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IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

2020/C 428 I/01 Bekanntmachung über die unionsweite Menge der Zertifikate für 2021 und die Marktstabilitätsreserve im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (1). . . 1

DE

C 428 I Amtsblatt

der Europäischen Union

63. Jahrgang

Mitteilungen und Bekanntmachungen

11. Dezember 2020 Ausgabe

in deutscher Sprache

(1) Text von Bedeutung für den EWR.

(2)
(3)

IV

(Informationen)

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Bekanntmachung über die unionsweite Menge der Zertifikate für 2021 und die Marktstabilitätsreserve im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems

(Text von Bedeutung für den EWR) (2020/C 428 I/01)

1. Obergrenze für 2021

Das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) beruht auf dem „Cap-and-Trade“-Prinzip, d. h. einem Handel mit fester Obergrenze. Die Obergrenze bezieht sich auf die unionsweite Menge der Zertifikate, die jedes Jahr im Rahmen des EU-EHS vergeben werden. Diese Menge wird im Laufe der Zeit unter Anwendung des linearen Kürzungsfaktors gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG (1) (im Folgenden „EHS-Richtlinie“) verringert. Die Obergrenze wird auf der Grundlage der Artikel 9 und 9a der EHS-Richtlinie festgelegt.

Mit dem Beschluss C(2020) 7704 (2) der Kommission wird die Obergrenze für 2021 unter Berücksichtigung des Umstands festgelegt, dass die EHS-Richtlinie in Bezug auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 9 und Anhang 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland (3) ab dem 1. Januar 2021 nur noch für die Stromerzeugung in Nordirland gilt. Folglich fallen die Emissionen aus der Stromerzeugung in Nordirland weiterhin unter die EHS-Richtlinie und müssen in die Obergrenze einbezogen werden. Darüber hinaus berücksichtigt der Kommissionsbeschluss die Erhöhung des linearen Kürzungsfaktors von 1,74 % auf 2,2 % ab 2021 gemäß der Richtlinie (EU) 2018/410 (4), mit der Artikel 9 der EHS-Richtlinie geändert wurde.

Maßgeblich für die Obergrenze für 2021 sind außerdem die neuesten wissenschaftlichen Daten zum Erderwärmungs­

potenzial von Treibhausgasen und der Ausschluss kleiner Anlagen aus dem EU-EHS durch Kroatien, Frankreich, Deutschland, Italien, Slowenien, Spanien, Portugal und Island.

2. Luftverkehr

Die im Beschluss C(2020) 7704 der Kommission vorgesehene Obergrenze für 2021 umfasst nicht die Menge der Zertifikate, die gemäß Kapitel II der EHS-Richtlinie an Luftfahrzeugbetreiber vergeben werden. Diese Menge geht auf einen Bottom-up-Ansatz mit anfangs kostenloser Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber zurück. Die Zahl der zu versteigernden Luftverkehrszertifikate ergibt sich dann daraus, dass auf die kostenlose Zuteilung an bestehende Luftfahrzeugbetreiber 82 % der Gesamtmenge und auf die Versteigerung 15 % entfallen sollten.

(1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(2) Beschluss (EU) 2020/1722 der Kommission vom 16. November 2020 über die unionsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissions­

handelssystems für 2021 zu vergebenden Zertifikate (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020)7704) (ABl. L 386 vom 18.11.2020, S. 26).

(3) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

(4) Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).

DE Amtsblatt der Europäischen Union

11.12.2020 C 428 I/1

(4)

Die Zahl der im Jahr 2021 zu vergebenden Luftverkehrszertifikate leitet sich demnach aus Folgendem ab:

— Die Zahl der den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Zertifikate wurde proportional zur Reduzierung der Abgabepflichten verringert, die mit der EHS-Richtlinie, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 421/2014 (5) und die Verordnung (EU) 2017/2392 (6), eingeführt wurden.

— Im Jahr 2020 werden etwa 31,1 Millionen Zertifikate (7) an Luftfahrzeugbetreiber kostenlos vergeben (8) und 7,5 Millionen Luftverkehrszertifikate versteigert (9).

— Mit der Verordnung (EU) Nr. 421/2014 wurde die EHS-Richtlinie geändert, um die Zahl der versteigerten Luftverkehrs­

zertifikate proportional zur Verringerung der im Zeitraum 2013–2016 insgesamt vergebenen Zertifikate zu kürzen.

Mit der Verordnung (EU) 2017/2392 wurde dieser Ansatz für die Jahre 2017–2023 fortgeschrieben.

— Ab dem 1. Januar 2021 verringert sich die Menge der den Luftfahrzeugbetreibern zugeteilten Zertifikate um den linearen Faktor 2,2 % (10).

— Die EHS-Richtlinie gilt zwar grundsätzlich für alle Flüge, „die auf Flugplätzen enden oder von Flugplätzen abgehen, die sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden, auf das der Vertrag Anwendung findet“ (Artikel 3a und Anhang I Nummer 6); es gilt jedoch eine Ausnahme für Flüge „von oder nach Flugplätzen in Ländern außerhalb des EWR“ (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a). Die Ausnahme gilt für Flüge von und nach Ländern, mit denen kein Abkommen geschlossen wurde. Wenn kein Abkommen geschlossen wird bzw. keine legislativen Änderungen vorgenommen werden, gilt nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für Flüge aus dem Vereinigten Königreich in die EU und umgekehrt die Ausnahme. Dementsprechend wird die Gesamtmenge der im Rahmen des EU-EHS kostenlos zugeteilten Zertifikate um etwa ein Drittel sinken.

Folglich dürfte die Zahl der 2021 im Rahmen des EU-EHS zu vergebenden Luftverkehrszertifikate bei ungefähr 24,5 Millionen liegen (kostenlose Vergabe von 20,7 Millionen Zertifikaten und Versteigerung von 3,8 Millionen Zertifikaten).

3. Marktstabilitätsreserve

Die Anwendung der EHS-Richtlinie auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich auf der Grundlage des Protokolls zu Irland/Nordirland ab dem 1. Januar 2021 hat Auswirkungen auf die Marktstabilitätsreserve, die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 (11) (im Folgenden „MSR-Beschluss“) eingerichtet wurde.

Gemäß Artikel 1 Absatz 5 des MSR-Beschlusses wird ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate über einen Zeitraum ab dem 1. September des betreffenden Jahres bis zum 31. August des Folgejahres von der Menge der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate abgezogen und in die Marktstabili­

tätsreserve eingestellt. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission für jedes Jahr bis zum 15. Mai des Folgejahres die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. In der Mitteilung C(2020) 2835 (12) hat die Kommission die Gesamtzahl der 2019 in Umlauf befindlichen Zertifikate veröffentlicht. In dieser Mitteilung wurde die Menge der Zertifikate festgelegt, die im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 von den Auktionsmengen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Versteigerungsanteilen abgezogen und in die Marktstabilitätsreserve eingestellt werden sollte.

(5) Verordnung (EU) Nr. 421/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen des internationalen Luftverkehrs (ABl. L 129 vom 30.4.2014, S. 1).

(6) Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 7).

(7) Darin sind 0,7 Millionen Zertifikate für die abgehenden Flüge in die Schweiz infolge der Verknüpfung mit dem Schweizer Emissions­

handelssystem sowie die gemäß Artikel 3f der EHS-Richtlinie vergebenen Zertifikate (Sonderreserve) enthalten.

(8) Nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, insbesondere nach Artikel 10, erhalten Konten von Luftfahrzeugbetreibern, die keine unter das Emissionshandelssystem fallenden Flüge mehr durchführen, den Status „ausgeschlossen“; von einem solchen Konto dürfen keine Vorgänge mehr initiiert werden, es sei denn, sie betreffen den Zeitraum, in dem der Kontostatus nicht auf „ausgeschlossen“ geschaltet war. Aufgrund der Schließung von Luftfahrzeugbetreibern war die Zahl der im Jahr 2019 kostenlos vergebenen Zertifikate um 4,2 Millionen niedriger als 2013.

(9) In dieser Zahl sind 0,8 Millionen Luftverkehrszertifikate für das Vereinigte Königreich für 2019 enthalten, die wegen der Aussetzung von das Vereinigte Königreich betreffenden Vorgängen im Unionsregister in diesem Jahr nicht vergeben wurden.

(10) Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, geändert durch Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2392.

(11) Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).

(12) Mitteilung C(2020) 2835 der Kommission: Veröffentlichung der Gesamtmenge der 2019 im Umlauf befindlichen Zertifikate für die Zwecke der Marktstabilitätsreserve im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen EU-Emissionshandelssystems (ABl.

C 164 vom 13.5.2020, S. 17).

(5)

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung C(2020) 2835 galt die EHS-Richtlinie für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich noch ohne Einschränkungen. Jedoch wird die EHS-Richtlinie ab dem 1. Januar 2021 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich auf der Grundlage des Protokolls zu Irland/Nordirland gelten. Daher wird für den Versteigerungsanteil des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 10 Absatz 2 der EHS-Richtlinie nur das Niveau der Treibhausgasemissionen aus der Stromerzeugung in Nordirland maßgeblich sein. Folglich muss für die Menge der Zertifikate, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 und danach von der Auktionsmenge des Vereinigten Königreichs abzuziehen und in die Marktstabilitätsreserve einzustellen ist, dieser neue Versteigerungsanteil zugrunde gelegt werden. Die in der Mitteilung C(2020) 2835 festgelegte Menge der Zertifikate, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 von den Auktionsmengen der Mitgliedstaaten abzuziehen und in die Marktstabili­

tätsreserve einzustellen ist, ändert sich nicht. Daher beläuft sich die Gesamtmenge der Zertifikate, die im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 in die Marktstabilitätsreserve eingestellt werden, auf 307 663 518.

Die Anteile der Mitgliedstaaten an der im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 in die Marktstabili­

tätsreserve einzustellenden Menge richten sich nach den Vorschriften für den im Januar 2021 beginnenden Zeitraum (siehe Artikel 1 Absatz 5 des MSR-Beschlusses in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 der EHS-Richtlinie in der ab 2021 geltenden Fassung).

DE Amtsblatt der Europäischen Union

11.12.2020 C 428 I/3

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DE

ISSN 1977-088X (elektronische Ausgabe) ISSN 1725-2407 (Papierausgabe)

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