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Erklärung zu § 219a StGB

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Erklärung zu § 219a StGB

DEGAM-Forderung: Sachliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche nicht unter Strafe stellen

Die DEGAM erklärt sich solidarisch mit ihrem langjährigen Mitglied, der Ärztin Dr.

Kristina Hänel, die im November 2017 zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt wurde. Sie hatte auf ihrer Website sachliche und seriöse Informationen zum Schwangerschaftsabbruch bereitgestellt. Dies stellt nach dem Urteil des Amtsgerichts Gießen bereits einen Verstoß gegen den § 219a StGB dar.

Der § 219a StGB verbietet unter dem Begriff Werbung sachliche Information und medizinische Aufklärung zum Schwangerschaftsabbruch. Damit werden mehrere Grundrechte berührt, u.a. das Recht auf Meinungsfreiheit, das Informationsrecht, das Recht der freien Arztwahl, das Patientenselbstbestimmungsrecht, die Gleichheitsgrundrechte.

§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder

2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der

Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen hat den Gesetzgeber am 25. November 2017 mit einer einstimmig verabschiedeten Resolution dazu aufgefordert, den Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches im Sinne der gesetzlich festgelegten Patientenrechte und der Rechte von Ärztinnen und Ärzten so zu überarbeiten, dass eine sachgerechte Information nicht mehr unter Strafe gestellt wird.

Der Berufsverband der Frauenärzte e.V. und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. fordern eine Überarbeitung von § 219a StGB unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Patientenrechte und der Rechte von Ärztinnen und Ärzten dahingehend, dass eine sachgerechte Information nicht mehr unter Strafe gestellt wird.

Die DEGAM schließt sich dieser Forderung an und fordert die politischen Entscheidungsträger auf dafür zu sorgen, dass die sachliche Information

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über die Tatsache, dass Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, nicht mehr strafbewehrt ist.

Begründung:

Ungewollte Schwangerschaften und Schwangerschaftsabbrüche gehören seit Menschengedenken zur Realität in allen Gesellschaften der Welt.

Als Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner erleben und betreuen wir Familien in ihrem gesamten psychosozialen Umfeld. Ungewollt schwangere Frauen hierzulande sind in der großen Mehrheit bereits Mütter, oft berufstätig, kümmern sich um Kinder, pflegen ihre Angehörigen. Diese Frauen und ihre Partner haben wie alle anderen Patientinnen und Patienten ein Recht auf sachliche Informationen und eine vorurteilsfreie, einfühlsame und medizinisch korrekte Behandlung.

Im Zeitalter des Internets und angesichts der o.g. Grundrechte muss es möglich sein, dass Betroffene neutrale, seriöse Informationen zum Schwangerschaftsabbruch, den verschiedenen Methoden und Risiken usw. auf den Websites der Arztpraxen und Institutionen, die Abbrüche durchführen, einsehen können. Auch sollten Gesundheitsbehörden und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) Listen ausführender Arztpraxen und Institutionen veröffentlichen. Es kann nicht sein, dass die Ratsuchenden auf der Suche nach Arztpraxen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, auf Websiten wie www.babycaust.de gezwungen werden.

Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Einrichtungen, die Abbrüche durchführen und darüber informieren, dürfen nicht weiter kriminalisiert werden.

Pressekontakt:

Dr. Philipp Leson, Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit DEGAM-Bundesgeschäftsstelle, Friedrichstr. 133 in 10117 Berlin Telefon: 030 – 20 966 98 00; E-Mail: leson@degam.de

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