dies personalwirtschaftlich geboten (zum Beispiel Ausgleich ruhestands- oder krankheitsbeding- ter Ausfälle) oder zur Abfederung außergewöhnlicher Belastungsspitzen notwendig ist. Zudem müssen sich die neu eingestellten Richterinnen und Richter während ihrer Probezeit in mehre- ren Verwendungen bewähren.

Die Proberichter wurden im Bereich der Staatsanwaltschaften, der ordentlichen Gerichtsbar- keit sowie im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingesetzt.

Die Besetzung der Stellen ergibt sich aus der nachstehende Tabelle:

Jahr der Aus- bringung der Stellen

Kapitel Anzahl Laufbahnzuord- nung der Stellen- inhaber

Zeitpunkt der Stel- lenbesetzung be- ziehungsweise der Einstellungszusage

Verwendung

2015 0504 2 höherer Justiz-

dienst (Richter auf Probe)

alle 2015 2 x staatsanwalt- schaftliche Ver- wendung

2016 0504 4 höherer Justiz-

dienst (Richter auf Probe)

alle 2016 3 x staatsanwalt- schaftliche Ver- wendung

1 X richterliche Verwendung (AG)

2017 0504 3 höherer Justiz-

dienst (Richter auf Probe)

alle 2017 2 x staatsanwalt- schaftliche Ver- wendung

1 x richterliche Verwendung (AG)

2017 0508 3 höherer Justiz-

dienst (Richter auf Probe)

alle 2017 3 x richterliche Verwendung (VG)

2018 0504 4 höherer Justiz-

dienst (Richter auf Probe)

alle 2018 1 x staatsanwalt- schaftliche Ver- wendung

3 x richterliche Verwendung (LG oder AG)

2018 0508 2 höherer Justiz-

dienst (Richter auf Probe)

alle 2018 2 x richterliche Verwendung (VG)

(6)

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 7654

9. In welchem Umfang erachtet die Landesregierung die Bildung einer Einstellungsreserve als notwendig und angemessen und in welchen Dienststellen sollen beziehungsweise sollten die insoweit beschäftigten Bediensteten eingesetzt werden?

Die Thüringer Justiz steht vor einer großen Herausforderung. Wie die nachstehende Grafik zeigt, ist aufgrund der alterszentrierten Beschäftigtenstruktur im Bereich der Richter und Staatsan- wälte ein "Generationenwechsel" zu vollziehen.

11 13 21 18 9

40 32 36

45 43 68

77 62

36

0 10 20 30 40 50 60 70 80 90

Richter/StA ges.

ThürRiStAG

Anzahl Austritte

Um frühzeitig und verantwortungsbewusst die ab dem Jahr 2027 anstehenden Ruhestandsein- tritte abzufedern, sollen in der bis zum Jahr 2023 verbleibenden Zeit jährlich insgesamt etwa 40 Proberichter eingestellt werden. Angesichts der aktuellen Bewerberlage und unter Beibehaltung des hohen qualitativen Standards und der Qualifikationsanforderungen an die Einstellungsbe- werber, stellt das zwar ein engagiertes Vorhaben zur Abfederung der Pensionierungswelle dar, welches jedoch zwingend notwendig ist, soweit der Personalbedarf entgegen den derzeitigen Erwartungen ab dem Jahr 2027 nicht drastisch sinken wird.

Die Landesregierung hat auf diese Herausforderung frühzeitig und umfassend reagiert. Zur Ab- federung der bevorstehenden Pensionierungswelle wurden mit den Landeshaushalten 2015 bis 2019 bereits 18 Planstellen zur Bildung einer Einstellungsreserve neu geschaffen. Hinzu kom- men weitere 41 mit dem Landeshaushalt 2020 im Rahmen des Paktes für den Rechtsstaat neu geschaffene Richterstellen, die ebenfalls zu einer spürbaren Entlastung der Stellensituation und zur Verjüngung des bestehenden Personalkörpers führen.

Die zur Bildung einer Einstellungsreserve geschaffenen Planstellen der BesGr. R1 werden grund- sätzlich mit Richtern auf Probe gegebenenfalls Richtern kraft Auftrags besetzt.

Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags erhalten Dienstleistungsaufträge. Hierdurch ist ein gewisses Maß an personalwirtschaftlicher Flexibilität gegeben. Jeder einzelne Dienstleis- tungsauftrag und damit der konkrete Einsatzort der Dienstanfänger wäre unter der Maßgabe des aktuellen Personalbedarfs sowie Anzahl und Zeitpunkt der Ruhestandseintritte in den ein- zelnen Gerichten beziehungsweise bei den Staatsanwaltschaften zu bestimmen. Gerichte und Staatsanwaltschaften mit einer Pensionierungsquote würden bei einem entsprechenden Per- sonalbedarf deutlich verjüngt.

10. Welche anderen Maßnahmen hat die Landesregierung unternommen, um die bis zum Jahr 2024 in den Ruhestand gehenden Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsan-

(7)

Drucksache 6/ 7654

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode

Um die bis 2024 in den Ruhestand tretenden Richter und Staatsanwälte adäquat zu ersetzen, wurden und werden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um qualifizierte Nachwuchsjuristen für den Freistaat Thüringen zu gewinnen. Entsprechend liegt hier ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Thüringer Ministeriums für Justiz, Migration und Verbraucherschutz.

Referendariat

Bereits die in § 5 Deutsches Richtergesetz (DRiG) für die Befähigung zum Richteramt vorge- schriebene zweiphasige Juristenausbildung (rechtswissenschaftliches Studium an einer Universi- tät mit erster Prüfung - bestehend aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung - und juristischer Vorbereitungsdienst mit zweiter Staatsprüfung) schafft die Grundlage für die Gewinnung hochversierter Juristen für den Freistaat Thüringen.

Es besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität (FSU) Jena und dem Thüringer Justizprüfungsamt (JPA). Regel- mäßig finden Besprechungen statt, in deren Verlauf erörtert wird, wie die Attraktivität des Stu- diums der Rechtswissenschaften an der FSU Jena gesteigert werden kann, insbesondere wie die Betreuung der Studierenden verbessert werden kann, um die Zahl der Studierenden und so- mit letztlich potentieller Bewerber für ein Proberichterverhältnis zu erhöhen. Zu diesem Zweck werden insbesondere Informationsveranstaltungen für Studierende angeboten, um deren Fra- gen zur Ausbildung und Prüfung zu klären.

Darüber hinaus nimmt das Justizprüfungsamt an den sogenannten Karrieretagen der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät der FSU Jena, die alle zwei Jahre abgehalten werden, teil. Im Rah- men dieser Veranstaltungen wird regelmäßig ein Vortrag des Justizprüfungsamtes über das Referendariat in Thüringen angeboten, um die Studierenden zu animieren, nach Ablegung der ersten juristischen Prüfung im Freistaat Thüringen den juristischen Vorbereitungsdienst zu ab- solvieren. Im Anschluss daran werden spezielle Fragen der Studierenden zum Referendariat in Thüringen beantwortet.

Der in fünf Ausbildungsabschnitte gegliederte juristische Vorbereitungsdienst im Anschluss an die erste juristische Prüfung dauert insgesamt 24 Monate. Während dieser Zeit werden die Rechts- referendare mit den Aufgaben der Rechtspflege, Rechtsberatung und öffentlichen Verwaltung vertraut gemacht. Ziel der praktisch-wissenschaftlichen Ausbildung ist es, dass die Rechtsre- ferendare am Ende des Vorbereitungsdienstes befähigt sind, sich in angemessener Zeit auch in solche juristischen Bereiche einzuarbeiten, in denen sie nicht besonders ausgebildet worden sind (§ 34 Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung - ThürJAPO).

Diesen Anforderungen wird die Juristenausbildung in Thüringen gerecht, wie die Zunahme von herausragenden Examensergebnissen im Jahr 2018 und in den letzten Jahren sowie die gu- ten Erfahrungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit den neu eingestellten Richtern auf Probe, die in Thüringen ausgebildet worden sind, zeigen.

Das Justizprüfungsamt (JPA) hat einen Klausurenkurs zur Vorbereitung auf die zweite juristi- sche Staatsprüfung eingerichtet, der zu Übungszwecken angeboten wird. Die Bewertung der Übungsklausuren erfolgt lediglich als Orientierungshilfe und wird nicht Bestandteil eines Zeug- nisses. Alle Rechtsreferendare sind verpflichtet, 60 Prozent der angebotenen Aufsichtsarbei- ten (bisher regelmäßig 22 Klausuren) mitzuschreiben und zur Korrektur vorzulegen. Es handelt sich hierbei um ehemalige Examensklausuren, die innerhalb von 5 Stunden unter Examens- bedingungen im Regelfall in der Zeit vom 5. bis zum 16. Ausbildungsmonat zu bearbeiten und zur Korrektur vorzulegen sind. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die regelmäßige Teilnah- me am Klausurenkurs positiv auf das Examensergebnis auswirkt, was wiederum die Chancen erhöht, leistungsstarke Rechtsreferendare nach erfolgreichem Abschluss des Referendariats für den Justizdienst zu gewinnen.

Das JPA überprüft derzeit, ob zukünftig ein sogenannter Blockexamenskurs (acht ehemali- ge Examensklausuren innerhalb von zwei Wochen) als spezielles Examenstraining angebo- ten werden kann.

(8)

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 7654

Allen Referendaren wird zu Beginn ihrer Ausbildung angeboten, sich zur Nutzung von juris für Rechtsreferendare anzumelden, wovon rege Gebrauch gemacht wird. Der Zugang zum juris- Informationssystem ist für die interessierten Referendare, die unmittelbar nach ihrer Einstel- lung vom JPA eine juris-Kennung erhalten, kostenlos.

Seit Mai 2014 steht den Rechtsreferendaren des Freistaats Thüringen ein elektronisches Lern- programm (ELAN-REF) zur Verfügung. Die Online-Lernsoftware umfasst die Module Zivilrecht und Strafrecht sowie seit Beginn des Jahres 2019 das neu entwickelte Modul Verwaltungspro- zess. Jeder Rechtsreferendar erhält kurz vor seiner Einstellung vom JPA seine persönlichen Zugangsdaten per E-Mail.

Mit diesem "Maßnahmepaket" soll die Attraktivität des juristischen Vorbereitungsdienstes in Thüringen weiter gesteigert werden.

Zu diesem Zweck wurde mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Juristenaus- bildungs- und -prüfungsordnung vom 12. Februar 2018 (GVBl. Nr. 2/2018, S. 43) auch der Be- trag der monatlichen Unterhaltsbeihilfe für Referendare mit Wirkung vom 1. Januar 2018 von ursprünglich 1.100 Euro auf 1.300 Euro erhöht.

Werbemaßnahmen

Ein weiterer derzeitiger Schwerpunkt der Bewerbergewinnung liegt in der gezielten Anspra- che der in Thüringen tätigen Referendare, um diese für den höheren Justizdienst zu gewinnen.

In diesem Zusammenhang fand unter anderem am 24. Januar 2019 im Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) eine Informationsveranstaltung zum The- ma "Vom Referendariat auf die Thüringer Richterbank" für interessierte Rechtsreferendare so- wie für Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung statt, in deren Verlauf die Hauslei- tung des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz und das zuständige Personalreferat über Einstellungs- und Verwendungsmöglichkeiten in der Thüringer Justiz refe- rierten und für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung standen. Es ging hierbei insbeson- dere um die Organisation beziehungsweise den Ablauf der Probezeit und die Verwendungspla- nung während der Probezeit. Im Anschluss konnten die interessierten Zuhörer Fragen stellen.

Weiterhin wurde der Internetauftritt des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Ver- braucherschutz ausgebaut. Nunmehr stehen zahlreiche Informationen zum Bewerbungs- und Einstellungsverfahren online zur Verfügung. Eine Vielzahl von Bewerbern nimmt auch die dort angebotene Möglichkeit in Anspruch, im Vorfeld einer Bewerbung diverse Fragestellungen mit dem zuständigen Personalreferat zu erörtern. Auch die Veröffentlichung von online abrufbaren Erfahrungsberichten hat sich als sinnvolle Personalgewinnungsmaßnahme erwiesen.

Als weitere wirksame Personalgewinnungsmaßnahme hat sich zudem die Veröffentlichung ent- sprechender Stellenanzeigen im Stellenportal der Thüringer Agentur für Fachkräftegewinnung (ThAFF) gezeigt, die mit einem gewissen zeitlichen Abstand wiederholt werden. Auch über die Nutzung sozialer Medien (Facebook) konnten zahlreiche Interessenten angesprochen und für eine Tätigkeit im höheren Justizdienst gewonnen werden.

Darüber hinaus werden seit dem Anfang 2018 alle Absolventen, die in Thüringen ihr Zweites juristisches Staatsexamen abschließen, mittels eines Informationsschreibens über die aktuelle Einstellungsoffensive und die Einstellungsmodalitäten unterrichtet. Absolventen, die von ihren Arbeitsgemeinschaftsleitern beziehungsweise ihren sonstigen Ausbildern als besonders befä- higt angesehen werden, werden oftmals zusätzlich persönlich angesprochen und auf die Mög- lichkeit der Einstellung in der Thüringer Justiz hingewiesen.

Besonders bedeutsam ist auch die Gewinnung von Versetzungsbewerbern aus anderen Bun- desländern, die bereits über mehrjährige Erfahrung im Bereich der Rechtsprechung beziehungs- weise im Bereich des staatsanwaltschaftlichen Dienstes verfügen. Durch eine vermehrte Me- dienpräsenz und entsprechende Berichterstattung über die aktuelle Einstellungssituation ist es

(9)

Drucksache 6/ 7654

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode

sonen befinden sich viele Landeskinder, die nach dem Zweiten Staatsexamen zunächst keine berufliche Perspektive in Thüringen gesehen haben, nunmehr zwecks Familienzusammenfüh- rung aber ein besonderes Interesse an einer Rückkehr haben.

Schließlich erfolgt auch eine gezielte Ansprache von Bewerbern, die zwar über ausgezeichne- te Staatsexamen verfügen, in der Vergangenheit aber wegen fehlender freier Planstellen nicht eingestellt werden konnten - dies betrifft vor allem Bewerbungen, die in den Jahren 2010 bis 2013 eingereicht worden sind.

Auch hierdurch konnten zusätzliche Bewerbungen generiert werden, die entsprechende Neu- einstellungen zur Folge hatten.

Einstellungsgespräche und Bewerbungsverfahren

Aktuell können sich junge Nachwuchsjuristen ganzjährig als Proberichter für den höheren Jus- tizdienst bewerben. Es gibt zudem keine festen Einstellungstermine, vielmehr werden ganz- jährig Neueinstellungen vorgenommen. Hierdurch ist eine maximale Flexibilität gewährleistet.

Von Anbeginn des Bewerbungsverfahrens erfolgt zudem eine individuelle Betreuung der inte- ressierten Bewerber. Auch wird großer Wert auf ein zügiges Bewerbungsverfahren gelegt, so dass - soweit ein Bewerber dies wünscht - eine schnelle Übernahme in den höheren Justiz- dienst gewährleistet ist und Nachbesetzungen in der Mehrzahl der Fälle zeitgleich oder zeit- nah erfolgen können.

Auch das strukturierte Bewerberinterview im Rahmen des Einstellungsverfahrens stellt eine wich- tige Grundlage zur Gewinnung qualifizierter Nachwuchsjuristen dar und hat sich bestens bewährt.

Einstellungsreserve

Als weiteres Instrumentarium wurde - wie bereits in der Antwort zu Frage 7 ausgeführt worden ist - die Bildung einer Einstellungsreserve zur Abfederung der drohenden Pensionierungswel- le durch Ausbringung von zusätzlichen Planstellen der R-Besoldung in den Stellenplänen der Gerichte und Staatsanwaltschaften vorbereitend eingeführt. Hierdurch konnten seit 2015 18 zu- sätzliche Proberichtereinstellungen generiert werden.

Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz

Zum 1. Januar 2019 ist das neue Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz in Kraft getre- ten (ThürRiStAG), nach dem auch Richter die Regelaltersgrenze gemäß § 10 Abs. 1 mit Voll- endung des 67. Lebensjahres vollenden. Die schrittweise Anhebung der Altersgrenze führt zu einer Entzerrung der notwendig werdenden Neueinstellungen.

Pakt für den Rechtsstaat

Mit der Vereinbarung über den "Pakt für den Rechtsstaat" haben sich die Bundesländer ver- pflichtet, im Rahmen ihrer Personalhoheit in den Jahren 2017 bis 2021 2.000 zusätzliche Stel- len für Richter und Staatsanwälte nebst Folgepersonal zu schaffen und zu besetzen. Für die Schaffung der 2.000 zusätzlichen Stellen für Richter und Staatsanwälte erhalten die Länder vom Bund insgesamt 220 Millionen Euro, die in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt werden. Die Freigabe aller Mittel ist an die zweckentsprechende Stellenschaffung und -besetzung gebunden.

Konkret bedeutet der Pakt für den Rechtsstaat für Thüringen, dass allein 53 Planstellen der BesGr. R1 neu geschaffen wurden. Diese werden entsprechend dem Pakt für den Rechtsstaat bis Ende 2021mit Proberichtern besetzt werden, die je nach Bedarf die Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften verstärken werden.

Der Pakt für den Rechtsstaat stärkt damit nicht nur den Rechtsstaat, sondern sorgt zudem für eine weitere frühzeitige Verjüngung des bestehenden Personalkörpers, nicht nur im höheren Justizdienst.

Sonstige Vorkehrungen

Hinsichtlich der erfragten sonstigen Planungen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.

(10)

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 7654

11. Durch welche Maßnahmen sichert die Landesregierung die langfristige Finanzierung der im Rahmen des Pakts für den Rechtsstaat neu zu schaffenden Stellen ab?

Die Berechnung des Personalausgabenbudgets der Einzelpläne erfolgt grundsätzlich auf Basis der Ist-Personalausgaben der Vorjahre. Die Kosten für die bereits in den Jahren ab 2017 ge- schaffenen Planstellen für den Pakt für den Rechtstaat fließen, da diese bereits besetzt sind, auf diese Weise in die Berechnung ein und werden so finanziert. Mittel für neue Planstellen sind grundsätzlich aus dem vorhandenen Budget zu finanzieren. Um dies im Jahr 2020 zu gewähr- leisten, wurden für die neuen Planstellen, die dem Pakt für den Rechtstaat zuzuordnen sind, Mittel aus dem Sachhaushalt des Einzelplans 05 in das Personalkostenbudget umgeschich- tet. Darüber hinaus hat der Bund die Zahlung von 220 Millionen Euro an die Länder zugesagt.

Das Thüringer Haushaltsgesetz 2020 wurde mit der entsprechenden finanziellen Vorsorge für das Jahr 2020 kürzlich durch den Thüringer Landtag beschlossen.

12. An welchen Dienststellen sollen die zusätzlichen Stellen wann geschaffen werden?

Auf den Pakt für den Rechtsstaat sind die in 2017 und 2018 neu geschaffenen Planstellen der BesGr. R1 (je sechs) anzurechnen, die im Kapitel 0504 (7 Planstellen) und im Kapitel 0508 (fünf Planstellen) etatisiert sind. Darüber hinaus wurden im Einzelplan des Thüringer Ministeri- ums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz für das Jahr 2020 zur Umsetzung des Pakts für den Rechtsstaat weitere 59 Planstellen für den Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaf- ten (Kapitel 0504) neu ausgebracht. Dabei handelt es sich um 21 Planstellen der BesGr. R1 und 38 Planstellen für Folgepersonal (zwölf Planstellen der BesGr. A10, 21 Planstellen der Bes- Gr. A7 für Büro- und Kanzleidienst und fünf Planstellen der BesGr. A6 für Wachtmeister). Zu- sätzlich wurden im Kapitel 0504 32 Planstellen zur Umsetzung des Pakts für den Rechtsstaat durch das Aussetzen der Abbauverpflichtungen für die Jahre 2019 und 2020 und personalwirt- schaftliche Maßnahmen (Stellenumsetzungen, -umwandlungen und -hebungen) bereitgestellt.

Davon entfallen 20 Planstellen auf die BesGr. R1 und 12 Planstellen auf Folgepersonal (drei Planstellen der BesGr. A13gD, 7 Planstellen der BesGr. A9mD für Büro- und Kanzleidienst und zwei Planstellen der BesGr. A6 für Wachtmeister).

Damit erfüllt Thüringen die Verpflichtung aus dem Pakt für den Rechtsstaat zur Schaffung von 53 Richterstellen.

Die im Haushaltsplan 2020 bereitgestellten Planstellen der BesGr. R1 werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes 2020 ganz überwiegend mit Richtern auf Probe be- ziehungsweise in Einzelfällen mit Beamten als Richter kraft Auftrags besetzt werden.

Da Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags kein (Richter)Amt an einem bestimmten Gericht beziehungsweise bei einer Staatsanwaltschaft haben und sowohl bei Gerichten, bei Staatsan- waltschaften und in der Gerichtsverwaltung verwendet werden können, ist eine Zuordnung der Stellen zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich.

Vielmehr ist durch die Verwendung von Richtern auf Probe beziehungsweise Richtern kraft Auf- trags ein hohes Maß an haushalterischer und personalwirtschaftlicher Flexibilität gegeben. Eine weitere Flexibilisierung in der Personalwirtschaft ist auch aufgrund der an den Stellenplänen der Gerichte und Staatsanwaltschaften (Kapitel 0504, 0507, 0508, 0509, 0510) angebrachten Haushaltsvermerke erreicht, da hierdurch eine kapitelübergreifende gemeinsame Bewirtschaf- tung der Planstellen der BesGr. R1 für Proberichter beziehungsweise die Besetzung von Stel- len der BesGr. R1 mit Richtern kraft Auftrags möglich wird.

Die Zuordnung der im Unterstützungsbereich (nichtrichterlicher, nicht staatsanwaltschaftlicher Dienst) neu ausgebrachten Stellen für Rechtspfleger, Büro- und Kanzlei-Kräfte und Wachtmeis- ter wird sich am konkreten Personalbedarf und an der Zuweisung der Richter orientieren. Eine Schwerpunktsetzung der Stellenbesetzungsvorhaben bei Staatsanwaltschaften ist denkbar.

Im Hinblick auf das maximale Flexibilitätserfordernis erfolgt gegenwärtig keine Zuordnung der neu veranschlagten Stellen aus dem Pakt für den Rechtsstaat an Gerichte und Staatsanwalt- schaften.

(11)

Drucksache 6/ 7654

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode

13. Welcher Personalbedarf hat im Anfragezeitraum bestanden?

In Thüringen wird der Personalbedarf seit dem Jahr 2005 durch das länderübergreifend entwi- ckelte System zur Personalbedarfsberechnung (kurz PEBB§Y) berechnet, wobei der ermittelte Bedarf in Arbeitskraftanteilen (AKA) und nicht in Kopfzahlen angegeben wird.

In der Anlage zu Frage 13 ist der Personalbedarf in Arbeitskraftanteilen für den richterlichen, staats-(amts-)anwaltschaftlichen, gehobenen sowie den mittleren und Schreibdienst entspre- chend den Ergebnissen der PEBB§Y-Personalbedarfsberechnung für den Zeitraum 2008 bis 2018 angegeben. Für das Jahr 2018 können für die ordentlichen Gerichte und Staatsanwalt- schaften Zahlen zum Personalbedarf mitgeteilt werden, die auf dem Geschäftsanfall vom ers- ten bis dritten Quartal 2018 beruhen. Eine Berechnung auf Basis des gesamten Kalenderjah- res 2018 liegt noch nicht vor.

Bei den Fachgerichten können für das Jahr 2018 noch keine Ergebnisse mitgeteilt werden, da aktuell die Ergebnisse des Projekts PEBB§Y-Fach Fortschreibung 2016 landesspezifisch um- gesetzt werden und dieser Umsetzungsprozess noch nicht abgeschlossen ist.

Es ist darauf hinzuweisen, dass PEBB§Y insbesondere der Ermittlung des Personalbedarfs für interne Planungen beziehungsweise zur Koordinierung des Einsatzes des vorhandenen Per- sonals dient. Der aus dem Personalbedarfsberechnungssystem PEBB§Y abgeleitete Perso- nalbedarf ist mit den im Justizbereich haushaltsmäßig abzubildenden Planstellen und Stellen nicht identisch.

14. Welcher Personalbedarf in Stellen wird in den kommenden 15 Jahren auf welcher Grundlage prognostiziert (bitte auch nach Standorten aufschlüsseln)?

Der Personalbedarf wird mittels Personalbedarfsberechnung ermittelt.

Die bundeseinheitlich nach den PEBB§Y-Projekten gestaltete Personalbedarfsberechnung der Gerichte und Staatsanwaltschaften weist aufgrund der Geschäftsentwicklung der Vergangen- heit eine Prognose des Personalbedarfs für die Zukunft aus. Der Prognosezeitraum beträgt da- bei nur einen kurzen überschaubaren Zeitraum (längstens ein Jahr) bis die Bedarfsberechnung aufgrund neuer Geschäftszahlen aktualisiert wird.

Eine langfristige Prognose ist mit diesem Instrument nicht möglich.

Zusätzliche Personalbedarfe können aufgrund neuer Aufgabenzuschnitte aus gesetzlichen Vor- gaben des Bundes und der Länder erwachsen. Auch (höchst)richterliche Entscheidungen kön- nen Personal(mehr)bedarfe zur Folge haben.

Eine Prognose der hieraus erwachsenden Bedarfe ist unmöglich, allenfalls kann für in Kraft ge- tretene Gesetze und rechtskräftige Entscheidungen ein worst-case-Szenario entwickelt werden.

Mittel- und langfristig können sich dynamische Personalbedarfe aus gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Wandel sowie aus strukturellen und regionalen Besonderheiten ergeben und sich in der Geschäftsentwicklung der Justiz spiegeln. Auch die demographische Entwicklung im Freistaat Thüringen ist ein Faktor, der in einzelnen Geschäftsfeldern seinen Niederschlag finden wird. Hier seien beispielhaft die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Vormund- schafts- und Betreuungs- oder Nachlasssachen sowie im Arbeits- und des Rentenrecht erwähnt.

Dabei kann es in einigen Geschäftsfeldern tendenziell rückläufige Fallzahlen geben. In ande- ren werden dafür steigende Fallzahlen erwartet.

Wie sich dies mittel- und langfristig auf den (Gesamt)Personalbedarf beziehungsweise Stellen- bedarf auswirkt, bleibt abzuwarten.

Einzig vorhersehbar ist, dass der wiedervereinigungsbedingt hohe Altersdurchschnitt der Rich- ter und Staatsanwälte eine Einstellungsreserve erfordert, mit der die starken Jahrgänge an Ruhestandseintritten etwa im Zeitraum von 2029 bis 2031 abgefedert werden müssen. Nur so kann die Justiz ihre Aufgaben erfüllen, der Brückenschlag über die Pensionierungswelle gelin- gen und die Qualität der Rechtsprechung gesichert werden.

(12)

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 7654

15. Wie viel Personal war in den vergangenen fünf Jahren an welche Dienststelle und für welchen Zeitraum (teil-)abgeordnet (bitte nach der jeweiligen abgebenden und aufnehmenden Behörde unter Angabe der Anzahl der abgeordneten und gesamten Mitarbeiter im richterlichen und im staatsanwaltschaftlichen Dienst der jeweiligen Behörden aufschlüsseln)?

Die erbetenen Daten stehen für den abgefragten Berichtszeitraum nicht zur Verfü-gung. Es werden weder Listen über Abordnungen geführt noch werden diese in einer zusammenfassen- den Statistik erfasst.

Zur Beantwortung der Frage müsste eine intensive händische Durchsicht aller Personalakten der derzeit im Dienst befindlichen Richter und Staatsanwälte sowie der bereits ausgeschiede- nen Personen durchgeführt werden. Im Ergebnis würde die erforderliche Sichtung und entspre- chende Aufbereitung der Daten einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand bedeuten, der in dem für die Beantwortung der Großen Anfrage bestehenden Zeitraum und mit den vorhande- nen personellen Ressourcen nicht leistbar ist.

Um dem Informations- und Auskunftsrecht indes größtmöglich zu entsprechen, wurde die Fra- gestellung auf die zum Zeitpunkt 31. Dezember 2018 bestehenden Abordnungen beschränkt und eine entsprechende Auswertung vorgenommen.

Zum Stand 31. Dezember 2018 waren durch das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 74 (Teil-)Abordnungen von Richtern und Staatsanwälten ausgesprochen.

Nachstehend sind die einzelnen (Teil-)Abordnungen mit dem jeweiligen Abordnungszeitraum dargestellt.

Besoldungs-

gruppe planmäßige

Dienststelle planmäßiger

Dienstort Abo-

Dienststelle Abo-

Dienstort Abordnungs- zeitraum

R2 ArbG Nordhausen LAG Erfurt (1/2) 01.01.18 - 31.12.18

R1 ArbG Erfurt ArbG Nordhausen 01.10.18 - 31.12.18

R1 AG Gotha OLG Jena 01.07.17 - 31.12.18

R1 AG Meiningen AG Bad Salzungen 01.01.14 - 31.12.18

R1 AG Eisenach OLG Jena 01.01.18 - 31.12.18

R1 ArbG Gera LAG Erfurt 01.08.17 - 31.12.18

R1 LG Erfurt TMMJV Erfurt 01.05.17 - 31.12.18

R1 SG Gotha OVG Weimar 01.06.16 - 31.12.18

R1 AG Mühlhausen AG Mühlhausen 04.11.15 - 31.12.18

R1 SG Altenburg LSG Erfurt 01.01.18 - 31.12.18

R1 SG Nordhausen LSG Erfurt 01.01.18 - 31.12.18

R1 STA Chemnitz STA Gera 01.02.18 - 31.01.19

R1 AG Erfurt TMMJV Erfurt 01.03.18 - 28.02.19

R1 STA Mühlhausen GSTA Jena 01.05.18 - 30.04.19

R1 STA Mühlhausen VFGH Weimar 01.06.17 - 31.05.19

R2 AG Mühlhausen TMMJV Erfurt 01.03.18 - 30.06.19

R1 AG Gera LG Gera (1/5) 01.01.18 - 30.06.19

R1 STA Erfurt TMMJV Erfurt 18.06.18 - 30.06.19

R1 SG Altenburg VG Gera 20.09.18 - 30.06.19

R1 LG Gera OLG Jena 01.07.18 - 30.06.19

R1 STA Mühlhausen TMMJV Erfurt 01.04.18 - 30.06.19

R1 STA Gera BMJ Berlin 31.07.17 - 31.07.19

R1 LG Gera OLG Jena 15.08.17 - 14.08.19

R1 AG Arnstadt TMMJV Erfurt 28.08.18 - 31.08.19

R1 LG Gera VFGH Weimar 01.09.18 - 31.08.19

(13)

Drucksache 6/ 7654

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode

Besoldungs-

gruppe planmäßige

Dienststelle planmäßiger

Dienstort Abo-

Dienststelle Abo-

Dienstort Abordnungs- zeitraum

R1 AG Sondershausen TMMJV Erfurt 01.09.18 - 31.08.19

R1 STA Mühlhausen OLG Jena (1/10) 01.10.12 - 30.09.19

R1 STA Erfurt GSTA Jena 01.09.18 - 30.09.19

R1 VG Weimar TMIK Erfurt 29.03.17 - 30.09.19

R1 STA Erfurt OLG Jena (1/5) 01.10.17 - 30.09.19

R1 STA Gera OLG Jena (1/5) 01.09.14 - 30.09.19

R1 STA Meiningen OLG Jena (1/10) 01.04.18 - 30.09.19

R1 STA Gera OLG Jena (1/5) 01.09.17 - 30.09.19

R1 STA Meiningen OLG Jena (1/10) 01.10.17 - 30.09.19

R1 VG Gera TMMJV Erfurt 01.10.18 - 30.09.19

R1 STA Mühlhausen OLG Jena (1/10) 01.04.18 - 30.09.19

R1 AG Altenburg LG Gera 05.11.18 - 31.10.19

R2 GSTA Jena TMMJV Erfurt 01.01.14 - 31.12.19

R2 LSG Erfurt BSG Kassel 01.01.18 - 31.12.19

R1 ArbG Erfurt LAG Erfurt (4/5) 17.03.97 - 31.12.19

R1 AG Sömmerda LG Erfurt 01.03.16 - 31.12.19

R1 AG Eisenach OLG Jena 01.10.16 - 31.12.19

R1 AG Mühlhausen OLG Jena (1/5) 01.01.16 - 31.12.19

R1 LG Meiningen AG Bad Salzungen 01.02.14 - 31.12.19

R1 VG Weimar OVG Weimar 01.04.17 - 31.12.19

R1 VG Weimar OVG Weimar 01.01.18 - 31.12.19

R1 AG Erfurt TMMJV Erfurt 01.02.15 - 31.12.19

R1 LG Erfurt BAfJ Bonn 01.09.16 - 31.12.19

R1 AG Gotha OLG Jena 01.08.15 - 31.12.19

R1 AG Weimar LG Erfurt 01.01.17 - 31.12.19

R1 AG Arnstadt LG Erfurt 01.02.17 - 31.12.19

R1 AG Rudolstadt AG Gotha 01.07.17 - 31.12.19

R1 STA Gera TMMJV Erfurt 01.01.18 - 31.12.19

R1 AG Mühlhausen TMMJV Erfurt 01.09.17 - 31.12.19

R1 STA Mühlhausen FinG Gotha 01.01.18 - 31.12.19

R1 LG Mühlhausen TMMJV Erfurt 06.03.17 - 31.12.19

R1 LG Meiningen AG Meiningen 15.11.17 - 31.12.19

R1 LG Gera OLG Jena 01.09.16 - 31.12.19

R1 STA Gera TMMJV Erfurt 01.05.17 - 30.04.20

R1 STA Mühlhausen TMMJV Erfurt 01.06.16 - 31.05.20

R1 AG Sondershausen TMMJV Erfurt 01.08.16 - 31.07.20

R1 STA Gera AG Stadtroda 01.09.18 - 31.08.20

R1 AG Stadtroda LG Gera 01.09.18 - 31.08.20

R1 STA Erfurt OLG Jena (1/5) 01.10.16 - 30.09.20

R2 GSTA Jena TMMJV Erfurt 15.10.16 - 31.12.20

R1 LG Erfurt AG Sömmerda 01.01.17 - 31.12.20

R1 SG Altenburg LSG Erfurt 01.01.18 - 31.12.20

R1 SG Nordhausen LSG Erfurt 01.08.17 - 31.12.20

R1 STA Gera TMMJV Erfurt 01.12.17 - 31.12.20

R1 STA Meiningen GSTA Jena 01.04.18 - 31.03.21

R1 STA Erfurt GBA Karlsruhe 01.05.18 - 30.04.21

R1+Z STA Gera GSTA Jena 01.10.16 - 30.09.21

(14)

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 7654

16. Wie viele Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Freistaats Thü- ringen wurden in den vergangenen zehn Jahren aus welchen Gründen wohin versetzt (bitte nach der jeweiligen abgebenden und aufnehmenden Behörde aufschlüsseln)?

Zur Beantwortung der Frage wurden die Ausschreibungen in den Justizministerialblättern der Jahre 2008 bis 2018 ausgewertet, mithin über einen Zeitraum von elf Jahren. Es wurden die Versetzungen in allen Besoldungsgruppen erfasst, die nicht mit einer Beförderung einherge- gangen sind.

Stellen, die vor 2008 ausgeschrieben waren (aber erst im Berichtszeitraum besetzt wurden), sind aufgrund des Umfangs der Erhebung in der Aufstellung nicht erfasst.

Ebenfalls nicht enthalten sind durch das für Justiz zuständige Ministerium veranlasste Verset- zungen zu anderen Dienstherren, an andere Ressorts der Thüringer Landesverwaltung oder an Thüringer Kommunen. Da hier die Personalakten abgegeben sind, fehlt es an einer aus- wertbaren Datengrundlage.

Nach Ausschreibung der besetzbaren Stelle im Justizministerialblatt und unter Berücksichtigung vorstehender Prämissen wurden im Berichtszeitraum insgesamt 65 Versetzungen im Bereich der Richter und Staatsanwälte durch das für Justiz zuständige Ministerium ausgesprochen.

Das Versetzungsjahr sowie die abgebenden und aufnehmenden Dienststellen ergeben sich aus der Anlage zu Frage 16.

Alle Versetzungen sind aus personalwirtschaftlichen Gründen erfolgt.

17. Wie viele Richterinnen und Richter waren gemäß § 21b Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht wählbar und nicht wahlberechtigt und konnten dementsprechend ihre Rechte im Rahmen der Selbstverwaltung nicht wahrnehmen?

Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind nach § 21b Abs. 1 S. 3 GVG Richter, die für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht abgeordnet, für mehr als drei Monate beurlaubt oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet worden sind.

Im Einzelnen stellt sich die Situation wie folgt dar:

Im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit waren im Berichtszeitraum 13 Richter, beim Thüringer Fi- nanzgericht ein Richter sowie beim Arbeitsgericht Erfurt fünf Richter nicht wahlberechtigt und nicht wählbar im Sinne des § 21b Abs. 1 S. 3 GVG. Bei den an-deren Gerichten der Arbeitsgerichts- barkeit finden keine Präsidiumswahlen statt, so dass diese Gerichte nicht erfasst worden sind.

Für die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Verwaltungsgerichtsbarkeit war eine vollständige Datenerhebung für den gesamten Berichtszeitraum mangels vollständi-ger statistischer Erfas- sung nicht möglich. Allerdings konnten hier mindestens 207 Richter ihr aktives und/oder passi- ves Wahlrecht im abgefragten Berichtszeitraum von elf Jahren nicht ausüben.

18. Wird nach Auffassung der Landesregierung die richterliche Unabhängigkeit durch Abordnun- gen und die gegebenenfalls damit verbundenen Einschränkungen bei der Wahrnehmung von Rechten im Rahmen der richterlichen Selbstverwaltung berührt? Wie begründet die Landesre- gierung ihre Auffassung?

Es wird Stellung dazu bezogen, ob bei Abordnungen die aktiven und passiven Wahlrechte zum Präsidium und Präsidialrat beeinträchtigt sein könnten.

Präsidium

Ein abgeordneter Richter ist bei den Wahlen zum Präsidium nicht in seinem aktiven Wahlrecht beeinträchtigt. Eine relevante Beeinträchtigung kann auch nicht vor dem Hintergrund ange-

(15)

Drucksache 6/ 7654

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode

Nach § 21b Abs. 1 Satz 1 GVG sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit wahl- berechtigt, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem Gericht tä- tigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags und die für eine Dauer von mindestens drei Monaten abgeordneten Richter, die Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen. Wählbar sind gemäß § 21b Abs. 1 Satz 2 GVG die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist. Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind Rich- ter, die für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht abgeordnet, für mehr als drei Mona- te beurlaubt oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind (§ 21b Abs. 1 Satz 3 GVG).

Daher ist ein Richter an dem Gericht, an das er abgeordnet ist, wahlberechtigt, wenn die Abord- nungsdauer mindestens drei Monate umfasst und der Richter Aufgaben der Rechtsprechung wahrnimmt. In diesem Fall besitzt er keine Wahlberechtigung an seinem "Stammgericht". Ist er allerdings genau drei Monate abgeordnet, ist er sowohl an seinem "Stammgericht" als auch an dem im Abordnungserlass bezeichneten Gericht wahlberechtigt.2 Eine Beeinträchtigung der Wahlberechtigung durch eine Abordnung ist daher nicht gegeben.

Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der Wählbarkeit. Nach den klaren Anforderungen des

§ 21b Abs. 1 Satz 2 GVG ist ein abgeordneter Richter in das Präsidium an dem Gericht sei- ner Abordnung nicht wählbar. Er besitzt jedoch gemäß § 21b Abs. 1 Satz 3 GVG ein passives Wahlrecht an seinem "Stammgericht", wenn die Abordnung einen Zeitraum bis drei Monate um- fasst. Dauert sie länger, ist er nicht wählbar. Die Regelung des § 21b Abs. 1 Satz 3 ThürRiS- tAG wurde mit dem Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl. I, S. 841) aufge- nommen. Die Gesetzesbegründung führt zwar lediglich bezüglich der Gerichtsassessoren (ge- meint sind Richter im Probeverhältnis) aus, die Verleihung des passiven Wahlrechts erscheine nicht zweckmäßig, da Gerichtsassessoren erfahrungsgemäß häufiger das Gericht wechselten (Bundestagsdrucksache VI/557, S. 17). Der Umstand der kurz- oder mittelfristigen Zugehörig- keit trifft jedoch auch auf einen abgeordneten Richter zu. Aufgrund der ausdrücklichen gesetz- lichen Regelung kann keine relevante Beeinträchtigung durch den Ausschluss eines über drei Monate abgeordneten Richters von der Wählbarkeit zum Präsidium erkannt werden, zumal die Abordnung nur mit seiner Zustimmung erfolgen kann (§ 37 Deutsches Richtergesetz).

Präsidialrat

Auch hier ist hinsichtlich der aktiven und passiven Wahlrechte keine Beeinträchtigung gegeben.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ThürRiStAG sind in einem Gerichtsbezirk, für den der Richterrat ge- wählt wird, alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht, für das der Richterrat gebildet wird, ein Richteramt innehaben, als Richter auf Probe oder kraft Auftrags tätig sowie an das Gericht für die Dauer von mehr als sechs Monaten abgeordnet sind. Nicht wahlberechtigt zu dem Richterrat nach Absatz 1 sind gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 ThürRiStAG Richter, die für die Dauer von mehr als sechs Monaten an ein anderes Gericht, an eine Staatsanwaltschaft oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind.

Es gilt das zum Präsidium Ausgeführte entsprechend. Ein abgeordneter Richter wählt bei ei- ner Abordnungsdauer unter sechs Monaten das Präsidium an seinem "Stammgericht", bei ei- ner Abordnungsdauer über sechs Monate nimmt er an den Wahlen an dem Gericht seiner Ab- ordnung teil. Beträgt die Abordnung sechs Monate wählt er an beiden Gerichten.

Durch die Abordnung ist der Richter auch nicht in seinem passiven Wahlrecht beeinträchtigt.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ThürRiStAG können in den Präsidialrat nur diejenigen wahlberechtig- ten Richter gewählt werden, die am Wahltag seit mindestens fünf Jahren Richter und seit min- destens sechs Monaten bei einem Gericht des Landes im Hauptamt tätig sind. Die Regelung entspricht der Vorschrift des § 47 ThürRiG. An die Wählbarkeit eines abgeordneten Richters sind keine besonderen Anforderungen gestellt. Für ihn gelten dieselben Voraussetzungen im Hinblick auf die Wählbarkeit wie für die übrigen Richter. Eine Beeinträchtigung liegt nicht vor.

19. Welche Spruchkörper sind nicht planmäßig besetzt?

Alle Spruchkörper an Thüringer Gerichten sind entsprechend der Vorgaben des Gerichtsverfas- sungsgesetzes ordnungsgemäß besetzt. Ruhestands- oder krank-heitsbedingte Ausfälle wer- den durch den Vakanzvertreter aufgefangen.

(16)

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 7654

Hinsichtlich folgender Stellen laufen aktuell folgende Beförderungsverfahren beziehungsweise sind durch Ausschreibung beabsichtigt, so dass insoweit keine stellenplanmäßige Besetzung vorliegt (Stand 31. Mai 2019):

Nummer Gericht Planstelle

1 OLG Präsident/in des Oberlandesgerichts (R 8)

2 LG Erfurt Vizepräsident/in des Landgerichts (R 3 mit Zulage)

3 LSG Vizepräsident/in des Landessozialgerichts (R 3 mit Zulage) 4 OLG Vorsitzende/r Richter/in am Oberlandesgericht (R 3) 5 OVG Vorsitzende/r Richter/in am Oberverwaltungsgericht (R 3) 6 FinG Vorsitzende/r Richter/in am Finanzgericht (R 3)

7 LAG Vorsitzende/r Richter/in am Landesarbeitsgericht (R 3) 8 LG MHL Vorsitzende/r Richter/in am Landgericht (R 2)

9 LG Gera Vorsitzende/r Richter/in am Landgericht (R 2) 10 LG Erfurt Vorsitzende/r Richter/in am Landgericht 2-fach (R 2) 11 DirAG Altenburg Direktor/in des Amtsgerichts (R 2)

12 DirAG Nordhausen Direktor/in des Amtsgerichts (R 2) 13 DirAG Pößneck Direktor/in des Amtsgerichts (R 2) 14 DirAG Bad Salzungen Direktor/in des Amtsgerichts (R 2)

15 OLG Richter/in am Oberlandesgericht 6-fach (R 2) 16 AG Weimar ständige/r Vertreter/in des Direktors (R 2) 17 SG Nordhausen ständige/r Vertreter/in des Direktors (R 2) 18 SG Meiningen ständige/r Vertreter/in des Direktors (R 2)

Die Übersicht umfasst auch Beförderungsverfahren, bei denen bereits die Auswahlentschei- dung getroffen, diese aber aktuell Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist. Auch sind Verfahren aufgeführt, bei denen bereits die Befassung des Präsidialrates mit der getroffenen Auswahlentscheidung eingeleitet worden ist.

20. Welche rechtlichen und tatsächlichen Folgen können nicht planmäßig besetzte Spruchkörper haben? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Die Verwendung von nicht auf Lebenszeit bei dem erkennenden Gericht berufenen Richtern und abgeordneten Richtern ist beschränkt. Nach § 29 Satz 1 DRiG darf bei einer gerichtlichen Ent- scheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Rich-ter kraft Auftrags oder ein abge- ordneter Richter mitwirken. An gerichtlichen Handlungen, die keine Entscheidungen sind, kön- nen auch mehrere nicht auf Lebenszeit ernannte oder abgeordnete Richter mitwirken, sofern die gerichtliche Handlung nicht in derselben Besetzung wie die Entscheidung getroffen werden muss (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 29 Rn. 5). In tatsächlicher Hinsicht ist demnach sei- tens des Präsidiums bei der Geschäftsverteilung sicherzustellen, dass die Vorgaben des § 29 Satz 1 DRiG eingehalten werden. Im Falle einer Überbesetzung des Spruchköpers, zum Bei- spiel ein auf Lebenszeit bei dem erkennenden Gericht ernannter Vorsitzender und ein Beisit- zer sowie ein abgeordneter Richter und ein Richter auf Probe, wären die nicht auf Lebenszeit bei dem erkennenden Gericht Ernannten in unterschiedliche Sitzgruppen einzuweisen. Zudem sind der nicht auf Lebenszeit berufene und der abgeordnete Richter gemäß § 29 Satz 2 DRiG im Geschäftsverteilungsplan kenntlich zu machen. Dem Rechtssuchenden wird auf diese Wei- se die Möglichkeit eröffnet, die Vorgaben an die ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkör- pers zu überprüfen. Rechtlich relevant ist eine "nicht planmäßige" Besetzung des Spruchkör- pers dann, wenn bei der gerichtlichen Entscheidung gegen die Besetzungsvorschrift des § 29 Satz 1 DRiG verstoßen worden ist. Die fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers kann im Wege einer Besetzungsrüge im Rahmen der allgemeinen Rechtsmittelbeziehungsweise nach rechts- kräftigem Abschluss des Verfahrens durch eine Nichtigkeitsklage gerügt werden. Schließlich wäre noch die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen das Gebot

(17)

Drucksache 6/ 7654

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode

21. Werden Versetzungen mehrjährigen Abordnungen vorgezogen und wenn nein, warum wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht (bitte gegebenenfalls nach Gründen prozentual auf- schlüsseln)?

Im Bereich der Richter und Staatsanwälte werden Abordnungen nach Lebenszeiternennung ausgesprochen, soweit hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht und der betroffene Richter be- ziehungsweise Staatsanwalt einverstanden ist. Regelmäßig werden Richter sowie Staatsanwäl- te im Rahmen ihrer Erprobung zu dem jeweiligen Obergericht beziehungsweise der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft für die Dauer eines Jahres abgeordnet. Der vorgenannte Zeitraum von einem Jahr entspricht hierbei der regelmäßigen Erprobungszeit.

Darüber hinaus wird das Instrumentarium der Abordnung eingesetzt, sofern dies personalwirt- schaftlich geboten ist und der betroffene Richter oder Staatsanwalt mit dem vorübergehenden Einsatz an einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde einverstanden ist. Oftmals geht die Initiative für eine Abordnung aber auch von dem Richter oder Staatsanwalt aus. Denkbar sind auch Konstellationen in denen die Abordnung der Personalentwicklung dient.

Die Dauer von Abordnungen, die nicht der Erprobung dienen, bewegen sich mehrheitlich in ei- nem Rahmen von einigen wenigen Jahren. Soweit abzusehen ist, dass der betroffene Richter oder Staatsanwalt dauerhaft bei einem anderen Gericht beziehungsweise Behörde verwandt werden soll, wird das Versetzungsverfahren in die Wege geleitet.

Aktuell wird mit dem Instrumentarium der Abordnung ferner in Fällen gearbeitet, um vorüber- gehende Aufgaben, die mit der Einführung der elektronischen Verfahrensakte in Zusammen- hang stehen, abzufangen. Auch die begleitende Tätigkeit als Multiplikator für ein bestimmtes Fachverfahren bedarf einer Abordnung und zwar zum Oberlandesgericht (Sitz der Gemeinsa- men IT-Leitstelle), wenngleich diese zumeist in einem sehr geringen Umfang ausgesprochen wird (zum Beispiel 1/10).

Demgegenüber werden in verhältnismäßig wenigen Fällen sogleich Versetzungen vollzogen, denen keine vorgelagerte Abordnung vorausging. Hierfür bestand bislang keine personalwirt- schaftliche Notwendigkeit.

22. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung, um zukünftig auf Abordnungen so weit wie möglich zu verzichten beziehungsweise die Zahl der Abordnungen auf das absolut notwen- dige Maß zu begrenzen?

Die Zahl der Abordnungen bewegt sich ausweislich der Anlage zu Frage 15 auf einem relativ niedrigen Niveau. Abordnungen, die der Erprobung oder der Personalentwicklung dienen oder im Zusammenhang mit vorübergehenden Aufgabenmehrungen stehen, können und sollten zah- lenmäßig nicht verringert werden.

Bei (mehrjährigen) Abordnungen, bei denen indes feststeht, dass diese zu einer Versetzung führen sollen, muss dafür Sorge getragen werden, dass die haushälterischen und stellentech- nischen Vorgaben für eine zeitnahe Versetzung vorliegen und die Abordnung nicht über Ge- bühr in zeitlicher Hinsicht ausgedehnt wird.

Soweit ein solcher Fall vorliegt, werden - sofern erforderlich - im Rahmen der Aufstellung der Haushaltspläne oder des Haushaltsvollzugs die notwendigen Schritte eingeleitet (zum Beispiel Anmeldung von Stellenmehrungen, Umsetzung von Planstellen et cetera).

23. Auf wie vielen der in den kommenden fünf Jahren freiwerdenden sowie der nach der jeweiligen Personalberechnungsgrundlage einzurichtenden Stellen sollen Richterinnen und Richter auf Probe zu Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenver- hältnis auf Lebenszeit zu Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten ernannt werden (bitte nach Staatsanwaltschaften sowie allen Gerichtsstandorten aller Gerichtsbarkeiten aufschlüsseln)?

Die Frage kann lediglich für das laufende Jahr beantwortet werden, da die Entwicklung der kon- kreten Bedarfe an den Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht im Einzelnen voraussehbar ist.

(18)

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 7654

Grundsätzlich sollen alle frei werdenden Stellen nachbesetzt werden. Ausnahmen sind denk- bar, soweit der Personalbedarf an einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft dauerhaft sinkt.

Für das Jahr 2019 werden voraussichtlich folgende weitere Lebenszeitausschreibungen erfol- gen, die sich an Proberichter richten, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung als Richter/Staatsanwalt auf Lebenszeit erfüllen:

• Amtsgericht Erfurt, eine Planstelle als Richterin beziehungsweise Richter am Amtsgericht

• Amtsgericht Altenburg, eine Planstelle als Richterin beziehungsweise Richter am Amtsgericht

• Amtsgericht Rudolstadt, eine Planstelle als Richterin beziehungsweise Richter am Amtsgericht

• Amtsgericht Sondershausen, eine Planstelle als Richterin beziehungsweise Richter am Amtsgericht

• Landgericht Meiningen, eine Planstelle als Richterin beziehungsweise Richter am Landgericht

• Landgericht Mühlhausen, zwei Planstellen als Richterin beziehungsweise Richter am Land- gericht

• Verwaltungsgericht Meiningen, eine Planstelle als Richterin beziehungsweise Richter am Verwaltungsgericht

• Verwaltungsgericht Gera, eine Planstelle als Richterin beziehungsweise Richter am Ver- waltungsgericht

• Staatsanwaltschaft Mühlhausen, eine Planstelle als Staatsanwältin beziehungsweise Staats- anwalt

• Staatsanwaltschaft Meiningen, eine Planstelle als Staatsanwältin beziehungsweise Staats- anwalt

• Staatsanwaltschaft Erfurt, zwei Planstellen als Staatsanwältin beziehungsweise Staatsanwalt

• Staatsanwaltschaft Gera,zwei Planstellen als Staatsanwältin beziehungsweise Staatsanwalt 24. Inwieweit wird der Personalbestand der Gerichte und Staatsanwaltschaften an der Umsetzung

des Konzepts zur Personalentwicklung des Thüringer Landesdienstes bis zum Jahr 2025 (PEK 2025), der für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucher- schutz 424 einzusparende Stellen festlegt, beteiligt (bitte getrennt nach Gericht beziehungs- weise Staatsanwaltschaft und Laufbahngruppe darstellen)?

Der Stellenabbau im Rahmen des Personalentwicklungskonzepts für den Thüringer Landes- dienst bis 2025 setzt auf ein vorangegangenes Stellenabbaukonzept auf. Dieses 2010 durch die damalige Thüringer Landesregierung erstellte Konzept wurde unter der Bedingung einer sich ändernden Finanzausstattung der Länder aufgrund des Wegfalls von Sonderfinanzzuwei- sungen bis 2020 und somit mit Blick auf eine tragfähige und zukunftsfähige Stellenausstattung in Thüringen erstellt. Zur Ermittlung des "Stellenüberhangs" wurde ein Vergleich mit westlichen Flächenländern geführt und erstmals eine Quote für die prognostizierte Entwicklung der Ein- wohnerzahlen in Thüringen zugrunde gelegt.

Seither werden die Stellenabbauziele fortgeschrieben und an sich verändernde Rahmenbedin- gungen angepasst. Für den Einzelplan 05 sei hierfür beispielsweise die vorübergehende Stel- lenmehrung zur Bildung einer Einstellungsreserve bei Richtern und Staatsanwälten erwähnt.

Im Haushaltsplan 2018/2019 auf Seite 116 findet sich die Zielgröße für den Stellenabbau im Einzelplan 05, die sowohl die Gerichte und Staatsanwaltschaften als auch den Justizvollzug be- treffen sowie deren jährliche Realisierungsvorgabe. Im zwischenzeitlich beschlossenen Haus- haltsplan 2020 ist die Stellenabbauverpflichtung in gleicher Höhe veranschlagt. Die Realisie- rungszeitpunkte hingegen wurden angepasst (Seite 99).

Über den Wegfall der betroffenen Stellen entscheidet der Landesgesetzgeber im Rahmen der Aufstellung des jeweils nächsten Landeshaushalts.

Die Anzahl der jährlichen Abbauverpflichtungen für den Einzelplan 05 sind im Haushaltsplan 2018/2019 global veranschlagt (Seite 116).

Eine Zuordnung des bis 2025 ff. verbleibendenden Stellenabbaus auf Laufbahngruppen bezie- hungsweise Dienststellen ist daher nicht möglich.

(19)

Drucksache 6/ 7654

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode

Arbeitsphase anschließenden Freistellungsphase endeten. Die betreffenden Kolleginnen und Kollegen waren im Zeitraum ihrer Altersteilzeit mit einem Anteil von 83 Prozent weiter auf einer haushalterischen Stelle zu führen. Da ihr zuletzt wahrgenommener Aufgabenbereich zwischen- zeitlich zumeist umverteilt wurde oder durch den Einsatz von IT-Technik effektiver gestaltet wer- den konnte, führte der Wegfall der Stellen zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts beziehungs- weise bei Übergang in die Rente zu keiner personellen Lücke.

Im Haushaltsplan 2018/2019 sind Stellenabbauverpflichtungen für die Jahresscheiben 2018 und 2019 im Ministerium (vergleiche Seite 19 Tabelle "Veränderungen"), den Gerichten und Staatsanwaltschaften (vergleiche Seite 49, Tabelle "Veränderungen"), dem Finanzgericht (ver- gleiche Seite 94 Tabelle "Veränderungen") und im Justizvollzug (vergleiche Seite 63, Tabelle

"Veränderungen") realisiert..

Zur Abbauverpflichtung der Jahresscheiben 2019 und 2020 (Wegfallzeitpunkt 2020 beziehungs- weise 2021) wurde im Haushaltsplan für das Jahr 2020 ein Aussetzen und Verschieben des Stellenabbaus festgeschrieben.

25. Welche Kosten sind in welchen Kostenstellen durch Abordnungen entstanden und wie sind die Planungen zu Abordnungen generell?

Im Rahmen der Abordnung von Bediensteten können Kosten für Trennungsgeld entstehen. In besonders gelagerten Einzelfällen können durch eine Abordnung Umzugskosten entstehen.

Trennungsgeldberechtigt sind unter den in der Thüringer Trennungsgeldverordnung bestimm- ten Voraussetzungen Beamte und Richter im Landesdienst und die nach Thüringen abgeord- neten Bediensteten. Für Tarifbeschäftigte gelten die Regelungen der Trennungsgeldverord- nung entsprechend.

Trennungsgeld umfasst: Trennungsreisegeld, Trennungstagegeld, Unterkunftskosten, Reise- beihilfe, Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort, Trennungsgeld in Sonderfällen, Auslandstrennungsgeld, Trennungsgeld bei Aus- und Fortbildung.

Für abordnungsbedingte Umzugskosten sind die Regelungen des Thüringer Umzugskosten- gesetzes einschlägig.

Die Frage 25 wird im Hinblick auf personalwirtschaftlich veranlasste Maßnahmen beantwortet.

Die Abordnungskosten, die im Rahmen von Aus- und Fortbildungsreisen der Anwärter und Be- diensteten entstehen, bleiben im Folgenden unberücksichtigt.

Die durch personalwirtschaftlich veranlasste Abordnungen entstandenen Trennungsgeldkosten, gegebenenfalls Umzugskosten, bei Gerichten und Staatsanwaltschaften werden kapitelbezo- gen in den Titeln 453 01 "Trennungsgeld abgeordneter, versetzter oder eingestellter Bediens- teter, Umzugskostenvergütung" der Kapitel 0504 (ordentliche Gerichte und Staatsanwaltschaf- ten) und 0507 bis 0510 (Fachgerichtsbarkeiten) veranschlagt und gebucht.

Aus den Titeln 453 01 werden neben den abordnungsbedingten Trennungsgeldern und Um- zugskosten auch gleichartige Ansprüche erstattet, die im Zusammenhang mit einer Einstellung oder einer Versetzung entstehen.

Das abordnungsbedingte Trennungsgeld und etwaige abordnungsbedingte Umzugskosten sind daher nur eine Teilmenge im Mittelabfluss der Titel 453 01.

Zur Höhe des jährlichen Mittelabflusses ausschließlich für abordnungsbedingtes Trennungs- geld beziehungsweise abordnungsbedingte Umzugskosten liegen keine Erhebungen vor. Die Daten müssten einzelfallbezogen nachträglich ermittelt werden. Der Aufwand ist unverhältnis- mäßig, da hierzu alle Personalakten von im Berichtszeitraum abgeordneten Bediensteten ge- sichtet und entsprechend auswertet werden müssten. Um dem parlamentarischen Informations- und Auskunftsrecht dennoch nachzukommen, wird die Fragestellung dahingehend beantwortet, dass zu den (Gesamt)Mittelabflüssen in den Titeln 453 01 "Trennungsgeld abgeordneter, ver- setzter oder eingestellter Bediensteter, Umzugskostenvergütung" berichtet wird.

Nachstehend werden daher die jährlichen Mittelabflüsse (Beträge in Euro) in den Titeln 453 01

"Trennungsgeld abgeordneter, versetzter oder eingestellter Bediensteter, Umzugskostenvergü- tung" der Kapitel 0504, 0507, 0508, 0509 und 0510 im gesamten Berichtszeitraum dargestellt:

(20)

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 7654

Jahr 0504-453 01 0507-453 01 0508-453 01 0509-453 01 0510-453 01

2008 58.276 803 3.386 13.820 0

2009 40.248 3.057 211 11.894 0

2010 39.448 2.729 -48 9.020 470

2011 39.406 1.733 0 10.535 516

2012 30.022 1.717 1.478 7.006 0

2013 27.975 2.698 1.835 14.316 0

2014 31.727 3.550 528 4.797 0

2015 32.172 99 4.487 6.259 0

2016 41.726 481 1.789 5.177 0

2017 46.967 1.758 877 3.191 0

2018 41.626 4.800 107 503 0

Die Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienst- stelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Sie wird ausgesprochen, wenn es hierzu ein dienstliches Bedürfnis gibt.

Das Instrumentarium der Abordnung wird eingesetzt, wenn dies personalwirtschaftlich geboten ist. Oft besteht zum Zeitpunkt des Abordnungsvorhabens ein unvorhergesehener signifikanter Personalbedarf an einer Dienststelle. Insbesondere dann, wenn der höhere Geschäftsanfall ab- sehbar nur zeitweilig anfällt, kommen zur Bewältigung des hieraus erwachsenen personellen Mehrbedarfs Abordnungsmaßnahmen in Betracht.

Bei rückläufigem Geschäftsanfall, der mit einem rückläufigen Personalbedarf einhergeht, kann durch die Beendigung der Abordnung gut auf die veränderten Rahmenbedingungen reagiert werden.

Es sind aber auch Konstellationen denkbar, bei denen mit der Abordnung die Personalentwick- lung der Bediensteten im Vordergrund steht. Bei Richtern und Staatsanwälten erfolgen diese Maßnahmen im Rahmen einer Erprobung an einem Thüringer oberen Landesgericht bezie- hungsweise bei der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft.

Um Führungskräfte im nichtrichterlichen Dienst zu entwickeln, wird zudem dem gehobenen Dienst die Möglichkeit zur Abordnung an das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz eingeräumt.

Auch zukünftig werden Abordnungsmaßnahmen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften ge- rade bei notwendigen Personalbedarfen eine tragende Rolle bei der Personalbewirtschaftung spielen. Sie sind unter den sich künftig stellenden Bedingungen zu entscheiden.

An Bedeutung gewinnen werden Maßnahmen, die dem Fortentwicklungsbestreben förderlich sind. Hierzu zählen Abordnungen an andere Dienststellen anderer Ressorts der Thüringer Lan- desverwaltung, an den Thüringer Verfassungsgerichtshof oder an Bundesgerichte oder Bun- desbehörden.

Grundsätzlich wird versucht, mit der beabsichtigten Maßnahme dienstliche und persönliche In- teressen in Einklang zu bringen, so dass einerseits auf Zwangsmaßnahmen verzichtet oder et- waiges Fortentwicklungsbestreben gefördert werden kann.

Ergänzend wird auch auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.

26. Wie viele Konkurrentenverfahren hat es im Anfragezeitraum gegeben, wie lange dauerten die Verfahren und wie sind diese ausgegangen?

Hinsichtlich des richterlichen Bereichs liegen keine statistischen Erhebungen im Sinne der Fra- gestellung vor. Die Daten müssten daher nachträglich ermittelt werden. Der Aufwand ist jedoch unverhältnismäßig, da es hierzu einer Auswertung aller Bestandsakten bedürfte.

Im Hinblick auf den nichtrichterlichen Dienst wird mitgeteilt, dass im Geschäftsbereich des Thü-

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, ist eine Klage nach Absatz 1 nur zulässig,

Wie in der Antwort auf Frage 2 der ursprünglichen Kleinen Anfrage 2910 hinsichtlich der Einstellungen zum August 2018 dargelegt, gilt auch für die unterjährig

Bei den Meldebehörden erfolgt die Einbindung von SprIntpool Thüringen - Vermittlungsservice für Sprach- und Integrationsmittler für die Sprachen Bulgarisch, Englisch,

Im Übrigen: Wer in seiner Regierungszeit dafür ge- sorgt hat, dass in Thüringen 750 Windräder gebaut werden, und sich jetzt darüber aufregt, dass unter Rot-Rot-Grün 150

Die Förderung dieser Maßnahmen erfolgt aus Mitteln des Freistaats Thüringen im Rahmen des Landesju- gendförderplanes (RL-LJPL) sowie aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des

(1) Kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte er- halten in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 in je- dem Jahr jeweils eine investive Zuweisung in Höhe von 27,99 Euro

Welche Landkreise und kreisfreien Städte beantragten im Jahr 2017 die in § 3 der Thüringer Verord- nung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz

Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Frau Präsidentin, ich glaube, dass wir in den letzten Wochen relativ intensiv, auch in der Koalition,